Familie: Mit der 3. Säule gegen Risiko absichern

Risikoabsicherung für jedes Familienmodell

Ganz gleich in welcher Form: Für die meisten Menschen gehört die Familie zum Wichtigsten im Leben. Damit es ihr nachhaltig gut geht, ist es wichtig, sich mit Themen auseinanderzusetzen, die das Familienglück einmal trüben könnten.

Sei es eine Trennung, Vorsorgelücken oder Schicksalsschläge wie Unfälle, Krankheiten und Tod – keine Familie ist davor gefeit, jede kann sich aber vorausschauend gegen mögliche Risiken absichern.

Familie ist nicht gleich Familie

Heutzutage gibt es verschiedene Konstellationen von Familienformen. Verheiratet mit Kindern, Eltern ohne Trauschein, geschieden und allein erziehend, gleichgeschlechtlich mit Nachwuchs oder Patchwork-Familie – die möglichen Familienmodelle haben sich mit dem gesellschaftlichen Wandel der letzten Jahrzehnte stark verändert. Auch wenn die meisten Familien heute noch der klassischen Konstellation entsprechen – die verheirateten Eltern und ihr leiblicher Nachwuchs –, wächst bereits jedes fünfte Schweizer Kind in einer nicht ehelichen oder einer anderen nicht traditionellen Partnerschaft auf. Und auch zukünftig werden alternative Formen wie Eineltern-, Fortsetzungs- oder Regenbogenfamilien weiter zunehmen.

Vorsorge für Ihr Familienmodell 

Bereits bei der Alters- und Risikovorsorge für die traditionelle Familie gilt es viel zu beachten. Da dieses Modell aufgrund der ehelichen Verbundenheit jedoch von Gesetzes wegen verhältnismässig gut abgesichert ist, erscheint es umso dringender, darauf einzugehen, wie sich Familienmitglieder nicht ehelicher Modelle umfassend gegen mögliche Risiken wie Erwerbsausfälle oder den Tod der Hauptverdienerin oder des Hauptverdieners absichern können.

In welcher familiären Konstellation leben Sie?

Die traditionelle Familie

Trotz des gesellschaftlichen Umbruchs und der damit verbundenen Möglichkeiten ist die traditionelle Familie in der Schweiz nach wie vor eine weit verbreitete Lebensform. Darunter ist ein verheiratetes Paar mit gemeinsamen Kindern zu verstehen. In dieser Familienform übernimmt mehrheitlich der Vater die Rolle des Hauptverdieners, die Mutter in der Regel die unbezahlte und nicht sozialversicherte Betreuung von Kind(ern) und Haushalt. In vielen Regionen gibt es heute auch eine modernisierte Version des Familienmodells, bei der die Mutter neben der Care-Arbeit in Teilzeit arbeitet.

Die rechtliche Situation der traditionellen Familie

Unter den möglichen Familienkonstellationen geniesst das eheliche Modell mit Kind(ern) in der Schweiz den grössten sozialversicherungsrechtlichen Schutz. Alle personen- und vermögensrechtlichen Beziehungen der durch die Ehe verbundenen Personen sind gesetzlich geregelt. Dazu zählt etwa, dass die Eltern ab der Geburt eines Kindes automatisch gemeinsam das Sorgerecht haben. Ausserdem sorgen sie als Gemeinschaft für das Alter vor und haben eine gegenseitige Beistandspflicht sowie gegenseitigen Erbanspruch und  –  im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung – auch den Anspruch auf ärztliche Auskunft.

Welche Risiken betreffen die traditionelle Familie?

Für das traditionelle Familienmodell ergeben sich Risiken häufig aus einem Ungleichgewicht zwischen Haupt- und Zusatzverdiener.

