Berufliche Vorsorge (2. Säule) Meine Pensionskasse

Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber hat Ihre berufliche Vorsorge bei der AXA abgeschlossen? Erfahren Sie alles Wichtige über die Pensionskasse.

Herzlich willkommen auf der Informationsseite zur Pensionskasse der AXA für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Hier finden Sie Ihren direkten Zugang zum Vorsorgeportal auf myAXA, dem Portal für Ihre 2. Säule bei der AXA, unseren praktischen Formularservice sowie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur beruflichen Vorsorge (2. Säule): 

  • Pensionskassenwechsel – worauf müssen Sie beim Stellenwechsel achten?
  • Wie können Sie das Kapital aus Ihrer Pensionskasse beim Kauf eines Eigenheims einsetzen? 
  • Wie können Sie etwaigen Vorsorgelücken durch freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse entgegenwirken? 
  • Wie lesen und verstehen Sie den Pensionskassenausweis?
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    Sie sind ein Unternehmen?

    ... und auf der Suche nach den Pensionskassenlösungen der AXA? Dann finden Sie hier alle relevanten Informationen rund um die Vorsorgelösungen für Unternehmen – ob KMU, Start-up, Grossunternehmen oder Verband.

    Zu den Vorsorgelösungen für Unternehmen

Vorsorgeportal auf myAXA

Die Vorteile des myAXA-Vorsorgeportals

  • Klarheit: Auf dem Vorsorgeportal auf myAXA können Sie alle Informationen zu Ihrer Pensionskasse jederzeit online einsehen – und alles ist einfach und verständlich erklärt. 
  • Bessere Zukunftsplanung: Im Vorsorgeportal auf myAXA lässt sich berechnen, wie sich ein Vorbezug für den Kauf von Wohneigentum oder eine freiwillige Einzahlung zur Steueroptimierung auswirken.
  • Einkaufspotenzial: Dank des Vorsorgeportals auf myAXA lassen sich Vorsorgelücken erkennen und beheben.

Dokumente & Formulare

Möchten Sie einen Einkauf in die Pensionskasse beantragen? Hintergrundinformationen rund um die berufliche Vorsorge nachlesen? Oder wechseln Sie Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber und damit auch die Pensionskasse?

Ada, unsere digitale Assistentin, hilft Ihnen dabei, rasch die relevanten Formulare und Dokumente zu finden. Sie brauchen dazu nur den Onlinezugang zum Vorsorgeportal und Ihre Vertragsnummer. Haben Sie beides nicht zur Hand, unterstützt Ada Sie auch dabei. 

Zu den Dokumenten & Formularen

Wechsel / Austritt aus der Pensionskasse

Sind Sie bei der AXA oder einer anderen Pensionskasse gemeldet und wechseln nun Ihren Arbeitsplatz? Oder gibt es andere Gründe, aus denen Sie Ihre bisherige Pensionskasse verlassen möchten, zum Beispiel die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit? Dann sollten Sie die folgenden Schritte beachten:

  1. Erkundigen Sie sich bei Ihrer neuen Arbeitgeberin oder Ihrem neuen Arbeitgeber nach den Zahlungsinformationen der neuen Pensionskasse.
  2. Leiten Sie diese Zahlungsinformationen an Ihre bisherige Pensionskasse weiter oder bitten Sie Ihre ehemalige Arbeitgeberin oder Ihren ehemaligen Arbeitgeber, die bisherige Pensionskasse über Ihren Austritt zu informieren. 
  3. Stellen Sie sicher, dass Sie diese Schritte vor Ihrem Austritt einleiten, damit Sie einen Auszug Ihres Guthabens von Ihrer bisherigen Pensionskasse erhalten und das Geld direkt an die neue Pensionskasse überwiesen wird.
  4. Wird der Wechsel nicht gemeldet, weil etwa kein neues Arbeitsverhältnis besteht, wird das Geld auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Von dort kann das Geld wieder zurückgefordert werden.

