Mitarbeiter und Vorsorge

Arbeitsunfall: So schützen und unterstützen Sie Ihre Mitarbeitenden

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Arbeitsunfälle können passieren – bei jeder Tätigkeit und in jeder Branche. Wie verhalten sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber richtig, wenn es zu einem Unfall kommt? Und welche Folgen hat ein Unfall versicherungstechnisch?

Ob am Arbeitsplatz, in der Pause oder im Homeoffice: Sollten Arbeitnehmende hier einen Gesundheitsschaden erleiden, spricht man – zumindest in den meisten Fällen – von einem Arbeitsunfall. Die negativen Folgen tragen dabei nicht nur Ihre Angestellten, sondern auch Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. Um Ihre Mitarbeitenden so gut wie möglich zu schützen, ist es Ihre Pflicht, sie gegen Unfälle zu versichern. Zudem müssen Sie Unfälle unverzüglich melden. Am besten ist es allerdings, wenn es gar nicht erst zu einem Arbeitsunfall kommt. Sorgen Sie für eine sichere Gestaltung des Arbeitsplatzes, und führen Sie Verhaltensregeln bei gefährlichen Arbeiten ein. Damit fördern Sie nicht nur die Mitarbeitergesundheit, sondern auch die Produktivität in Ihrem Unternehmen.

Wann gilt ein Unfall als Arbeitsunfall?

Wenn Arbeitnehmende bei Arbeiten verunfallen, die von Ihnen aufgetragen oder in Ihrem Interesse verrichtet wurden, spricht man von einem Arbeitsunfall. Beispiele sind das Stolpern im Büro auf dem Weg zum WC oder ein Sturz auf der Baustelle.

Auch ein Unfall während der Arbeitspause fällt in diese Kategorie. Allerdings muss sich der Unfall auf dem Betriebsgelände oder an einem Ort ereignet haben, der mit dem entsprechenden Beruf zusammenhängt.

Zwei Beispiele für Unfälle während der Arbeitspause:

  • Angestellte eines Elektrobetriebs kontrollieren in einer externen Firma die Schaltkästen und machen dort Mittagspause
  • Forstmitarbeitende fällen in einem Waldstück Bäume und machen eine kurze Pause

Welche Versicherung greift bei einem Arbeitsunfall?

Laut dem schweizerischen Unfallversicherungsgesetz (UVG) sind Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dazu verpflichtet, Ihre Angestellten gegen Berufsunfälle zu versichern. Liegt ein anerkannter Berufsunfall vor, trägt die obligatorische Unfallversicherung alle Unfallkosten. Dasselbe gilt bei anerkannten Berufskrankheiten.

Sind Angestellte auch im Ausland gegen Arbeitsunfälle versichert?

Nach UVG sind Arbeitnehmende auch im Ausland gegen Arbeitsunfälle versichert, jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Vor der Entsendung ins Ausland muss eine Angestellte oder ein Angestellter in der Schweiz obligatorisch versichert gewesen sein – sie oder er muss also in der Schweiz gearbeitet haben. 
  • Die Tätigkeit im Ausland muss zeitlich begrenzt sein. Die Versicherungsdauer in EU/EFTA-Staaten beträgt 24 Monate.
  • In Nicht-EU/EFTA-Staaten wird die Dauer der Versicherung für alle Schweizer Staatsangehörigen nach dem vorhandenen Staatsvertrag bestimmt. Bei Nichtvertragsstaaten bestimmt das UVG die Versicherungsdauer. Der Versicherungsschutz beträgt in diesem Fall 24 Monate, kann jedoch auf Gesuch bis auf sechs Jahre verlängert werden.
  • Wenn die Auslandstätigkeit beendet ist, müssen Arbeitnehmende ihre Arbeit in der Schweiz wieder aufnehmen. 

Welche Meldepflichten gelten bei einem Arbeitsunfall?

