Ganz gleich in welcher Form: Für die meisten Menschen gehört die Familie zum Wichtigsten im Leben. Damit es ihr nachhaltig gut geht, ist es wichtig, sich mit Themen auseinanderzusetzen, die das Familienglück einmal trüben könnten.
Sei es eine Trennung, Vorsorgelücken oder Schicksalsschläge wie Unfälle, Krankheiten und Tod – keine Familie ist davor gefeit, jede kann sich aber vorausschauend gegen mögliche Risiken absichern.
Heutzutage gibt es verschiedene Konstellationen von Familienformen. Verheiratet mit Kindern, Eltern ohne Trauschein, geschieden und allein erziehend, gleichgeschlechtlich mit Nachwuchs oder Patchwork-Familie – die möglichen Familienmodelle haben sich mit dem gesellschaftlichen Wandel der letzten Jahrzehnte stark verändert. Auch wenn die meisten Familien heute noch der klassischen Konstellation entsprechen – die verheirateten Eltern und ihr leiblicher Nachwuchs –, wächst bereits jedes fünfte Schweizer Kind in einer nicht ehelichen oder einer anderen nicht traditionellen Partnerschaft auf. Und auch zukünftig werden alternative Formen wie Eineltern-, Fortsetzungs- oder Regenbogenfamilien weiter zunehmen.
Bereits bei der Alters- und Risikovorsorge für die traditionelle Familie gilt es viel zu beachten. Da dieses Modell aufgrund der ehelichen Verbundenheit jedoch von Gesetzes wegen verhältnismässig gut abgesichert ist, erscheint es umso dringender, darauf einzugehen, wie sich Familienmitglieder nicht ehelicher Modelle umfassend gegen mögliche Risiken wie Erwerbsausfälle oder den Tod der Hauptverdienerin oder des Hauptverdieners absichern können.
Trotz des gesellschaftlichen Umbruchs und der damit verbundenen Möglichkeiten ist die traditionelle Familie in der Schweiz nach wie vor eine weit verbreitete Lebensform. Darunter ist ein verheiratetes Paar mit gemeinsamen Kindern zu verstehen. In dieser Familienform übernimmt mehrheitlich der Vater die Rolle des Hauptverdieners, die Mutter in der Regel die unbezahlte und nicht sozialversicherte Betreuung von Kind(ern) und Haushalt. In vielen Regionen gibt es heute auch eine modernisierte Version des Familienmodells, bei der die Mutter neben der Care-Arbeit in Teilzeit arbeitet.
Unter den möglichen Familienkonstellationen geniesst das eheliche Modell mit Kind(ern) in der Schweiz den grössten sozialversicherungsrechtlichen Schutz. Alle personen- und vermögensrechtlichen Beziehungen der durch die Ehe verbundenen Personen sind gesetzlich geregelt. Dazu zählt etwa, dass die Eltern ab der Geburt eines Kindes automatisch gemeinsam das Sorgerecht haben. Ausserdem sorgen sie als Gemeinschaft für das Alter vor und haben eine gegenseitige Beistandspflicht sowie gegenseitigen Erbanspruch und – im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung – auch den Anspruch auf ärztliche Auskunft.
Für das traditionelle Familienmodell ergeben sich Risiken häufig aus einem Ungleichgewicht zwischen Haupt- und Zusatzverdiener.
Wer seine Familie umfassend gegen Risiken absichern möchte, ist mit diesen Massnahmen zur Vorsorge gut beraten.
Immer mehr Paare entscheiden sich für die nicht eheliche Lebensgemeinschaft im Konkubinat, die äusserlich zwar eheähnlich, im Gegensatz zur Ehe aber jederzeit formlos auflösbar ist. Neben den Steuer- und Kostenvorteilen sehen die meisten Paare den grössten Vorteil gegenüber der Ehe darin, dass es keine gesetzlichen Verpflichtungen gibt. Das bedeutet im Alltag mehr Freiheit, im Ernstfall jedoch auch weniger Sicherheit für die Partner und ihre Kinder. Spätestens wenn man als nicht eheliche Lebensgemeinschaft eine Familie gründen möchte, sind verbindliche Regelungen deshalb von Vorteil.
