Mitarbeiter und Vorsorge

Berufskrankheiten: Was tun, wenn Ihre Angestellten betroffen sind?

Auf Facebook teilen Auf Twitter teilen Auf LinkedIn teilen Auf Xing teilen Per Email teilen

Immer mehr Arbeitnehmende aus verschiedenen Branchen leiden an Berufskrankheiten. Wir zeigen Ihnen, wie Sie dem in Ihrem Unternehmen vorbeugen und was Sie tun können, wenn Ihr Personal betroffen ist.

Die Angestellten machen das Unternehmen – aus diesem Grund hat Gesundheit auch in der Berufswelt höchste Priorität. Sorgen Sie für umfangreiche Vorsichtsmassnahmen und bieten Sie Ihrem Personal ein sicheres Arbeitsumfeld, um die Produktivität zu fördern und Berufskrankheiten zu vermeiden.

Welche Erkrankungen fallen unter den Begriff Berufskrankheit?

Nicht alle Schmerzen oder Erkrankungen, die im direkten Zusammenhang mit dem Beruf entstehen, gelten als Berufskrankheit. Welche Krankheiten in der Schweiz in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen werden können, ist im Unfallversicherungsgesetz (UVG) festgelegt. Demnach muss eine Krankheit durch die Einwirkung bestimmter Arbeitsabläufe oder schädigender Stoffe verursacht worden sein – und zwar zu mehr als 50 Prozent. Erkrankungen, die nicht auf der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sind, können nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie zu mindestens 75 Prozent durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.

Dadurch, dass Berufskrankheiten in jeder Branche und in jedem Beruf auftreten, ist die Liste der Berufskrankheiten sehr umfassend. Besonders häufig treten allerdings folgende Erkrankungen auf:

  • Ohrenerkrankungen
  • Haut- und Unterhauterkrankungen
  • Atemwegserkrankungen
  • Beschwerden des Bewegungsapparats

Hinweis: Diese Erkrankungen gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn sie in unmittelbarer Ausführung der beruflichen Tätigkeit erfolgen. Bei Atemwegserkrankungen kann dies zum Beispiel durch die Arbeit mit Mehlstaub in einer Bäckerei oder bei Hauterkrankungen durch die Arbeit mit chemischen Substanzen in einem Coiffeursalon der Fall sein. 

Wodurch werden Berufskrankheiten verursacht?

Wer bei der Arbeit viele Jahre schädigenden Stoffen ausgesetzt ist – zum Beispiel durch den Umgang mit Baumaterialien oder aggressiven Putzmitteln – hat ein höheres Risiko, eine Berufserkrankung zu entwickeln. Welche Stoffe als schädigend gelten, ist in der Verordnung über die Unfallversicherung in einer umfangreichen Liste festgehalten (Anhang 1 UVV). 

Besondere Vorsicht bei Feinstaub

Häufig werden Erkrankungen der Atemwege durch Feinstaub verursacht. Eine grosse Menge Feinstaub entsteht bei verschiedenen Arbeiten, besonders in handwerklichen Branchen. Zu den häufigsten Berufskrankheiten, die durch Feinstaub entstehen, gehört die Staublunge (Pneumokoniose). Diese existiert in verschiedenen Formen und ist abhängig von der Art des Feinstaubs, der eingeatmet wird. So ist zum Beispiel die Aluminose eine Berufskrankheit, bei der die Person Aluminium ausgesetzt war.

Übrigens: Berufe, in denen man Feinstaub ausgesetzt ist, sind in der Regel bei der Suva versichert.

Berufskrankheiten können jedoch auch durch andere Faktoren entstehen, zum Beispiel durch UV-Strahlen oder Lärm. Auch schwere körperliche Belastungen spielen eine grosse Rolle. Aus diesem Grund ist es immens wichtig, dass Sie sich selbst sowie Ihre Mitarbeitenden schützen und in Ihrem Unternehmen für geeignete Präventionsmassnahmen sorgen.

