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Fristlose Kündigung anfechten: Worauf Sie achten sollten

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Fristlose Kündigung – das ist zunächst einmal ein Schock. Besonders bei einer fristlosen Kündigung ohne Abmahnung. Doch lässt sich eine fristlose Kündigung anfechten? Und falls ja, wie? Hier erfahren Sie mehr.

Bei einer fristlosen Kündigung wird auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist verzichtet. Das hat oft weitreichende Konsequenzen – für die Arbeitgeberin ebenso wie für den Arbeitnehmer. Deshalb ist die fristlose Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt: Es braucht dafür einen wichtigen Grund. Sprich, für die kündigende Partei ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar. Dies ist der Fall, wenn das Vertrauen grundlegend zerstört ist (vgl. Art. 337 OR).

Was sind Gründe für eine fristlose Kündigung?

Schwerwiegende Verfehlungen am Arbeitsplatz, die eine fristlose Entlassung rechtfertigen, sind beispielsweise 

  • Straftaten am Arbeitsplatz wie Diebstahl, Betrug, Bestechung, Gewalt usw.
  • Konkurrenzierende Tätigkeit, z. B. Arbeit für die Konkurrenz oder Selbstständigkeit im selben Bereich, ohne dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber informiert wurde
  • Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen wie Produktionsverfahren, Marketingstrategien, Kundendaten usw.

Aber auch eine grobe Pflichtverletzung, wie etwa ein eigenmächtiger Ferienbezug, wäre Grund genug für einen «Fristlosen». Dasselbe gilt für bewusste Täuschung: Vielleicht stellt sich heraus, dass eine Person gar nicht angestellt worden wäre, hätte sie nicht gewisse brisante Tatsachen verschwiegen.

Was ist eine Freistellung?

Bei einer Freistellung wird ordentlich gekündigt, d. h. unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Die oder der Angestellte erhält bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den vollen Lohn, wobei die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber freiwillig auf die Arbeitsleistung verzichtet. So wird der Missbrauch von vertraulichen Informationen verhindert. Zudem sind sich viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bewusst, dass im Falle eines Prozesses vor Gericht eine fristlose Kündigung viel teurer werden kann als eine Freistellung.

Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer

Auch Angestellte können in bestimmten Situationen fristlos kündigen, zum Beispiel bei

  • Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens – wobei eine verspätete Auszahlung des Lohns nicht als Grund ausreicht
  • Mangelnden Sicherheitsvorrichtungen, sodass die Gesundheit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gefährdet ist
  • Belästigung, Kränkungen, Mobbing usw. durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder von ihr bzw. ihm geduldet

Allerdings kommen fristlose Kündigungen durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Praxis relativ selten vor. Nicht zuletzt, weil es bei Missständen oder persönlichkeitsverletzendem Verhalten oft an Beweisen mangelt.

Kann die fristlose Kündigung mündlich erfolgen?

Ja, die fristlose Kündigung ist auch rechtskräftig, wenn sie nur mündlich ausgesprochen wird. Aus Beweisgründen ist allerdings (zusätzlich) die schriftliche Form empfohlen.

Muss eine fristlose Kündigung begründet werden?

Nein, eine fristlose Kündigung braucht vorerst keine Begründung, um rechtsgültig zu sein. Die Gegenpartei kann jedoch eine schriftliche Begründung verlangen.

Fristlos entlassen – was jetzt?

Falls Ihnen mündlich gekündigt wurde, verlangen Sie zunächst eine schriftliche Begründung. Danach sollten Sie umgehend schriftlich protestieren und Ihre Sicht der Situation darlegen. Bieten Sie die Weiterarbeit an. Lässt sich Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber nicht umstimmen, folgt ein Schlichtungsverfahren. Zeigt auch dieses keinen Erfolg, können Sie die fristlose Kündigung vor Gericht anfechten. Verfahren vor der Schlichtungsstelle und dem Arbeitsgericht sind in der Schweiz kostenlos, solange die Streitsumme unter CHF 30’000 liegt.

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Lässt sich eine fristlose Kündigung abwenden?

Nein. Das vertraglich vereinbarte Arbeitsverhältnis endet sofort. Dies gilt selbst bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung – wenn also das vorgeworfene Fehlverhalten gar nicht stattgefunden hat oder nicht schwerwiegend genug war. Immerhin können Sie gemäss Arbeitsrecht die fristlose Kündigung vor Gericht anfechten. Bestenfalls werden Sie entschädigt, Ihren Job retten Sie aber dadurch nicht.

Wann kann ich eine fristlose Kündigung anfechten?

Die entscheidende Frage ist: War eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich unzumutbar? Wenn Sie den Verdacht haben, dass die fristlose Kündigung ungerechtfertigt war, können Sie beim zuständigen Gericht Klage einreichen. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund gemäss Art. 337 Abs. 1 OR vorlag oder nicht, liegt im Ermessen des Gerichts. Wenn Sie bei der Anfechtung Ihrer fristlosen Kündigung Recht bekommen, lässt sich diese zwar nicht rückgängig machen, doch Sie erhalten immerhin eine finanzielle Entschädigung.

Gibt es für die Anfechtung einer fristlosen Kündigung eine Frist?

Eine fristlose Kündigung verjährt nach fünf Jahren. Doch es ist sicher von Vorteil, nicht zu lange zu warten, falls Sie eine fristlose Kündigung anfechten möchten.

Ungerechtfertigte Kündigung: Das steht Ihnen zu

Ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu Unrecht fristlos entlassen wurden, haben gemäss Art. 337c OR Anspruch auf

  • den Lohn, den sie bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist gemäss Arbeitsvertrag verdient hätten, sowie
  • eine Entschädigung in der Höhe von bis zu sechs Monatslöhnen.

