Hat meine neue Partnerschaft Auswirkungen auf die Versicherung meiner Kinder? Und was gibt es versicherungstechnisch zu beachten, wenn meine Kinder nur am Wochenende bei mir wohnen? Das Familienmodell Patchwork bringt in Sachen Versicherung einige Tücken mit sich.
Wir empfehlen Patchwork-Familien die üblichen Versicherungen: Hausrat, Haftpflicht, Krankenzusatzversicherungen, wie beispielsweise eine Zahnversicherung, und für selbstständigerwerbende Elternteile eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Als Ergänzung zu einem Testament empfehlen wir ausserdem eine Lebensversicherung, mit der sich bestimmen lässt, wer im Todesfall zu welchem Anteil begünstigt werden soll.
Wir raten Patchworkfamilien ihre Versicherungspolicen auf die jeweils versicherten Personen zu kontrollieren: Oftmals ist der gemeinsame Wohnsitz entscheidend, wer wo versichert ist. Allenfalls muss ein Kind aus einer früheren Beziehung, das seinen Hauptwohnsitz beim anderen leiblichen Elternteil hat, zusätzlich in der Police aufgeführt werden, oder aber es ist über die Versicherungspolice des anderen leiblichen Elternteils voll mitversichert. Um sich abzusichern, ist für jedes Mitglied der Patchworkfamilie zu prüfen, ob es über eine der bestehenden Policen mitversichert ist oder ob eine Ergänzung vorgenommen werden muss.
Viele Patchwork-Familien kennen beim Thema Begünstigung nur die testamentarischen Möglichkeiten. Im Bereich der 2. und 3. Säule gibt es jedoch ebenfalls diverse Absicherungsmöglichkeiten, die vielen Betroffenen nicht bewusst sind. Jede Pensionskasse hat ihr eigenes Reglement und dementsprechend sind auch die Begünstigungen im Todesfall unterschiedlich geregelt.
Bei der Zusammenlegung der Haushalte sind unbedingt Versicherungssummen neu zu überprüfen. Dies zur Absicherung, damit neu in den Haushalt eingebrachte Gegenstände wie Fernseher, Kleider, Musikanlage und Handy ebenfalls versichert sind. Es ist ohnehin empfehlenswert mindestens alle drei Jahre die aktuelle Situation und Versicherungssummen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Ein weiterer Knackpunkt ist die Zahnversicherung der Kinder. Hier ist ein Abschluss im Kleinkindalter notwendig, da zu diesem Zeitpunkt noch meistens keine Vorerkrankungen oder Fehlstellungen bekannt sind. Eine einmal abgeschlossene Zahnversicherung sollte im Falle einer Trennung nicht gekündigt und neu abgeschlossen werden, da sonst das Risiko besteht, dass dann (neu) bestehende Erkrankungen oder dann bekannte Fehlstellungen der Zähne als vorvertraglich gelten.
Viele Patchwork-Familien kennen beim Thema Begünstigung nur die testamentarischen Möglichkeiten. Im Bereich der 2. Säule und der Säule 3a gelten jedoch andere Rahmenbedingungen, was den Betroffenen meist nicht bewusst ist.
Bleibt ein Paar unverheiratet, ist eine frühzeitige Abklärung der Altersvorsorge zu empfehlen. Dabei gibt es bei den drei Modellen AHV, BVG und private Vorsorge unterschiedliche Punkte zu beachten.
AHV (1. Säule): Unverheiratete Paare erwirtschaften ihre AHV-Rente selbstständig und unabhängig von der Partnerschaft. Konkubinatspaare haben im Todesfall keinen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wie dies bei Ehepaaren der Fall ist. Deshalb sollte die lückenlose Einzahlung der AHV-Beiträge für beide gewährleistet sein. Sobald ein Elternteil die eigene Vorsorge zugunsten von Haushalt und Kinderbetreuung vernachlässigt, sollte sich der arbeitstätige Elternteil solidarisch zeigen und die Vorsorgebeiträge übernehmen. Allfällige durch Kinderbetreuung entstandene Lücken werden von den Erziehungsgutschriften der AHV gedeckt.