Für unverheiratete Paare im Konkubinat gibt es keine verbindlichen Regeln. Sämtliche Verpflichtungen zwischen den Lebenspartnern müssen selbstständig aufgestellt und in einem schriftlichen Konkubinatsvertrag festgehalten werden. So ist der Vater beispielsweise auch nicht automatisch ab Geburt mit dem Kind verwandt – das rechtliche Kindesverhältnis besteht vorerst nur zur Mutter. Damit auch Vater und Kind durch ein Verwandtschaftsverhältnis verbunden sind, muss die Vaterschaft zunächst offiziell anerkannt oder durch ein Urteil festgestellt werden, sofern der Vater sich weigert, das Kind anzuerkennen.
Die Freiheit im Zusammenleben ohne Trauschein ist im Ernstfall oft ein Nachteil. Viele Paare leben de facto wie in einer Ehe, sind im Trennungs- oder Todesfall jedoch nicht gleichberechtigt abgesichert. Vor allem bei der Nachlass- und Vorsorgeplanung sollte deshalb gehandelt werden.
Von Anfang an allein mit Kind, getrennt, geschieden oder verwitwet mit einem leiblichen, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind: Einelternfamilien entstehen auf unterschiedliche Weise.
Falls der zweite Elternteil nicht verstorben ist und keine Gefährdung für das Kind darstellt, teilen sich die Eltern die elterliche Sorge. In den meisten Fällen hat dabei ein Elternteil – in der Regel die Mutter – die alleinige Obhut und übernimmt alle Aufgaben, die mit der Erziehung des Kindes zusammenhängen: Geld verdienen, den Haushalt führen, das Kind betreuen.
Kinder allein grosszuziehen, ist nicht einfach. Daneben auch gut versichert zu sein und Kapital fürs Alter zu sparen, noch schwieriger – insbesondere bei dem begrenzten Budget, das Einelternfamilien in der Regel zur Verfügung steht. Alleinerziehende sind deshalb oft von Vorsorgelücken betroffen.
Patchwork-Familien, auch Anschlussfamilien oder Zweitfamilien genannt, sind häufig von komplexen Verwandtschafts- und Beziehungsgeflechten geprägt. Ob durch Trennung, Scheidung oder den Tod eines Elternteils verursacht, bringt mindestens ein Partner ein oder mehrere Kinder aus einer früheren Beziehung mit in die neue Ehe oder Partnerschaft ein. Zu dieser Familienkonstellation können durch die Geburt neuer, gemeinsamer Kinder weitere Halbgeschwister hinzukommen.
Es lässt sich bereits anhand des Namens vermuten: Eine Patchwork-Familie gleicht selten der anderen. Jede hat ihre eigene Vorgeschichte und entsprechend komplex ist zumeist die rechtliche Situation. Zum einen, da Kinder in einer Patchwork-Konstellation in der Regel eine Mischung aus leiblichen sowie nicht leiblichen Eltern und Geschwistern haben. Aber auch, weil die Elternteile bereits eine familiäre Vorgeschichte mit den entsprechenden Verpflichtungen haben können.
Vor allem wenn die Lebenspartner einer Patchwork-Familie nicht verheiratet sind, kann ein Schicksalsschlag schlimme Folgen haben. Denn die gesetzliche Erbfolge orientiert sich an der klassischen Familie und sorgt so dafür, dass nicht leibliche Kinder und Lebenspartner bei einem Todesfall leer ausgehen.
Eine Regenbogenfamilie ist eine Familie, in der sich mindestens ein Elternteil als lesbisch, schwul, bisexuell, trans* oder queer identifiziert. Auch einige intergeschlechtliche Eltern zählen sich zu den Regenbogenfamilien.
