Eine Erbschaft bringt oft viele Rechtsfragen mit sich. Was muss ich beachten, damit mein Testament gültig ist? Kann ich frei bestimmen, wer mein Vermögen erbt? In welchen Fällen kann ich eine Erbschaft ausschlagen? Und was passiert mit all den Habseligkeiten, die niemand will? Zudem kommt es mit der Revision des Erbrechts, das am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, erstmals seit 100 Jahren zu wichtigen Änderungen im Schweizer Erbrecht.
An erster Stelle stehen die überlebende Ehepartnerin bzw. der überlebende Ehepartner oder die überlebende eingetragene Partnerin bzw. der überlebende eingetragene Partner und die Nachkommen: Kinder, Enkelinnen und Enkel, Urenkelinnen und Urenkel.
Wenn die oder der Verstorbene keine Ehegattin bzw. keinen Ehegatten oder keine eingetragene Partnerin bzw. keinen eingetragenen Partner und auch keine Kinder hatte, so erben die Eltern oder deren Nachkommen, z. B. die Schwester der oder des Verstorbenen.
Gibt es auch keine Eltern und/oder Kinder der Eltern, dann erben die Grosseltern und/oder deren Kinder.
Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser keine Nachkommen, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem die oder der Verstorbene den letzten Wohnsitz gehabt hat. Oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird.
Der Pflichtteil ist ein garantierter Anteil des Erbes für die Nachkommen, die Eltern, die Ehegattin bzw. den Ehegatten oder die eingetragene Partnerin bzw. den eingetragenen Partner.
Die freie Quote ist der Teil des Erbvermögens, der keinem Pflichtteilsschutz unterliegt und somit nach freien Wünschen vererbt werden kann.
In Ihrem Testament können Sie bestimmen, wer wie viel erhalten soll, und so von den gesetzlich vorgesehenen Erbanteilen abweichen. Das Gesetz schränkt Ihren Gestaltungsspielraum jedoch durch sogenannte Pflichtteile ein. So wird gesetzlich festgelegt, dass gewisse Erbinnen und Erben zwingend einen Anspruch auf einen bestimmten Teil des gesetzlichen Erbteils haben. Diese Pflichtteile müssen Sie bei der Nachlassregelung berücksichtigen. Über den Rest Ihres Erbes können Sie frei verfügen. Das ist die sogenannte freie Quote.
Heute gilt der Grundsatz der Schenkungsfreiheit: Nach Abschluss eines Erbvertrags können die Parteien frei über ihr Vermögen verfügen. Sprich: Schenkungen, die nach Abschluss eines Erbvertrags ausgerichtet werden, sind grundsätzlich zulässig. Anfechtbar sind diese nur, wenn ihnen eine offensichtliche Schädigungsabsicht zugrunde liegt.
Neu gilt der Grundsatz des Schenkungsverbots. Das bedeutet: Schenkungen (abgesehen von Gelegenheitsgeschenken) nach Abschluss eines Erbvertrags sind grundsätzlich anfechtbar. Es sei denn, der Erbvertrag erlaubt solche Schenkungen ausdrücklich.
Haben Sie bereits ein Testament verfasst, gelten die neuen Pflichtteile automatisch, wenn Sie in Ihrem Testament keine Quoten nennen, sondern eine Erbin oder einen Erben «auf den Pflichtteil setzen».
Wenn Sie mit den neuen Pflichtteilen nicht einverstanden sind, sollten Sie Ihr Testament neu erstellen: Entweder weisen Sie klare Anteile zu, ohne das Wort «Pflichtteil» zu nennen, oder Sie halten fest, dass die alte Interpretation weiterhin Gültigkeit haben soll. Wenn Sie in Ihrem Testament nur vom «Pflichtteil» sprechen, werden die neuen Pflichtteilsquoten gelten.
Wichtig: Es gibt keine Übergangslösung. Stirbt die Erblasserin oder der Erblasser vor dem 1. Januar 2023, so gilt das bestehende Erbrecht. Stirbt sie oder er am oder nach dem 1. Januar 2023, gilt das neue Erbrecht. Und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt das Testament oder der Erbvertrag verfasst wurden.
In der Schweiz gibt es zwei rechtlich gültige Testamentsformen: zum einen das eigenhändige Testament und zum anderen das öffentliche Testament.
Das eigenhändige Testament verfassen Sie von Hand, datieren und unterschreiben es. Ich empfehle Ihnen, das Testament von einem Notar, einer Anwältin oder einem Rechtsexperten überprüfen zu lassen, um Missverständnisse zu vermeiden. Eventuell kann es sinnvoll sein, dem Testament eine ärztliche Bescheinigung Ihrer Urteilsfähigkeit beizulegen. So kann Ihr Testament nicht für ungültig erklärt werden, z. B. bei einer Demenzerkrankung.
Das öffentliche Testament wird zusammen mit einer Notarin oder einem Notar verfasst – und von dieser bzw. diesem sowie zwei weiteren Zeugen beurkundet. Die Zeugen dürfen nicht mit Ihnen verwandt und auch nicht in Ihrem Testament begünstigt sein. Das öffentliche Testament müssen Sie anschliessend beim Erbschaftsamt oder bei einem Notariat hinterlegen.
