Familie: Mit der 3. Säule gegen Risiko absichern

Risikoabsicherung für jedes Familienmodell

Ganz gleich in welcher Form: Für die meisten Menschen gehört die Familie zum Wichtigsten im Leben. Damit es ihr nachhaltig gut geht, ist es wichtig, sich mit Themen auseinanderzusetzen, die das Familienglück einmal trüben könnten.

Sei es eine Trennung, Vorsorgelücken oder Schicksalsschläge wie Unfälle, Krankheiten und Tod – keine Familie ist davor gefeit, jede kann sich aber vorausschauend gegen mögliche Risiken absichern.

Familie ist nicht gleich Familie

Jede Familie ist anders. Verheiratet mit Kindern, Eltern ohne Trauschein, geschieden und allein erziehend, gleichgeschlechtlich mit Nachwuchs oder im Patchwork-Verbund – die möglichen Familienmodelle haben sich mit dem gesellschaftlichen Wandel der letzten Jahrzehnte stark verändert. Auch wenn die meisten Familien heute noch der klassischen Konstellation entsprechen – die verheirateten Eltern und ihr leiblicher Nachwuchs –, wächst bereits jedes fünfte Schweizer Kind in einer nicht ehelichen oder einer anderen nicht traditionellen Partnerschaft auf. Und auch zukünftig werden alternative Formen wie Eineltern-, Fortsetzungs- oder Regenbogenfamilien weiter zunehmen.

Vorsorge für Ihr Familienmodell 

Bereits bei der Alters- und Risikovorsorge für die traditionelle Familie gilt es viel zu beachten. Da dieses Modell aufgrund der ehelichen Verbundenheit jedoch von Gesetzes wegen verhältnismässig gut abgesichert ist, erscheint es umso dringender, darauf einzugehen, wie sich Familienmitglieder nichtehelicher Modelle umfassend gegen mögliche Risiken wie Erwerbsausfälle oder den Tod eines Hauptverdieners absichern können.

In welcher familiären Konstellation leben Sie

Die traditionelle Familie

Trotz des gesellschaftlichen Umbruchs und der damit verbundenen Möglichkeiten ist die traditionelle Kernfamilie in der Schweiz nach wie vor weit verbreitete Realität. Verstanden wird darunter das ehelich verbundene Elternpaar und dessen leibliche Kinder. In dieser familiären Konstellation übernimmt mehrheitlich der Vater die Rolle des Hauptverdieners, die Mutter in der Regel die unbezahlte und nicht sozialversicherte Betreuung von Kind(ern) und Haushalt. In vielen Regionen ist heute zudem eine modernisierte Version des Familienmodells, das so genannte schwache Ernährermodell, verbreitet, in dem die Mutter neben der Care-Arbeit in Teilzeit Lohnarbeit nachgeht.

Die rechtliche Situation der traditionellen Familie

Unter den möglichen Familienkonstellationen erfährt das eheliche Modell mit Kind oder Kindern in der Schweiz die grösste rechtliche Absicherung. Alle personen- und vermögensrechtlichen Beziehungen der durch die Ehe verbundenen Personen sind gesetzlich geregelt. Dazu zählt etwa, dass die Eltern ab der Geburt eines Kindes automatisch gemeinsam das Sorgerecht haben. Ausserdem sorgen sie als Gemeinschaft für das Alter vor und haben eine gegenseitige Beistandspflicht sowie gegenseitigen Erbanspruch und  –  im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung – auch den Anspruch auf ärztliche Auskunft. 

Welche Risiken betreffen die traditionelle Familie?

Für das traditionelle Familienmodell ergeben sich Risiken häufig aus einem Ungleichgewicht zwischen Haupt- und Zusatzverdiener.

  • Vorsorgelücken: Viele Paare reduzieren das Arbeitspensum, sobald ein Kind geboren wird. Wenn jedoch nur noch ein Elternteil das Gros der Einkünfte erwirtschaftet oder sogar beide weniger arbeiten, um die Kinderbetreuung zu gewährleisten, sind Lücken in der Altersvorsorge vorprogrammiert  –  mit jedem Stellenprozent weniger nehmen auch die Vorsorgeleistungen in die 1. und 2. Säule ab. 
  • Erwerbsunfähigkeit oder Tod: Was passiert, wenn der Hauptverdiener der Familie plötzlich durch Krankheit, Unfall oder Tod ausfällt?
  • Scheidung: Das aus AHV und BVG stammende Altersvermögen der Ehepartner wird bei einer Scheidung aufgeteilt (Vorsorgeausgleich). Kritisch kann es werden, wenn ein Ehepartner das Pensionskasseguthaben bereits vorzeitig für eine Selbständigkeit oder die Finanzierung von Wohneigentum bezogen hat.