  • Vorsorgelücken: Viele Paare reduzieren das Arbeitspensum, sobald ein Kind geboren wird. Wenn jedoch nur noch ein Elternteil das Gros der Einkünfte erwirtschaftet oder sogar beide weniger arbeiten, um die Kinderbetreuung zu gewährleisten, sind Lücken in der Altersvorsorge vorprogrammiert  –  mit jedem Stellenprozent weniger nehmen auch die Vorsorgeleistungen in der 1. und 2. Säule ab. 
  • Erwerbsunfähigkeit oder Tod: Was passiert, wenn die Hauptverdienerin oder der Hauptverdiener der Familie plötzlich durch Krankheit, Unfall oder Tod ausfällt?
  • Scheidung: Bei einer Scheidung wird das während der Ehe angesammelte Vorsorgeguthaben aus der Pensionskasse zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Um die Alters- oder Invalidenrente von geschiedenen Personen zu berechnen, werden die Einkommen, die die Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, geteilt und beiden Ehegatten hälftig angerechnet.

Die Absicherung der traditionellen Familie

Wer seine Familie umfassend gegen Risiken absichern möchte, ist mit diesen Massnahmen zur Vorsorge gut beraten.

  • Einkauf in die Pensionskasse:  Damit eine Familie im Alter keine finanziellen Engpässe in Kauf nehmen muss, sollte eine durch die Reduzierung des Arbeitspensums entstandene Vorsorgelücke immer möglichst schnell wieder aufgefüllt werden – etwa mit einem Einkauf in die Pensionskasse.
  • Vorsorge mit der 3. Säule: Über das steuerbegünstigte Alterssparen mit der Säule 3a lässt sich die eigene Familie gleichzeitig gegen Erwerbsunfähigkeit und Tod absichern. 
  • Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Im Fall eines Unfalls oder der Erwerbsunfähigkeit der Hauptverdienerin oder des Hauptverdieners sorgt eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung dafür, dass die Familie keine Einbussen beim Lebensstandard erleiden muss und ihr auch im Alter keine finanziellen Engpässe drohen.
  • Todesfallversicherung: Empfehlenswert ist die Todesfallversicherung für Familien, bei denen ein Elternteil mehrheitlich das Einkommen erwirtschaftet. Diese Versicherung bietet finanziellen Rückhalt, indem sie hilft, die Lebenskosten der Hinterbliebenen zu decken, oder für deren Studium und Ausbildungskosten aufkommt. Geradezu zwingend ist sie, wenn eine Hypothek besteht. So kann die Familie weiterhin in der gemeinsamen Wohnung oder dem Haus bleiben, falls ein Elternteil verstirbt.

Konkubinat mit Kindern

Immer mehr Paare entscheiden sich für die nicht eheliche Lebensgemeinschaft im Konkubinat, die äusserlich zwar eheähnlich, im Gegensatz zur Ehe aber jederzeit formlos auflösbar ist. Neben den Steuer- und Kostenvorteilen sehen die meisten Paare den grössten Vorteil gegenüber der Ehe darin, dass es keine gesetzlichen Verpflichtungen gibt. Das bedeutet im Alltag mehr Freiheit, im Ernstfall jedoch auch weniger Sicherheit für die Partner und ihre Kinder. Spätestens wenn man als nicht eheliche Lebensgemeinschaft eine Familie gründen möchte, sind verbindliche Regelungen deshalb von Vorteil. 

Die rechtliche Situation im Konkubinat mit Kindern

Für unverheiratete Paare im Konkubinat gibt es keine verbindlichen Regeln. Sämtliche Verpflichtungen zwischen den Lebenspartnern müssen selbstständig aufgestellt und in einem schriftlichen Konkubinatsvertrag festgehalten werden. So ist der Vater beispielsweise auch nicht automatisch ab Geburt mit dem Kind verwandt – das rechtliche Kindesverhältnis besteht vorerst nur zur Mutter. Damit auch Vater und Kind durch ein Verwandtschaftsverhältnis verbunden sind, muss die Vaterschaft zunächst offiziell anerkannt oder durch ein Urteil festgestellt werden, sofern der Vater sich weigert, das Kind anzuerkennen.

