Mehr als eine Million Schweizerinnen und Schweizer leben im Konkubinat. Doch nur wenige kennen sich mit der rechtlichen Lage dieser Beziehungsform aus: Gibt es finanzielle Vor- oder Nachteile? Zum Beispiel bei der Vorsorge? Wie wird das Erbe geregelt? Und: Was müssen unverheiratete Paare mit Kindern beachten? In unserem Glossar erfahren Sie alles Wichtige rund um die Ehe ohne Trauschein.
Unverheiratet zusammenlebende Paare sorgen selbständig für ihr Alter vor. Nach der Pensionierung erhalten beide die AHV-Rente – wenn beide arbeitstätig waren. Verheiratete Paare hingegen erhalten maximal 150 Prozent der Vollrente.
Damit bei unverheirateten Paaren die Rechnung im Alter aufgeht, ist es wichtig, dass beide immer die AHV-Beiträge zahlen. Falls Sie oder Ihre Partnerin oder Ihr Partner aufgrund von Kinderbetreuung nicht oder nur geringfügig vorsorgen können, sollten Sie frühzeitig besprechen, ob die Person, die mehr verdient, die AHV-Beiträge der anderen Person solidarisch übernimmt.
Auch die berufliche Vorsorge gehen unverheiratete Paare eigenständig an. Sobald das Referenzalter (früher: Pensionsalter) erreicht ist, werden die Altersleistungen der Pensionskasse in Renten- oder Kapitalform ausbezahlt.
Was aber, wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner das Bezugsalter gar nicht erreicht? Zum Beispiel im Todesfall? Bei einigen Pensionskassen besteht die Möglichkeit, Ihre Partnerin oder Ihren Partner mit Hinterbliebenenleistungen abzusichern. Klären Sie deshalb unbedingt, ob Ihre Pensionskasse dies auch tut. Falls ja: Hinterlegen Sie den Namen Ihrer Partnerin oder Ihres Partners. So lösen Sie dieses Problem bei Ihrer Pensionskasse.
Die Ehe ohne Trauschein hat Vor- und Nachteile. Einerseits gibt es keinerlei Verpflichtungen, andererseits bietet sie Ihrer Partnerschaft keinen rechtlichen Schutz. Für alle, die sich etwas mehr Verbindlichkeit wünschen, gibt es unsere praktische Checkliste zum Konkubinat: Sie bietet einen Überblick über die Lebensbereiche, in denen verbindliche Abmachungen sinnvoll sind.
Vorsorgeprodukte der 3. Säule sind für Paare ohne Trauschein sehr sinnvoll, denn im Ernstfall sichern diese Sie ideal ab. Falls Ihnen etwas zustossen sollte, bietet die gebundene Vorsorge 3a die Möglichkeit, Ihre Partnerin bzw. Ihren Partner im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge – leibliche Kinder stehen immer an erster Stelle – als Begünstigte oder Begünstigten einzusetzen. Zudem können Sie mit der gebundenen Säule 3a Steuern sparen.
Noch besseren Schutz für Unverheiratete bietet die freie Säule 3b. Mit dieser lässt sich die Begünstigung bis auf gesetzliche Pflichtteile frei wählen. Ganz egal, ob Sie mit Ersparnissen, Lebensversicherungen, Obligationen, Geldmarktanlagen, Aktien, Wertpapierfonds oder Wohneigentum vorsorgen.
Wissen Sie, wer Ihren Besitz erbt, falls Sie unverheiratet sterben? In erster Linie hängt das von Ihrer familiären Situation ab: Ihren Eltern oder Kindern steht im Todesfall ein Pflichtteil zu. Ihre Liebste oder Ihr Liebster geht von Gesetzes wegen aber leer aus. Es sei denn, Sie haben im Vorfeld eine testamentarische oder erbvertragliche Begünstigung vorgenommen.
Wichtig zu wissen: Erbschaften zwischen Unverheirateten unterliegen immer einer Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer. Einige Kantone haben jedoch bei Konkubinatspaaren, die während mindestens fünf Jahren zusammengelebt haben, die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer reduziert. Erkundigen Sie sich frühzeitig, wie dies an Ihrem Wohnort aussieht.