Die Absicherung der traditionellen Familie

Wer seine Familie umfassend gegen Risiken absichern möchte, ist mit diesen Massnahmen zur Vorsorge gut beraten.

  • Einkauf in die Pensionskasse: Damit eine Familie bei Invalidität oder im Alter keine finanziellen Engpässe in Kauf nehmen muss, sollte eine durch die Reduzierung des Arbeitpensums entstandene Vorsorgelücke immer möglichst schnell wieder aufgefüllt werden – etwa mit einem Einkauf in die Pensionskasse.
  • Vorsorge mit der 3. SäuleÜber das steuerbegünstigte Alterssparen mit der Säule 3a lässt sich die eigene Familie gleichzeitig gegen Erwerbsunfähigkeit und Tod absichern.
  • ErwerbsunfähigkeitsversicherungIm Fall eines Unfalls oder der Erwerbsunfähigkeit des Hauptverdieners sorgt eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung dafür, dass die Familie keine Einbussen beim Lebensstandard erleiden muss und ihr auch im Alter keine finanziellen Engpässe drohen.
  • TodesfallversicherungEmpfehlenswert ist die Todesfallversicherung für Familien, bei denen ein Elternteil mehrheitlich das Einkommen erwirtschaftet. Diese Versicherung bietet finanziellen Rückhalt, indem sie hilft, die Lebenskosten der Hinterbliebenen zu decken oder für deren Studium und Ausbildungskosten aufkommt. Geradezu zwingend ist sie, wenn eine Hypothek besteht. So kann die Familie weiterhin in der gemeinsamen Wohnung oder dem Haus bleiben, falls ein Elternteil verstirbt.

Konkubinat mit Kindern

Immer mehr Paare entscheiden sich für die nicht eheliche Lebensgemeinschaft im Konkubinat, die äusserlich zwar eheähnlich, im Gegenzug dazu aber jederzeit formlos auflösbar ist. Neben den Steuer- und Kostenvorteilen sehen die meisten Paare den grössten Vorteil gegenüber der Ehe darin, dass es keine gesetzlichen Verpflichtungen gibt. Das bedeutet im Alltag mehr Freiheit, im Ernstfall jedoch auch weniger Sicherheit für die Partner und ihre Kinder. Spätestens wenn man als nicht eheliche Lebensgemeinschaft eine Familie gründen möchte, sind verbindliche Regelungen deshalb von Vorteil.

Die rechtliche Situation im Konkubinat mit Kindern

Für unverheiratete Paare im Konkubinat gibt es keine verbindlichen Regeln. Sämtliche Verpflichtungen zwischen den Lebenspartnern müssen selbständig aufgestellt und in einem schriftlichen Konkubinatsvertrag festgehalten werden. So ist der Vater beispielsweise auch nicht automatisch ab Geburt mit dem Kind verwandt – das rechtliche Kindesverhältnis besteht vorerst nur zur Mutter. Damit auch Vater und Kind durch ein Verwandtschaftsverhältnis verbunden sind, muss die Vaterschaft zuerst offiziell anerkannt werden. 

Welche Risiken gibt es im Konkubinat mit Kindern? 

Die Freiheit im Zusammenleben ohne Trauschein ist im Ernstfall oft ein Nachteil. Viele Paare leben defacto wie in einer Ehe, sind im Trennungs- oder Todesfall jedoch nicht gleichberechtigt abgesichert. Vor allem bei der Nachlass- und Vorsorgeplanung sollte deshalb gehandelt werden.

  • Trennung: Insbesondere, wenn ein Lebenspartner nicht oder nur in Teilzeit erwerbstätig ist und sich um die Kinderbetreuung kümmert, besteht das Risiko, dass er beim Zerbrechen der Partnerschaft mit leeren Händen dasteht. Zum einen, weil nur der erwerbstätige Partner AHV-Beiträge zahlt, und zweitens, weil bei der Rentenberechnung keine Teilung des Guthabens wie bei Ehepaaren stattfindet.
  • Todesfall: Im Todesfall gehen Konkubinatspartner leer aus, da eine AHV-Rente nicht vorgesehen ist. Nur die Kinder von nicht ehelichen Eltern erhalten beim Tod der Mutter oder des Vaters eine AHV-Waisenrente ausgezahlt.

