Obligatorischer Schutz nach UVG Unfallversicherung

Absicherung für Ihre Mitarbeitenden
Schutz bei Unfällen im In- und Ausland
Einfache Online-Administration
Das Wichtigste in Kürze
  • Gesetzliche Pflicht: Arbeitgebende sind verpflichtet, ihr Personal gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten zu versichern.
  • Umfassender Schutz: Die Unfallversicherung schützt Sie und Ihre Mitarbeitenden vor den finanziellen Folgen eines Unfalls und kommt für Pflegeleistungen, Lohnfortzahlungen und Renten auf.
  • Attraktive Zusatzleistungen: Mit der Unfallzusatzversicherung (UVGZ) kann die obligatorische Unfallversicherung (UVG) um weitere Leistungen wie Privatzimmer im Spital und Kapitalien bei Invalidität und Tod erweitert werden.

Was ist die obligatorische Unfallversicherung?

Die obligatorische Unfallversicherung ist eine Form der Betriebsunfallversicherung. Sie übernimmt Kosten, die durch Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie durch Berufskrankheiten entstehen. Die Grundlagen der obligatorischen Unfallversicherung bildet das Unfallversicherungsgesetz (UVG). In diesem sind der Versicherungsschutz sowie die Leistungen fest definiert.

Nach UVG sind Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dazu verpflichtet, Ihre Angestellten gegen die Folgen eines Berufsunfalls zu versichern und einen solchen unverzüglich bei der Unfallversicherung zu melden. Ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden ist eine Versicherung gegen Nichtberufsunfälle ebenfalls Pflicht. 

Berufsunfall, Berufskrankheit oder Nichtberufsunfall?

Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die sich bei der Ausübung des Berufs, während Arbeitspausen und direkt vor oder nach der Arbeitszeit ereignen. Krankheiten, die überwiegend auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen sind – etwa durch das Einatmen schädigender Stoffe –, sind als Berufskrankheiten definiert. Freizeitunfälle beim Sport, im Haushalt oder im Verkehr werden als Nichtberufsunfälle gewertet.

Wer braucht die gesetzliche Unfallversicherung?

Ganz egal, ob Ihr Unternehmen Angestellte mit Voll- oder Teilzeitpensum beschäftigt, ob Sie Praktikantinnen und Praktikanten haben, Auszubildende oder auch Personal, das Sie in Ihrem Privathaushalt bei der Arbeit unterstützt – für alle Angestellten ist die Unfallversicherung gemäss UVG obligatorisch. Der Versicherungsschutz beginnt am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses bzw. mit erstmaligem Antritt des Arbeitswegs.

Auch arbeitslos Gemeldete unterliegen der UVG-Pflicht. Sie werden jedoch automatisch der Unfallversicherung für Arbeitslose unterstellt.

Gut zu wissen: Hat eine Person mehrere Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, muss geklärt werden, welche Unfallversicherung bei einem Unfall zuständig ist. Entscheidend ist, wo die Person vor dem Unfall zuletzt gearbeitet hat und inwiefern der Versicherungsschutz bei Nichtberufsunfällen greift.

Welche Leistungen deckt die obligatorische Unfallversicherung?

Die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung sind in der Schweiz gesetzlich vorgeschrieben. Die AXA erbringt zuverlässig alle obligatorischen Leistungen, die Ihre Arbeitnehmenden bei Berufsunfällen, Unfällen auf dem Arbeitsweg oder Berufskrankheiten umfassend schützen.

Auch Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber profitieren von der Unfallversicherung nach UVG: Neben der Absicherung gegen die finanziellen Folgen eines Unfalls für Ihr Unternehmen bieten wir Ihnen eine individuelle und effiziente Leistungskoordination sowie hilfreiche Dienstleistungen, mit denen Sie im Ernstfall Zeit und Nerven sparen.

Zu dem Leistungsumfang der gesetzlichen Unfallversicherung gehören:

  • Ambulante Behandlungen (Heilungskosten) durch Ärztinnen und Ärzte sowie medizinisches Personal
  • Verordnete Medikamente und Untersuchungen
  • Notwendige Reise-, Transport- und Rettungsaufwendungen
  • Stationäre Behandlung in der allgemeinen Spitalabteilung
  • Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen ausgleichen (z. B. Prothesen)
  • Notwendige ärztliche Behandlungen im Ausland
  • Pflege und Hilfe in den eigenen vier Wänden
  • Aufwendungen für Leichentransport und Bestattung

Versicherte Geldleistungen

Ergänzt wird der Leistungsumfang durch Lohnfortzahlung in Form von Taggeldern und weitere Geldleistungen auf Basis des versicherten Verdienstes. Die Versicherungssumme orientiert sich dabei an dem jährlichen UVG-Maximallohn von CHF 148'200 pro Person. Bei einem höheren Jahreslohn kann die entsprechende Differenz über eine UVG-Zusatzversicherung (UVGZ) abgedeckt werden.

