Braucht es wirklich einen Ehering, um zusammenzuleben, Kinder zu bekommen und gemeinsam alt zu werden? Immer mehr Paare finden: nein. Und sorgen so dafür, dass die Zahl der Eheschliessungen in der Schweiz Jahr für Jahr sinkt.
Wenn Ihnen die Ehe ebenfalls zu förmlich, das Konkubinat jedoch zu unverbindlich ist, können Sie sich für den Mittelweg entscheiden. Schaffen Sie als unverheiratetes Paar einfach Ihre eigenen Verbindlichkeiten: mit individuellen Verabredungen zu Themen wie Nachwuchs, Vorsorge oder rund ums Erben. Die praktische Checkliste hilft Ihnen dabei.
Die Ehe ist im Eherecht geschützt. Und in allen Belangen von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zugewinngemeinschaft verbindlich geregelt. Genau das Gegenteil ist im Konkubinat der Fall. Hier wird bewusst auf sämtliche gesetzliche Verpflichtungen verzichtet, um wiederum den Charakter dieser gewollt unverbindlichen Lebensform zu schützen. Als einzige Gesetzmässigkeit könnte vielleicht angeführt werden, dass Frau und Mann Wohnung, Tisch und Bett teilen.
Wenn Sie sich für Ihre Beziehung mehr Verbindlichkeit als das «Ich liebe dich» Ihres Gegenübers wünschen und trotzdem nicht gleich heiraten wollen: Nachfolgend erfahren Sie, in welchen Bereichen Sie proaktiv für mehr Absicherung sorgen können. Diese Massnahmen und die Checkliste zum Downloaden helfen Ihnen bei der konkreten Umsetzung.
Ein Vertrag erscheint erst einmal diametral zum losen Charakter des Konkubinats, ist aber deshalb umso wichtiger, wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen. Er ist hilft einerseits, Streitigkeiten im Trennungsfall zu vermeiden, vor allem aber dient er als Beweis Ihrer Beziehung, zum Beispiel gegenüber Vorsorgeeinrichtungen. Daneben bietet das Aufsetzen von verbindlichen Regelungen für Ihre Partnerschaft auch einen ganz unbürokratischen Nutzen: nämlich die Gelegenheit, um mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin ausgiebig über die Beziehung und Ihre jeweiligen Vorstellungen von der gemeinsamen Zukunft zu sprechen.
Neben Angaben zum Wohnort und der Dauer Ihrer Beziehung können Sie die folgenden Punkte entsprechend Ihrer Lebenssituation in einen Konkubinatsvertrag aufnehmen, diesen im Idealfall rechtlich prüfen sowie notariell beglaubigen lassen.
Eine Vorlage für den Konkubinatsvertrag finden Sie auf MyRight.
Wem gehört beim hypothetischen Ende Ihrer Beziehung was aus dem Pärchenhaushalt? Oder wem steht wie viel auf einem gemeinsamen Konto zu? Mit einer Inventarliste und der schriftlichen Vereinbarung, wie bei der Trennung mit dem gemeinsamen Hab und Gut umgegangen wird, vermeiden Sie Streitigkeiten. Erstellen Sie hierfür einfach eine Liste der Gegenstände und Vermögenswerte, die Sie oder Ihr bzw. Ihre Partnerin in die Beziehung eingebracht haben. Bei gemeinsamen Anschaffungen halten Sie den Anteil beider an den Ausgaben fest. Und vergessen Sie nicht, das Inventar regelmässig nachzuführen.
Ob Mietzins, Elektrizität, Lebensmittel oder Versicherungen – viele Kosten im Haushalt betreffen Sie beide und sollten gerecht bzw. entsprechend Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit aufgeteilt werden. Über ein gemeinsames Konto oder nach monatlicher Abrechnung. Diese Kosten gilt es in der Regel unter Ihnen beiden aufzuteilen:
Wer bleibt, wer zieht aus, wer haftet gegenüber dem Vermieter? Und wie sieht es rechtlich aus, wenn Sie als unverheiratetes Paar gemeinsam Wohneigentum erwerben? Das Thema Wohnen birgt im Konkubinat besonders viele Tücken und sollte von Ihnen unbedingt vertraglich geregelt werden. Umfassend. Und in den so genannten «guten Zeiten».