Wenn ein Arbeitsunfall passiert, gilt sowohl für Arbeitnehmende als auch für Arbeitgebende eine Meldepflicht. Um bei einem Unfall eine Lohnfortzahlung sowie weitere Leistungen von der Versicherung zu erhalten, müssen Arbeitnehmende diesen zunächst bei Ihnen melden. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber melden Sie den Unfall anschliessend über eine Unfallanzeige bei der Unfallversicherung. Beides muss so schnell wie möglich geschehen, damit unter anderem auch die Reintegration am Arbeitsplatz ohne Probleme erfolgen kann. 

Generell gilt: Kommt die oder der Versicherte der Meldepflicht rechtzeitig nach, so kann die Versicherung auch rasch entschädigen. Alle relevanten Meldefristen finden Sie hier:

Wie sind die Meldepflichten bei einem Arbeitsunfall im Ausland?

Kommt es im Ausland zu einem Berufsunfall, gilt dasselbe wie im Inland: Damit ein Unfall als Versicherungsfall anerkannt wird und eine Lohnfortzahlung stattfinden kann, müssen Angestellte einen Arbeitsunfall unverzüglich bei Ihnen melden, sodass Sie diesen dem zuständigen Versicherungsträger mitteilen können. Dieser übernimmt in der Regel sowohl Teile der Kosten der ambulanten als auch der stationären Behandlung und beteiligt sich an allfälligen Transportkosten.

Sollten einige Ihrer Angestellten also im Ausland arbeiten, ist der zusätzliche Versicherungsschutz durch die UVG-Zusatzversicherung (UVGZ) sehr empfehlenswert.

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    Erweiterter Schutz für Ihre Angestellten

    Die obligatorische Unfallversicherung genügt nicht? Erweitern Sie den Schutz mit der UVG-Zusatzversicherung und bieten Sie Ihren Angestellten den bestmöglichen Unfallschutz.

    Zur UVGZ

Homeoffice: Wann gilt ein Unfall als Arbeitsunfall?

In vielen Branchen wird die Arbeit heutzutage von zu Hause aus erledigt. Dies wirft einige Fragen hinsichtlich der Unfallversicherung auf: Was passiert, wenn es im Homeoffice zu einem Unfall kommt? Gelten dieselben Bedingungen wie bei einem Unfall am Arbeitsplatz? Und kommt die Unfallversicherung im selben Masse dafür auf?

In diesen Fällen gilt ein Unfall im Homeoffice tatsächlich als Arbeitsunfall:

  • Getränk aus der Küche holen: Wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter sich einen Kaffee oder ein Glas Wasser aus der Küche holt und dabei verunfallt, handelt es sich um einen Arbeitsunfall.
  • Gang auf die Toilette: Auch der Toilettengang ist während der Arbeitszeit unabdingbar. Wenn eine Angestellte oder ein Angestellter auf dem Weg dorthin oder zurück ausrutscht und dabei gesundheitlich zu Schaden kommt, gilt dies ebenfalls als Arbeitsunfall.
  • Unfall auf dem Arbeitsweg: Wer im Homeoffice arbeitet, hat in der Regel keinen Arbeitsweg. Allerdings müssen einige Mitarbeitende zum Beispiel ihre Kinder morgens in die Kinderkrippe bringen und sie abends wieder abholen. In diesem Fall gilt sowohl der Hin- als auch der Rückweg als Arbeitsweg. Ein Unfall wird also auch hier von der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt. 

Anders sieht es bei privaten Angelegenheiten aus:

  • Abfall nach draussen bringen: Wenn Ihre Angestellten zum Beispiel den Abfall während der Arbeitszeit zum Container bringen und sich dabei verletzen, so gilt das nicht als Arbeitsunfall, sondern als Eigenverschulden.

Rein versicherungstechnisch ist die Tätigkeit am Schreibtisch zu Hause mit der Anwesenheit am Arbeitsplatz gleichgestellt. Sie sollten dabei allerdings bedenken, dass womöglich niemand einen Unfall bezeugen kann. Daher ist es wichtig, Unfälle immer genau zu dokumentieren.

