Für Unternehmen in der Schweiz ist die berufliche Vorsorge für die Mitarbeitenden obligatorisch. Bei der Wahl der Pensionskasse können verschiedene Kennzahlen und Aspekte helfen, ein besseres Bild des Angebots zu bekommen. Unter anderem lohnt es sich, die Konditionen im obligatorischen und überobligatorischen Teil des Altersguthabens genauer anzuschauen.
Arbeitnehmende in der Schweiz, die mindestens CHF 22'680 (= Eintrittsschwelle 2025) pro Kalenderjahr verdienen, sind obligatorisch gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) – die sogenannte 2. Säule – versichert.
Sie zahlen monatlich entsprechende Risiko- und Sparbeiträge. Die Risikobeiträge dienen zur Absicherung gegen die Risiken Invalidität und Tod, während die Sparbeiträge, die den grössten Anteil ausmachen, als Altersguthaben in der Pensionskasse angespart werden. Dieses wird durch die Vorsorgeeinrichtung verzinst und im Falle einer Pensionierung mithilfe des Umwandlungssatzes in eine lebenslange Rente umgewandelt, als Kapitalbezug ausbezahlt oder kann in einer Mischform kombiniert bezogen werden.
In Bezug auf das Alterskapital wird zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Guthaben unterschieden, für das jeweils unterschiedliche Konditionen und Leistungen gelten.
Die Rahmenbedingungen für den obligatorischen Teil sind gesetzlich vorgegeben, da es sich dabei um die Minimalvorsorge handelt. Das sind die rechtlichen Vorgaben für das BVG-Obligatorium:
Schliesst man sich einer Pensionskasse an (weil man die gesetzliche Eintrittsschwelle erreicht), wird zur Bestimmung des in der 2. Säule versicherten Jahreslohns in der Regel ein Koordinationsabzug vom Jahreslohn vorgenommen. Grund dafür ist, dass der Lohn zum Teil bereits über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert ist. Würden die Leistungen aus BVG und AHV nicht «koordiniert», käme es zu einer Überversicherung für sehr tiefe Lohnbereiche.
In der 2. Säule versicherte Bestandteile des Lohns, die über das Obligatorium hinausgehen, zählen zum Überobligatorium. Verschiedene Umstände können zum Aufbau von Altersguthaben im Überobligatorium führen:
Im Gegensatz zum Obligatorium gibt es für das Überobligatorium keine gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Konditionen und Leistungen. Das bedeutet, dass die Pensionskassen den anzuwendenden Zins- sowie Umwandlungssatz für die überobligatorischen Lohnanteile frei festlegen können. Für Unternehmerinnen und Unternehmer heisst das, dass es die unterschiedlichen Konditionen der Vorsorgeeinrichtungen zu vergleichen gilt, um die passende BVG-Lösung für die Mitarbeitenden wählen zu können.
Für das Überobligatorium sind vor allem die Verzinsung und der Umwandlungssatz wichtige Kennzahlen.
Im BVG-Obligatorium ist der Umwandlungssatz vorgeschrieben; im Überobligatorium gibt es zwei Methoden, wie das Altersguthaben in eine Altersrente umgewandelt werden kann: die umhüllende und die gesplittete Variante.
Bei der gesplitteten Variante wird für das Obligatorium und das Überobligatorium jeweils ein unterschiedlicher Umwandlungssatz angewendet – zum Beispiel der gesetzliche Umwandlungssatz von 6,8 % für das Obligatorium und ein anderer, frei wählbarer Umwandlungssatz (z. B. 5 %) für die Lohnbestandteile im Überobligatorium.
Beim umhüllenden Umwandlungssatz wird dagegen ein einheitlicher (kombinierter) Umwandlungssatz aufs gesamte Altersguthaben (Obligatorium sowie Überobligatorium) angewandt (z. B. 5,4 %).
Auch wenn eine Pensionskasse einen umhüllenden Umwandlungssatz anwendet, darf die ausbezahlte Altersrente niemals tiefer sein als die gesetzliche Mindestleistung (also das obligatorische Altersguthaben umgerechnet mit dem gesetzlichen Umwandlungssatz).
Eine weitere Kennzahl, die beachtet werden sollte, ist der Zinssatz, mit dem das Altersguthaben bei der Vorsorgeeinrichtung verzinst wird.
Es gibt Pensionskassen, die im Überobligatorium einen höheren Zinssatz anwenden als im Obligatorium (insbesondere Pensionskassen mit einem gesplitteten Umwandlungssatz). Wenn man die beiden Zahlen sieht, stellt sich also die Frage: Was ist besser, ein höherer Zinssatz oder ein höherer Umwandlungssatz?
Auch in diesem Fall lohnt sich eine individuelle Berechnung. Wenn man z. B. am Anfang seiner beruflichen Laufbahn steht und das Alterskapital 40 Jahre lang mit einem attraktiven Zinssatz verzinst wird, führt das letztlich zu einer höheren Rente, selbst wenn der Umwandlungssatz etwas niedriger ist.
Es lohnt sich, bei der Wahl einer Pensionskasse auch auf die Konditionen im Überobligatorium (z. B. hohe Verzinsung oder vorteilhafter Umwandlungssatz) sowie auf die Zusammenhänge von Umwandlungssatz und Zinssatz zu achten. Ein grober Überblick über die relevanten Kennzahlen einer Pensionskasse unterstützt die Entscheidung. Viele Pensionskassen bieten attraktive BVG-Lösungen mit hilfreichen Services rund um Administration und weiterführende Gesundheitsservices.