Sicherheit und Recht

Beschäftigung von Geflüchteten aus der Ukraine: Das ist zu beachten

Bild: KEYSTONE-SDA
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Arbeitsvertrag, Bewilligungen, Kündigungsschutz: Welche rechtlichen Aspekte sollten Schweizer Arbeitgebende kennen, damit sie aus der Ukraine geflüchtete Personen möglichst schnell und reibungslos beschäftigen können? Unser Blog gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen, die sich bei der Beschäftigung von Geflüchteten aus der Ukraine stellen.

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    Céline Degen

    Céline Degen, Juristin bei der AXA-ARAG, ist auf Arbeitsrecht spezialisiert und beantwortet Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ukrainerinnen und Ukrainern.

Muss ich für die Anstellung eine Arbeitsbewilligung einholen?

Ja. Personen mit Schutzstatus S dürfen zwar neu ohne Wartefrist einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Arbeitsbewilligung brauchen sie aber dennoch. Die Bewilligung zur vorübergehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit kann ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Schutzstatus S erteilt werden. Die Bewilligungserteilung erfolgt durch die Kantone und ist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einzureichen. 

Wo kann ich mich melden, wenn ich eine geflüchtete Person aus der Ukraine anstellen will?

Sie können sich bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde am Arbeitsort melden und dort ein Gesuch für eine Arbeitsbewilligung einreichen. Dem Gesuch beilegen müssen Sie: eine Passkopie der geflüchteten Person, eine Kopie des Ausländerausweises (Schutzstatus S) sowie einen beidseitig unterzeichneten Arbeitsvertrag, der den orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen entspricht. 

Kann ich Personen aus der Ukraine temporär beschäftigen?

Wenn Sie als Temporärbüro Personen aus der Ukraine anstellen möchten, um diese für befristete Einsätze an einen Einsatzbetrieb zu verleihen, müssen Sie ebenfalls die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten. Des Weiteren müssen Sie die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes sowie die Bestimmungen des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags für den Personalverleih einhalten. Ansonsten bestehen keine Einschränkungen. 

Werden Personen aus der Ukraine derzeit vom RAV bevorzugt, damit sie schnell Arbeit finden?

Da Personen mit Schutzstatus S einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, können sie sich auch ohne Bezug von Arbeitslosenentschädigung zur Unterstützung bei der Stellensuche bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren melden. Es erfolgt jedoch keine Bevorzugung dieser Personen. Es gelten im Sinne der Gleichbehandlung dieselben Kriterien wie bei anerkannten und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen. 

Bietet das RAV Kurse und Programme für Geflüchtete aus der Ukraine?

Da die regionalen Arbeitsvermittlungszentren kantonal organisiert sind, ist dies unterschiedlich. So werden beispielsweise im Kanton Zürich und Kanton Basel-Stadt Kurse für den Berufseinstieg und Beschäftigungsprogramme in verschiedenen Branchen sowie Deutschkurse angeboten. 

Kann die neue Angestellte oder der neue Angestellte zeitnah anfangen?

Ziel ist es, die Gesuche um Arbeitsbewilligung rasch zu prüfen. Wenn das Gesuch mit den vollständigen Unterlagen eingereicht ist, wird von einer Bearbeitungsdauer von wenigen Tagen ausgegangen.

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Darf ich potenzielle Angestellte nach der geplanten Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz fragen?

Ja, wobei die Geflüchteten auf diese Frage wohl selbst keine Antwort wissen. Der Schutzstatus S ist ein rückkehrorientierter Status. Er ist darauf ausgerichtet, schutzbedürftigen Personen vorübergehenden Schutz und Hilfeleistungen zu gewähren sowie die Voraussetzungen für eine sichere Rückkehr zu schaffen. 

Was muss ich beim Arbeitsvertrag beachten?

Der Arbeitsvertrag muss den orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen entsprechen. Insbesondere dürfen Personen nicht zu den in der Ukraine üblichen Löhnen beschäftigt werden. Ansonsten gelten die gewöhnlichen Bestimmungen des Schweizer Rechts, namentlich das Obligationenrecht, das Arbeitsgesetz sowie allfällige anwendbare Gesamtarbeitsverträge.  

Gilt für Beschäftige aus der Ukraine ein besonderer Kündigungsschutz?

Nein. Es gelten die gewöhnlichen Kündigungsbestimmungen des Schweizer Arbeitsrechts.

Muss der Arbeitsvertrag in Ukrainisch oder Russisch verfasst sein?

Nein. Im Allgemeinen muss ein Arbeitsvertrag nicht zwingend schriftlich abgefasst sein, er kann auch mündlich zustande kommen. Zu Beweiszwecken und Vermeidung von Missverständnissen ist ein schriftlicher Vertrag jedoch immer zu empfehlen. Im vorliegenden Fall ist zudem die Einreichung eines beidseitig unterzeichneten Arbeitsvertrags Voraussetzung für den Erhalt einer Arbeitsbewilligung.

Der Vertrag sollte in einer Sprache verfasst sein, die beide Parteien des Vertrags verstehen, dies kann Deutsch, aber auch Englisch sein. Möglich ist auch die Ausfertigung des Vertrags in zwei Sprachen, wobei Sie in diesem Falle auch vertraglich festhalten sollten, welche Sprache bei Unklarheiten die massgebende ist. 

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Was bedeutet der Schutzstatus S?

  • Mit dem Schutzstatus S erhalten Personen aus der Ukraine einen Ausweis S. Das damit verbundene Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist auf ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden.
  • Ukrainerinnen und Ukrainer können mit dem Status S nach 90 Tagen im Schengen-Raum reisen und bereits nach einem Monat einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
  • Der Schutzstatus S ermöglicht es auch, Familienangehörige nachzuziehen.

Gibt es Förderungsmöglichkeiten, die ich für Angestellte aus der Ukraine beantragen kann?

Neben der Sozialhilfe durch den Kanton ist es den Kantonen freigestellt, weitere Integrationsleistungen vorzusehen. Zudem besteht beim Staatssekretariat für Migration von 2021 bis 2023 das Pilotprogramm «Finanzielle Zuschüsse zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen». In diesem Programm erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Flüchtlinge mit ausserordentlichem Einarbeitungsbedarf zu üblichen Arbeitsbedingungen einstellen, während einer begrenzten Zeit finanzielle Zuschüsse. Zu diesem Pilotprogramm haben Personen mit Schutzstatus S ebenfalls Zugang. 

Was, wenn es mit der neuen Mitarbeiterin oder dem neuen Mitarbeiter nicht klappt? Zum Beispiel, weil die sprachliche Hürde zu gross ist.

Im Schweizer Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit, es braucht für eine Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen keine besonderen Gründe.

Gewisse Einschränkungen bestehen in sachlicher Hinsicht (so darf eine Kündigung nicht missbräuchlich oder diskriminierend sein) sowie in zeitlicher Hinsicht (beispielsweise während einer Krankheit oder eines Unfalls). 

An welche Stelle können sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wenden?

Weitere Informationen zur Beschäftigung von Geflüchteten aus der Ukraine sind bei den kantonalen Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörden sowie beim Staatssekretariat für Migration erhältlich. 

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