Personengruppe posiert für Familienfoto

Für Ihre Liebsten vorsorgen Individuelle Begünstigungsordnung

Mit der individuellen Begünstigungsordnung bestimmen Sie, wer im Falle Ihres Todes vor der Pensionierung Anspruch auf ein allfälliges Todesfallkapital hat.

Das Wichtigste in Kürze
  • Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung, erhalten die Angehörigen neben einer Hinterbliebenenrente unter Umständen ein zusätzliches Todesfallkapital ausbezahlt. 
  • Im Vorsorgereglement Ihrer Pensionskasse ist festgelegt, welche Personen im Todesfall Anspruch auf ein allfälliges Todesfallkapital haben.
  • Sie können die im Reglement vorgesehene Begünstigungsordnung ändern und an Ihre persönlichen Bedürfnisse anpassen. 

Was ist ein Todesfallkapital?

Stirbt eine versicherte Person, erhalten die Hinterbliebenen in gewissen Fällen ein Todesfallkapital ausbezahlt. Im Vorsorgeplan Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers ist festgelegt, ob und in welchem Umfang ein Todesfallkapital versichert ist. Die Höhe des Todesfallkapitals sehen Sie auf Ihrem Pensionskassenausweis. Dieser Betrag ist provisorisch und kann erst zum Zeitpunkt des Todes genau ermittelt werden. 

Wer hat Anspruch auf das Todesfallkapital?

Kommt ein Todesfallkapital zur Auszahlung, ist im Reglement festgehalten, welche Personen Anspruch darauf haben. Das ist die sogenannte «Begünstigungsordnung». Standardmässig ist folgende Reihenfolge vorgesehen:

  • die Ehegattin oder der Ehegatte; bei deren oder dessen Fehlen
  • die Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben; bei deren Fehlen 
  • natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, und/oder die Person, die mit der versicherten Person eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufzukommen hat; bei deren Fehlen
  • die Kinder, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente haben; bei deren Fehlen
  • die Eltern; bei deren Fehlen
  • die Geschwister und Halbgeschwister; bei deren Fehlen
  • die übrigen gesetzlichen Erbinnen und Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.

Begünstigungsordnung ändern

Sie können die im Reglement vorgesehene Begünstigungsordnung ändern und individuell an Ihre Lebenssituation anpassen. Das heisst: Sie können im Rahmen des rechtlich zulässigen Spielraums selbst bestimmen, welche Personen wie viel Prozent des Todesfallkapitals erhalten sollen. Je nach Lebenssituation und Familienverhältnissen sind Sie dabei etwas freier oder eingeschränkter. 

  • Sie sind verheiratet oder führen eine eingetragene Partnerschaft

    Generell gilt: Sofern keine Person aus der Gruppe C vorhanden ist – also keine Person, die Sie in erheblichem Masse unterstützen oder die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufzukommen hat – können Sie das Todesfallkapital frei über die restlichen vorhandenen Gruppen verteilen.

  • Sie sind nicht verheiratet und führen keine eingetragene Partnerschaft

    Generell gilt: Sofern keine Person aus der Gruppe C vorhanden ist – also keine Lebenspartnerin bzw. kein Lebenspartner und keine Person, die Sie in erheblichem Masse unterstützen oder die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufzukommen hat – können Sie das Todesfallkapital frei über die restlichen vorhandenen Gruppen verteilen.

Wichtig: Familienverhältnisse verändern sich im Verlaufe des Lebens. Kommt ein Todesfallkapital zur Auszahlung, ist die effektive Situation zum Zeitpunkt des Todes ausschlaggebend. 

Begünstigungsordnung regelmässig prüfen

Denken Sie daran, die Begünstigungsordnung regelmässig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn sich Ihre Familienverhältnisse ändern, beispielsweise durch eine Heirat, die Geburt eines Kindes, den Tod eines Familienmitglieds oder die Beendigung einer Lebenspartnerschaft. 

Wie passe ich die Begünstigungsordnung an?

Senden Sie uns das ausgefüllte Formular «Individuelle Begünstigungsordnung» mit der gewünschten Aufteilung des Todesfallkapitals zu. Geben Sie die Namen der Personen an, die Sie begünstigen möchten, sowie die gewünschte Aufteilung in Prozent. Die Gesamtsumme muss 100 Prozent betragen. Im Merkblatt sind nochmals alle wichtigen Informationen zusammengefasst. 

Häufige Fragen und Antworten

Kontakt für weitere Fragen

Bei weiteren Fragen erreichen Sie uns telefonisch unter 0800 809 810 oder per Mail unter services.bvg@axa.ch.

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