Sie können ein Testament anfechten, wenn Formmängel bestehen, z. B. wenn die Unterschrift oder das Datum fehlt oder wenn das Dokument nicht eigenhändig geschrieben wurde.
Ausserdem, wenn die oder der Verstorbene nachweisbar verfügungsunfähig war, wenn das Testament einen unsittlichen oder rechtswidrigen Inhalt enthält. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Erbe in Aussicht gestellt wird, unter der Voraussetzung, dass die Erbin oder der Erbe zuerst jemandem körperliche Gewalt antut, oder wenn die Verfügungsbefugnis überschritten ist, z. B. wenn die Pflichtteil-Regelung verletzt wird. Wer hat Anspruch auf Versicherungs- und Vorsorgeleistungen?
Dieser Anspruch ist im Versicherungsvertrag bzw. in der Police geregelt. In den meisten Fällen ist dies die Ehegattin oder der Ehegatte.
Sie müssen das Erbe bei der Steuererklärung angeben und eine letzte Steuererklärung für die Verstorbene oder den Verstorbenen einreichen.
Sie können eine Erbschaft innerhalb von drei Monaten ausschlagen. Das ist sinnvoll, wenn die Erbschaft überschuldet ist – sprich, wenn Sie statt eines Vermögens Schulden erben. Denn auch noch nicht getilgte Kredite, aufgenommene Ratenzahlungen oder Hypotheken können vererbt werden.
Zwei Tipps:
Wenn Sie Ihre Erbschaft ausschlagen, treten an Ihre Stelle die nächsten gesetzlichen Erben in der Schweiz. Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erbinnen oder Erben der verstorbenen Person den Nachlass aus, dann treten keine weiteren Erbinnen oder Erben an deren Stelle. In diesem Fall wird die Erbschaft durch das Konkursamt liquidiert, weil vermutet wird, dass der Nachlass überschuldet ist.
Als Erbin oder Erbe sollten Sie sich schnell einen Überblick über die finanziellen Verhältnisse der Verstorbenen oder des Verstorbenen verschaffen. Denn Sie haften mit Ihrem persönlichen Vermögen für Schulden.
Wenn Sie allein oder zusammen mit einer Erbengemeinschaft, z. B. mit Ihren Geschwistern, die Erbschaft annehmen, können Sie Gegenstände, die niemand will, verkaufen, verschenken oder entsorgen. Kommt es zum Konkurs über den Nachlass, entscheidet das Konkursamt darüber, was mit dem Hab und Gut der oder des Verstorbenen passiert.
Höchstpersönliche Verträge erlöschen mit dem Tod, z. B. ein Arbeitsvertrag. Einige Verträge, wie z. B. ein Mietvertrag, können im Todesfall mit Sonderrechten gekündigt werden: Stirbt die Mieterin oder der Mieter, können seine Erbinnen und Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen. Alle übrigen Verträge gehen auf die Erbinnen und Erben über.
Eine Vermächtnisnehmerin oder ein Vermächtnisnehmer hat keine Erbenstellung, d. h. sie oder er gehört nicht zur Erbengemeinschaft. Diese Person hat lediglich Anspruch gegenüber den Erbinnen oder Erben auf Auszahlung oder Aushändigung des Vermächtnisses. Zudem haftet eine Vermächtnisnehmerin oder ein Vermächtnisnehmer nicht für Erbschaftsschulden.
Beerdigungskosten sind nachlassverbindlich. Jedoch ist mit erstmaliger Herrichtung des Grabes Ihre Rechtspflicht erfüllt. Sie müssen sich nicht langfristig um die Grabpflege kümmern oder für die Kosten der Grabpflege aufkommen.
Das sind Verbindlichkeiten, für welche die Erbinnen und Erben gegenüber den Nachlassgläubigerinnen und -gläubigern haften. Das können Kosten für das Bestattungsunternehmen sein, aber auch unbezahlte Rechnungen eines Handwerksbetriebs – oder sonstige Schulden.
Beerdigungskosten gehören zu den über den Tod hinausgehenden Pflichten der nächsten Verwandten. Auch dann, wenn diese die Erbschaft ausgeschlagen haben.
Die Hinterbliebenen müssen die Kosten für die Beerdigung, Bestattungs- und Grabkosten, aus dem Nachlass bezahlen.
Falls der Nachlass die Beerdigungskosten nicht deckt, haften nur die direkten Erben: Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, Kinder und Eltern. Denn diese Kosten gehören zu den über den Tod hinausgehenden Pflichten der nächsten Verwandten. Auch dann, wenn diese die Erbschaft ausgeschlagen haben.
Gut zu wissen: In einzelnen Schweizer Gemeinden werden die Begräbniskosten übernommen, falls das hinterlassene Vermögen nicht ausreicht. In diesem Fall müssen die Hinterbliebenen ein Gesuch stellen und dürfen den Auftrag an das Bestattungsunternehmen nicht selbst erteilen, sonst müssen sie für die Kosten geradestehen.
Wenn ein Unfall zum Tod führt, übernimmt die obligatorische Unfallversicherung (z. B. der Suva) einen Teil der Bestattungskosten.
Feuerbestattung (Kremation), Erdbestattung und Gruftbestattung.