Ganz gleich in welcher Form: Für die meisten Menschen gehört die Familie zum Wichtigsten im Leben. Damit es ihr nachhaltig gut geht, ist es wichtig, sich mit Themen auseinanderzusetzen, die das Familienglück einmal trüben könnten.
Sei es eine Trennung, Vorsorgelücken oder Schicksalsschläge wie Unfälle, Krankheiten und Tod – keine Familie ist davor gefeit, jede kann sich aber vorausschauend gegen mögliche Risiken absichern.
Jede Familie ist anders. Verheiratet mit Kindern, Eltern ohne Trauschein, geschieden und allein erziehend, gleichgeschlechtlich mit Nachwuchs oder im Patchwork-Verbund – die möglichen Familienmodelle haben sich mit dem gesellschaftlichen Wandel der letzten Jahrzehnte stark verändert. Auch wenn die meisten Familien heute noch der klassischen Konstellation entsprechen – die verheirateten Eltern und ihr leiblicher Nachwuchs –, wächst bereits jedes fünfte Schweizer Kind in einer nicht ehelichen oder einer anderen nicht traditionellen Partnerschaft auf. Und auch zukünftig werden alternative Formen wie Eineltern-, Fortsetzungs- oder Regenbogenfamilien weiter zunehmen.
Bereits bei der Alters- und Risikovorsorge für die traditionelle Familie gilt es viel zu beachten. Da dieses Modell aufgrund der ehelichen Verbundenheit jedoch von Gesetzes wegen verhältnismässig gut abgesichert ist, erscheint es umso dringender, darauf einzugehen, wie sich Familienmitglieder nichtehelicher Modelle umfassend gegen mögliche Risiken wie Erwerbsausfälle oder den Tod eines Hauptverdieners absichern können.
Trotz des gesellschaftlichen Umbruchs und der damit verbundenen Möglichkeiten ist die traditionelle Kernfamilie in der Schweiz nach wie vor weit verbreitete Realität. Verstanden wird darunter das ehelich verbundene Elternpaar und dessen leibliche Kinder. In dieser familiären Konstellation übernimmt mehrheitlich der Vater die Rolle des Hauptverdieners, die Mutter in der Regel die unbezahlte und nicht sozialversicherte Betreuung von Kind(ern) und Haushalt. In vielen Regionen ist heute zudem eine modernisierte Version des Familienmodells, das so genannte schwache Ernährermodell, verbreitet, in dem die Mutter neben der Care-Arbeit in Teilzeit Lohnarbeit nachgeht.
Unter den möglichen Familienkonstellationen erfährt das eheliche Modell mit Kind oder Kindern in der Schweiz die grösste rechtliche Absicherung. Alle personen- und vermögensrechtlichen Beziehungen der durch die Ehe verbundenen Personen sind gesetzlich geregelt. Dazu zählt etwa, dass die Eltern ab der Geburt eines Kindes automatisch gemeinsam das Sorgerecht haben. Ausserdem sorgen sie als Gemeinschaft für das Alter vor und haben eine gegenseitige Beistandspflicht sowie gegenseitigen Erbanspruch und – im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung – auch den Anspruch auf ärztliche Auskunft.
Für das traditionelle Familienmodell ergeben sich Risiken häufig aus einem Ungleichgewicht zwischen Haupt- und Zusatzverdiener.
Wer seine Familie umfassend gegen Risiken absichern möchte, ist mit diesen Massnahmen zur Vorsorge gut beraten.
Immer mehr Paare entscheiden sich für die nicht eheliche Lebensgemeinschaft im Konkubinat, die äusserlich zwar eheähnlich, im Gegenzug dazu aber jederzeit formlos auflösbar ist. Neben den Steuer- und Kostenvorteilen sehen die meisten Paare den grössten Vorteil gegenüber der Ehe darin, dass es keine gesetzlichen Verpflichtungen gibt. Das bedeutet im Alltag mehr Freiheit, im Ernstfall jedoch auch weniger Sicherheit für die Partner und ihre Kinder. Spätestens wenn man als nicht eheliche Lebensgemeinschaft eine Familie gründen möchte, sind verbindliche Regelungen deshalb von Vorteil.
