Ein Unfall auf dem Arbeitsweg kann nicht nur für Ihre Mitarbeitenden Folgen haben, sondern auch für Sie und Ihr Unternehmen. Hier erfahren Sie, welche Versicherung bei einem solchen Unfall greift und welche Leistungen Ihren Angestellten zustehen.
Die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden ist für den Erfolg Ihres Unternehmens essenziell. Wenn diese einen Unfall auf dem Arbeitsweg erleiden, fallen sie aus. Mit dem richtigen Versicherungsschutz sorgen Sie dafür, dass Ihre Angestellten so schnell wie möglich wieder auf die Beine kommen und an den Arbeitsplatz zurückkehren können.
Bin ich bei einem Unfall auf dem Arbeitsweg versichert? Diese Frage stellen sich die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – ganz gleich, ob sie zu Fuss, per Velo oder mit dem Auto zur Arbeitsstelle gelangen. Die Antwort lautet: Ja!
In der Schweiz gilt das Unfallversicherungsgesetz (UVG), gemäss dem jede in der Schweiz arbeitende Person gegen Unfälle versichert sein muss. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Angestellten zu versichern – unabhängig davon, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitkraft, eine Lernende oder einen Praktikanten handelt.
Ob ein Unfall auf dem Arbeitsweg als Berufsunfall oder als Nichtberufsunfall gilt, hängt davon ab, ob die verunfallte Person mehr oder weniger als acht Stunden pro Woche arbeitet. Wichtig für Sie: Egal ob Berufsunfall oder Nichtberufsunfall – die Leistungen für Ihre Mitarbeitenden sind dieselben.
Sollte eine Angestellte oder ein Angestellter einen Unfall auf dem Arbeitsweg erleiden, greift also die obligatorische Unfallversicherung. Wichtig ist, dass Ihre Mitarbeitenden Unfälle unverzüglich bei Ihnen melden, sodass Sie der Versicherung Bescheid geben können. Die Meldefristen sehen wie folgt aus:
Per rechtlicher Definition ist ein Unfall eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Fehlt einer dieser Aspekte, wird das Ereignis nicht als Unfall, sondern als Krankheit eingestuft.
Unfall bei Glatteis: Ihre Angestellte begibt sich im Winter zu Fuss oder mit dem Velo auf den Weg zur Arbeit. Während der Nacht hat sich eine dünne Eisschicht gebildet und die Strassen wurden nicht mit Streusalz behandelt. Ihre Angestellte rutscht auf dem Glatteis aus und bricht sich das Bein. Ein typischer Unfall auf dem Arbeitsweg.
Autounfall: Auf dem Weg zur Arbeit herrscht viel Verkehr. Als Ihr Angestellter aufgrund eines Staus abrupt abbremsen muss, kollidiert ein anderes Fahrzeug mit ihm. Auch das ist ein typischer Unfall auf dem Arbeitsweg.
Unfall mit der Fahrgemeinschaft: Ihre Angestellte wird jeden Morgen von einem Kollegen mit dem Auto abgeholt. Auf dem Weg zur Arbeit übersieht der Fahrer ein Verkehrsschild mit dem Symbol «Vorfahrt gewähren» und kollidiert mit einem anderen Fahrzeug. Für beide Angestellten gilt dies als Unfall auf dem Arbeitsweg.
Unfall im öffentlichen Verkehr: Ihr Angestellter nimmt wie jeden morgen den Bus zur Arbeit. Beim Einsteigen rutscht er aus und bricht sich das Handgelenk.
Damit ein Unfall auf dem Arbeitsweg als solcher anerkannt wird, muss er sich auf dem direkten Weg zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstelle ereignet haben.
Allerdings sind kleinere Besorgungen auf dem Weg kein Problem, ein kurzer Besuch im Supermarkt sollte dem Versicherungsfall also nicht in die Quere kommen.
Wenn eine Angestellte oder ein Angestellter nach einem Unfall auf dem Arbeitsweg ausfällt, übernimmt die obligatorische Unfallversicherung folgende Leistungen:
Darüber hinaus werden gemäss Gesetz folgende Geldleistungen übernommen:
Sollte sich ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit im Ausland ereignen, greifen dieselben Leistungen wie in der Schweiz, allerdings mit gewissen Limiten:
Um den Versicherungsschutz Ihrer Angestellten bei einem Arbeitsunfall im Ausland zu erhöhen, ist die UVG-Zusatzversicherung (UVGZ) empfehlenswert.