Die Absicherung des Konkubinats mit Kindern

  • Konkubinatsvertrag: Wer sich gegenüber dem Lebenspartner verbindlich zeigen möchte, sollte Vorkehrungen treffen, um ihn finanziell abzusichern. Mit einem Konkubinatsvertrag lässt sich beispielsweise eine individuelle Nachlass- und Vorsorgeplanung regeln.
  • Unterhaltsvertrag: Es empfiehlt sich, die Elternpflichten und -rechte von Geburt an vertraglich zu regeln und einen Unterhaltsvertrag für das Kind oder die Kinder abzuschliessen sowie von der Vormundschaftsbehörde oder einem Richter genehmigen zu lassen. Im Falle einer Trennung kann dieser durchgesetzt werden und ermöglicht den Zugang zu Alimentenhilfe.
  • AHV-Erziehungsgutschriften: Falls ein Konkubinatspartner sich um die Kinderbetreuung kümmert und keiner Lohnarbeit nachgeht, sollte auch dieser lückenlos den Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige einzahlen bzw. sich die Erziehungsgutschriften der AHV anrechnen lassen.
  • Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Im Fall eines Unfalls oder bei Erwerbsunfähigkeit des Hauptverdieners sorgt eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung dafür, dass die Familie keine Einbussen beim Lebensstandard erleiden muss und ihr auch im Alter keine finanziellen Engpässe drohen.
  • Pensionskasse: Nicht alle, aber einige Pensionskassen zahlen im Todesfall auch Leistungen an Konkubinatspartner aus. Hier gilt es, die jeweiligen Bedingungen abzuklären und sich gegenseitig zu begünstigen. Ein Konkubinatsvertrag ist als Beleg der Partnerschaft hilfreich.
  • Vorsorge mit der 3. Säule: Im Todesfall haben Lebenspartner und leibliche Kinder Anspruch auf das Sparkapital des Verstorbenen. Dafür muss bei der Bank oder Versicherung schriftlich festgehalten werden, wer der begünstigte Lebenspartner ist. Zudem empfiehlt es sich, die Begünstigung ebenfalls testamentarisch festzuhalten. Auch mit der Säule 3b lässt sich der Konkubinatspartner im Todesfall absichern: mit einer Lebensversicherung. Wichtig ist, dass die Begünstigung dem Versicherer schriftlich mitgeteilt wird.
  • Testament: Es ist ratsam, ein Testament aufzusetzen, in dem neben den leiblichen Kindern auch der Lebenspartner berücksichtigt wird. Trotzdem ist jeweils nur ein kleiner Teil des Vermögens frei vererbbar, da leibliche Kinder immer einen festen Pflichtteil erhalten.

Die Einelternfamilie / Alleinerziehende

Von Anfang an allein mit Kind, getrennt, geschieden oder verwitwet mit einem leiblichen, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind: Einelternfamilien entstehen auf unterschiedliche Weise. In der Schweiz sind gut 14% aller Familienhaushalte mit Kindern Einelternfamilien. 

Die rechtliche Situation von Alleinerziehenden

Falls der zweite Elternteil nicht verstorben ist und keine Gefährdung für das Kind darstellt, teilen sich die Eltern weiterhin die elterliche Sorge. In den meisten Fällen hat dabei ein Elternteil – in der Regel die Mutter – die alleinige Obhut und übernimmt alle Aufgaben, die mit der Erziehung des Kindes zusammenhängen: Geld verdienen, den Haushalt führen, das Kind betreuen.

Die rechtliche Absicherung ist davon abhängig, aus welchem Zivilstand die Einelternfamilie hervorgeht. Waren oder sind die Eltern verheiratet, kam das Kind in einer nicht ehelichen Gemeinschaft zur Welt oder ist ein Elternteil verstorben? Nachpartnerschaftliche Unterhaltsleistungen ergeben sich aus der vorherigen Situation und entsprechend individueller Regelungen – etwa einem Konkubinatsvertrag.

Welche Risiken betreffen Alleinerziehende?

Kinder allein grosszuziehen, ist nicht einfach. Daneben auch gut versichert zu sein und Kapital fürs Alter zu sparen, noch schwieriger – insbesondere bei einem begrenzten Budget, das Einelternfamilien in der Regel zur Verfügung steht. Alleinerziehende sind deshalb überdurchschnittlich oft von Vorsorgelücken betroffen.