Für unverheiratete Paare im Konkubinat gibt es keine verbindlichen Regeln. Sämtliche Verpflichtungen zwischen den Lebenspartnern müssen selbständig aufgestellt und in einem schriftlichen Konkubinatsvertrag festgehalten werden. So ist der Vater beispielsweise auch nicht automatisch ab Geburt mit dem Kind verwandt – das rechtliche Kindesverhältnis besteht vorerst nur zur Mutter. Damit auch Vater und Kind durch ein Verwandtschaftsverhältnis verbunden sind, muss die Vaterschaft zuerst offiziell anerkannt werden.
Die Freiheit im Zusammenleben ohne Trauschein ist im Ernstfall oft ein Nachteil. Viele Paare leben defacto wie in einer Ehe, sind im Trennungs- oder Todesfall jedoch nicht gleichberechtigt abgesichert. Vor allem bei der Nachlass- und Vorsorgeplanung sollte deshalb gehandelt werden.
Von Anfang an allein mit Kind, getrennt, geschieden oder verwitwet mit einem leiblichen, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind: Einelternfamilien entstehen auf unterschiedliche Weise. In der Schweiz sind gut 14% aller Familienhaushalte mit Kindern Einelternfamilien.
Falls der zweite Elternteil nicht verstorben ist und keine Gefährdung für das Kind darstellt, teilen sich die Eltern weiterhin die elterliche Sorge. In den meisten Fällen hat dabei ein Elternteil – in der Regel die Mutter – die alleinige Obhut und übernimmt alle Aufgaben, die mit der Erziehung des Kindes zusammenhängen: Geld verdienen, den Haushalt führen, das Kind betreuen.
Die rechtliche Absicherung ist davon abhängig, aus welchem Zivilstand die Einelternfamilie hervorgeht. Waren oder sind die Eltern verheiratet, kam das Kind in einer nicht ehelichen Gemeinschaft zur Welt oder ist ein Elternteil verstorben? Nachpartnerschaftliche Unterhaltsleistungen ergeben sich aus der vorherigen Situation und entsprechend individueller Regelungen – etwa einem Konkubinatsvertrag.
Kinder allein grosszuziehen, ist nicht einfach. Daneben auch gut versichert zu sein und Kapital fürs Alter zu sparen, noch schwieriger – insbesondere bei einem begrenzten Budget, das Einelternfamilien in der Regel zur Verfügung steht. Alleinerziehende sind deshalb überdurchschnittlich oft von Vorsorgelücken betroffen.
Patchwork-Familien, auch Synonym für Anschlussfamilie oder Zweitfamilie, sind häufig von komplexen Verwandtschafts- und Beziehungsgeflechten geprägt. Ob durch Trennung, Scheidung oder den Tod eines Elternteils verursacht, bringt mindestens ein Partner ein oder mehrere Kinder aus einer früheren Beziehung mit in die neue Ehe oder Partnerschaft ein. Zu dieser Familienkonstellation können durch die Geburt neuer, gemeinsamer Kinder weitere Halbgeschwister hinzukommen.
Es lässt sich bereits anhand des Namens vermuten: Eine Patchwork-Familie gleicht selten der anderen. Jede hat ihre eigene Vorgeschichte und entsprechend komplex ist zumeist die rechtliche Situation. Zum einen, da Kinder in einer Patchwork-Konstellation in der Regel eine Mischung aus leiblichen sowie nicht leiblichen Eltern und Geschwistern haben. Aber auch, weil die Elternteile bereits eine familiäre Vorgeschichte mit den entsprechenden Verpflichtungen haben können.