So beugen Sie Berufskrankheiten in Ihrem Unternehmen vor

In jedem Berufsfeld gibt es unterschiedliche Aufgaben und Arbeitsabläufe. Überlegen Sie also, wie Sie Ihren Mitarbeitenden in allen Bereichen den besten Schutz bieten. Teilweise ist Schutzkleidung wie Sicherheitsschuhe oder -brillen gesetzlich vorgeschrieben. Massnahmen zur Gesundheitsprävention könnten in Ihrem Unternehmen zum Beispiel so aussehen:

  • Arbeiten mit Schadstoffen: Stellen Sie Ihren Angestellten eine effektive Schutzausrüstung zur Verfügung (z. B. Schutzbrille, Haarnetz, Handschuhe, Kleidung, Maske usw.). Beachten Sie bei Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen auch die gesetzlichen Grenzwerte am Arbeitsplatz.
  • Arbeiten im Freien: Sorgen Sie durch deckende, atmungsaktive Kleidung, Sonnenbrille und Sonnencrème für einen hohen Sonnenschutz. Legen Sie Ihren Mitarbeitenden nahe, sich nicht zu lange in der Sonne aufzuhalten und viel zu trinken. Hier ist besondere Vorsicht geboten, da sich andernfalls die aktinische Keratose entwickeln kann. Dabei handelt es sich um eine Vorstufe von Hautkrebs. Auch hier gilt allerdings, dass diese nur als Berufskrankheit anerkannt wird, wenn sie unmittelbar durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde.
  • Arbeiten am PC: Sorgen Sie durch entsprechende Tische, Stühle und Monitore für Ergonomie am Arbeitsplatz und veranlassen Sie Ihr Personal dazu, die sitzende Tätigkeit immer wieder durch kurze Pausen zu unterbrechen.
  • Arbeiten im Transport: Stellen Sie entsprechende Kleidung und bequemes, sicheres Schuhwerk bereit. Regen Sie auch hier Ihre Angestellten dazu an, sich regelmässig zu bewegen. Bei langen Fahrten sind zudem genug Schlaf und eine hohe Konzentration notwendig.
  • Schwere körperliche Arbeiten: Bieten Sie regelmässige Workshops an, in denen Ihre Mitarbeitenden lernen, wie sie schwere Gegenstände möglichst schonend heben und bewegen können. Hängen Sie entsprechende Merkblätter am Arbeitsplatz auf.

Dies sind nur wenige Beispiele dafür, wie Sie sich selbst und Ihre Mitarbeitenden vor einer Berufskrankheit schützen können. Überlegen Sie, welche Massnahmen zur Prävention in Ihrem Unternehmen noch relevant sein könnten, und rufen Sie sich diese regelmässig ins Gedächtnis. Klären Sie zudem Ihre Angestellten über alle beruflichen Risiken auf, denn auch Sie profitieren, wenn sie gesund sind. Gesunde Mitarbeitende sind nachweislich produktiver und helfen Ihnen sowie Ihrem Unternehmen, erfolgreich zu sein.

Was tun, wenn eine Angestellte oder ein Angestellter an einer Berufskrankheit leidet?

Eine Berufskrankheit zu erkennen, ist nicht immer einfach. Achten Sie deshalb auf Veränderungen bei Ihren Angestellten und gehen Sie offen auf diese zu.

Sollte eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aufgrund einer Berufskrankheit arbeitsunfähig sein, muss sie oder er eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen und Ihnen ein Arztzeugnis vorlegen. Dieses bestätigt die Erkrankung sowie die Arbeitsunfähigkeit offiziell und ist wichtig für den Kündigungsschutz sowie die Lohnfortzahlung.

Wenn tatsächlich eine Berufserkrankung vorliegt, sind Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dazu verpflichtet, dies unverzüglich der Unfallversicherung zu melden. Diese ist sowohl bei Berufskrankheiten als auch bei Arbeitsunfällen Ihre Anlaufstelle.

Welche Leistungen gibt es bei Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit?