Welches sind die AHV-Risiken für Konkubinatspaare mit Kindern?  

Die Freiheit im Zusammenleben ohne Trauschein ist im Ernstfall oft ein Nachteil. Viele Paare leben de facto wie in einer Ehe, sind im Trennungs- oder Todesfall jedoch nicht gleichberechtigt abgesichert. Vor allem bei der Nachlass- und Vorsorgeplanung sollte deshalb gehandelt werden.

  • Trennung: Insbesondere, wenn eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner nicht oder nur in Teilzeit erwerbstätig ist und sich um die Kinderbetreuung kümmert, besteht das Risiko, dass sie oder er beim Zerbrechen der Partnerschaft mit leeren Händen dasteht. Zum einen, weil nur der erwerbstätige Partner AHV-Beiträge zahlt, zum anderen, weil bei der Rentenberechnung keine Teilung des Guthabens wie bei Ehepaaren stattfindet.
  • Todesfall: Im Todesfall gehen Konkubinatspartner leer aus, da eine AHV-Rente nicht vorgesehen ist. Nur die Kinder von nicht ehelichen Eltern erhalten beim Tod der Mutter oder des Vaters eine AHV-Waisenrente ausgezahlt.

Die Absicherung des Konkubinats mit Kindern

  • Konkubinatsvertrag: Der Konkubinatsvertrag regelt u.a. die Aufteilung der Lebenshaltungskosten, das Verhältnis bei Kindern und das Eigentum an eingebrachten Vermögenswerten. Die Nachlassplanung muss separat in einem Testament geregelt werden. Zu beachten ist, dass die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner nicht gesetzlicher Erbe ist und deshalb je nach Kanton der Erbschaftssteuer unterliegt. Für die Vorsorgeplanung ist eine Pensionierungs-/Finanzplanung zu empfehlen.
  • Unterhaltsvertrag: Es empfiehlt sich, die Elternpflichten und -rechte von Geburt an vertraglich zu regeln und einen Unterhaltsvertrag für das Kind oder die Kinder abzuschliessen sowie von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder einem Gericht genehmigen zu lassen. Ein gültiger Unterhaltsvertrag ist Voraussetzung dafür, dass die Inkassohilfe in Anspruch genommen werden kann und dass ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung besteht.
  • AHV-Erziehungsgutschriften: Falls ein Konkubinatspartner sich um die Kinderbetreuung kümmert und keiner Lohnarbeit nachgeht, sollte auch dieser lückenlos den Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige einzahlen bzw. sich die Erziehungsgutschriften der AHV anrechnen lassen.
  • Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Im Fall eines Unfalls oder bei Erwerbsunfähigkeit der Hauptverdienerin oder des Hauptverdieners sorgt eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung dafür, dass die Familie keine Einbussen beim Lebensstandard erleiden muss und ihr auch im Alter keine finanziellen Engpässe drohen.
  • Pensionskasse: Die meisten Pensionskassen gewähren unter bestimmten Voraussetzungen Hinterbliebenenleistungen im Konkubinat. Massgebend ist das entsprechende Pensionskassenreglement. Zudem muss die Begünstigungsordnung bei der zuständigen Stiftung schriftlich hinterlegt sein.
  • Vorsorge mit der 3. Säule: Im Todesfall haben Lebenspartner und leibliche Kinder Anspruch auf das Sparkapital der verstorbenen Person. Dafür muss bei der Bank oder Versicherung schriftlich festgehalten werden, wer der begünstigte Lebenspartner ist. Zudem empfiehlt es sich, die Begünstigung ebenfalls testamentarisch festzuhalten. Auch mit der Säule 3b lässt sich die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner im Todesfall absichern: mit einer Lebensversicherung. Wichtig ist, dass die Begünstigung der Versicherungsgesellschaft schriftlich mitgeteilt wird.
  • Testament: Wenn Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner in Ihre Nachlassplanung einbeziehen wollen, ist es ratsam, ein Testament zu verfassen oder einen notariellen Erbvertrag aufsetzten zu lassen.