Vor allem wenn die Lebenspartner einer Patchwork-Familie nicht verheiratet sind, kann ein Schicksalsschlag schlimme Folgen haben. Denn die gesetzliche Erbfolge orientiert sich an der klassischen Familie und sorgt so dafür, dass nicht leibliche Kinder und Lebenspartner bei einem Todesfall leer ausgehen.
Familien, in welchen sich mindestens ein Elternteil als LGBT versteht, werden als Regenbogenfamilie bezeichnet. Die Kinder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft können aus einer vorangegangenen heterosexuellen Beziehung stammen, in eine lesbische oder schwule Lebensgemeinschaft hineingeboren, adoptiert oder als Pflegekinder aufgenommen worden sein.
Wenn gleichgeschlechtliche Paare und Kinder eine Familie bilden, ist die finanzielle Absicherung anspruchsvoll, denn rechtlich können beide Elternteile nur dann anerkannt werden, wenn das leibliche Kind eines Elternteils durch den Co-Elternteil adoptiert wird. Ohne Kindsverhältnis gibt es auch keine elterliche Sorge, das heisst der Co-Elternteil hat weder Rechte noch Pflichten. Bei einer Trennung oder im Todesfall des leiblichen Elternteils, wird das Sorgerecht ohne eine erfolgte Stiefkindadoption nicht auf den zweiten Elternteil übertragen – das Kind wird im schlimmsten Fall weggenommen oder fremdplatziert.
Das Erbrecht und die Sozialversicherungen sind auf traditionelle Familien ausgerichtet. Nur eingetragene Partner, leibliche Kinder und Adoptivkinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe und auf eine Hinterbliebenenrente der AHV, die obligatorische Unfallversicherung und die Pensionskasse des Verstorbenen.
Falls Sie sterben, erhält Ihr Ehepartner Leistungen aus der 1. und 2. Säule. Doch oft ergibt sich eine Differenz zum tatsächlich benötigten Einkommen – vor allem wenn Sie gemeinsame finanzielle Verpflichtungen haben. Diese Vorsorgelücke können Sie mit Vorsorgemassnahmen wie dem Abschluss einer Lebensversicherung oder einer Todesfallversicherung schliessen.
Unverheiratete Paare haben gegenseitig keine gesetzliche Erbberechtigung, wenn der Partner stirbt. Individuelle Vorsorgelösungen wie ein Konkubinatsvertrag oder ein Testament sorgen dafür, dass der Lebenspartner erben kann. Ausserdem ist es ratsam, den Lebenspartner der eigenen Pensionskasse mitzuteilen und ihn beim Alterssparen mit der Säule 3a und 3b zu begünstigen.
Falls die Kinder nicht volljährig oder noch in Ausbildung sind, zahlt die AHV in Ihrem Todesfall eine Waisenrente aus. Über ein rechtsgültiges Testament können Sie darüber hinaus die Verteilung Ihres Besitzes und Eigentums sowie die Vormundschaft entsprechend Ihrer Wünsche regeln. Auch eine Regelung zur Verwaltung des vererbten Vermögens gehört in ein Testament.
Die 1. Säule dient zur Existenzsicherung für das Leben im Alter, bei Invalidität und Erwerbsunfähigkeit oder nach einem Todesfall.
Zur 2. Säule gehören die berufliche Vorsorge, die berufliche Unfallversicherung, die Krankentaggeldversicherung sowie die Freizügigkeitseinrichtungen. Mit der 2. Säule soll nach der Pensionierung der gewohnte Lebensstandard aufrechterhalten werden können.
Mit einer freiwilligen Einzahlung in die gebundene Vorsorge 3a oder die freie Vorsorge 3b lassen sich Einkommenslücken aus der 1. und 2. Säule des Schweizer Sozialsystems möglichst weitgehend schliessen.
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie eine unverbindliche Vorsorgeberatung? Unsere Expertinnen und Experten sind gerne für Sie da.