Ob auf dem täglichen Weg zur Arbeit, auf dem Familienausflug am Wochenende oder auf der Spritztour mit dem Rennrad: Als Velofahrerin oder Velofahrer nehmen Sie am Strassenverkehr teil und müssen sich an die Verkehrsregeln halten. Neben Strassenschildern, Rechtsvortritt und Tempolimits gelten für Velofahrende in der Schweiz noch zahlreiche weitere Vorschriften.
Nein, Fahrräder müssen die Strasse oder – wo vorhanden – Radwege und -streifen benützen. Staut sich der motorisierte Verkehr, dürfen Radfahrerinnen und Radfahrer rechts an der Kolonne vorbeifahren, sofern es Platz hat. Sie dürfen mit dem Velo aber nicht slalomartig durch die Kolonne brausen.
Nein. Für Fahrradfahrende gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen Verkehrsteilnehmenden: Die Aufmerksamkeit darf nicht durch Tonwiedergabegeräte beeinträchtigt werden. Es ist zu bezweifeln, dass man seine Aufmerksamkeit mit Kopfhörern und lauter Musik voll dem Verkehrsgeschehen widmen kann.
Es gibt hier keine Altersbeschränkung. Kinder dürfen Fahrräder aber erst benützen, wenn sie die Pedale treten können. Dann dürfen sie vor dem vollendeten sechsten Altersjahr und unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person auch auf Hauptstrassen fahren.
Nein, das ist nicht erlaubt.
Nein, Velofahrerinnen und Velofahrer müssen in der Schweiz keinen Helm tragen. Erst ab dem «grossen» E-Bike gilt die Helmpflicht. Wir raten aber, stets einen Helm zu tragen, weil das Risiko von schweren Kopfverletzungen dadurch massiv verringert werden kann.
Eine einfache Frage, über die man eine ganze Abhandlung schreiben könnte. Grundsätzlich dürfen Fahrräder auf Wegen, die sich für Velos nicht eignen, nicht fahren. Darunter fallen gemäss Strassenverkehrsgesetz z. B. Fuss- und Wanderwege. Der rasante technologische Fortschritt bei Mountainbikes macht es aber möglich, mit entsprechenden Skills auch den steilsten und steinigsten Wanderweg runterzuschiessen. Kantone haben die Möglichkeit, spezielle Routen für Fahrräder bzw. Mountainbikes auszuweisen.
Nach der Grundsatzregel muss zu allen Verkehrsteilnehmenden stets genügend Abstand eingehalten werden. Eine konkrete Zahl nennt das Gesetz nicht. Autolenkende und Mitfahrende müssen sich jedoch vor dem Öffnen einer Autotür stets vergewissern, dass Verkehrsteilnehmende, die sich von hinten nähern, nicht gefährdet sind.
Solange man das Fahrrad unter Kontrolle hat, ist ein Loslassen der Pedale nicht explizit verboten. Die Lenkvorrichtung darf man aber nicht loslassen.
Ja. Sie können zwei Kinder in einem Anhänger ziehen und dazu noch einen sicheren Kindersitz am Velo haben. Das gilt auch für ein Tandem. Mama und Papa könnten so also ihre drei Kinder mit einem Tandem, einem Anhänger und einem Kindersitz «umherradeln».
Bei Rot rechts abbiegen
Neu dürfen Radfahrerinnen und -fahrer bzw. Mofafahrerinnen und -fahrer an Ampeln bei Rot rechts abbiegen, sofern dies entsprechend signalisiert ist. Rechtsabbiegende Velofahrerinnen und -fahrer bzw. Mofafahrerinnen und -fahrer haben aber keinen Vortritt.
Kinder bis 12 Jahre dürfen auf dem Trottoir fahren
Wenn kein Veloweg oder Radstreifen vorhanden ist, dürfen Kinder bis 12 Jahre mit dem Fahrrad das Trottoir benützen. Dem Bundesrat ist bewusst, dass dies Fussgängerinnen und Fussgänger stören kann. Die neue Regelung hilft aber, Unfälle von Kindern mit Autos zu verhindern, und dient somit der Verkehrssicherheit.
Ja, es können zwei Kinder im Anhänger und eines im Kindersitz transportiert werden. Ein Tempolimit gibt es nicht, aber man sollte die Geschwindigkeit generell der eigenen «Ladung» anpassen.
Tiere gelten als Ladung und müssen entsprechend gesichert sein. Sofern ein spezieller Korb oder Käfig verwendet wird, aus dem ein Tier im Stadtverkehr nicht überraschend ausbüxen kann, lautet die Antwort: Ja. Das Ziel ist stets die Verkehrssicherheit.
Busstreifen dürfen nur von Bussen im öffentlichen Linienverkehr benützt werden, sofern keine Ausnahmen signalisiert sind. Ist der Busstreifen auch mit einem Fahrrad markiert, dürfen dort auch Velos fahren.
Nein, seit 2012 gibt es die Velovignette nicht mehr.
Nein, man muss generell genügend Abstand halten.
Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger mindestens 1,5 Meter Platz bleibt.
Grundsätzlich müssen Sie rechts fahren und links überholen. Auch auf Radwegen müssen Sie folglich links überholen, sofern genug Platz ist.
Fussgängerstreifen dürfen nur von Fussgängerinnen und Fussgängern benützt werden. Velofahrerinnen und Velofahrer müssen absteigen und ihr Rad schieben.
Nein, eine Fahrradklingel ist heute nicht mehr nötig.
Ja, erwachsene Personen dürfen mit der gebotenen Vorsicht einen Hund an der Leine führen.
Ja, die Fussgängerzone ist grundsätzlich den Fussgängerinnen und Fussgängern vorbehalten.
Zu zweit ist das Nebeneinanderfahren gestattet,
Nein, es gibt auch Gepäckträger und «Lastenfahrräder». Die Ladung muss generell so gesichert sein, dass übrige Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer durch sie nicht gefährdet werden. Wenn Sie z. B. Werkzeuge wie Hammer und Schraubenzieher transportieren und diese auf die Strasse fallen, weil Sie in ein Schlagloch gefahren sind, war die Ladung nicht vorschriftsgemäss gesichert.
Grundsätzlich gilt auch im Kreisel das Rechtsfahrgebot. Velofahrerinnen und Velofahrer können aber im Kreisel aus Sicherheitsgründen davon abweichen, damit ihr Fahrtweg nicht von Autos abgeschnitten wird.