Einelternfamilie/Alleinerziehende

Von Anfang an allein mit Kind, getrennt, geschieden oder verwitwet mit einem leiblichen, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind: Einelternfamilien entstehen auf unterschiedliche Weise.   

Die rechtliche Situation von Alleinerziehenden

Falls der zweite Elternteil nicht verstorben ist und keine Gefährdung für das Kind darstellt, teilen sich die Eltern die elterliche Sorge. In den meisten Fällen hat dabei ein Elternteil – in der Regel die Mutter – die alleinige Obhut und übernimmt alle Aufgaben, die mit der Erziehung des Kindes zusammenhängen: Geld verdienen, den Haushalt führen, das Kind betreuen.

Welche Risiken betreffen Alleinerziehende?

Kinder allein grosszuziehen, ist nicht einfach. Daneben auch gut versichert zu sein und Kapital fürs Alter zu sparen, noch schwieriger – insbesondere bei dem begrenzten Budget, das Einelternfamilien in der Regel zur Verfügung steht. Alleinerziehende sind deshalb oft von Vorsorgelücken betroffen.

  • Vorsorgelücken: Für Alleinerziehende kann es besonders schwierig sein, Erwerbsarbeit und Familienpflichten unter einen Hut zu bringen. Viele treten beruflich kürzer und erleiden Einkommenseinbussen. Sie zahlen deshalb weniger in die AHV ein und sind oft über längere Zeit gar nicht in einer Pensionskasse versichert. Darüber hinaus haben sie oftmals nicht genügend freie Mittel, um zusätzliche Sparbeiträge in die 3. Säule einzuzahlen.
  • Erwerbsausfall: Wie werden die Lebenshaltungs- und/oder Ausbildungskosten gedeckt, wenn die Alleinverdienerin oder der Alleinverdiener im Job ausfällt? 

Die Absicherung von Alleinerziehenden

  • AHV-Erziehungsgutschriften: Um Lücken in der Altersvorsorge von Alleinerziehenden zu schliessen, sind die  Erziehungsgutschriften der AHV hilfreich. Bis das zu betreuende Kind 16 Jahre alt ist, stehen die Gutschriften der hauptbetreuenden Elternperson zu.
  • Unterhaltszahlungen: Die getrennt lebende Elternperson unterstützt die alleinerziehende Person mit Alimenten: einem anteiligem Unterhalt für das Kind und einer Entschädigung für den Betreuungsaufwand. Zahlt die unterhaltspflichtige Person nicht, unregelmässig oder fällt sie durch die Zahlungen unter das Existenzminimum, so empfiehlt sich die Inanspruchnahme der staatlichen Alimentenhilfe bzw. des Sozialamts.
  • Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Im Falle des Erwerbsausfalls der Alleinverdienerin oder des Alleinverdieners sorgt eine entsprechende Versicherung dafür, dass der Familie keine finanziellen Engpässe drohen und die Ausbildung des Kindes oder der Kinder gesichert ist.

Die Patchwork-Familie

Patchwork-Familien, auch Anschlussfamilien oder Zweitfamilien genannt, sind häufig von komplexen Verwandtschafts- und Beziehungsgeflechten geprägt. Ob durch Trennung, Scheidung oder den Tod eines Elternteils verursacht, bringt mindestens ein Partner ein oder mehrere Kinder aus einer früheren Beziehung mit in die neue Ehe oder Partnerschaft ein. Zu dieser Familienkonstellation können durch die Geburt neuer, gemeinsamer Kinder weitere Halbgeschwister hinzukommen.

