Wenn Geschäftsführer oder Verwaltungsräte ihre Pflichten verletzen und ein Schaden entsteht, haften diese persönlich mit ihrem Privatvermögen. Das gilt auch für KMU.
Es ist ein Zeichen der Zeit, dass Geschädigte jemanden für ihre Verluste zur Verantwortung ziehen wollen. Dieser Trend macht auch vor KMU nicht Halt. Worauf Unternehmer achten müssen und wie sie sich und ihr Vermögen schützen können, erklärt Organhaftpflichtexperte Dr. Christoph D. Studer.
Das kommt bisher verhältnismässig selten vor, allerdings wird in den letzten Jahren eine steigende Tendenz von Fällen verzeichnet.
Der Verantwortlichkeit unterstehen alle Organe, die formellen Organe wie eingetragene Verwaltungsräte oder Geschäftsleitungsmitglieder, aber auch sogenannte faktische Organe. Dies sind zum Beispiel Mehrheitsaktionäre oder auch Beiräte, die zwar nicht im Handelsregister eingetragen sind, aber dennoch regelmässig Einfluss auf die Geschäftsleitung nehmen. Voraussetzung für eine Haftung ist eine Pflichtverletzung, welche zu einem Schaden der Gesellschaft oder in gewissen Fällen der Aktionäre oder der Gläubiger führt.
Im Konkurs ist es oft die verspätete Konkurseinleitung. Die dadurch verursachten Schäden sind meistens sehr hoch. Ausserhalb des Konkurses kann es sein, dass eine Gesellschaft einer nahestehenden Person, beispielsweise einem Aktionär, ein ungesichertes Darlehen gewährt, welches dann nicht zurückbezahlt werden kann. Da einem Dritten ein Darlehen nur gegen Sicherheiten gewährt worden wäre, liegt eine Pflichtverletzung vor. Ein weiterer Fall könnte auch eine Busse, etwa im Zusammenhang mit Verletzungen des Datenschutzgesetzes, sein.
Primär müssen die zuständigen Organe sich bewusst sein, dass sie persönlich haftbar sein können. Dadurch werden sie besser darauf achten, dass sie ihren gesetzlichen und statutarischen Pflichten nachkommen. Darüber hin-aus besteht die Möglichkeit, sich zu versichern. Ich kann sagen, dass es im Falle einer Klage eine grosse Erleichterung ist, wenn kompetente Ansprechpersonen vorhanden sind und zumindest die Kosten übernommen werden. Auch die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen ist kostspielig.
Originaltext erschienen in «Meine Firma», dem KMU-Kundennmagazin der AXA.
Dr. iur. Christoph D. Studer ist Rechtsanwalt, LL.M. und seit 2000 Partner bei der Anwaltskanzlei Probst Partner AG. Er verfügt über langjährige Erfahrung im Haftpflicht- und Verantwortlichkeitsrecht. Seine Klienten sind vorwiegend die beklagten Organe wie Verwaltungsräte, Stiftungsräte, Geschäftsführer, Verwaltungen von Genossenschaften, Vereinsvorstände oder Revisionsstellen. Auf seinem Blog veröffentlicht er regelmässig Beiträge rund um die Organhaftpflicht. Probst Partner AG berät darüber hinaus Unternehmen in allen Fragen des Wirtschafts- und Steuerrechts.