Folgende Geldleistungen gehören zur obligatorischen Unfallversicherung:

  • Taggeld: Ein Taggeldanspruch besteht ab dem dritten Tag nach dem Unfall. Bei voller Arbeitsunfähigkeit erhält die nach UVG versicherte Person 80 % ihres Lohns, bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit entsprechend weniger.
  • Invalidenrente: Führt ein Unfall zu bleibender oder über längere Zeit andauernder Invalidität, hat die betroffene Person Anspruch auf eine Invaliditätsrente. Für die Höhe der Invaliditätsleistungen ist der Invaliditätsgrad entscheidend. Bei Vollinvalidität beträgt die Rente 80 % des versicherten Verdienstes. Bei Teilinvalidität entsprechend weniger. Zusammen mit AHV-/IV-Renten darf die Leistung 90 % des versicherten Verdienstes nicht übersteigen.
  • Hinterlassenenrente: Führt ein Unfall zum Tod, haben die Familienangehörigen der oder des Verstorbenen Anspruch auf Todesleistungen in Form einer Hinterlassenenrente. Diese ist wie folgt abgestuft:
    • 40 % des versicherten Verdienstes für Witwen und Witwer
    • 15 % des versicherten Verdienstes je Halbwaise
    • 25 % des versicherten Verdienstes je Vollwaise
    • Max. 70 % des versicherten Verdienstes bei mehreren Hinterlassenen zusammen
    • Max. 90 % des versicherten Verdienstes zusammen mit AHV-/IV-Renten
  • Integritätsentschädigung: Bleibt durch einen Unfall eine dauernde Einschränkung zurück (z. B. durch den Verlust eines Körperteils), wird eine Integritätsentschädigung ausgezahlt. Diese erfolgt als einmalige Kapitalleistung in Höhe der prozentual festgelegten Einschränkung.
  • Hilflosenentschädigung: Wer durch die bleibenden Folgen eines Unfalls auf dauernde Hilfe angewiesen ist, erhält eine Hilflosenentschädigung.

Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen

Bei schwerwiegenden Gründen oder grober Fahrlässigkeit können die Versicherungsleistungen bei einem Unfall gekürzt oder gar gänzlich abgelehnt werden. Dies ist unter anderem in folgenden Beispielen der Fall:

  • Rasen beim Autofahren
  • Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
  • Aktive Beteiligung an einer körperlichen Auseinandersetzung

Von diesen Services profitieren UVG-Kundinnen und -Kunden der AXA

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    Mit der Accident Card haben Ihre Mitarbeitenden in einer Notsituation im Ausland alle erforderlichen Informationen schnell zur Hand. Für UVG-Kundinnen und -Kunden der AXA ist dieser Service kostenlos. Ihre AXA Ansprechperson kümmert sich gerne um die Bestellung.

Unfälle im Ausland

Auch in dem unglücklichen Fall, dass ein Unfall ausserhalb der Schweiz passiert, greift die obligatorische Unfallversicherung. Diese bietet Ihrem Personal einen soliden Schutz, allerdings gibt es hier zwei Einschränkungen:

  • Die Versicherung deckt bei einem Unfall im Ausland nur den doppelten Betrag der Kosten, die in der Schweiz angefallen wären.
  • Bei entstandenen Rettungs-, Bergungs-, Reise- und Transportkosten im Ausland werden höchstens bis zu einem Fünftel des versicherten Jahresverdienstes vergütet, für den ein Höchstbetrag von CHF 148'200 gilt.

Besonders für Geschäftsreisen in Ländern mit kostspieligem Gesundheitssystem, z. B. der USA oder Kanada, ist es empfehlenswert, einen zusätzlichen Versicherungsschutz abzuschliessen. Mit der UVG-Zusatzversicherung (UVGZ) der AXA sind Sie bestens ausgestattet.

Ausserdem gilt: Wer sich im Ausland wegen eines Unfalls behandeln lassen muss, benötigt meistens eine Zahlungsgarantie des Unfallversicherungsunternehmens. So stellen ausländische Institutionen sicher, dass die anfallenden Heilungskosten in jedem Fall gedeckt werden.

In solchen Fällen bietet die Accident Card der AXA Unterstützung: Unter den aufgeführten Telefonnummern erreichen Sie und Ihre Mitarbeitenden die AXA rund um die Uhr und erhalten sofort eine Kostengutsprache für die Grunddeckung. So ist Ihre Belegschaft auch im Ausland jederzeit gut geschützt und erhält im Ernstfall schnelle Hilfe.

Hilfe und häufig gestellte Fragen

  • Wer zahlt die Prämien der Unfallversicherung?

    Arbeitgebende schulden den Gesamtprämienbetrag und tragen den Anteil für die Versicherung von Berufsunfällen und -krankheiten. Die Prämien für die Versicherung von Nichtberufsunfällen gehen in der Regel zulasten der Arbeitnehmenden und werden von deren Lohn abgezogen.

    Wenn ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) besteht, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber in vielen Fällen die Hälfte der Prämie für Nichtberufsunfälle übernehmen. In Betrieben ohne GAV entscheidet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber selbst, ob sie oder er sich daran beteiligen möchte.

  • Was gilt als Unfall, was als Krankheit?

    Die Unfallversicherung deckt Unfälle und Berufskrankheiten. Für nicht beruflich bedingte Krankheiten kommt grundsätzlich die Krankenkasse auf. Damit die Versicherung eine Unfallmeldung als solche akzeptiert und zahlt, muss das Ereignis ungewöhnlich, unbeabsichtigt und durch die plötzliche Einwirkung eines äusseren Faktors auf den menschlichen Körper eingetreten sein.

  • Bin ich auf dem Arbeitsweg gegen Unfall versichert, wenn ich nur zwei Stunden pro Woche bei einer Firma angestellt bin?

    Ja. Arbeitnehmende sind für jedes Arbeitspensum obligatorisch gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Dazu gehört auch der Arbeitsweg vom Verlassen der Wohnung bis zur direkten Rückkehr in die Wohnung.

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