Wechsel / Austritt melden

Zusätzlich sollten Sie Folgendes beachten:

  • Während eines Monats nach Ende Ihres Arbeitsverhältnisses bleiben Sie bei Ihrer bisherigen Pensionskasse für die Risiken Tod und Invalidität versichert.
  • Freizügigkeitsleistungen stehen Ihnen in der Regel erst ab Alter 25 zu, da das Alterssparen in der beruflichen Vorsorge erst ab dem 1. Januar nach der Vollendung des 24. Altersjahres beginnt. Zwischen 17 und 24 Jahren sind Sie nur für die Risiken Tod und Invalidität versichert.

Pensionskassenausweis richtig lesen: So geht's

Der Pensionskassenausweis enthält Informationen zur Höhe Ihrer zukünftigen Rente und zu Ihrer Absicherung, beispielsweise bei Erwerbsunfähigkeit. Beim schnellen Auffinden der für Sie relevanten Informationen hilft unsere praktische Lesehilfe:

Lesehilfe für den Pensionskassenausweis

Finanzierung von Wohneigentum: Vorbezug der Pensionskasse

Die Realisierung Ihrer Wohnträume will gut geplant sein. Auch in finanzieller Hinsicht. Wichtig sind die realistische Einschätzung der Kosten und der Konsequenzen sowie das richtige Vorgehen. Die erste von zwei Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung ist der Vorbezug.

Vorbezug von Pensionskassenguthaben

Ein Vorbezug ist alle fünf Jahre möglich – bis spätestens zur Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen. Aber Achtung: Haben Sie innerhalb der letzten drei Jahre Pensionskassen-Beitragsjahre eingekauft? Dann dürfen Sie den Betrag ab dem Datum der Einzahlung drei Jahre lang nicht in Form eines Vorbezugs aus der Vorsorge herauslösen.

Voraussetzungen

  • Sie haben bereits mehr als CHF 20'000.– Altersguthaben in der Pensionskasse angespart.
  • Sie sind nicht invalid.
  • Sie beziehen noch keine Altersleistungen.
  • Ihr letzter Vorbezug liegt mehr als fünf Jahre zurück.

Mindestbetrag

CHF 20'000.–

Höchstbetrag

Bis zu Ihrem 50. Altersjahr bildet die Höhe Ihrer Freizügigkeitsleistung den Höchstbetrag. Danach erhalten Sie im Maximum den grösseren der folgenden Beträge:

  • Die Freizügigkeitsleistung im Alter von 50 Jahren
  • Die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung

Konsequenzen

  • Rentenkürzung: Künftige Altersrenten werden gekürzt.
  • Leistungsminderung: Bei Invalidität und Tod gelten verminderte Leistungen.
  • Steuern: Die Pensionskasse informiert die Eidgenössische Steuerverwaltung innert 30 Tagen über den Vorbezug. Das vorbezogene Kapital ist als «Kapitalleistung aus Vorsorge» zu versteuern.
  • Veräusserungsbeschränkungen im Grundbuch: Kaufen Sie mithilfe eines Vorbezugs Wohneigentum, hat dies eine Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch zur Folge. Verkaufen Sie das Wohneigentum wieder, ist der Vorbezug an die Vorsorgeeinrichtung zurückzubezahlen.

Rückzahlung

Sobald die Voraussetzungen für den Vorbezug nicht mehr gegeben sind, muss der vorbezogene Betrag an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden.

Vorgehen

Mit einem Gesuch und allen erforderlichen Dokumenten (z. B. gültiger Kaufvertrag, Baubewilligung, Grundbuchauszug usw.) weisen Sie der Pensionskasse nach, dass Sie die Voraussetzungen für einen Vorbezug erfüllen. Sofern Sie verheiratet sind, benötigen Sie zusätzlich die schriftliche Zustimmung Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners.

Empfehlung

Sichern Sie die Leistungseinbussen bei Invalidität und Tod mit einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung und/oder Todesfallversicherung ab.

Einkauf in die Pensionskasse

Lohnerhöhungen, ein Pensionskasseneintritt nach dem 25. Lebensjahr, eine Scheidung oder eine Auszeit für die Kinderbetreuung – all das kann zu einem Spardefizit in Ihrer beruflichen Vorsorge führen. Durch einen Einkauf in die Pensionskasse schliessen Sie diese sogenannte Vorsorgelücke wieder und verbessern Ihren Vorsorgeschutz.

Was ist eine Vorsorgelücke und wie kommt sie zustande?