Die rechtliche Situation von Patchwork-Familien

Es lässt sich bereits anhand des Namens vermuten: Eine Patchwork-Familie gleicht selten der anderen. Jede hat ihre eigene Vorgeschichte und entsprechend komplex ist zumeist die rechtliche Situation. Zum einen, da Kinder in einer Patchwork-Konstellation in der Regel eine Mischung aus leiblichen sowie nicht leiblichen Eltern und Geschwistern haben. Aber auch, weil die Elternteile bereits eine familiäre Vorgeschichte mit den entsprechenden Verpflichtungen haben können. 

Welche Risiken betreffen Patchwork-Familien?

Vor allem wenn die Lebenspartner einer Patchwork-Familie nicht verheiratet sind, kann ein Schicksalsschlag schlimme Folgen haben. Denn die gesetzliche Erbfolge orientiert sich an der klassischen Familie und sorgt so dafür, dass nicht leibliche Kinder und Lebenspartner bei einem Todesfall leer ausgehen.

  • Krankheit: Wenn ein Elternteil einer Patchwork-Familie krank wird und gar nicht mehr arbeiten bzw. sich um die Kinder kümmern kann, ist die Patchwork-Familie von einer gravierenden Einkommenslücke bedroht.
  • Tod: Im Todesfall gehen Lebenspartner und nicht leibliche Kinder einer Patchwork-Familie leer aus, da eine AHV-Rente nicht vorgesehen ist. Nur die leiblichen Kinder erhalten beim Tod der Mutter oder des Vaters eine AHV-Waisenrente ausgezahlt und sind erbberechtigt.

Die Absicherung der Patchwork-Familie

  • Adoption: Einfacher wird die Absicherung, wenn die neuen Partner heiraten und Kinder aus früheren Partnerschaften gegenseitig adoptieren, damit ihnen die gleichen Rechte wie leiblichen Kindern zustehen. Da Patchwork-Familien jedoch seltener durch den Tod eines Elternteils als durch Trennung oder Scheidung zustande kommen, ist Adoption nur in Ausnahmefällen eine Option.
  • Testament: Es ist ratsam, ein Testament aufzusetzen, in dem neben den leiblichen Kindern auch der Lebenspartner und dessen Kinder berücksichtigt werden. Trotzdem ist jeweils nur ein kleiner Teil des Vermögens frei vererbbar, da leibliche Kinder immer einen festen Pflichtteil erhalten.
  • Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Im Fall von Unfall oder Erwerbsunfähigkeit eines Lebenspartners sorgt eine Versicherung dafür, dass die Patchwork-Familie weiterhin entsprechend des bisherigen Lebensstandards versorgt ist. 
  • Lebensversicherung: Ergänzend zum Testament empfiehlt sich für die Absicherung der Patchwork-Familie eine Lebensversicherung, mit der sich selbst bestimmen lässt, wer im Todesfall begünstigt werden soll – und in welcher Höhe. 

Die Regenbogenfamilie

Eine Regenbogenfamilie ist eine Familie, in der sich mindestens ein Elternteil als lesbisch, schwul, bisexuell, trans* oder queer identifiziert. Auch einige intergeschlechtliche Eltern zählen sich zu den Regenbogenfamilien.

Kinder in diesen Familien kommen auf unterschiedliche Weise zu ihren Eltern: Sie können aus früheren heterosexuellen Beziehungen stammen, in eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft hineingeboren werden, adoptiert oder als Pflegekinder aufgenommen werden. Einige Familien werden durch Leihmutterschaft oder Eizellenspende im Ausland gegründet. Bei trans* Eltern kann das Coming-out vor oder nach der Familiengründung erfolgt sein.