Kinder in diesen Familien kommen auf unterschiedliche Weise zu ihren Eltern: Sie können aus früheren heterosexuellen Beziehungen stammen, in eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft hineingeboren werden, adoptiert oder als Pflegekinder aufgenommen werden. Einige Familien werden durch Leihmutterschaft oder Eizellenspende im Ausland gegründet. Bei trans* Eltern kann das Coming-out vor oder nach der Familiengründung erfolgt sein.
In den letzten Jahren hat die Schweiz wichtige Schritte unternommen, um Regenbogenfamilien rechtlich abzusichern. 2018 wurde die Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare möglich und seit Juli 2022 ist die Ehe für alle Paare offen. Das bedeutet, dass gleichgeschlechtliche Paare nun das volle Adoptionsrecht haben und gemeinsam ein Kind adoptieren können – ein Schritt, der zuvor nur über die Stiefkindadoption des biologischen Kindes der Partnerin oder des Partners möglich war. Lesbische Paare haben nun auch Zugang zu künstlicher Befruchtung in Schweizer Samenbanken, was bisher nur heterosexuellen Paaren erlaubt war.
Diese Gesetzesänderungen stärken den rechtlichen Schutz von Regenbogenfamilien. Gleichgeschlechtliche Eltern haben nun das volle Elternrecht und damit auch gleiche Rechte in Bereichen wie Erbschaft und Sorgerecht. Die früher oft notwendige Stiefkindadoption entfällt in vielen Fällen, da beide Partnerinnen oder Partner als gleichberechtigte Eltern anerkannt werden können – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder in einer Lebensgemeinschaft leben.
Das Erbrecht und die Sozialversicherungen sind auf die traditionelle Familie ausgerichtet. Nur eingetragene oder verheiratete Partnerinnen und Partner, leibliche Kinder und Adoptivkinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein Erbe und auf eine Hinterbliebenenrente aus der AHV, der obligatorischen Unfallversicherung und der Pensionskasse der verstorbenen Person.
Falls Sie sterben, erhält Ihr Ehepartner Leistungen aus der 1. und 2. Säule. Doch oft ergibt sich eine Differenz zum tatsächlich benötigten Einkommen – vor allem wenn Sie gemeinsame finanzielle Verpflichtungen haben. Diese Vorsorgelücke können Sie mit Vorsorgemassnahmen wie dem Abschluss einer Lebensversicherung oder einer Todesfallversicherung schliessen.
Unverheiratete Paare haben gegenseitig keine gesetzliche Erbberechtigung, wenn der Partner stirbt. Individuelle Vorsorgelösungen wie ein Konkubinatsvertrag oder ein Testament sorgen dafür, dass der Lebenspartner erben kann. Ausserdem ist es ratsam, den Lebenspartner der eigenen Pensionskasse mitzuteilen und ihn beim Alterssparen mit der Säule 3a und 3b zu begünstigen.
Falls die Kinder nicht volljährig oder noch in Ausbildung sind, zahlt die AHV in Ihrem Todesfall eine Waisenrente aus. Über ein rechtsgültiges Testament können Sie darüber hinaus die Verteilung Ihres Besitzes und Eigentums sowie die Vormundschaft entsprechend Ihrer Wünsche regeln. Auch eine Regelung zur Verwaltung des vererbten Vermögens gehört in ein Testament.
Die 1. Säule dient zur Existenzsicherung für das Leben im Alter, bei Invalidität und Erwerbsunfähigkeit oder nach einem Todesfall.
Zur 2. Säule gehören die berufliche Vorsorge, die berufliche Unfallversicherung, die Krankentaggeldversicherung sowie die Freizügigkeitseinrichtungen. Mit der 2. Säule soll nach der Pensionierung der gewohnte Lebensstandard aufrechterhalten werden können.
Mit einer freiwilligen Einzahlung in die gebundene Vorsorge 3a oder die freie Vorsorge 3b lassen sich Einkommenslücken aus der 1. und 2. Säule des Schweizer Sozialsystems möglichst weitgehend schliessen.
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie eine unverbindliche Vorsorgeberatung? Unsere Expertinnen und Experten sind gerne für Sie da.