Eine Vorsorgelücke ist die Differenz zwischen Ihrem maximal möglichen und Ihrem tatsächlichen Altersguthaben. Vorsorgelücken kommen häufig vor. Sie können durch einen Einkauf ausgeglichen werden, um Leistungseinbussen im Alter zu vermeiden.

Gründe für Vorsorgelücken:

  • Unterbruch der Erwerbstätigkeit
  • Erste Anstellung nach Alter 25
  • Umstellung von Teilzeit- auf Vollzeitanstellung
  • Lohnerhöhungen
  • Verbesserung des Vorsorgeplans durch Stellenwechsel
  • Vorsorgelücke nach Scheidung infolge Teilung des Pensionskassenguthabens
  • Vorzeitige Pensionierung

Vorteile eines Einkaufs in die Pensionskasse

  • Vorsorgelücken schliessen
  • Altersleistungen verbessern
  • Vorzeitige Pensionierung finanzieren
  • Steuern sparen 

Einkauf in die Pensionskasse: Steuern optimieren

Da Sie den eingekauften Betrag vom steuerbaren Einkommen abziehen können, entspricht ein Einkauf in Ihre Pensionskasse immer auch einer Steueroptimierung. Eine provisorische Berechnung können Sie mit dem Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) durchführen.

Zum Steuerrechner

Maximaler Einkaufsbetrag

Vergleichen Sie Ihr maximal mögliches Altersguthaben mit dem effektiv vorhandenen. Die Differenz entspricht Ihrer maximal möglichen Einkaufssumme. Ihr Pensionskassenausweis oder Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber informieren Sie.

Einschränkungen

Ein Einkauf ist grundsätzlich immer möglich, sofern es Ihr Vorsorgereglement vorsieht. Ein Vorbezug zur Finanzierung von Wohneigentum muss vor einem Einkauf zurückbezahlt sein – es sei denn, Sie stehen weniger als drei Jahre vor der Pensionierung oder möchten eine durch Scheidung entstandene Vorsorgelücke schliessen.

Vorgehen

Melden Sie Ihren gewünschten Einkauf bei Ihrer Pensionskasse an via Formularservice oder auf dem Vorsorgeportal auf myAXA. Sie werden über die maximale Einkaufssumme informiert und erhalten einen Einzahlungsschein.

Pensionierung planen

Mehr Zeit für Reisen, neue Hobbys und Sport, Enkelkinder und Freundschaften, und, und, und. Mit der Pensionierung beginnt eine aufregende Zeit mit neuen Möglichkeiten.

Lesen Sie mehr zum Thema Pensionierung planen.

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    So viel AHV bekommen Sie wirklich

    Werfen Sie einen Blick in Ihre finanzielle Zukunft mit unserem kostenlosen AHV-Rechner. Mit wenigen Klicks erfahren Sie, ob Sie im Alter Vorsorgelücken haben werden.

    Zum AHV-Rechner

Die wichtigsten Begriffe rund um die Pensionskasse

  • Altersguthaben

    Das Altersguthaben aus der beruflichen Vorsorge ist das Guthaben, das Sie laufend in der 2. Säule aufbauen. Ihr vorhandenes Altersguthaben setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:

    • Individuelle Altersgutschriften
    • Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen
    • Allfällige Einlagen durch die Arbeitgebenden und/oder durch Einkauf
    • Gutgeschriebene Zinsen
    • Überschussanteile

    Massgebend für die Höhe Ihres obligatorischen Altersguthabens sind ausschliesslich die Altersgutschriften und Einlagen gemäss den Mindestvorschriften des BVG sowie deren Verzinsung. Für die Verzinsung gilt der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz.

  • Altersgutschriften

    Die Altersgutschriften dienen dem Aufbau von Altersguthaben. Sie setzen sich zusammen aus den Sparbeiträgen der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden. Die Höhe der Altersgutschriften ist im Vorsorgereglement jeder Vorsorgeeinrichtung festgelegt und berechnet sich grundsätzlich prozentual anhand des versicherten Lohns. Gemäss BVG kommen folgende Prozentsätze zur Anwendung:

    • Lebensalter 25-34 Frau/Mann: 7%
    • Lebensalter 35-44 Frau/Mann: 10%
    • Lebensalter 45-54 Frau/Mann: 15%
    • Lebensalter 55-65 Frau/Mann: 18%

    Die Angleichung des Referenzalters (früher: Rentenalter) auf 65 Jahre bedeutet, dass dieses Alter für Frauen von 64 auf 65 Jahre angehoben wird. Die Anhebung erfolgt ab dem 1. Januar 2025 jährlich um drei Monate. Frauen mit Jahrgang 1960 oder älter sind von der Anhebung nicht betroffen. Das bedeutet, dass eine Frau mit Jahrgang 1962 im Jahr 2026 pensioniert wird und ein Referenzalter von 64 Jahren und 6 Monaten hat.