Die rechtliche Situation der Regenbogenfamilie

In den letzten Jahren hat die Schweiz wichtige Schritte unternommen, um Regenbogenfamilien rechtlich abzusichern. 2018 wurde die Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare möglich und seit Juli 2022 ist die Ehe für alle Paare offen. Das bedeutet, dass gleichgeschlechtliche Paare nun das volle Adoptionsrecht haben und gemeinsam ein Kind adoptieren können – ein Schritt, der zuvor nur über die Stiefkindadoption des biologischen Kindes der Partnerin oder des Partners möglich war. Lesbische Paare haben nun auch Zugang zu künstlicher Befruchtung in Schweizer Samenbanken, was bisher nur heterosexuellen Paaren erlaubt war.

Diese Gesetzesänderungen stärken den rechtlichen Schutz von Regenbogenfamilien. Gleichgeschlechtliche Eltern haben nun das volle Elternrecht und damit auch gleiche Rechte in Bereichen wie Erbschaft und Sorgerecht. Die früher oft notwendige Stiefkindadoption entfällt in vielen Fällen, da beide Partnerinnen oder Partner als gleichberechtigte Eltern anerkannt werden können – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder in einer Lebensgemeinschaft leben.

Welche Risiken betreffen die Regenbogenfamilie?

Das Erbrecht und die Sozialversicherungen sind auf die traditionelle Familie ausgerichtet. Nur eingetragene oder verheiratete Partnerinnen und Partner, leibliche Kinder und Adoptivkinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein Erbe und auf eine Hinterbliebenenrente aus der AHV, der obligatorischen Unfallversicherung und der Pensionskasse der verstorbenen Person.

  • Tod: Stirbt der Co-Elternteil einer Regenbogenfamilie, hat das Kind ohne Adoption kein Erbrecht und auch kein Recht auf eine Kinder- und Waisenrente. 
  • Trennung: Trennen sich die Partnerinnen oder Partner, hat ein nicht adoptiertes Kind keine Verwandtschaft zum Co-Elternteil und dessen Familie, kein Besuchsrecht und auch keine Unterhaltsansprüche gegenüber dem Co-Elternteil.

Die Absicherung der Regenbogenfamilie

  • Eintragung der Partnerschaft/Ehe: Seit dem 1. Juli 2022 ist es nicht mehr möglich, eine Partnerschaft neu eintragen zu lassen. Bestehende Partner können ihren Zivilstand beibehalten oder ihn in «verheiratet» umwandeln. Die Eheschliessung auf dem Zivilstandsamt bedeutet, dass die Partner gegenseitig unterstützungspflichtig sind, Rentenansprüche haben und erb- und pflichtteilsberechtigt sind.
  • Stiefkindadoption: Sofern der zweite leibliche Elternteil unbekannt, verstorben oder mit der Übertragung seiner Rechte und Pflichten einverstanden ist, kann ein Partner das Kind der Partnerin oder des Partners adoptieren.
  • Pensionskasse: Bei der Pensionskasse gilt es, die jeweiligen Bedingungen abzuklären und sich gegenseitig zu begünstigen. Die einzelnen Leistungen bei Todesfall richten sich nach den reglementarischen Bedingungen.
  • 3. Säule: Im Todesfall haben die Ehegatten, eingetragenen Partner und leiblichen Kinder Anspruch auf das Sparkapital der verstorbenen Person. Dafür muss bei der Bank oder Versicherung schriftlich festgehalten werden, wer der begünstigte Lebenspartner ist. Zudem empfiehlt es sich, die Begünstigung ebenfalls testamentarisch festzuhalten. Auch mit der Säule 3b lässt sich der eingetragene Lebenspartner im Todesfall absichern: mit einer Lebensversicherung. Wichtig ist, dass die Begünstigung der Versicherungsgesellschaft schriftlich mitgeteilt wird.
  • Testament: Wenn Sie die Kinder Ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in Ihre Nachlassplanung einbeziehen wollen, ist es ratsam, ein Testament zu verfassen oder einen notariellen Erbvertrag aufsetzen zu lassen.
  • Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Im Fall von Unfall oder Erwerbsunfähigkeit eines Lebenspartners sorgt eine Versicherung dafür, dass die Regenbogenfamilie weiterhin entsprechend des bisherigen Lebensstandards versorgt ist. 
  • Lebensversicherung: Um die Regenbogenfamilie finanziell abzusichern, ist eine Lebensversicherung ergänzend zum Testament sinnvoll. Über diese lässt sich selbst bestimmen, wer im Todesfall begünstigt werden soll – und in welcher Höhe.

