Das Wichtigste in Kürze
  • Obligatorischer Schutz für Ihre Hausangestellten: Diese Versicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Unfällen Ihrer Hausangestellten. Sie ist in der Schweiz obligatorisch.
  • Sie gelten schnell als arbeitgebende Person: Ob Babysitter, Gärtnerin oder Reinigungskraft ~ sobald Sie jemanden beschäftigen, gelten Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.
  • Beschäftigungsgrad und Verdienst: Diese Versicherung ist für alle Ihre Angestellten, die maximal acht Stunden pro Woche arbeiten und nicht mehr als CHF 15'000.– pro Jahr verdienen.

Schützen Sie Ihre Hausangestellten

Sobald Sie eine Reinigungskraft, eine Gärtnerin oder einen Babysitter beschäftigen, gelten Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. Deshalb sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Hausangestellten gegen Unfall zu versichern. Hierfür bieten wir Ihnen die AXA Unfallversicherung für Hausangestellte.

Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (UVG)

  • Heilungskosten (ärztliche Behandlung, Spital allgemeine Abteilung)
  • Taggeld (max. 80% des versicherten Verdienstes ab dem 3. Tag)
  • Invalidenrente (max. 80% des versicherten Verdienstes)
  • Hinterlassenenrente: 40% für Witwen und Witwer, 15% je Halbwaise, 25% je Vollwaise des versicherten Verdienstes (max. 70% bei mehreren Hinterlassenen zusammen)
  • Integritäts- und Hilflosenentschädigung
  • Versicherungsvertrag jederzeit kündbar, wenn Sie dauerhaft keine Hausangestellten mehr beschäftigen

Bedingungen der Unfallversicherung für Hausangestellte

  • Angestellte dürfen höchstens 8 Stunden pro Woche bei Ihnen arbeiten
  • Verdienst darf nicht höher als CHF 15'000.– im Jahr ausfallen

Kundenbewertungen

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Schadenbeispiele

Verletztes Fussgelenk

Verletztes Fussgelenk

Der Gärtner Peter stolpert beim Blumenschneiden über einen Wasserschlauch und verletzt sich am Fuss. Nach dem Röntgen erhält er von seinem Hausarzt die Diagnose: ausgerenktes Fussgelenk. Erst nach vier Wochen kann Peter wieder voll arbeiten. Die AXA Unfallversicherung für Hausangestellte übernimmt die Behandlungskosten und Taggelder.

  1. Kostenaufstellung
  2. Arzt, Behandlungskosten, Apothekenrechnung CHF 534.–
  3. Taggelder CHF 320.–
  4. Kosten Total CHF 854.–
  5. Kostenübernahme durch die AXA CHF 854.–
Gehirnerschütterung mit Folgen

Gehirnerschütterung mit Folgen

Beim Reinigen eines Dachfensters stürzt Putzfrau Ursina von der Leiter und fällt unglücklich auf den Kopf. Im Spital wird eine Gehirnerschütterung festgestellt. Nach einem kurzen Spitalaufenthalt und sechs Wochen Ausfall kann Ursina wieder Vollzeit arbeiten. Die AXA Unfallversicherung für Hausangestellte deckt die Transport- und Spitalkosten sowie die Taggelder.

  1. Kostenaufstellung
  2. Transportkosten, Spitalaufenthalt CHF 2 853.–
  3. Taggelder CHF 504.–
  4. Kosten Total CHF 3 307.–
  5. Kostenübernahme durch die AXA CHF 3 307.–
Oberarmbruch auf Glatteis

Oberarmbruch auf Glatteis

Michelle arbeitet neben dem Studium als Kindermädchen. An einem Wintertag rutscht sie auf dem Arbeitsweg auf einer vereisten Treppe aus. Sie erleidet einen offenen Oberarmbruch. Michelle kann auch nach Operationen und Therapien den Arm nur eingeschränkt gebrauchen und nur Bürotätigkeiten ausüben. Zum Glück deckt die AXA Unfallversicherung für Hausangestellte alle Behandlungskosten, Taggelder und die Integritätsentschädigung.

  1. Kostenaufstellung
  2. Transportkosten, Spitalaufenthalte, Operationen, Therapien CHF 55 821.–
  3. Taggelder CHF 8 648.–
  4. Integritätsentschädigung CHF 37 050.–
  5. Kosten Total CHF 99 519.–
  6. Kostenübernahme durch die AXA CHF 99 519.–

Hilfe und häufig gestellte Fragen

  • Für wen gilt die Hausangestellten-Versicherung?

    Sie gilt für im privaten Haushalt tätige Arbeitnehmer wie z. B. Putzfrauen, Haushaltshilfen, Babysitter oder Gartenhilfen. Hausangestellte, die über eine Firma (Putzinstitut etc.) vermittelt werden, sind durch diese Firma zu versichern.

  • Sind Sackgeldjobs in Privathaushalten von der Versicherungspflicht befreit?

    Für die sogenannten Sackgeldjobs gilt seit 1.1.2015 eine Ausnahmeregelung. Löhne bis CHF 750.– pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr sind von der Versicherungspflicht befreit – sofern der Arbeitnehmer im betroffenen Kalenderjahr nicht älter als 25 Jahre ist und keine Sozialversicherungsbeiträge verlangt. Sollte der Arbeitnehmer einen Unfall oder eine Berufskrankheit erleiden, sind die Folgekosten trotzdem gedeckt. In diesem Fall erhebt die UVG-Ersatzkasse eine Prämie beim Arbeitgeber.

  • Wann beginnt der Versicherungsschutz?

    Der Versicherungsschutz beginnt auf dem direkten Arbeitsweg und endet nach dem Zurücklegen des direkten Nachhausewegs.

  • Wie funktioniert das vereinfachte Abrechnungsverfahren?
    1. Lesen Sie das Merkblatt «Vereinfachtes AHV-Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber».
    2. Füllen Sie das Anmeldeformular für das vereinfachte Abrechnungsverfahren aus.
    3. Senden Sie das Formular an Ihre Ausgleichskasse.
    4. Ziehen Sie die entsprechenden Beiträge jeweils vom Lohn Ihres Arbeitnehmenden ab.
    5. Rechnen Sie einmal pro Jahr mit der Ausgleichskasse ab.
  • Wann profitiere ich vom vereinfachten Abrechnungsverfahren?

    Ihre Arbeitnehmer müssen in der Schweiz wohnen und eine Arbeitsbewilligung haben. Sie sollten älter als 17 Jahre, aber noch nicht im Rentenalter sein.
    Der Lohn pro Arbeitnehmer und Jahr darf max. CHF 21'510.– und die gesamte Lohnsumme Ihrer Arbeitnehmer max. CHF 57'360.– betragen.

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