Mitarbeiter und Vorsorge

BVG-Obligatorium und BVG-Überobligatorium

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Für Unternehmen in der Schweiz ist die berufliche Vorsorge für die Mitarbeitenden obligatorisch. Bei der Wahl der Pensionskasse können verschiedene Kennzahlen und Aspekte helfen, ein besseres Bild des Angebots zu bekommen. Unter anderem lohnt es sich, die Konditionen im obligatorischen und überobligatorischen Teil des Altersguthabens genauer anzuschauen.

Berufliche Vorsorge in der Schweiz: BVG-Obligatorium und -Überobligatorium

Arbeitnehmende in der Schweiz, die mindestens CHF 22'680 (= Eintrittsschwelle 2025) pro Kalenderjahr verdienen, sind obligatorisch gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) – die sogenannte 2. Säule – versichert.

Sie zahlen monatlich entsprechende Risiko- und Sparbeiträge. Die Risikobeiträge dienen zur Absicherung gegen die Risiken Invalidität und Tod, während die Sparbeiträge, die den grössten Anteil ausmachen, als Altersguthaben in der Pensionskasse angespart werden. Dieses wird durch die Vorsorgeeinrichtung verzinst und im Falle einer Pensionierung mithilfe des Umwandlungssatzes in eine lebenslange Rente umgewandelt, als Kapitalbezug ausbezahlt oder kann in einer Mischform kombiniert bezogen werden.

In Bezug auf das Alterskapital wird zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Guthaben unterschieden, für das jeweils unterschiedliche Konditionen und Leistungen gelten.

Was umfasst das BVG-Obligatorium?

Die Rahmenbedingungen für den obligatorischen Teil sind gesetzlich vorgegeben, da es sich dabei um die Minimalvorsorge handelt. Das sind die rechtlichen Vorgaben für das BVG-Obligatorium:

  • Die Absicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität infolge Krankheit beginnt ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahrs, jene für die Sparphase (Erhebung von Sparbeiträgen) beginnt ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Lebensjahrs. In beiden Fällen muss zudem ein jährliches Mindesteinkommen von CHF 22'680 überschritten werden.
  • Im Obligatorium berücksichtigt sind die Lohnbestandteile bis maximal CHF 90’720 pro Jahr.
  • Der Koordinationsabzug (siehe Infobox unten) beträgt fix CHF 26’460.
  • Die jährlichen Sparbeiträge betragen abhängig vom Alter 7 %, 10 %, 15 % oder 18 %.
  • Das Alterskapital wird mit dem geltenden Mindestzins verzinst (aktuell 1,25 %).
  • Der gesetzlich vorgegebene Umwandlungssatz für das Obligatorium beträgt 6,8 %.

Schon gewusst? Was ist der Koordinationsabzug?

Schliesst man sich einer Pensionskasse an (weil man die gesetzliche Eintrittsschwelle erreicht), wird zur Bestimmung des in der 2. Säule versicherten Jahreslohns in der Regel ein Koordinationsabzug vom Jahreslohn vorgenommen. Grund dafür ist, dass der Lohn zum Teil bereits über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert ist. Würden die Leistungen aus BVG und AHV nicht «koordiniert», käme es zu einer Überversicherung für sehr tiefe Lohnbereiche.

Was ist das Überobligatorium im BVG und wie kommt es zustande?

In der 2. Säule versicherte Bestandteile des Lohns, die über das Obligatorium hinausgehen, zählen zum Überobligatorium. Verschiedene Umstände können zum Aufbau von Altersguthaben im Überobligatorium führen:

  • Der Vorsorgeplan ermöglicht die Versicherung von Einkommen, die unter der gesetzlichen Eintrittsschwelle liegen.
  • Der Sparprozess beginnt vor dem 25. Lebensjahr.
  • Der Jahreslohn ist höher als CHF 90’720, und die darüber liegenden Lohnbestandteile werden in der Pensionskassenlösung mitberücksichtigt.
  • Der Koordinationsabzug ist kleiner als gesetzlich vorgeschrieben (z. B. abhängig vom Beschäftigungsgrad).
  • Die Sparbeiträge sind höher (freiwillige höhere Beitragszahlungen von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden).
  • Das Alterskapital wird mit einem höheren Zinssatz als der gesetzlichen Mindestanforderung verzinst.
  • Die bzw. der Mitarbeitende hatte bereits vor Inkrafttreten des BVG (1985) eine Vorsorgelösung.
  • Es wurden freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse getätigt.