Häufig gestellte Fragen

  • Wie sichere ich meinen Ehepartner im Todesfall richtig ab?

    Falls Sie sterben, erhält Ihr Ehepartner Leistungen aus der 1. und 2. Säule. Doch oft ergibt sich eine Differenz zum tatsächlich benötigten Einkommen – vor allem wenn Sie gemeinsame finanzielle Verpflichtungen haben. Diese Vorsorgelücke können Sie mit Vorsorgemassnahmen wie dem Abschluss einer Lebensversicherung oder einer Todesfallversicherung schliessen.

  • Wie ist mein Konkubinatspartner im Todesfall abgesichert?

    Unverheiratete Paare haben gegenseitig keine gesetzliche Erbberechtigung, wenn der Partner stirbt. Individuelle Vorsorgelösungen wie ein Konkubinatsvertrag oder ein Testament sorgen dafür, dass der Lebenspartner erben kann. Ausserdem ist es ratsam, den Lebenspartner der eigenen Pensionskasse mitzuteilen und ihn beim Alterssparen mit der Säule 3a und 3b zu begünstigen.

  • Wie sichere ich meine Kinder im Todesfall richtig ab?

    Falls die Kinder nicht volljährig oder noch in Ausbildung sind, zahlt die AHV in Ihrem Todesfall eine Waisenrente aus. Über ein rechtsgültiges Testament können Sie darüber hinaus die Verteilung Ihres Besitzes und Eigentums sowie die Vormundschaft entsprechend Ihrer Wünsche regeln. Auch eine Regelung zur Verwaltung des vererbten Vermögens gehört in ein Testament.

  • Wer bekommt mein Erspartes, wenn ich sterbe?

    Das hängt von Ihrem Zivilstand ab. Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft, wird das Ersparte entsprechend der gesetzlichen Erbfolge oder entsprechend des Ehevertrags an Kinder und Ehepartner verteilt. Sind Sie unverheiratet, bekommen vorhandene leibliche oder adoptierte Kinder den Grossteil – die nächsten Erben entsprechend der gesetzlichen Erbfolge sind Ihre Eltern, Ihre Geschwister sowie deren Kinder. Ein nicht ehelicher Lebenspartner muss explizit über eine individuelle Vorsorgeregelung bedacht werden, sonst geht er leer aus. Hinterlassen Sie ein Testament, werden die darin aufgeführten Personen mitberücksichtigt.

  • Habe ich im Konkubinat Anspruch auf das Ersparte meines Partners, wenn er stirbt?

    Generell gilt: Alle Vorsorgemassnahmen müssen zu Lebzeiten individuell getroffen und schriftlich fixiert werden (etwa in einem Konkubinatsvertrag), da Ihnen gesetzlich gesehen nichts zusteht. Ganz gleich, wie lange sie zusammengelebt haben. 

  • Wie sichere ich Wohneigentum bei Erwerbsunfähigkeit richtig ab?

    Mit einer Erwerbsunfähigkeits- und/oder Risikolebensversicherung. Erstere ist spätestens beim Erwerb einer eigenen Immobilie eine sinnvolle Investition. Sie stockt die obligatorischen Leistungen der Sozialversicherungen im Fall von gesundheitlicher Erwerbsunfähigkeit oder Invalidität auf, damit Sie weiterhin auf Ihr gewohntes Einkommen zurückgreifen können. Auch eine Risikolebensversicherung eignet sich, um die Finanzierung von Wohneigentum und Hypotheken bei Erwerbsunfähigkeit abzusichern.

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