  • Vorsorgelücken: Für Alleinerziehende kann es besonders schwierig sein, Erwerbsarbeit und Familienpflichten unter einen Hut zu bringen. Viele treten beruflich kürzer und erleiden Einkommenseinbussen. Sie bezahlen deshalb weniger in die AHV ein und sind oft über längere Zeit gar nicht in einer Pensionskasse versichert. Darüber hinaus haben sie oftmals nicht genügend freie Mittel, um zusätzliche Sparbeiträge in die 3. Säule einzuzahlen.
  • Erwerbsausfall: Wie werden die Lebenshaltungs- und/oder Ausbildungskosten gedeckt, wenn der Alleinverdiener im Job ausfällt? 

Die Absicherung von Alleinerziehenden

  • AHV Erziehungsgutschriften: Um Lücken in der Altersvorsorge von Alleinerziehenden zu schliessen, sind die  Erziehungsgutschriften der AHV hilfreich. Bis das zu betreuende Kind 16 Jahre alt ist, stehen die Gutschriften der hauptbetreuenden Elternperson zu.
  • Unterhaltszahlungen: Die getrennt lebende Elternperson unterstützt die oder den Alleinerziehende/n mit Alimenten: anteiligem Unterhalt für das Kind und einer Entschädigung für den Betreuungsaufwand. Die Unterhaltsbeiträge können aber nur gezahlt werden, wenn es die finanzielle Situation des Alimenteschuldners zulässt. Zahlt dieser nicht, nur unregelmässig oder fällt er durch die Zahlungen unter das Existenzminimum, so empfiehlt sich die Inanspruchnahme der staatlichen Alimentenhilfe.
  • ErwerbsunfähigkeitsversicherungIm Falle des Erwerbsausfalls des Alleinverdieners sorgt eine entsprechende Versicherung dafür, dass der Familie keine finanziellen Engpässe drohen und die Ausbildung des Kindes oder der Kinder gesichert ist.

Die Patchwork-Familie

Patchwork-Familien, auch Synonym für Anschlussfamilie oder Zweitfamilie, sind häufig von komplexen Verwandtschafts- und Beziehungsgeflechten geprägt. Ob durch Trennung, Scheidung oder den Tod eines Elternteils verursacht, bringt mindestens ein Partner ein oder mehrere Kinder aus einer früheren Beziehung mit in die neue Ehe oder Partnerschaft ein. Zu dieser Familienkonstellation können durch die Geburt neuer, gemeinsamer Kinder weitere Halbgeschwister hinzukommen. 

Die rechtliche Situation von Patchwork-Familien

Es lässt sich bereits anhand des Namens vermuten: Eine Patchwork-Familie gleicht selten der anderen. Jede hat ihre eigene Vorgeschichte und entsprechend komplex ist zumeist die rechtliche Situation. Zum einen, da Kinder in einer Patchwork-Konstellation in der Regel eine Mischung aus leiblichen sowie nicht leiblichen Eltern und Geschwistern haben. Aber auch, weil die Elternteile bereits eine familiäre Vorgeschichte mit den entsprechenden Verpflichtungen haben können. 

Welche Risiken betreffen Patchwork-Familien?

Vor allem wenn die Lebenspartner einer Patchwork-Familie nicht verheiratet sind, kann ein Schicksalsschlag schlimme Folgen haben. Denn die gesetzliche Erbfolge orientiert sich an der klassischen Familie und sorgt so dafür, dass nicht leibliche Kinder und Lebenspartner bei einem Todesfall leer ausgehen.

  • Krankheit: Wenn ein Elternteil einer Patchwork-Familie krank wird und gar nicht mehr arbeiten bzw. sich um die Kinder kümmern kann, ist die Patchwork-Familie von einer gravierenden Einkommenslücke bedroht.
  • Tod: Im Todesfall gehen Lebenspartner und nicht leibliche Kinder einer Patchwork-Familie leer aus, da eine AHV-Rente nicht vorgesehen ist. Nur die leiblichen Kinder erhalten beim Tod der Mutter oder des Vaters eine AHV-Waisenrente ausgezahlt und sind erbberechtigt.