So schaffen Sie ein sicheres Arbeitsumfeld für Ihre Mitarbeitenden

Treffen Sie Schutzvorkehrungen, um Arbeitsunfälle in Ihrem Unternehmen zu vermeiden. So schützen Sie Ihre Angestellten sowie sich selbst vor gesundheitlichen und wirtschaftlichen Unfallfolgen. Schutzmassnahmen können je nach Branche und Tätigkeitsbereich unterschiedlich aussehen. Hier einige Beispiele:

  • Verhalten auf der Baustelle

    Auf der Baustelle können gefährliche und sogar lebensbedrohliche Arbeitsunfälle passieren. Neben einer Einführung in alle Arbeitsmittel sowie einer guten Schutzausrüstung sollten Sie Ihren Angestellten folgende Hinweise geben:

    • Vor dem Arbeiten die Umgebung kennenlernen: Wo könnten Unfallgefahren lauern?
    • Arbeitsbereiche sichern, z. B. Gräben, Baugruben, Baugerüste, Strassen, Gehwege
    • Sicherheitsabstände einhalten
    • Blickkontakt mit den Kollegen und anderen anwesenden Personen halten
    • Lasten sorgfältig und sicher bewegen
    • Maschinen prüfen und nur nach Vorschrift bedienen
    • Bauteile sichern
    • Stromkreise kennen und sich vor Stromschlägen schützen

    Erinnern Sie Ihre Angestellten regelmässig an diese Vorsichtsmassnahmen. Und das Wichtigste ist: Stoppen Sie alle Arbeiten, wenn Gefahr besteht. Analysieren Sie die Situation und besprechen Sie diese mit allen Anwesenden. Erst, wenn alle ausser Gefahr sind, kann die Arbeit fortgesetzt werden.

  • Verhalten im Transport

    Im Transport können ebenfalls schnell Unfälle passieren. Besonders Arbeiten mit schweren Lasten sollten mit klaren Vorschriften verbunden sein. Um Ihre Angestellten vor Arbeitsunfällen zu schützen und auch die Verletzung anderer Beteiligter auszuschliessen, geben Sie Ihren Mitarbeitenden folgende Regeln mit:

    • Sicher und vorausschauend fahren
    • Fahrzeug regelmässig warten
    • Fahrzeug zu jeder Zeit sicher bedienen und abstellen
    • Ladung sichern
    • Bei Arbeiten mit dem Kran Gewicht und Schwerpunkt der Lasten kennen
    • Ruhe und Konzentration bewahren
    • Strikte Pausenzeiten einhalten

    Auch hier sollten Sie Ihre Mitarbeitenden über alle Risiken und Gefahren aufklären und alle Arbeiten unterbrechen, wenn eine Situation zu gefährlich wird. 

  • Umgang mit Schadstoffen

    Das Heimtückische an der Arbeit mit Gefahrstoffen: Die Gefahr ist hier oft unsichtbar. Führen Sie vor Beginn der Arbeiten also eine Schadstoffermittlung sowie eine Gefährdungsbeurteilung durch und seien Sie besonders bei folgenden Stoffen vorsichtig: 

    • Asbest
    • Asphalt
    • Metallen
    • Mineralölen
    • Holzschutzmitteln

    Tragen Sie immer eine geeignete Schutzausrüstung und klären Sie genau ab, mit welchen Stoffen Sie es zu tun haben. 

  • Verhalten im Büro

    Auch der einfache Gang zur Kaffeemaschine im Büro kann zu einem Arbeitsunfall führen. Sorgen Sie also im gesamten Büro für Ordnung und stellen Sie sicher, dass alle Gänge und Treppen frei sind. Besonders herumliegende Kabel oder flauschige Teppiche können zur Stolperfalle werden. Denken Sie vorausschauend und bieten Sie Ihren Angestellten regelmässig Schulungen oder Workshops zur Sicherheit am Arbeitsplatz an.

Unfallrisiken lauern in jeder Branche – auch dort, wo es nicht so wirkt. Achten Sie auf potenzielle Risiken und nehmen Sie diese ernst. Die Sicherheit von Personen sollte in allen Bereichen höchste Priorität haben.

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