Einen gemeinsamen Mietvertrag sollten Sie grundsätzlich nur dann abschliessen, wenn Sie sich gleichzeitig schriftlich darüber einigen, was bei einer hypothetischen Trennung die Folgen sind, denn Sie haften dem Vermieter gegenüber solidarisch und können auch nur gemeinsam kündigen. Falls nur ein Partner Hauptmieter ist, wird empfohlen, einen Untermietvertrag für die zweite Person aufzusetzen. Und falls Sie gemeinsam Eigentum erwerben, sollten Sie Trennung und Todesfall, gegenseitige Rechte und Pflichten sowie die Tilgung der Hypothek unbedingt im gleichen Zuge und mit fachlichem Beistand zusätzlich zum Konkubinatsvertrag regeln.
Kinder sind der Grund, warum sich die meisten Paare eines Tages doch zur Heirat entschliessen. Denn ohne Jawort greifen viele Automatismen aus der Ehe nicht – angefangen damit, dass der Vater rechtlich nicht zwangsläufig als Vater gilt. Er muss die Vaterschaft und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erst einmal formal beim Zivilstandsamt bejahen. Auch die gemeinsame elterliche Sorge muss dort erklärt werden. Ergänzend dazu sollten Sie sich als Paar am besten schon vor der Geburt Gedanken darüber machen, was bei Ihrer Trennung passieren würde. Wo lebt der gemeinsame Nachwuchs, wie sehen die Unterhaltszahlungen aus und wie ist der Umgang geregelt? Ihre Abmachungen sollten Sie schriftlich fixieren und von Spezialisten wie der Kinderschutzbehörde anerkennen lassen.
Anders als in der Ehe gibt es für Sie und Ihren Lebenspartner keine gegenseitige Beistandspflicht und in der Konsequenz auch nicht das Recht, in Notsituationen füreinander einzustehen. Ohne entsprechende Vollmachten dürfen Ärzte keine Auskunft zum Gesundheitszustand Ihres Partners oder Ihrer Partnerin geben, und auch Behörden, Versicherungen und Banken erkennen Sie nicht als Vertretung an. Bevollmächtigen Sie sich deshalb gegenseitig in den folgenden Punkten, wenn Sie im Notfall nicht auf die Unterstützung Ihrer «besseren Hälfte» verzichten wollen.
Banken, (Sozial-)Versicherungen, Behörden oder Vermieter können Sie per Vollmacht von ihrer Schweigepflicht entbinden. Auf diese Weise erhält Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin Einblick in Ihre Angelegenheiten, falls Sie durch Unfall, Krankheit oder Tod verhindert sind.
Mit der Entbindung vom Arztgeheimnis erhalten Konkubinatspartner im Spital oder beim Arzt Auskunft über den Gesundheitszustand des oder der Liebsten.
Diese Verfügung erlaubt Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin Sie im Fall der krankheits- oder unfallbedingten Urteilsunfähigkeit betreffend medizinischer Massnahmen zu vertreten.
Mit einer solchen Legitimation ist Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit im Bereich der Personen- oder Vermögenssorge dazu berechtigt, Sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
Viele Paare entscheiden sich für das Konkubinat, um der so genannten Heiratsstrafe bei den Steuern und den Leistungen aus der 1. Säule zu entgehen. Weil Unverheiratete individuell und nicht als Gemeinschaft vorsorgen, wird ihre zukünftige AHV-Rente nicht plafoniert. Auch Ihr BVG-Kapital aus der gemeinsamen Zeit kann im Fall einer Trennung nicht halbiert werden – Ihre Vorsorgebeiträge sind und bleiben Ihre Beiträge. Voraussetzung dafür, dass sich diese Rechnung im Ruhestand auch tatsächlich für Sie auszahlt, sind jedoch lückenlose Vorsorgebiografien. Wie man im Konkubinat richtig fürs Alter vorsorgt, Lücken vermeidet und was es bei der staatlichen, der beruflichen und der privaten Vorsorge zu beachten gibt, erfahren Sie hier:
Jeder erwirtschaftet die eigene AHV-Rente. Falls ein Konkubinatspartner verstirbt, besteht für den anderen kein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente wie es bei Ehepaaren der Fall ist. Deshalb sollten Sie beide ohne Unterbrechungen eigene AHV-Beiträge zahlen können. Sobald Sie oder Ihr/e Partner/in die eigene Vorsorge zugunsten von Haushalt und Kinderbetreuung vernachlässigen, sollte sich die arbeitende Person solidarisch zeigen und die Vorsorgebeiträge übernehmen. Allenfalls durch Kinderbetreuung entstandene Lücken werden von den Erziehungsgutschriften der AHV gedeckt.