  • Alterskapital

    Das Alterskapital entspricht dem Altersguthaben zum Zeitpunkt der Pensionierung. Ihr voraussichtliches Alterskapital finden Sie in Ihrem persönlichen Ausweis (Pensionskassenausweis). Der Betrag ergibt sich aus der Hochrechnung des vorhandenen Altersguthabens auf der Basis Ihres aktuell versicherten Lohns, der reglementarischen Altersgutschriften und der aktuell garantierten Zinssätze.

  • Altersrente, berufliche Vorsorge

    Die jährliche Altersrente errechnen Sie, indem Sie das Altersguthaben bei Erreichen der Pensionierung mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatz multiplizieren.

  • Mehrere Arbeitgebende

    Arbeiten Sie bei mehreren Arbeitgebenden und erreichen pro Arbeitsverhältnis keinen Mindestjahreslohn gemäss BVG, haben Sie die Möglichkeit, sich freiwillig bei der Vorsorgeeinrichtung eines Ihrer Arbeitgebenden versichern zu lassen. Ist dies nicht möglich, können Sie sich der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anschliessen.

  • Auffangeinrichtung

    Die Auffangeinrichtung ist eine gesamtschweizerische Vorsorgestiftung. Sie ist gemäss BVG verpflichtet, folgende Aufgaben zu übernehmen:

    • Zwangsanschluss: Arbeitgebende aufnehmen, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen
    • Unternehmensanschluss auf Wunsch: Unternehmen auf deren Verlangen an die Auffangeinrichtung anschliessen
    • Aufnahme von freiwillig Versicherten: z. B. selbstständig Erwerbende oder Arbeitnehmende im Dienst mehrerer Arbeitgebender (sofern der gesamte Jahreslohn den BVG-Mindestlohn übersteigt)
    • Bei Arbeitgebenden ohne Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung: BVG-Leistungen für die betroffenen Arbeitnehmenden erbringen
    • Bei Vorsorgeunterbruch: Freizügigkeitskonten von Personen führen, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten und die frühere Vorsorgeeinrichtung innerhalb von zwei Jahren nicht über die Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes informieren
    • Anschluss der Arbeitslosenversicherung: Obligatorische Versicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität für die in der Arbeitslosenversicherung gemeldeten Taggeld-Bezüger durchführen
  • Beiträge

    Die Pensionskassen erheben zur Finanzierung ihrer Leistungen Beiträge. Diese werden von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gemeinsam getragen. Die Höhe der Beiträge hängt von verschiedenen Faktoren ab, so z. B.

    • vom Alter und Geschlecht der versicherten Person
    • vom Vorsorgeplan
    • vom versicherten Lohn

    Die Aufteilung der Beiträge zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden ist im Vorsorgereglement festgelegt. Der Beitrag des Arbeitgebenden muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe aller Beiträge seiner Arbeitnehmenden. Der Arbeitgebende zieht dem versicherten Arbeitnehmenden den entsprechenden Beitrag direkt vom Lohn ab.

  • Beitragsbefreiung bei Invalidität

    Die Beitragsbefreiung ist eine Versicherungsleistung. Wird eine versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters arbeitsunfähig bzw. invalid, entfällt nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist die Pflicht, Beiträge zu zahlen. Die Vorsorgeeinrichtung finanziert dann die berufliche Vorsorge auf ihre Kosten weiter.

  • BVG-Alter

    Ihr massgebendes BVG-Alter errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und Ihrem Geburtsjahr. Das BVG-Alter kann deshalb um ein Jahr höher sein als das tatsächliche Alter.