Die Absicherung der Patchwork-Familie

  • Adoption: Einfacher wird die Absicherung, wenn die neuen Partner heiraten und Kinder aus früheren Partnerschaften gegenseitig adoptieren, damit ihnen die gleichen Rechte wie leiblichen Kindern zustehen. Da Patchwork-Familien jedoch seltener durch den Tod eines Elternteils als durch Trennung oder Scheidung zustande kommen, ist Adoption nur in Ausnahmefällen eine Option.
  • Testament: Es ist ratsam, ein Testament aufzusetzen, in dem neben den leiblichen Kindern auch der Lebenspartner und dessen Kinder berücksichtigt werden. Trotzdem ist jeweils nur ein kleiner Teil des Vermögens frei vererbbar, da leibliche Kinder immer einen festen Pflichtteil erhalten.
  • ErwerbsunfähigkeitsversicherungIm Fall von Unfall oder Erwerbsunfähigkeit eines Lebenspartners sorgt eine Versicherung dafür, dass die Patchwork-Familie weiterhin entsprechend des bisherigen Lebensstandards versorgt ist. 
  • Lebensversicherung: Ergänzend zum Testament empfiehlt sich für die Absicherung der Patchwork-Familie eine Lebensversicherung, mit der sich selbst bestimmen lässt, wer im Todesfall begünstigt werden soll – und in welcher Höhe. 

Die Regenbogenfamilie

Familien, in welchen sich mindestens ein Elternteil als LGBT versteht, werden als Regenbogenfamilie bezeichnet. Die Kinder in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft können aus einer vorangegangenen heterosexuellen Beziehung stammen, in eine lesbische oder schwule Lebensgemeinschaft hineingeboren, adoptiert oder als Pflegekinder aufgenommen worden sein.

Die rechtliche Situation der Regenbogenfamilie

Wenn gleichgeschlechtliche Paare und Kinder eine Familie bilden, ist die finanzielle Absicherung anspruchsvoll, denn rechtlich können beide Elternteile nur dann anerkannt werden, wenn das leibliche Kind eines Elternteils durch den Co-Elternteil adoptiert wird. Ohne Kindsverhältnis gibt es auch keine elterliche Sorge, das heisst der Co-Elternteil hat weder Rechte noch Pflichten. Bei einer Trennung oder im Todesfall des leiblichen Elternteils, wird das Sorgerecht ohne eine erfolgte Stiefkindadoption nicht auf den zweiten Elternteil übertragen – das Kind wird im schlimmsten Fall weggenommen oder fremdplatziert. 

Welche Risiken betreffen die Regenbogenfamilie?

Das Erbrecht und die Sozialversicherungen sind auf traditionelle Familien ausgerichtet. Nur eingetragene Partner, leibliche Kinder und Adoptivkinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe und auf eine Hinterbliebenenrente der AHV, die obligatorische Unfallversicherung und die Pensionskasse des Verstorbenen.

  • Tod: Stirbt der Co-Elternteil einer Regenbogenfamilie, hat das Kind ohne Adoption kein Erbrecht und auch kein Recht auf eine Kinder- und Waisenrente. 
  • Trennung: Trennen sich die Lebenspartner, hat ein unadoptiertes Kind keine Verwandtschaft zum Co-Elternteil und dessen Familie, kein Besuchsrecht durch und auch keine Unterhaltsansprüche gegenüber dem Co-Elternteil.

Die Absicherung der Regenbogenfamilie

  • Eintragung der Partnerschaft: Durch die Eintragung der Partnerschaft auf dem Zivilstandsamt sind die Partner gegenseitig unterstützungspflichtig, haben gegenseitige Rentenansprüche und sind erb- und pflichtteilsberechtigt. Ausserdem besteht die Möglichkeit der Stiefkindadoption. 
  • Stiefkindadoption: Sofern der zweite leibliche Elternteil unbekannt, verstorben oder mit der Übertragung seiner Rechte und Pflichten einverstanden ist, kann ein Partner das Kind der Partnerin oder des Partners adoptieren. Die so genannte Stiefkindadoption vereinfacht die rechtliche Situation der Regenbogenfamilie. 
  • Pensionskasse: Manche Pensionskassen zahlen unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig auch hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnern, Stief- und Pflegekindern eine Rente aus. Hier gilt es, die jeweiligen Bedingungen abzuklären und sich gegenseitig zu begünstigen. 
  • 3. Säule: Im Todesfall haben eingetragene Lebenspartner und leibliche Kinder Anspruch auf das Sparkapital des Verstorbenen. Dafür muss bei der Bank oder Versicherung schriftlich festgehalten werden, wer der begünstigte Lebenspartner ist. Zudem empfiehlt es sich, die Begünstigung ebenfalls testamentarisch festzuhalten. Auch mit der Säule 3b lässt sich der eingetragene Lebenspartner im Todesfall absichern: mit einer Lebensversicherung. Wichtig ist, dass die Begünstigung dem Versicherer schriftlich mitgeteilt wird.
  • Testament: Es ist ratsam, ein Testament aufzusetzen, in dem neben den leiblichen Kindern auch der eingetragene Lebenspartner und, falls vorhanden, dessen Kinder berücksichtigt werden. Da leibliche Kinder jedoch immer einen festen Pflichtteil erhalten, lässt sich jeweils nur ein kleiner Teil des Vermögens frei vererben.
  • Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Im Fall von Unfall oder Erwerbsunfähigkeit eines Lebenspartners sorgt eine Versicherung dafür, dass die Regenbogenfamilie weiterhin entsprechend des bisherigen Lebensstandards versorgt ist. 
  • Lebensversicherung: Um die Regenbogenfamilie finanziell abzusichern, ist eine Lebensversicherung ergänzend zum Testament sinnvoll. Über diese lässt sich selbst bestimmen, wer im Todesfall begünstigt werden soll – und in welcher Höhe.