Freizügigkeitsgelder sind Gelder, die Sie erhalten, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt. Zum Beispiel, wenn Sie zwischen zwei Jobs eine Pause einlegen oder den Beruf aufgeben, um sich um die Kindererziehung zu kümmern.
Solche Freizügigkeitsgelder sind ebenfalls wichtig, um Ihre Partnerin oder Ihren Partner finanziell abzusichern, falls Ihnen etwas zustossen sollte. Doch auch hier gilt: Bei unverheirateten Paaren kann die Partnerin oder der Partner erst begünstigt werden, nachdem die von Gesetzes wegen definierten Pflichtanteile gemäss Erbrecht verteilt wurden und wenn der individuelle Begünstigungswunsch frühzeitig der Freizügigkeitsstiftung mitgeteilt wurde.
Ohne Trauschein greifen viele gesetzliche Automatismen rund um die Elternschaft nicht. Der Kindsvater ist nicht automatisch Vater von Gesetzes wegen. Denn bei unverheirateten Eltern muss die Vaterschaft erst offiziell beim Zivilstandsamt anerkannt werden. Dort müssen Sie auch gemeinsam die elterliche Sorge erklären.
Als Unverheiratete sollten Sie zudem regeln, was passiert, wenn Sie sich als Eltern trennen. Bei wem leben Ihre Kinder? Wer zahlt wie viel Unterhalt? Und wie soll der Umgang geregelt werden?
Übrigens: Konkubinatspaare können Kinder nicht gemeinsam adoptieren. Möglich ist nur die Einzeladoption des Kindes durch eine Person, also entweder durch Sie oder durch Ihre Partnerin bzw. Ihren Partner.
Unter Heiratsstrafe ist die steuerliche Benachteiligung von verheirateten gegenüber unverheirateten Paaren gemeint. Vor allem doppelverdienende Ehepaare mit hohen Gehältern sind betroffen: Ihr Einkommen wird zusammengerechnet und aufgrund der progressiven Steuertarife härter besteuert.
Auch die Rentenzahlungen der AHV werden bei pensionierten Ehepartnerinnen oder Ehepartnern zusammengelegt: Statt einer doppelten Rente erhalten sie höchstens 150 Prozent der maximalen AHV-Rente.
Meins? Deins? Oder unseres? Mit einer Inventarliste beugen Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, im Trennungsfall Streitigkeiten rund um den gemeinsamen Besitz vor.
So klappt’s auch, ohne dass die Fetzen fliegen: Erstellen Sie frühzeitig eine Liste der Gegenstände und Vermögenswerte, die von Ihnen und von Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner in die Beziehung eingebracht oder zusammen angeschafft wurden bzw. auf einem gemeinsamen Konto liegen. Vergessen Sie nicht, die Aufstellung regelmässig auf den aktuellen Stand zu bringen.
Ehepaare haben gesetzlich geschützte Rechte und Pflichten. Bei unverheirateten Paaren ist dies nicht der Fall. Weil das Gesetz praktisch keine Regelungen für Paare im Konkubinat vorsieht, müssen Sie gewünschte Verbindlichkeiten selbst in die Hand nehmen und regeln.
Auch komplexe Themen wie Wohneigentum, gemeinsame Kinder oder alles rund um die finanzielle Absicherung und Vorsorge gehören dazu. Ziehen Sie unbedingt eine juristische Fachperson bei, zum Beispiel eine Notarin oder einen Notar.
Ein Konkubinatsvertrag ist eine bewährte und einfache Art, um individuelle Abmachungen festzuhalten. In diesem Vertrag können Sie sämtliche Punkte regeln, die Ihnen und Ihrer Partnerin bzw. Ihrem Partner wichtig sind. Zum Beispiel wie Haushaltskosten aufgeteilt werden, wer bei einer Trennung in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf oder wie das Sorgerecht bei gemeinsamen Kindern geregelt wird.