  • BVG-Vorsorgeleistungen

    Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge schreibt folgende Vorsorgeleistungen vor:

    Altersleistungen

    • Altersrente
    • Pensionierten-Kinderrente

    Invalidenleistungen

    • Invalidenrente
    • Invaliden-Kinderrente

    Hinterlassenenleistungen

    • Witwen- oder Witwerrente (Partnerrente)
    • Eventuell: einmalige Abfindung für anspruchsberechtigte Hinterbliebene
    • Waisenrente 
  • Erwerbsunfähigkeit

    Als erwerbsunfähig gilt eine Person, die aus folgenden Gründen ihren Beruf oder eine andere zumutbare Arbeitstätigkeit nicht mehr oder nur vermindert ausüben kann:

    • Medizinisch objektiv feststellbare Krankheit
    • Unfall
    • Gebrechen 
  • Freizügigkeitsfall

    Ein Freizügigkeitsfall liegt vor, wenn Sie vor Eintritt eines Vorsorgefalls (Pensionierung, Invalidität oder Tod) aus der Vorsorgeeinrichtung austreten. Dies trifft z. B. zu, wenn Sie den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin wechseln.

  • Freizügigkeitsgesetz / Freiwillige Versicherung

    Nicht jede Person ist obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert. Sind Sie selbstständig erwerbend oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebenden beschäftigt, ist eine freiwillige Unterstellung möglich, wenn der gesamte Jahreslohn den BVG-Mindestlohn übersteigt.

    Selbstständig Erwerbende haben die Wahl, sich gegebenenfalls der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbands oder ihrer Arbeitnehmenden anzuschliessen. Ist dies nicht möglich, sind sie berechtigt, sich bei der Auffangeinrichtung versichern zu lassen.

  • Freizügigkeitsleistung

    Treten Sie vorzeitig aus einer Vorsorgeeinrichtung aus, haben Sie Anspruch auf das dort angesammelte Guthaben, die sogenannte Freizügigkeitsleistung. Die Höhe der Freizügigkeitsleistung ist im Vorsorgereglement festgelegt. Eine Mindestleistung garantiert das Freizügigkeitsgesetz.

  • Freizügigkeitspolice/Freizügigkeitskonto

    Treten Sie vorübergehend oder definitiv aus einer Vorsorgeeinrichtung aus – z. B. bei Stellenaufgabe, -unterbruch oder einem Auslandsaufenthalt – und können Ihre Freizügigkeitsleistung keiner neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen, wird sie dennoch ausbezahlt. Darüber verfügen dürfen Sie aber nicht. Für die Auszahlung haben Sie zwei Möglichkeiten:

    • Sie deponieren Ihre Freizügigkeitsleistung auf einem Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitsstiftung.
    • Sie zahlen Ihre Freizügigkeitsleistung in eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungseinrichtung ein. 
  • Frühpensionierung / Vorzeitige Pensionierung

    Eine vorzeitige Pensionierung ist ab dem vollendeten 58. Lebensjahr möglich, wenn es das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung vorsieht. Ein früherer Austritt aus dem Berufsleben ist nur möglich

    • im Rahmen betrieblicher Restrukturierungen
    • bei Arbeitsverhältnissen, in denen frühere Altersrücktritte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorgesehen sind (z. B. bei Piloten) 
  • Gleitende Pensionierung

    Eine gleitende Pensionierung ist zwischen Alter 58 und 70 möglich. Dabei reduzieren Sie Ihren Jahreslohn bis zur Pensionierung entweder in mehreren Schritten oder nur über eine einzige Reduktionsstufe. Für eine gleitende Pensionierung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Das Reglement sieht die Möglichkeit der gleitenden Pensionierung vor.
    • Sie sind zum Zeitpunkt der ersten Reduktion aus medizinischer Sicht voll arbeitsfähig. 
  • Invalidenrente

    Eine Invalidenrente fällt an, wenn eine versicherte Person vor Erreichen des Referenzalters (früher: Rentenalter) invalid wird und die vereinbarte Wartefrist abgelaufen ist. Die Höhe der Invalidenrente richtet sich nach dem Vorsorgereglement der Pensionskasse. 