Warum ist eine Unterscheidung zwischen Obligatorium und Überobligatorium wichtig?

Im Gegensatz zum Obligatorium gibt es für das Überobligatorium keine gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Konditionen und Leistungen. Das bedeutet, dass die Pensionskassen den anzuwendenden Zins- sowie Umwandlungssatz für die überobligatorischen Lohnanteile frei festlegen können. Für Unternehmerinnen und Unternehmer heisst das, dass es die unterschiedlichen Konditionen der Vorsorgeeinrichtungen zu vergleichen gilt, um die passende BVG-Lösung für die Mitarbeitenden wählen zu können.

Überobligatorium im BVG: Welche Kennzahlen sind wichtig?

Für das Überobligatorium sind vor allem die Verzinsung und der Umwandlungssatz wichtige Kennzahlen.

Umwandlungssatz: umhüllend vs. gesplittet

Im BVG-Obligatorium ist der Umwandlungssatz vorgeschrieben; im Überobligatorium gibt es zwei Methoden, wie das Altersguthaben in eine Altersrente umgewandelt werden kann: die umhüllende und die gesplittete Variante.

Bei der gesplitteten Variante wird für das Obligatorium und das Überobligatorium jeweils ein unterschiedlicher Umwandlungssatz angewendet – zum Beispiel der gesetzliche Umwandlungssatz von 6,8 % für das Obligatorium und ein anderer, frei wählbarer Umwandlungssatz (z. B. 5 %) für die Lohnbestandteile im Überobligatorium.

Beim umhüllenden Umwandlungssatz wird dagegen ein einheitlicher (kombinierter) Umwandlungssatz aufs gesamte Altersguthaben (Obligatorium sowie Überobligatorium) angewandt (z. B. 5,4 %).

Auch wenn eine Pensionskasse einen umhüllenden Umwandlungssatz anwendet, darf die ausbezahlte Altersrente niemals tiefer sein als die gesetzliche Mindestleistung (also das obligatorische Altersguthaben umgerechnet mit dem gesetzlichen Umwandlungssatz).  

Umwandlungssatz vs. Zinssatz – was ist wichtiger?

Eine weitere Kennzahl, die beachtet werden sollte, ist der Zinssatz, mit dem das Altersguthaben bei der Vorsorgeeinrichtung verzinst wird.

Es gibt Pensionskassen, die im Überobligatorium einen höheren Zinssatz anwenden als im Obligatorium (insbesondere Pensionskassen mit einem gesplitteten Umwandlungssatz). Wenn man die beiden Zahlen sieht, stellt sich also die Frage: Was ist besser, ein höherer Zinssatz oder ein höherer Umwandlungssatz?

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    Umwandlungssatz?

    Die Wahl der BVG-Lösung beeinflusst die Altersvorsorge der Mitarbeitenden stark. Der Umwandlungssatz bestimmt mit, wie hoch die Rente der Arbeitnehmenden später einmal ausfallen wird. Wir erklären, was es zu beachten gibt.

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Auch in diesem Fall lohnt sich eine individuelle Berechnung. Wenn man z. B. am Anfang seiner beruflichen Laufbahn steht und das Alterskapital 40 Jahre lang mit einem attraktiven Zinssatz verzinst wird, führt das letztlich zu einer höheren Rente, selbst wenn der Umwandlungssatz etwas niedriger ist.

Unser Fazit

Es lohnt sich, bei der Wahl einer Pensionskasse auch auf die Konditionen im Überobligatorium (z. B. hohe Verzinsung oder vorteilhafter Umwandlungssatz) sowie auf die Zusammenhänge von Umwandlungssatz und Zinssatz zu achten. Ein grober Überblick über die relevanten Kennzahlen einer Pensionskasse unterstützt die Entscheidung. Viele Pensionskassen bieten attraktive BVG-Lösungen mit hilfreichen Services rund um Administration und weiterführende Gesundheitsservices.

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