Arbeitsvertrag, Bewilligungen, Kündigungsschutz: Welche rechtlichen Aspekte sollten Schweizer Arbeitgebende kennen, damit sie aus der Ukraine geflüchtete Personen möglichst schnell und reibungslos beschäftigen können? Unser Blog gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen, die sich bei der Beschäftigung von Geflüchteten aus der Ukraine stellen.
Ja. Personen mit Schutzstatus S dürfen zwar neu ohne Wartefrist einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Arbeitsbewilligung brauchen sie aber dennoch. Die Bewilligung zur vorübergehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit kann ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Schutzstatus S erteilt werden. Die Bewilligungserteilung erfolgt durch die Kantone und ist von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einzureichen.
Sie können sich bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde am Arbeitsort melden und dort ein Gesuch für eine Arbeitsbewilligung einreichen. Dem Gesuch beilegen müssen Sie: eine Passkopie der geflüchteten Person, eine Kopie des Ausländerausweises (Schutzstatus S) sowie einen beidseitig unterzeichneten Arbeitsvertrag, der den orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen entspricht.
Wenn Sie als Temporärbüro Personen aus der Ukraine anstellen möchten, um diese für befristete Einsätze an einen Einsatzbetrieb zu verleihen, müssen Sie ebenfalls die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einhalten. Des Weiteren müssen Sie die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes sowie die Bestimmungen des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags für den Personalverleih einhalten. Ansonsten bestehen keine Einschränkungen.
Da Personen mit Schutzstatus S einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, können sie sich auch ohne Bezug von Arbeitslosenentschädigung zur Unterstützung bei der Stellensuche bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren melden. Es erfolgt jedoch keine Bevorzugung dieser Personen. Es gelten im Sinne der Gleichbehandlung dieselben Kriterien wie bei anerkannten und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen.
Da die regionalen Arbeitsvermittlungszentren kantonal organisiert sind, ist dies unterschiedlich. So werden beispielsweise im Kanton Zürich und Kanton Basel-Stadt Kurse für den Berufseinstieg und Beschäftigungsprogramme in verschiedenen Branchen sowie Deutschkurse angeboten.
Ziel ist es, die Gesuche um Arbeitsbewilligung rasch zu prüfen. Wenn das Gesuch mit den vollständigen Unterlagen eingereicht ist, wird von einer Bearbeitungsdauer von wenigen Tagen ausgegangen.
Ja, wobei die Geflüchteten auf diese Frage wohl selbst keine Antwort wissen. Der Schutzstatus S ist ein rückkehrorientierter Status. Er ist darauf ausgerichtet, schutzbedürftigen Personen vorübergehenden Schutz und Hilfeleistungen zu gewähren sowie die Voraussetzungen für eine sichere Rückkehr zu schaffen.
Der Arbeitsvertrag muss den orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen entsprechen. Insbesondere dürfen Personen nicht zu den in der Ukraine üblichen Löhnen beschäftigt werden. Ansonsten gelten die gewöhnlichen Bestimmungen des Schweizer Rechts, namentlich das Obligationenrecht, das Arbeitsgesetz sowie allfällige anwendbare Gesamtarbeitsverträge.
Nein. Es gelten die gewöhnlichen Kündigungsbestimmungen des Schweizer Arbeitsrechts.
Nein. Im Allgemeinen muss ein Arbeitsvertrag nicht zwingend schriftlich abgefasst sein, er kann auch mündlich zustande kommen. Zu Beweiszwecken und Vermeidung von Missverständnissen ist ein schriftlicher Vertrag jedoch immer zu empfehlen. Im vorliegenden Fall ist zudem die Einreichung eines beidseitig unterzeichneten Arbeitsvertrags Voraussetzung für den Erhalt einer Arbeitsbewilligung.
Der Vertrag sollte in einer Sprache verfasst sein, die beide Parteien des Vertrags verstehen, dies kann Deutsch, aber auch Englisch sein. Möglich ist auch die Ausfertigung des Vertrags in zwei Sprachen, wobei Sie in diesem Falle auch vertraglich festhalten sollten, welche Sprache bei Unklarheiten die massgebende ist.
Neben der Sozialhilfe durch den Kanton ist es den Kantonen freigestellt, weitere Integrationsleistungen vorzusehen. Zudem besteht beim Staatssekretariat für Migration von 2021 bis 2023 das Pilotprogramm «Finanzielle Zuschüsse zur Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen». In diesem Programm erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Flüchtlinge mit ausserordentlichem Einarbeitungsbedarf zu üblichen Arbeitsbedingungen einstellen, während einer begrenzten Zeit finanzielle Zuschüsse. Zu diesem Pilotprogramm haben Personen mit Schutzstatus S ebenfalls Zugang.
Im Schweizer Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit, es braucht für eine Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen keine besonderen Gründe.
Gewisse Einschränkungen bestehen in sachlicher Hinsicht (so darf eine Kündigung nicht missbräuchlich oder diskriminierend sein) sowie in zeitlicher Hinsicht (beispielsweise während einer Krankheit oder eines Unfalls).
Weitere Informationen zur Beschäftigung von Geflüchteten aus der Ukraine sind bei den kantonalen Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörden sowie beim Staatssekretariat für Migration erhältlich.