  • Invaliden-Kinderrente

    Personen, die eine Invalidenrente beziehen, haben für jedes unterstützungspflichtige Kind Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Unterstützungsberechtigt sind Kinder

    • bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
    • bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie noch in Ausbildung sind
    • bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, aber maximal bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie einen Invaliditätsgrad von 70 % oder mehr aufweisen

    Die Höhe der Invaliden-Kinderrente beträgt nach den Mindestvorschriften des BVG 20 % der gesetzlichen Invalidenrente.

  • Invalidität

    Bleibende oder längerfristig andauernde, ganze oder teilweise Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit.

  • Invaliditätsgrad

    Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Prozent. Die IV legt den jeweiligen Grad fest.

  • Kapitaloption

    Bei Erreichen Ihrer Pensionierung haben Sie die Möglichkeit, im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge 25 % des Altersguthabens als Kapital zu beziehen.

    Wenn es das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung vorsieht, ist auch der Bezug des ganzen Altersguthabens in Form einer einmaligen Kapitalabfindung möglich. Dazu melden Sie den Anspruch vor Ihrer Pensionierung bei Ihrer Pensionskasse an. Ob Sie dabei eine Frist einhalten müssen, steht in Ihrem Vorsorgereglement.

  • Kinderrenten

    Anspruch auf Kinderrenten haben

    • die leiblichen und adoptierten Kinder
    • die Pflegekinder der versicherten Person im Sinne der AHV/IV
    • die Stiefkinder, die im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person ganz oder überwiegend von ihr finanziell unterstützt wurden
  • Lebenspartnerschaft

    Als Lebenspartner gilt eine Person,

    • die von der versicherten Person in erheblichem Masse finanziell unterstützt wird
    • die mit dem der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat
    • die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss

    Lebenspartner sind nicht verheiratet oder miteinander verwandt und leben nicht in eingetragener Partnerschaft.

  • Pensionierten-Kinderrente

    Personen, die eine Altersrente beziehen, haben für jedes unterstützungsberechtigte Kind Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente. Unterstützungsberechtigt sind Kinder

    • bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
    • bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie noch in Ausbildung sind
    • bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie einen Invaliditätsgrad von 70 % oder mehr aufweisen

    Die Höhe der Pensionierten-Kinderrente beträgt nach den Mindestvorschriften des BVG 20 % der gesetzlichen Altersrente.

  • Pensionskassenausweis

    Sie erhalten jährlich einen Pensionskassenausweis. Dieser persönliche Ausweis enthält alle wichtigen Informationen zu Ihrer beruflichen Vorsorge:

    • Jahreslohn
    • Versicherter Lohn
    • Leistungen im Alter, bei Invalidität und Tod
    • Anteil der Altersleistungen, den Sie auf Wunsch als Kapital beziehen können
    • Altersguthaben
    • Freizügigkeitsleistung
    • Maximal möglicher Betrag für Vorbezug zur Finanzierung von Wohneigentum
    • Möglicher Einkaufsbetrag
    • Jährlicher Gesamtbeitrag
    • Jährlicher Arbeitnehmerbeitrag
  • Persönlicher Ausweis

    Der persönliche Ausweis (auch Vorsorge- oder Pensionskassenausweis genannt) ist ein Informationsdokument. Es enthält alle wichtigen Angaben zu Ihren versicherten Leistungen in der beruflichen Vorsorge.

  • Rente

    Die Rente ist eine periodisch wiederkehrende finanzielle Leistung, die entweder zeitlich begrenzt oder lebenslang an die versicherte Person ausbezahlt wird.

  • Rentenalter/Pensionsalter

    Im Schweizer Recht wird seit dem 1. Januar 2024 der Begriff Referenzalter anstelle des ordentlichen Rentenalters verwendet. Das Referenzalter ist das Alter, ab dem eine versicherte Person ihre Altersrente ohne Kürzung beziehen kann.

    Referenzalter

    Mit der Einführung der AHV-Reform 21 gilt das Referenzalter von 65 Jahren künftig sowohl für Männer als auch für Frauen. Das Rentenalter für Frauen wird also von 64 auf 65 Jahre angehoben. Die Erhöhung erfolgt ab 2025 schrittweise um 3 Monate pro Jahr und betrifft Frauen, die nach 1960 geboren sind.

