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Kaufvertrag für Autos: Wie kann ich mich gegen Mängel absichern?

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Sie wollen ein Occasionsauto kaufen – einen schicken Oldtimer, eine Familienkutsche oder einen Camper? Beim Autoverkauf unter Privatleuten gibt es einige Punkte zu beachten, damit Sie mit Ihrem Fahrzeug nicht auf der Strecke bleiben. Unser Rechtsexperte der AXA-ARAG verrät Ihnen in diesem Blog, was ein schriftlicher Kaufvertrag beinhalten muss und wie Sie sich gegen Mängel absichern können. Ausserdem stellen wir Ihnen eine Vertragsvorlage für den Kauf Ihres Occasionsautos bereit.

Was muss der Kaufvertrag eines Autos beinhalten?

Beim privaten Autokauf ist ein schriftlicher Kaufvertrag unverzichtbar. Damit sichern sich beide Vertragsparteien ab. Hier die wichtigsten Punkte, die ein solcher Vertrag enthalten sollte:

  • Personalien von Käufer:in und Verkäufer:in: Verlangen Sie den Ausweis und prüfen Sie ihn gründlich.
  • Exakte Fahrzeugangaben: Dazu zählen der Fahrzeugtyp, die Fahrgestellnummer und der genaue Kaufpreis.
  • Gewährleistung und Garantie: Klären Sie die Haftung für Sach- und Rechtsmängel sowie allfällige Garantieausschlüsse. Im Kaufvertrag für ein privates Auto wird häufig festgehalten, dass dieses ohne Garantie verkauft wird.
  • Zusatzausrüstung: Notieren Sie die Übergabe von zusätzlichen Gegenständen wie Sommer- und Winterreifen, Navigationsgeräten oder Dachträgern.
  • Zugesicherte Eigenschaften: Weisen Sie im Vertrag darauf hin, ob das Auto unfallfrei ist oder ob grössere Reparaturen wie der Austausch des Zahnriemens erfolgt sind.

Neben einem wasserdichten Kaufvertrag gibt es noch mehr, was Sie beim privaten Kauf eines Autos beachten sollten. Vor allem die gründliche Überprüfung des Fahrzeugs sowie eine Probefahrt sind entscheidend, um sicherzugehen, dass Sie keine bösen Überraschungen erleben. Falls möglich, sollten Sie eine Fachperson zur Besichtigung mitnehmen, die technische Mängel sofort erkennen kann. Ein guter Kaufvertrag schützt Sie zwar rechtlich, aber eine sorgfältige Prüfung des Occasionsautos bleibt unerlässlich. 

Reicht eine Quittung beim Kauf eines Gebrauchtwagens aus?

Ein schriftlicher Kaufvertrag ist aus Beweisgründen empfehlenswert. Halten Sie darin die zugesicherten Eigenschaften fest und prüfen Sie den Vertrag vor Unterzeichnung Punkt für Punkt. Im Vertrag sollten die wichtigsten Eigenschaften des Fahrzeugs wie Marke, Modell, Fahrgestellnummer etc. erwähnt werden.

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Muss ein Kaufvertrag ausgestellt werden, wenn ich darauf bestehe?

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist keine besondere Form vorgesehen. Grundsätzlich kann dieser mündlich oder auch konkludent abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass Sie der Verkäuferin oder dem Verkäufer zum Beispiel Geldnoten überreichen und im Gegenzug den Autoschlüssel erhalten. Weitere Fragen rund um den Autokauf von einer privaten Verkäuferin oder einem privaten Verkäufer: 

  • Ist auch ein privater Verkäufer gesetzlich verpflichtet, Unfallschäden am Fahrzeug zu erwähnen?

    Beim Kauf eines Autos hat die Verkäuferin oder der Verkäufer die Pflicht, Schäden durch Unfälle unaufgefordert offenzulegen. Wird nachträglich festgestellt, dass der gekaufte Wagen einen Schaden – ausgenommen sind Bagatellschäden wie kleinere Karosserie- oder Lackschäden oder ein zerkratzter Kotflügel – erlitten hat, kann die Verkäuferin oder der Verkäufer belangt werden. In diesem Fall kann die Käuferin oder der Käufer eine Preisminderung und eine Vertragsänderung fordern.

