Immer mehr Arbeitnehmende aus verschiedenen Branchen leiden an Berufskrankheiten. Wir zeigen Ihnen, wie Sie dem in Ihrem Unternehmen vorbeugen und was Sie tun können, wenn Ihr Personal betroffen ist.
Die Angestellten machen das Unternehmen – aus diesem Grund hat Gesundheit auch in der Berufswelt höchste Priorität. Sorgen Sie für umfangreiche Vorsichtsmassnahmen und bieten Sie Ihrem Personal ein sicheres Arbeitsumfeld, um die Produktivität zu fördern und Berufskrankheiten zu vermeiden.
Nicht alle Schmerzen oder Erkrankungen, die im direkten Zusammenhang mit dem Beruf entstehen, gelten als Berufskrankheit. Welche Krankheiten in der Schweiz in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen werden können, ist im Unfallversicherungsgesetz (UVG) festgelegt. Demnach muss eine Krankheit durch die Einwirkung bestimmter Arbeitsabläufe oder schädigender Stoffe verursacht worden sein – und zwar zu mehr als 50 Prozent. Erkrankungen, die nicht auf der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sind, können nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie zu mindestens 75 Prozent durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
Dadurch, dass Berufskrankheiten in jeder Branche und in jedem Beruf auftreten, ist die Liste der Berufskrankheiten sehr umfassend. Besonders häufig treten allerdings folgende Erkrankungen auf:
Hinweis: Diese Erkrankungen gelten nur dann als Berufskrankheiten, wenn sie in unmittelbarer Ausführung der beruflichen Tätigkeit erfolgen. Bei Atemwegserkrankungen kann dies zum Beispiel durch die Arbeit mit Mehlstaub in einer Bäckerei oder bei Hauterkrankungen durch die Arbeit mit chemischen Substanzen in einem Coiffeursalon der Fall sein.
Wer bei der Arbeit viele Jahre schädigenden Stoffen ausgesetzt ist – zum Beispiel durch den Umgang mit Baumaterialien oder aggressiven Putzmitteln – hat ein höheres Risiko, eine Berufserkrankung zu entwickeln. Welche Stoffe als schädigend gelten, ist in der Verordnung über die Unfallversicherung in einer umfangreichen Liste festgehalten (Anhang 1 UVV).
Häufig werden Erkrankungen der Atemwege durch Feinstaub verursacht. Eine grosse Menge Feinstaub entsteht bei verschiedenen Arbeiten, besonders in handwerklichen Branchen. Zu den häufigsten Berufskrankheiten, die durch Feinstaub entstehen, gehört die Staublunge (Pneumokoniose). Diese existiert in verschiedenen Formen und ist abhängig von der Art des Feinstaubs, der eingeatmet wird. So ist zum Beispiel die Aluminose eine Berufskrankheit, bei der die Person Aluminium ausgesetzt war.
Übrigens: Berufe, in denen man Feinstaub ausgesetzt ist, sind in der Regel bei der Suva versichert.
Berufskrankheiten können jedoch auch durch andere Faktoren entstehen, zum Beispiel durch UV-Strahlen oder Lärm. Auch schwere körperliche Belastungen spielen eine grosse Rolle. Aus diesem Grund ist es immens wichtig, dass Sie sich selbst sowie Ihre Mitarbeitenden schützen und in Ihrem Unternehmen für geeignete Präventionsmassnahmen sorgen.
In jedem Berufsfeld gibt es unterschiedliche Aufgaben und Arbeitsabläufe. Überlegen Sie also, wie Sie Ihren Mitarbeitenden in allen Bereichen den besten Schutz bieten. Teilweise ist Schutzkleidung wie Sicherheitsschuhe oder -brillen gesetzlich vorgeschrieben. Massnahmen zur Gesundheitsprävention könnten in Ihrem Unternehmen zum Beispiel so aussehen:
Dies sind nur wenige Beispiele dafür, wie Sie sich selbst und Ihre Mitarbeitenden vor einer Berufskrankheit schützen können. Überlegen Sie, welche Massnahmen zur Prävention in Ihrem Unternehmen noch relevant sein könnten, und rufen Sie sich diese regelmässig ins Gedächtnis. Klären Sie zudem Ihre Angestellten über alle beruflichen Risiken auf, denn auch Sie profitieren, wenn sie gesund sind. Gesunde Mitarbeitende sind nachweislich produktiver und helfen Ihnen sowie Ihrem Unternehmen, erfolgreich zu sein.
Eine Berufskrankheit zu erkennen, ist nicht immer einfach. Achten Sie deshalb auf Veränderungen bei Ihren Angestellten und gehen Sie offen auf diese zu.
Sollte eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aufgrund einer Berufskrankheit arbeitsunfähig sein, muss sie oder er eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen und Ihnen ein Arztzeugnis vorlegen. Dieses bestätigt die Erkrankung sowie die Arbeitsunfähigkeit offiziell und ist wichtig für den Kündigungsschutz sowie die Lohnfortzahlung.
Wenn tatsächlich eine Berufserkrankung vorliegt, sind Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dazu verpflichtet, dies unverzüglich der Unfallversicherung zu melden. Diese ist sowohl bei Berufskrankheiten als auch bei Arbeitsunfällen Ihre Anlaufstelle.
Laut dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) wird eine Berufskrankheit in der Schweiz einem Berufsunfall gleichgestellt. Somit werden auch hier die Leistungen vom Unfallversicherungsträger übernommen. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Angestellten gegen Berufskrankheiten und -unfälle zu versichern.
Wenn eine Berufskrankheit tatsächlich auf schädigende Arbeitsstoffe oder bestimmte Tätigkeiten zurückgeführt werden kann, kann die Suva bei einer Person eine Nichteignung feststellen. In diesem Fall ist ein Berufswechsel unumgänglich. Um Berufserkrankte vor finanziellen Einbussen zu schützen, übernimmt die Unfallversicherung in der Regel in Ergänzung zu anderen Sozialversicherungen gewisse Übergangsleistungen für Umschulungen oder Neuorientierungen.
Auch für Sie als Unternehmerin oder Unternehmer kann es schwierig sein, wenn Angestellte durch eine Berufskrankheit ausfallen. Immerhin spielt deren Fachexpertise eine wichtige Rolle in Ihrem Unternehmen. Aus diesem Grund sollten der Arbeitsplatzerhalt sowie eine strukturierte Begleitung und Wiedereingliederung im Vordergrund stehen, sofern dies möglich ist. Dabei gibt es folgende Optionen:
Um den Wiedereingliederungsprozess reibungslos zu gestalten, bietet Ihnen das Care und Case Management der AXA professionelle Unterstützung.
Bei Berufskrankheiten gelten dieselben Bedingungen wie bei einer berufsunabhängigen Krankheit: Angestellte geniessen Kündigungsschutz.
Dabei gibt es nach Ablauf der Probezeit bestimmte Sperrfristen:
Nach Ablauf dieser Fristen bzw. nachdem Angestellte ihre Arbeit wieder aufgenommen haben, gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Dies bedeutet, dass sowohl Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende das Arbeitsverhältnis beenden können.