Häufig gestellte Fragen

  • Wie sichere ich meinen Ehepartner im Todesfall richtig ab?

    Falls Sie sterben, erhält Ihr Ehepartner Leistungen aus der 1. und 2. Säule. Doch oft ergibt sich eine Differenz zum tatsächlich benötigten Einkommen – vor allem wenn Sie gemeinsame finanzielle Verpflichtungen haben. Diese Vorsorgelücke können Sie mit Vorsorgemassnahmen wie dem Abschluss einer Lebensversicherung oder einer Todesfallversicherung schliessen. 

  • Wie ist mein Konkubinatspartner im Todesfall abgesichert?

    Unverheiratete Paare haben gegenseitig keine gesetzliche Erbberechtigung, wenn der Partner stirbt. Individuelle Vorsorgelösungen wie ein Konkubinatsvertrag oder ein Testament sorgen dafür, dass der Lebenspartner erben kann. Ausserdem ist es ratsam, den Lebenspartner der eigenen Pensionskasse mitzuteilen und ihn beim Alterssparen mit der Säule 3a und 3b zu begünstigen.

  • Wie sichere ich meine Kinder im Todesfall richtig ab?

    Falls die Kinder nicht volljährig oder noch in Ausbildung sind, zahlt die AHV in Ihrem Todesfall eine Waisenrente aus. Über ein rechtsgültiges Testament können Sie darüber hinaus die Verteilung Ihres Besitzes und Eigentums sowie die Vormundschaft entsprechend Ihrer Wünsche regeln. Auch eine Regelung zur Verwaltung des vererbten Vermögens gehört in ein Testament.

  • Wer bekommt mein Erspartes, wenn ich sterbe?

    Das hängt von Ihrem Zivilstand ab. Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft, wird das Ersparte entsprechend der gesetzlichen Erbfolge oder entsprechend des Ehevertrags an Kinder und Ehepartner verteilt. Sind Sie unverheiratet, bekommen vorhandene leibliche oder adoptierte Kinder den Grossteil – die nächsten Erben entsprechend der gesetzlichen Erbfolge sind Ihre Eltern, Ihre Geschwister sowie deren Kinder. Ein nicht-ehelicher Lebenspartner muss explizit über eine individuelle Vorsorgeregelung bedacht werden, sonst geht er leer aus. Hinterlassen Sie ein Testament, werden die darin aufgeführten Menschen mitberücksichtigt.

  • Habe ich im Konkubinat Anspruch auf das Ersparte meines Partners, wenn er stirbt?

    Generell gilt: Alle Vorsorgemassnahmen müssen zu Lebzeiten individuell getroffen und schriftlich fixiert werden (etwa in einem Konkubinatsvertrag), da Ihnen gesetzlich gesehen nichts zusteht. Ganz gleich, wie lange sie zusammengelebt haben. 

  • Wie sichere ich Wohneigentum bei Erwerbsunfähigkeit richtig ab?

    Mit einer Erwerbsunfähigkeits- und/oder Risiko-Lebensversicherung. Erstere ist spätestens beim Erwerb einer eigenen Immobilie eine sinnvolle Investition. Sie stockt die obligatorischen Leistungen der Sozialversicherungen im Fall von gesundheitlicher Erwerbsunfähigkeit oder Invalidität auf, damit Sie weiterhin auf Ihr gewohntes Einkommen zurückgreifen können. Auch eine Risiko-Lebensversicherung eignet sich, um die Finanzierung von Wohneigentum und Hypotheken bei Erwerbsunfähigkeit abzusichern.

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