  • Darf eine private Verkäuferin oder ein privater Verkäufer die Garantie für einen Gebrauchtwagen ausschliessen?

    Die Garantie ist gesetzlich nicht geregelt. Ihr Umfang bemisst sich nach der Vereinbarung zwischen den Parteien und muss beispielsweise den AGB entnommen werden. Die Beweislast für das Vorliegen eines Garantiefalls trägt die Käuferin oder der Käufer.

  • Darf die Verkäuferin oder der Verkäufer die Gewährleistung mittels einer Freizeichnungsklausel oder einer Haftungsbeschränkung ausschliessen?

    Die Gewährleistung im Kaufvertrag kann vertraglich wegbedungen, eingeschränkt oder erweitert werden. Der Ausschluss oder die Beschränkung der Sachgewährleistung bedarf keiner besonderen Form. Möglich ist also auch eine stillschweigende oder konkludente Wegbedingung der Mängelrechte.

    Eine Vereinbarung über die Aufhebung oder Beschränkung der Gewährleistung ist ungültig, wenn die Verkäuferin oder der Verkäufer der Käuferin oder dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR). Die Beweislast hierfür hat die Käuferin oder der Käufer zu tragen. Der Beweis ist in der Regel nur schwer zu erbringen. Allgemein gehaltene Haftungsbeschränkungen bzw. Freizeichnungsklauseln haben keine Auswirkungen auf die Haftung der Verkäuferin oder des Verkäufers für spezifisch zugesicherte Eigenschaften.

    Ein Beispiel für einen umfassenden Ausschluss der Gewährleistungsrechte lautet:

    • «Die gesetzliche Gewährleistung ist soweit nach Gesetz möglich ausgeschlossen.»

    Nicht ausreichend ist hingegen die Formulierung:

    • «Kauf ab Platz; wie gesehen (wie gefahren)» – bei dieser Formulierung haftet die Verkäuferin oder der Verkäufer zwar nicht für die Mängel, die für die Käuferin oder den Käufer ersichtlich waren, jedoch für die versteckten Mängel.

    Stillschweigende und konkludente Wegbedingung:

    • Bei einem alten Fahrzeug, das sehr viele Kilometer auf dem Tacho hat und günstig erworben wurde, ist davon auszugehen, dass die Sachgewährleistung stillschweigend wegbedungen wurde, kann man doch bei solch einem Kauf nicht erwarten, dass die gekaufte Sache frei von jeglichen Mängeln ist.
  • Die Verkäuferin weigert sich, den gebrauchten Wagen beim TCS prüfen zu lassen. Sollte ich in diesem Fall die Finger davon lassen?

    Eine Überprüfung durch eine unabhängige Stelle vor dem Kauf ist bei einem Occasionsfahrzeug empfehlenswert. Wird das Fahrzeug ohne Garantie und mit Gewährleistungsausschluss sowie ohne aktuelle Motorfahrzeugkontrolle angeboten, sollten Sie es genauer überprüfen lassen. 

  • Wer übernimmt die Kosten, wenn ich das Occasionsauto einer Nachprüfung unterziehe?

    Die Beweislast liegt bei der Partei, die die Mängel geltend macht, das heisst bei der Käuferin oder beim Käufer. Somit trägt die Käuferin oder der Käufer die Kosten einer Nachprüfung.

Was sollte man beim privaten Occasionskauf beachten?

Der Kauf eines Occasionsautos von einer Privatperson kann eine preiswerte Alternative zum Neuwagen sein. Doch um sicherzugehen, dass Sie ein gutes Geschäft machen und später keine bösen Überraschungen erleben, gibt es einige wichtige Dinge zu beachten. Neben der Ausstellung eines Kaufvertrags für das Auto ist eine sorgfältige Vorbereitung unerlässlich, um versteckte Mängel zu vermeiden und den Wert des Fahrzeugs richtig einzuschätzen. Diese Checkliste stellt Ihnen die wichtigsten Punkte vor:

Checkliste vor dem Kauf eines Occasionsfahrzeugs:

