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Erben in der Schweiz: Erbrecht, Erbfolge und Wissenswertes

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Im Laufe des Lebens sieht sich fast jede Schweizerin und fast jeder Schweizer mit dem Thema Erben konfrontiert. Was Sie wissen und beachten müssen, wenn Sie vor einer Erbschaft stehen oder eine solche planen, erfahren Sie in diesem Artikel.

88 Milliarden Franken wurden im Jahr 2022 schätzungsweise vererbt. Dennoch wird in Familien kaum über das Thema gesprochen – wie auch unsere Vorsorgestudie aus dem Jahr 2023 zeigt. Ein plötzlicher Vermögenszuwachs kann überfordern und die meisten Menschen haben in so einer Situation viele Fragen. Setzen Sie sich deshalb frühzeitig damit auseinander und planen Sie im Falle einer Erbschaft, was Sie mit dem Erbe  – auch langfristig – tun möchten. 

Erben in der Schweiz: Das sieht das Gesetz vor

In der Schweiz regelt das Erbrecht, wer im Todesfall erbt und wie der Nachlass zwischen den Erbinnen und Erben aufgeteilt wird. Zu Lebzeiten kann mit einem Erbvertrag oder einem Testament festgelegt werden, wer welche Vermögenswerte erhalten soll. Das Gesetz gibt aber Schranken vor. Den rechtlichen Aspekten rund um das Thema Erben widmet sich unsere Expertin auch im Blog «Testament, Erbe, Beerdigung: Antworten auf die wichtigsten Rechtsfragen». 

Zentrale Begriffe im Erbrecht kurz erklärt

Wer sich mit dem Thema «Erben» beschäftigt, begegnet verschiedenen Rechtsbegriffen. Die wichtigsten erklären wir hier: 

  • Erblasserin/Erblasser: verstorbene Person, deren Vermögen vererbt wird
  • Nachlass: Vermögen abzüglich Schulden der Erblasserin oder des Erblassers
  • Erbin/Erbe: Person, die Teil des Nachlasses der Erblasserin oder des Erblassers erhält.

Die Erbschaft und der Pflichtteilsanspruch

Pflichtteilsanspruch von Ehegatinnen, Ehegatten und Kindern

Ein bestimmter Personenkreis hat Anspruch auf einen Teil der Erbschaft. Dieser Anteil ist gesetzlich festgelegt und abhängig davon, wie die Erbkonstellation aussieht. Der Pflichtteil steht der Ehegattin bzw. dem Ehegatten sowie der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. dem eingetragenen Lebenspartner und den Nachkommen zu. Die Höhe des Pflichtteils beträgt 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils. 

Im Januar 2023 ist das teilrevidierte Erbrecht in Kraft getreten. Das sind die wesentlichsten Änderungen:

  • Der Pflichtanteil wurde von 75 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
  • Die Eltern sind nicht mehr pflichtteilsberechtigt.
  • Das Vermögen aus der Säule 3a gehört nicht in den Nachlass.
  • Nach Abschluss eines Erbvertrags besteht ein Schenkungsverbot.
  • Bereits vor einem Scheidungsurteil können sich Ehepaare vom Erbe ausschliessen.

Gesetzliche Erbfolge und Erbquote in der Schweiz

Der Verwandtschaftsgrad gibt die gesetzliche Erbfolge vor. Während die Ehegattin bzw. der Ehegatte sowie die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner eine Sonderstellung haben und immer erben, sofern sie nicht explizit ausgeschlossen werden, sind die weiteren erbberechtigten Personen in drei Stämme unterteilt: 

  • Stamm 1: Kinder und deren Nachkommen
  • Stamm 2: Eltern und deren Nachkommen
  • Stamm 3: Grosseltern und deren Nachkommen

Die Erbquote bestimmt den Umfang der verschiedenen Erbanteile. Es wird nicht nur geregelt, wer erbt, sondern auch wie viel geerbt wird. Wurde im Voraus nichts durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt, gilt die gesetzliche Erbfolge und Erbquote. Dabei sind 4 Grundregeln zu beachten:

  1. Regel: Die Nähe des Stammes ist ausschlaggebend. Es erbt immer der Stamm, der am nächsten ist. 
  2. Regel: Innerhalb des Stammes ist die oberste Generation erbberechtigt und schliesst die weitere Generation aus.
  3. Regel: Falls die oberste Generation verstorben ist, sind deren direkte Nachkommen erbberechtigt.
  4. Regel: Sind in einem Stamm keine Personen vorhanden, erbt immer der nächste Stamm. Gibt es beispielsweise keine Nachkommen (1. Stamm), sind die Eltern (2. Stamm) die gesetzlichen Erben. 

