Fristlose Kündigung – das ist zunächst einmal ein Schock. Besonders bei einer fristlosen Kündigung ohne Abmahnung. Doch lässt sich eine fristlose Kündigung anfechten? Und falls ja, wie? Hier erfahren Sie mehr.
Bei einer fristlosen Kündigung wird auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist verzichtet. Das hat oft weitreichende Konsequenzen – für die Arbeitgeberin ebenso wie für den Arbeitnehmer. Deshalb ist die fristlose Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt: Es braucht dafür einen wichtigen Grund. Sprich, für die kündigende Partei ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar. Dies ist der Fall, wenn das Vertrauen grundlegend zerstört ist (vgl. Art. 337 OR).
Schwerwiegende Verfehlungen am Arbeitsplatz, die eine fristlose Entlassung rechtfertigen, sind beispielsweise
Aber auch eine grobe Pflichtverletzung, wie etwa ein eigenmächtiger Ferienbezug, wäre Grund genug für einen «Fristlosen». Dasselbe gilt für bewusste Täuschung: Vielleicht stellt sich heraus, dass eine Person gar nicht angestellt worden wäre, hätte sie nicht gewisse brisante Tatsachen verschwiegen.
Bei einer Freistellung wird ordentlich gekündigt, d. h. unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Die oder der Angestellte erhält bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den vollen Lohn, wobei die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber freiwillig auf die Arbeitsleistung verzichtet. So wird der Missbrauch von vertraulichen Informationen verhindert. Zudem sind sich viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bewusst, dass im Falle eines Prozesses vor Gericht eine fristlose Kündigung viel teurer werden kann als eine Freistellung.
Auch Angestellte können in bestimmten Situationen fristlos kündigen, zum Beispiel bei
Allerdings kommen fristlose Kündigungen durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Praxis relativ selten vor. Nicht zuletzt, weil es bei Missständen oder persönlichkeitsverletzendem Verhalten oft an Beweisen mangelt.
Ja, die fristlose Kündigung ist auch rechtskräftig, wenn sie nur mündlich ausgesprochen wird. Aus Beweisgründen ist allerdings (zusätzlich) die schriftliche Form empfohlen.
Nein, eine fristlose Kündigung braucht vorerst keine Begründung, um rechtsgültig zu sein. Die Gegenpartei kann jedoch eine schriftliche Begründung verlangen.
Falls Ihnen mündlich gekündigt wurde, verlangen Sie zunächst eine schriftliche Begründung. Danach sollten Sie umgehend schriftlich protestieren und Ihre Sicht der Situation darlegen. Bieten Sie die Weiterarbeit an. Lässt sich Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber nicht umstimmen, folgt ein Schlichtungsverfahren. Zeigt auch dieses keinen Erfolg, können Sie die fristlose Kündigung vor Gericht anfechten. Verfahren vor der Schlichtungsstelle und dem Arbeitsgericht sind in der Schweiz kostenlos, solange die Streitsumme unter CHF 30’000 liegt.
Nein. Das vertraglich vereinbarte Arbeitsverhältnis endet sofort. Dies gilt selbst bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung – wenn also das vorgeworfene Fehlverhalten gar nicht stattgefunden hat oder nicht schwerwiegend genug war. Immerhin können Sie gemäss Arbeitsrecht die fristlose Kündigung vor Gericht anfechten. Bestenfalls werden Sie entschädigt, Ihren Job retten Sie aber dadurch nicht.
Die entscheidende Frage ist: War eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich unzumutbar? Wenn Sie den Verdacht haben, dass die fristlose Kündigung ungerechtfertigt war, können Sie beim zuständigen Gericht Klage einreichen. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund gemäss Art. 337 Abs. 1 OR vorlag oder nicht, liegt im Ermessen des Gerichts. Wenn Sie bei der Anfechtung Ihrer fristlosen Kündigung Recht bekommen, lässt sich diese zwar nicht rückgängig machen, doch Sie erhalten immerhin eine finanzielle Entschädigung.
Eine fristlose Kündigung verjährt nach fünf Jahren. Doch es ist sicher von Vorteil, nicht zu lange zu warten, falls Sie eine fristlose Kündigung anfechten möchten.
Ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu Unrecht fristlos entlassen wurden, haben gemäss Art. 337c OR Anspruch auf
Achtung: Auch Mitarbeitende, die ohne ausreichende Gründe fristlos kündigen, können vom Gericht zur Kasse gebeten werden. Laut Arbeitsrecht sind sie gegenüber der Firma schadenersatzpflichtig. Die Entschädigung beträgt laut Art. 337d OR mindestens ¼ des Monatslohns und muss innert 30 Tagen geltend gemacht werden. Wer einen höheren Schadenersatz fordert, muss den entstandenen Schaden beweisen.
Nein. Eine fristlose Kündigung kann zu jedem Zeitpunkt ausgesprochen werden und tritt in Kraft, sobald die Gegenpartei davon Kenntnis bekommt. Sperrfristen, wie wir sie von ordentlichen Kündigungen kennen, gibt es hier nicht. Es spielt auch keine Rolle, was im Arbeitsvertrag steht.
Das hängt von der Situation ab:
Falls Sie mit einer Verwarnung nicht einverstanden sind, sollten Sie sich wehren: Reichen Sie eine Gegendarstellung ein. Weigert sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber, die Verwarnung aus der Personalakte zu entfernen, kommt auch die Gegendarstellung in die Personalakte. Es steht dann also Aussage gegen Aussage.
Dasselbe gilt für Mitarbeitende, die mit ihrem Arbeitsverhältnis unzufrieden sind: Einen Missstand am Arbeitsplatz sollten Sie zunächst ansprechen. Falls Sie sogar über eine fristlose Kündigung nachdenken, müssen Sie Ihre Chefin oder Ihren Chef zunächst schriftlich abmahnen. So erhält sie oder er die Möglichkeit zur Besserung. Das Arbeitsverhältnis ohne gravierenden Vorfall per sofort aufzulösen, wäre nicht angemessen.
Das Arbeitsrecht sieht vor, dass eine fristlose Kündigung unmittelbar nach dem Ereignis erfolgen muss. Das heisst, sobald man vom ausschlaggebenden Fehlverhalten erfährt, bleiben in der Regel zwei bis drei Arbeitstage für die Entscheidung. Grössere Unternehmen erhalten wegen längerer Entscheidungswege etwas mehr Zeit. Wer jedoch zu lange zögert, läuft Gefahr, dass die fristlose Kündigung später erfolgreich angefochten wird.