Laut dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) wird eine Berufskrankheit in der Schweiz einem Berufsunfall gleichgestellt. Somit werden auch hier die Leistungen vom Unfallversicherungsträger übernommen. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Angestellten gegen Berufskrankheiten und -unfälle zu versichern. 

Wenn eine Berufskrankheit tatsächlich auf schädigende Arbeitsstoffe oder bestimmte Tätigkeiten zurückgeführt werden kann, kann die Suva bei einer Person eine Nichteignung feststellen. In diesem Fall ist ein Berufswechsel unumgänglich. Um Berufserkrankte vor finanziellen Einbussen zu schützen, übernimmt die Unfallversicherung in der Regel in Ergänzung zu anderen Sozialversicherungen gewisse Übergangsleistungen für Umschulungen oder Neuorientierungen

  • Teaser Image
    Burnout bei Mitarbeitenden erkennen

    Neben der körperlichen Verfassung ist auch die psychische Gesundheit Ihrer Angestellten von enormer Bedeutung. Erfahren Sie hier, wie Sie Burnout-Symptome erkennen.

    Zum Blog

Wiedereingliederung nach einer Berufskrankheit

Auch für Sie als Unternehmerin oder Unternehmer kann es schwierig sein, wenn Angestellte durch eine Berufskrankheit ausfallen. Immerhin spielt deren Fachexpertise eine wichtige Rolle in Ihrem Unternehmen. Aus diesem Grund sollten der Arbeitsplatzerhalt sowie eine strukturierte Begleitung und Wiedereingliederung im Vordergrund stehen, sofern dies möglich ist. Dabei gibt es folgende Optionen: 

  • Ist die vollständige Rückkehr an den Arbeitsplatz möglich, kann die Wiedereingliederung gezielt unterstützt werden. Voraussetzung ist aber, dass die erkrankte Person mittelfristig wieder im gewünschten Arbeitspensum arbeiten kann.
  • Ist die Rückkehr an den Arbeitsplatz nur eingeschränkt möglich, stellen Sie Ihrer oder Ihrem Angestellten die nötigen Hilfsmittel zur Verfügung, um ihr oder ihm die Arbeit zu erleichtern. Alternativ können Sie ihr oder ihm eine Umorientierung mit entsprechender Umschulung oder Weiterbildung innerhalb des Unternehmens anbieten. 
  • In manchen Fällen ist die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach einer Berufskrankheit nicht möglich: Die oder der Angestellte leidet unter gesundheitlichen Schäden, die eine weitere Ausführung der ursprünglichen Tätigkeit nicht erlauben. Dann ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses oft unumgänglich. Sie können die betroffene Person dennoch unterstützen, indem Sie ihr bei der Jobsuche unter die Arme greifen.

Um den Wiedereingliederungsprozess reibungslos zu gestalten, bietet Ihnen das Care und Case Management der AXA professionelle Unterstützung

Können Angestellte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit entlassen werden?

Bei Berufskrankheiten gelten dieselben Bedingungen wie bei einer berufsunabhängigen Krankheit: Angestellte geniessen Kündigungsschutz

Dabei gibt es nach Ablauf der Probezeit bestimmte Sperrfristen:

  • 30 Tage im 1. Arbeitsjahr
  • 90 Tage vom 2. bis zum 5. Arbeitsjahr
  • 180 Tage ab dem 6. Arbeitsjahr

Nach Ablauf dieser Fristen bzw. nachdem Angestellte ihre Arbeit wieder aufgenommen haben, gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Dies bedeutet, dass sowohl Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende das Arbeitsverhältnis beenden können.

Verwandte Artikel

AXA & Sie

Kontakt Schaden melden Stellenangebote Medien Broker myAXA Login Garagen-Portal Kundenbewertungen Newsletter abonnieren myAXA FAQ

AXA weltweit

AXA weltweit

In Kontakt bleiben

DE FR IT EN Nutzungshinweise Datenschutz / Cookie Policy © {YEAR} AXA Versicherungen AG