Der Vertrag schafft Klarheit im Trennungsfall und dient zudem auch als Beweis Ihrer Beziehung – etwa gegenüber Vorsorgeeinrichtungen. Wie Sie einen Konkubinatsvertrag richtig aufsetzen erfahren Sie im Rechtsblog auf myright.ch.
Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, kann der oder die Hinterbliebene schnell in finanzielle Schwierigkeiten geraten, denn rechtlich gibt es im Konkubinat keinerlei Ansprüche. Lebensversicherungen können dabei helfen, den wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen. Zudem sind sie auch hinsichtlich des Erbrechts und der Erbschaftssteuer sinnvoll. Sichern Sie sich deshalb gegenseitig ab, um Ihre Partnerin oder Ihren Partner im Todesfall finanziell zu schützen.
Viele unverheiratete Paare möchten sich auch beim Thema Wohnung nicht binden und wohnen deshalb zur Miete. Das ist tipptopp, bis der Haussegen schiefhängt. Problemen können vor allem dann entstehen, wenn beide den Mietvertrag unterschrieben haben. Sie haften der Vermieterin oder dem Vermieter gegenüber solidarisch und können auch nur gemeinsam kündigen.
Einfacher ist es, wenn eine oder einer von Ihnen Hauptmieterin bzw. Hauptmieter ist und der oder die andere offiziell zur Untermiete wohnt. Aber auch das sollten Sie nicht tun, ohne vorab vertraglich zu regeln, was passiert, wenn Sie sich trennen sollten.
Wie steht es um den Namen gemeinsamer Kinder bei Paaren ohne Trauschein? Es gilt: Wenn Mutter und Vater das gemeinsame elterliche Sorgerecht haben, müssen sie sich für einen der beiden Namen entscheiden und diesen beim Zivilstandsamt melden. Falls die Sorge einem Elternteil allein zufällt, trägt das Kind dessen Nachnamen.
Das Konkubinat ist keinesfalls mit einer offenen Beziehung gleichzusetzen. Der Begriff bezeichnet vielmehr die Beziehung zweier Menschen, die sich geistig-seelisch, körperlich und wirtschaftlich einander verbunden fühlen. Wie offen bzw. tolerant das jeweilige Paar diese Verbindung lebt, ist allein seine Sache.
Wenn Sie in einem gesundheitlichen Notfall nicht auf die Unterstützung Ihrer «besseren Hälfte» verzichten möchten, sollten Sie das in einer Patientenverfügung festhalten. Denn ohne dürfen Ärztinnen oder Ärzte Unverheirateten weder Auskunft zum Gesundheitszustand der Partnerin oder des Partners geben noch Anweisungen in Bezug auf medizinische Massnahmen entgegennehmen. Eine Mustervorlage für eine Patientenverfügung erhalten Sie kostenlos auf myright.ch.
Rechtlich gesehen gibt es verschiedene Stufen des Konkubinats. Die konkrete Einstufung der Partnerschaft spielt aber nur eine Rolle, wenn spezifische Rechtsfragen geklärt werden müssen. Zum Beispiel, wenn Sie oder Ihre Lebenspartnerin bzw. Ihr Lebenspartner Unterhaltsansprüche gegenüber einer ehemaligen Ehepartnerin oder einem ehemaligen Ehepartner geltend machen. Diese werden hinfällig, sobald Ihre aktuelle Beziehung als qualifiziertes Konkubinat gilt – worunter eine auf Dauer angelegte «Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft» zu verstehen ist.
Das Konkubinat ist gesetzlich bislang nicht geregelt. Und das, obwohl diese Form der Lebenspartnerschaft eine Rechtswirklichkeit darstellt, die in ihrer stabilen Ausprägung auch Rechtsfolgen nach sich ziehen kann.
Im Gegensatz zu Ehepaaren füllen Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, ihre Steuererklärungen separat aus. Ihre Einkommen und Vermögen werden einzeln besteuert, was insbesondere bei der direkten Bundessteuer einen Vorteil gegenüber verheirateten Doppelverdienern bedeutet, da die Steuerprogression weniger ins Gewicht fällt.