BVG (2. Säule): Anders als bei verheirateten Paaren wird das während der gemeinsamen Zeit angesammelte Pensionskassenguthaben von unverheirateten Paaren im Trennungsfall nicht geteilt. Lediglich im Todesfall sind BVG-Leistungen für den Hinterbliebenen oder die Hinterbliebene möglich, gesetzlich besteht jedoch kein Anspruch. Vorsorgeeinrichtungen, die sogenannte Lebenspartnerrenten zusprechen, knüpfen diese häufig an eine bestimmte Konkubinatsdauer oder an die Sorge für gemeinsame Kinder. Um sich für diesen Fall abzusichern, sollte die Lebenspartnerschaft frühzeitig bei der Pensionskasse angemeldet werden. Gleichzeitig kann ein Konkubinatsvertrag aufgesetzt werden, der sich bei Bedarf als Beweismittel einsetzen lässt. Manche Pensionskassen zahlen unter bestimmten Voraussetzungen auch hinterbliebenen Stief- und Pflegekindern eine Rente aus. Hier gilt es, die jeweiligen Bedingungen abzuklären und sich gegenseitig zu begünstigen.
3. Säule: Wie oben beschrieben, eignen sich 1. und 2. Säule im Todesfall nur bedingt zur Absicherung von Lebenspartnerschaften. Wir empfehlen hier eine Vorsorgeberatung, in der gemeinsam eine optimale, individuelle Lösung gefunden wird. Pauschal lässt sich Folgendes sagen: Bei der steuerprivilegierten, gebundenen Vorsorge 3a gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge, an deren erster Stelle bei Unverheirateten leibliche Kinder stehen. Erst danach folgen Partnerin oder Partner und weitere Familienangehörige. Damit im Todesfall Klarheit herrscht, sollte bereits zu Lebzeiten die Begünstigungsordnung und damit die Erbfolge für das 3a-Kapital beim Vorsorgeträger definiert werden. Besonders geeignet für Konkubinatspaare ist die Vorsorge mit der freien Säule 3b. Ob Ersparnisse, Bankkonten, Lebensversicherungen, Obligationen, Geldmarktanlagen, Aktien, Wertpapierfonds oder Wohneigentum – alle Optionen können für die gegenseitige finanzielle Absicherung genutzt werden, denn die Begünstigung ist bis auf die gesetzlichen Pflichtteile frei wählbar. Art und Umfang muss in der Begünstigungsklausel, die schriftlich dem Versicherer mitgeteilt wird, festgehalten werden. Sinnvollerweise hält man es auch testamentarisch fest.
Zur Absicherung von unverheirateten Paaren empfiehlt sich ein Konkubinatsvertrag. Folgende Punkte sollten darin sinnvollerweise geregelt werden:
Für den Todesfall ist es ratsam, ein Testament aufzusetzen, in dem neben den leiblichen Kindern auch die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner und, falls vorhanden und gewünscht, auch dessen/deren Kinder berücksichtigt werden. Da leibliche Kinder jedoch immer einen festen Pflichtteil erhalten, lässt sich jeweils nur ein kleiner Teil des Vermögens frei vererben. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die leiblichen Kinder einem Erb(verzichts)vertrag zustimmen und somit eine Aufteilung auf alle vom bzw. von der Verstorbenen gewünschten Parteien erfolgt. Allenfalls ist, wie vorangehend erwähnt, der Abschluss einer Lebensversicherung ratsam.
Im Fall von Unfall oder Erwerbsunfähigkeit der Partnerin oder des Partners sorgt eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung dafür, dass die Familie weiterhin dem bisherigen Lebensstandard entsprechend versorgt ist.
Bezüglich aller weiteren Versicherungen sind bei Trennung oder Todesfall die bestehenden Policen zu prüfen und den neuen Umständen anzupassen.