  • Risikoversicherung

    Die Risikoversicherung ist eine Form der Lebensversicherung, die finanziellen Schutz vor den Risiken Todesfall und Erwerbsunfähigkeit bietet.

  • Selbstständig Erwerbende

    Als selbstständig erwerbend gelten Berufstätige, die nicht im Angestelltenverhältnis arbeiten und von der AHV als selbstständig Erwerbende anerkannt sind. Sie sind für ihre Vorsorge weitgehend selbst verantwortlich.

  • Todesfallkapital

    Das Todesfallkapital ist ein Betrag, der einmalig an die gemäss Reglement begünstigten Hinterlassenen ausbezahlt wird, wenn eine versicherte Person stirbt.

  • Überobligatorium

    Das Gesetz schreibt vor, welche Leistungen in welcher Höhe mindestens versichert werden müssen. Arbeitgebende haben jedoch die Möglichkeit, ihre Mitarbeitenden besser zu versichern. Leistungen, die über den gesetzlichen Mindestvorgaben liegen, entsprechen somit dem Überobligatorium.

  • Umwandlungssatz

    Der Umwandlungssatz dient der Berechnung der jährlichen Rente. Dazu wird er mit dem vorhandenen Alterskapital multipliziert. Der Bundesrat legt den Mindestumwandlungssatz gemäss BVG fest.

  • Unbezahlter Urlaub

    Unbezahlter Urlaub ist keine Kündigung. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, lediglich die Lohnzahlung fällt vorübergehend weg. Während des unbezahlten Urlaubs hat eine bisher BVG-versicherte Person meistens die Möglichkeit, die bestehende Vorsorgeversicherung in vollem Umfang weiterzuführen oder zumindest die Risiken Invalidität und Tod versichern zu lassen. Arbeitgebende und Arbeitnehmende teilen die Beitragszahlung individuell auf.

  • Versicherter oder koordinierter Lohn

    In der beruflichen Vorsorge ist gemäss Gesetz nicht der ganze Lohn versichert. Der AHV-Jahreslohn wird um den so genannten «Koordinationsabzug» vermindert – und der versicherte Lohn ist begrenzt. Der Koordinationsabzug erfolgt, weil dieser Teil des AHV-Jahreslohns bereits in der 1. Säule (AHV) versichert ist. Die genaue Lohndefinition finden Sie in Ihrem Vorsorgeplan.

  • Vorsorgefall

    Als Vorsorgefall gilt das Erreichen des Pensionsalters, die Invalidität oder der Tod.

  • Vorsorgereglement

    Jede Vorsorgeeinrichtung regelt durch ein eigenes Vorsorgereglement die Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge. Im Reglement einer Pensionskasse müssen unter anderem folgende Parameter bestimmt sein:

    • Die verschiedenen Leistungen (z. B. Alters-, Invaliditäts-, Todesfallleistungen)
    • Die verschiedenen Versichertenkollektive (z. B. Arbeitnehmende, Kader) 
    • Die Anspruchsvoraussetzungen (z. B. Unterstützungspflicht)
    • Die verschiedenen Vorsorgepläne (BVG-Plan, Kaderplan)
    • Die Art der Finanzierung (z. B. jährlich, vierteljährlich, nachschüssig)
  • Waisenrente

    Waisenrenten fallen an, wenn eine versicherte Person stirbt und anspruchsberechtigte Kinder hinterlässt. Anspruchsberechtigt sind Kinder

    • bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
    • bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie noch in Ausbildung sind
    • bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, aber maximal bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie einen Invaliditätsgrad von 70 % oder mehr aufweisen

    Die Höhe der Waisenrente beträgt nach den Mindestvorschriften des BVG 20 % der gesetzlichen Invalidenrente.

  • Wartefrist

    Die Wartefrist ist der Zeitraum, der zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und dem Einsetzen der Invalidenrente sowie der Prämienbefreiung liegt.

  • Witwen-/Witwerrente

    Die Witwen- oder Witwerrente ist eine finanzielle Leistung, die beim Tod einer verheirateten versicherten Person an den Partner ausbezahlt wird.

  • Wohneigentumsförderung

    Die Wohneigentumsförderung ermöglicht den Vorbezug bzw. die Verpfändung von persönlichem Altersguthaben, um selbst genutztes Wohneigentum zu finanzieren.

Immer für Sie da

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