Eine Trennung ist für Paare ohne Trauschein in rechtlicher Hinsicht keine grosse Sache. Schliesslich sind Sie mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner keinerlei gesetzliche Verpflichtungen eingegangen und können jederzeit getrennte Wege gehen.
In der Realität sieht das aber oft anders aus: Je länger und verbindlicher die Beziehung war, desto mehr Stoff für Zoff ist vorhanden. So zum Beispiel, wenn eine Person ihr Arbeitspensum reduziert, um sich um die Familie und den Haushalt zu kümmern. Oft ist sie deshalb finanziell schlechter gestellt und vernachlässigt die eigene Altersvorsorge. Oder wenn es gemeinsame Kinder gibt, die weiterhin versorgt werden müssen. Unverheiratete Paare sollten deshalb unbedingt einen Vertrag abschliessen, in dem sie den Trennungsfall und die wirtschaftlichen Folgen regeln.
Vor Schicksalsschlägen wie einem Unfall oder Invalidität infolge von Krankheit ist niemand gefeit. Umso wichtiger ist es für unverheiratete Paare, sich vor finanziellen Schwierigkeiten zu schützen: Sichern Sie sich beide gegen Erwerbsunfähigkeit ab.
Wer unverheiratet einen medizinischen Notfall erleidet, kann nicht automatisch auf den Beistand der Partnerin oder des Partners zählen. Denn ohne die ausdrückliche Entbindung von der Schweigepflicht dürfen Ärztinnen und Ärzte unverheirateten Paaren weder Auskunft erteilen noch den Besuch auf der Intensivstation gestatten.
Paare ohne Trauschein sollten sich deshalb in einer Erklärung unbedingt gegenseitig das Besuchsrecht zusprechen, Ärztinnen und Ärzte von ihrer Schweigepflicht befreien und der Partnerin oder dem Partner per Patientenverfügung erlauben, sie in Bezug auf medizinische Massnahmen zu vertreten. Ein Vorsorgeauftrag sowie eine Auskunftsvollmacht für den Umgang mit Behörden, Versicherungen und Banken sind auch empfehlenswert.
Wenn Sie als unverheiratetes Paar Wohneigentum erwerben, empfehlen wir ebenfalls, alles vertraglich zu regeln und eine fachkundige Beraterin oder einen fachkundigen Berater beizuziehen. Was geschieht mit den eigenen vier Wänden, wenn Sie sich trennen oder jemand stirbt? Wer trägt die Zinslast? Und was passiert, wenn diese die eigenen finanziellen Möglichkeiten irgendwann übersteigt?
Falls aus Ihrem Kinderzimmer bereits heute das Kinder-Xylophon erklingt, ist es definitiv an der Zeit, dass Sie sich und Ihre Liebsten absichern. Hier finden Sie viele Tipps zum Thema Konkubinat mit Kindern und dazu, wie Sie mit einem Konkubinatsvertrag individuell Ihre Vorsorgeplanung regeln können.
Grund zur Freude haben Sie, wenn Sie hinter allen Punkten dieser Checkliste ein Häkchen setzen können. Denn dann wissen Sie nicht nur bestens über die Vor- und Nachteile des Konkubinats Bescheid, Sie haben Ihre nicht eheliche Partnerschaft – ob mit oder ohne Kinder – auch bereits ideal abgesichert.
Heute leben mehr als 20 Prozent der Schweizer Paare ohne Trauschein zusammen und erhöhen damit stetig den Druck auf die Politik, das Familienrecht zu modernisieren und der rechtlichen Benachteiligung von Unverheirateten ein Ende zu setzen. Die Vision für die Zukunft: zivilrechtliche Partnerschaften nach französischem Vorbild. Hier erleichtert der «Pacte civil de solidarité» seit 20 Jahren steuerliche Fragen und vereinfacht zudem Erbschaften sowie Beistands- und Auskunftsrechte.