Zwei Beispiele, die diese Regeln veranschaulichen:

Beispiel 1: Beim Eintritt des Todes gehören die Ehepartnerin sowie eine Tochter zu den Hinterbliebenen. Der bereits verstorbene Sohn hat zwei Kinder. Es erbt: Ehefrau 50 Prozent, Tochter 25 Prozent, Enkel 1 und Enkel 2: je 12,5 Prozent.

Beispiel 2: Die Erblasserin hat keine Kinder und der Ehepartner ist bereits verstorben. Sie hinterlässt einen Vater sowie zwei Geschwister. Es erbt: Vater: 50 Prozent, Geschwister je 25 Prozent.

Infografik zur gesetzlichen Erbfolge nach Verwandtschaftsgraden.

Die freie verfügbare Erbquote in der Schweiz

Erblasserinnen und Erblasser haben die Möglichkeit, den Nachlass nach eigenen Wünschen zu gestalten. Das gesamte Erbe abzüglich des Pflichtteils nennt man frei verfügbare Quote. Mit einem Testament oder einem Erbvertrag kann bestimmt werden, wie das Vermögen dieser freien Quote verteilt werden soll.

Testament und Erbvertrag kurz erklärt:

Testament: Mit einem Testament (auch letztwillige Verfügung von Todes wegen) kann die Erblasserin oder der Erblasser bestimmen, wer nach dem Tod welche Vermögenswerte erben soll. Damit ist eine Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge unter Berücksichtigung des Pflichtteils möglich. Bei der Verfassung eines Testaments sind bestimmte Formvorschriften zu beachten.

Erbvertrag: Ein Erbvertrag erfolgt zwischen der Erblasserin bzw. dem Erblasser und allen Erbberechtigten. Damit ist ein Erbvertrag ein zweiseitiges Erbgeschäft, das nur unter Zustimmung sämtlicher Parteien geändert werden kann. Die Formvorschriften des Erbvertrags sind strenger als bei einem Testament. Im Gegensatz zum Testament kann im Erbvertrag zusätzlich ein Verzicht auf den Pflichtanteil vereinbart werden, wenn die pflichtteilsgeschützten Erbinnen und Erben im Vertrag darauf verzichten. Ab Abschluss des Erbvertrags herrscht zudem ein Schenkungsverbot.

Erbschaft frühzeitig planen

Eine Erbschaft verändert von heute auf morgen vieles. Darum sollten Sie sich frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzen. Im Idealfall sprechen Sie mit Ihrer Familie und erbberechtigten Personen darüber. Neben dem Konfliktpotenzial hat eine Erbschaft auch steuerliche Konsequenzen, die je nach Kanton unterschiedlich sind.

Planen Sie deshalb am besten den Nachlass als Ganzes und prüfen Sie Ihre Möglichkeiten:

  • Ist ein Testament oder ein Erbvertrag sinnvoll?
  • Lohnt es sich, einen Teil des Vermögens vorzeitig weiterzugeben?

Unser Tipp: Sprechen Sie mit Expertinnen und Experten darüber, um die Ist-Situation mit Ihren Bedürfnissen zu analysieren und die bestmögliche Lösung zu finden.

Möglichkeiten eines Erbvorbezugs prüfen

Schweizerinnen und Schweizer erben oft erst ab 60 Jahren. Der Blick auf die Vermögensverteilung  zeigt, dass viele Menschen zu diesem Zeitpunkt bereits über ein hohes Vermögen verfügen. Auf der anderen Seite ist das Vermögen in jungen Jahren häufig noch gering. Darum kann es sich allenfalls lohnen, einen Erbvorbezug in Betracht zu ziehen, um den Nachkommen bei der Erfüllung von Lebensträumen finanziell helfen zu können. Mehr zum Thema lesen Sie im Artikel «Erbvorbezug in der Schweiz: Vermögen zu Lebzeiten weitergeben». 

Plötzlich geerbt – was tun mit der Erbschaft?

Mit einer Erbschaft verändert sich Ihre finanzielle Situation. Dementsprechend sollten Sie auch Ihre Finanzplanung als Ganzes überprüfen. Stellen Sie sich beispielsweise folgende Fragen:

  • Wie steht es um meine Vorsorge? Habe ich Lücken, die ich schliessen sollte?
  • Was sind meine Träume und Ziele für die Zukunft, für die ich finanzielle Mittel benötige?
  • Was benötige ich heute und was kann ich auf die Seite legen?

Gerade bei Themen, die die Zukunft betreffen, ist es ratsam, verschiedene Anlagemöglichkeiten zu prüfen, um mehr aus dem Geld zu machen. Wir beraten Sie dabei gerne.

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