Das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) tritt per 1. Januar 2022 in Kraft. Die Gesetzesrevision bringt Verbesserungen wie ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Kundinnen und Kunden und passt alte Bestimmungen an neue, veränderte Gegebenheiten an. Die wichtigsten Gesetzesänderungen haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Wo das Gesetz Formvorschriften vorsieht, werden die Anforderungen an die Schriftlichkeit gelockert. Künftig ist jede Form der Kommunikation zulässig, die den Nachweis in Textform ermöglicht (beispielsweise E-Mail), wodurch der Geschäftsverkehr deutlich einfacher abgewickelt werden kann.
Bei mehrjährigen Verträgen sieht das Gesetz neu vor, dass beide Vertragsparteien den Vertrag auf Ablauf des dritten Versicherungsjahres oder auf Ablauf der darauffolgenden Versicherungsjahre ordentlich kündigen können. Bei der Krankenkassen-Zusatzversicherung steht dieses Kündigungsrecht nur Ihnen als Kundin oder Kunde zu. Die Versicherung darf den Vertrag (selbst im Schadenfall) nicht auflösen.
Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer können neu innerhalb einer Bedenkfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Dafür bedarf es einzig einer Kundenmeldung, die schriftlich oder in einer anderen Form, welche den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen muss.
Das direkte Forderungsrecht für Geschädigte wird auf alle Haftpflichtversicherungen ausgeweitet. Geschädigte können Ansprüche künftig in allen Schadenfällen direkt bei der Haftpflichtversicherung der Schadenverursacherin oder des Schadenverursachers geltend machen. In der Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter mit Forderungen aus der Reparatur eines Mieterschadens künftig direkt an uns als Ihre Haftpflichtversicherung gelangen kann. Wir werden Sie anschliessend zu einer Schadenmeldung auffordern.
Neu können Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag der Versicherungsgesellschaft gegenüber bis zu fünf Jahre – anstatt wie bis anhin bis zu zwei Jahre – nach Eintritt eines Ereignisses geltend gemacht werden.
Wenn Sie im laufenden Jahr einen Versicherungsvertrag mit Inkrafttreten nach dem 1.1.2022 bei einer Versicherung abschliessen, gelten dafür bereits die neuen, überarbeiteten AVB (Allgemeine Vertragsbedingungen). Bitte beachten Sie dabei, dass Ihnen bei einem solchen Vertragsabschluss möglicherweise trotzdem noch die alten AVB ausgehändigt werden, da die Versicherer sich in einem laufenden Umstellungsprozess befinden. Ihre Beraterin oder Ihr Berater gibt Ihnen gerne weitere Auskünfte.
Originaltext erschienen in Meine Firma, dem KMU-Kundenmagazin der AXA.