Achtung: Auch Mitarbeitende, die ohne ausreichende Gründe fristlos kündigen, können vom Gericht zur Kasse gebeten werden. Laut Arbeitsrecht sind sie gegenüber der Firma schadenersatzpflichtig. Die Entschädigung beträgt laut Art. 337d OR mindestens ¼ des Monatslohns und muss innert 30 Tagen geltend gemacht werden. Wer einen höheren Schadenersatz fordert, muss den entstandenen Schaden beweisen.

Häufig gestellte Fragen zur fristlosen Kündigung

  • Schützt Krankheit, Schwangerschaft oder Militärdienst vor einer fristlosen Kündigung?

    Nein. Eine fristlose Kündigung kann zu jedem Zeitpunkt ausgesprochen werden und tritt in Kraft, sobald die Gegenpartei davon Kenntnis bekommt. Sperrfristen, wie wir sie von ordentlichen Kündigungen kennen, gibt es hier nicht. Es spielt auch keine Rolle, was im Arbeitsvertrag steht.

  • Braucht es vor der fristlosen Kündigung eine Verwarnung?

    Das hängt von der Situation ab:

    • Bei schweren Verfehlungen ist keine Verwarnung nötig – hier genügt ein einzelnes Ereignis. Dies wäre etwa der Fall bei einem Diebstahl oder einer Gewalttat.
    • Bei weniger gravierenden, aber wiederholten Vorkommnissen braucht es eine vorgängige Verwarnung bzw. Abmahnung. Wenn das Fehlverhalten sich innert einer festgelegten Frist nicht bessert, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Zu dieser Kategorie von Fehlverhalten gehören etwa wiederholte unentschuldigte Absenzen, mehrfache Missachtung von Anweisungen, regelmässige Unpünktlichkeit usw. 

    Falls Sie mit einer Verwarnung nicht einverstanden sind, sollten Sie sich wehren: Reichen Sie eine Gegendarstellung ein. Weigert sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, die Verwarnung aus der Personalakte zu entfernen, kommt auch die Gegendarstellung in die Personalakte. Es steht dann also Aussage gegen Aussage.

    Dasselbe gilt für Mitarbeitende, die mit ihrem Arbeitsverhältnis unzufrieden sind: Einen Missstand am Arbeitsplatz sollten Sie zunächst ansprechen. Falls Sie sogar über eine fristlose Kündigung nachdenken, müssen Sie Ihre Chefin oder Ihren Chef zunächst schriftlich abmahnen. So erhält sie oder er die Möglichkeit zur Besserung. Das Arbeitsverhältnis ohne gravierenden Vorfall per sofort aufzulösen, wäre nicht angemessen.

  • Wie viel Zeit bleibt nach einem Vorfall, um fristlos zu kündigen?

    Das Arbeitsrecht sieht vor, dass eine fristlose Kündigung unmittelbar nach dem Ereignis erfolgen muss. Das heisst, sobald man vom ausschlaggebenden Fehlverhalten erfährt, bleiben in der Regel zwei bis drei Arbeitstage für die Entscheidung. Grössere Unternehmen erhalten wegen längerer Entscheidungswege etwas mehr Zeit. Wer jedoch zu lange zögert, läuft Gefahr, dass die fristlose Kündigung später erfolgreich angefochten wird.

  • Wie lässt sich eine fristlose Kündigung vermeiden?

    Eine fristlose Kündigung ist ein einschneidender Schritt – für beide Seiten. Er sollte deshalb trotz Zeitdruck wohlüberlegt sein. Falls irgend möglich, suchen Sie das Gespräch: Vielleicht lässt sich trotz allem noch eine einvernehmliche Lösung finden. Eine ordentliche Kündigung hat weit weniger Potenzial für Komplikationen als eine fristlose. Und ein nachfolgender Rechtsstreit kostet immer Zeit und Geld, Kraft und Nerven. Für den Fall, dass die fristlose Kündigung unumgänglich scheint, lassen Sie sich von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten oder kontaktieren Sie Ihre Rechtsschutzversicherung.

  • Bekomme ich nach einer fristlosen Kündigung Arbeitslosengeld?

    Es kommt darauf an:

    • Sie haben die fristlose Kündigung erfolgreich angefochten, sie war also ungerechtfertigt: Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld (ohne Einstelltage). Dies gilt selbstverständlich nur, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
    • Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt: Sie sind durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden. Das heisst, die Arbeitslosenversicherung darf die Bezahlung von Taggeldern bis max. 60 Tage einstellen (sog. Einstelltage). Danach werden die Arbeitslosengelder – bei Erfüllung der Voraussetzungen – normal ausbezahlt.

    Die Arbeitslosenkasse schaut nach einer fristlosen Kündigung sehr genau hin. Auch darum lohnt es sich, den gesamten Vorgang sorgfältig zu dokumentieren.

  • Was bedeutet eine fristlose Entlassung fürs Arbeitszeugnis?

    Sie haben das Recht auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis, aus dem Ihnen keine Nachteile entstehen. Stellt sich heraus, dass die fristlose Entlassung ungerechtfertigt war, muss im Arbeitszeugnis auch das Enddatum des Arbeitsverhältnisses angepasst werden, da ansonsten die fristlose Entlassung ersichtlich sein kann.

    Anders sieht es aus bei einer gerechtfertigten fristlosen Entlassung: Laut mehreren Gerichtsentscheiden darf bzw. muss der wichtige Grund, der zur fristlosen Kündigung geführt hat, erwähnt werden. Dies im Hinblick auf die Wahrheitspflicht sowie allfällige Haftungsrisiken seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer kann in solchen Fällen eine Arbeitsbestätigung von Vorteil sein.

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