Anders als bei verheirateten Paaren wird das während der gemeinsamen Zeit angesammelte Pensionskassenguthaben von unverheirateten Paaren im Trennungsfall nicht geteilt. Lediglich im Todesfall sind BVG-Leistungen für den überlebenden Partner möglich, gesetzlich besteht jedoch kein Anspruch. Vorsorgeeinrichtungen, die so genannte Lebenspartnerrenten zusprechen, knüpfen diese häufig an eine bestimmte Konkubinatsdauer oder an die Sorge für gemeinsame Kinder. In jedem Fall sollten Sie die Lebenspartnerschaft frühzeitig bei der Pensionskasse anmelden. Und einen Konkubinatsvertrag aufsetzen, der sich bei Bedarf als Beweismittel einsetzen lässt.
Wie allen anderen Schweizerinnen und Schweizern bietet die Vorsorge mit der 3. Säule auch Ihnen die Möglichkeit, Kapital anzusparen, um im Alter Ihren gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten zu können. Besonders empfehlenswert sind die Säulen 3a und 3b für Sie aber auch aus dem einfachen Grund, dass sich die 1. und 2. Säule im Todesfall nur bedingt für die Absicherung von Lebenspartnerschaften eignen. In einer Vorsorgeberatung finden Sie am besten zu einer optimalen individuellen Lösung. Pauschal lässt sich Folgendes sagen:
Bei der steuerprivilegierten, gebundenen Vorsorge 3a gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge, an deren erster Stelle in Ihrer Situation leibliche Kinder stehen. Erst danach folgen Lebenspartner oder Lebenspartnerin und weitere Familienangehörige. Damit im Todesfall Klarheit herrscht, sollte bereits zu Lebzeiten die Begünstigungsordnung und damit die Erbfolge für Ihr 3a-Kapital bei Ihrem Vorsorgeträger definiert werden.
Besonders für Konkubinatspaare geeignet ist die Vorsorge mit der freien Säule 3b. Ob Ersparnisse, Bankkonten, Lebensversicherungen, Obligationen, Geldmarktanlagen, Aktien, Wertpapierfonds oder Wohneigentum – alle Optionen können für die gegenseitige finanzielle Absicherung genutzt werden, denn die Begünstigung ist bis auf gesetzliche Pflichtteile frei wählbar. Natürlich gilt auch hier, dass Sie Art und Umfang in der Begünstigungsklausel und zusätzlich auch testamentarisch festhalten.
Die gegenseitige Begünstigung über Lebensversicherungen ist nicht nur aufgrund der Benachteiligung im Sozialversicherungssystem sinnvoll, sondern ergibt für Konkubinatspaare auch häufig in erbrechtlicher und erbschaftssteuerrechtlicher Hinsicht Sinn. Vor allem mit Kindern im Haushalt sollte zudem die Erwerbsunfähigkeit mitbedacht werden. Was passiert, wenn ein Einkommen vorübergehend wegen Krankheit oder als Folge von Invalidität sogar dauerhaft wegfällt? Zeigen Sie sich nicht nur sich selbst, sondern auch gegenüber Ihrem Lebenspartner oder Ihrer Lebenspartnerin verantwortungsbewusst – versichern Sie Schicksalsschläge wie Erwerbsunfähigkeit oder Tod.
Weil das Konkubinat erbrechtlich betrachtet inexistent ist, sollten Sie sich gegenseitig in einem Testament berücksichtigen, sobald Ihre Beziehung mehrere Jahre dauert. Auch wenn einige Pflichtteile automatisch dem engen Familienkreis zustehen – über einen Anteil können Sie immer frei verfügen. Ausserdem gibt es die Möglichkeit, dass Personen, die von Gesetzes wegen Pflichtteile erhalten – etwa Kinder oder Eltern –, erbvertraglich verzichten. Dann können Sie auch diesen Anteil Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin vermachen. Berücksichtigen Sie dabei aber, dass Unverheiratete, anders als Kinder oder Ehepaare, zwingend der Erbschaftssteuer und auch der Schenkungssteuer unterliegen. Die Konsultation eines rechtskundigen Beraters lohnt sich in jedem Fall.
Die 1. Säule dient zur Existenzsicherung für das Leben im Alter, bei Invalidität und Erwerbsunfähigkeit oder nach einem Todesfall.
Zur 2. Säule gehören die berufliche Vorsorge, die berufliche Unfallversicherung, die Krankentaggeldversicherung sowie die Freizügigkeitseinrichtungen. Mit der 2. Säule soll nach der Pensionierung der gewohnte Lebensstandard aufrechterhalten werden können.
Mit einer freiwilligen Einzahlung in die gebundene Vorsorge 3a oder die freie Vorsorge 3b lassen sich Einkommenslücken aus der 1. und 2. Säule des Schweizer Sozialsystems möglichst weitgehend schliessen.
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie eine unverbindliche Vorsorgeberatung? Unsere Expertinnen und Experten sind gerne für Sie da.