  • Marktwert recherchieren: Ermitteln Sie, wie viel das von Ihnen gesuchte Fahrzeugmodell wert ist, und vergleichen Sie den Preis mit ähnlichen Angeboten auf Plattformen wie Autoscout24 oder Ricardo. So stellen Sie sicher, dass Sie einen fairen Preis zahlen und das Occasionsauto nicht überteuert ist.
  • Fahrzeug genau inspizieren: Schauen Sie sich das Auto gründlich an – am besten zu zweit und bei Tageslicht, damit Ihnen keine Details entgehen. Achten Sie besonders auf Roststellen, Abnutzungserscheinungen und eventuelle Unfallschäden. Eine längere Probefahrt ist empfehlenswert, um den Zustand des Fahrzeugs unter realen Bedingungen zu testen.
  • Zusatz- und Sonderausstattung prüfen: Wenn das Fahrzeug eine besondere oder zusätzliche Ausstattung wie Navigationsgerät, Lederpolsterung oder Parksensoren hat, sollten Sie diese überprüfen, um sicherzustellen, dass alles einwandfrei funktioniert.
  • Serviceheft und Wartungshistorie: Überprüfen Sie das Serviceheft, um den Wartungsstand des Fahrzeugs zu erkennen. Achten Sie darauf, ob die Services regelmässig und bei einer offiziellen Vertretung durchgeführt wurden. Dies gibt Ihnen Sicherheit, dass das Fahrzeug gut gepflegt wurde und keine grösseren Reparaturen anstehen. Lassen Sie sich am besten alte Werkstattrechnungen aushändigen.
  • Vertragsbedingungen schriftlich festhalten: Halten Sie alle Absprachen schriftlich im Kaufvertrag für das Auto fest, um Missverständnisse zu vermeiden. Nutzen Sie dazu eine Vorlage für den Kaufvertrag eines Autos, die alle wichtigen Punkte abdeckt, wie den Kaufpreis, allfällige Mängel und die Übergabe der Fahrzeugpapiere. Dafür bietet sich die Vertragsvorlage für den Kauf eines Occasionsautos der AXA-ARAG an
  • Vorbesitzer:innen prüfen: Ermitteln Sie, wie viele Vorbesitzer:innen das Fahrzeug hatte. Oft wird in Inseraten von «erster Hand» gesprochen, was bedeutet, dass das Auto bislang nur eine Halterin oder einen Halter hatte. Fahrzeuge aus erster Hand gelten in der Regel als besonders gepflegt und sind daher begehrter.
  • Kilometerstand verifizieren: Achten Sie auf den Kilometerstand des Fahrzeugs. Ein ungewöhnlich niedriger Kilometerstand bei einem älteren Auto kann ein Hinweis auf Manipulation sein. Prüfen Sie auch, ob der Kilometerstand mit den Angaben im Serviceheft übereinstimmt.
  • Fahrzeughistorie prüfen: Verlangen Sie, wenn möglich, einen Car-Pass, eine Zulassungsbescheinigung oder ähnliche Dokumente, die Auskunft über die gesamte Historie des Fahrzeugs geben. So können Sie sicherstellen, dass das Auto keinen Unfallschaden erlitten hat und alle Reparaturen ordnungsgemäss durchgeführt wurden.

Denken Sie daran: Eine sorgfältige Prüfung des Fahrzeugs und eine klare Gestaltung des Vertrags sind der Schlüssel zu einem erfolgreichen privaten Autokauf.

So läuft ein privater Occasionsautokauf ab

Beim privaten Kauf eines Occasionsautos gibt es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf. Ein Kaufvertrag kann daher auch mündlich oder durch sogenanntes konkludentes Handeln abgeschlossen werden. Dies bedeutet, dass der Kauf auch dann rechtskräftig ist, wenn Sie der Verkäuferin oder dem Verkäufer das Geld übergeben und im Gegenzug den Schlüssel erhalten. Dennoch wird ein schriftlicher Kaufvertrag für das Auto dringend empfohlen, um sich rechtlich abzusichern. Falls Sie keinen Vertrag verwenden, sollten zumindest alle wichtigen Absprachen schriftlich festgehalten werden.

In der Praxis läuft der Kaufprozess häufig wie folgt ab: Nachdem Sie das Fahrzeug besichtigt, eine Probefahrt gemacht und alle offenen Fragen geklärt haben, erfolgt die Übergabe des Geldes sowie des Autoschlüssels und der Fahrzeugpapiere. Im Idealfall wird dabei auch ein Kaufvertrag unterzeichnet, der alle wesentlichen Punkte festhält. Nutzen Sie hierfür unsere Vertragsvorlage für den Autokauf.

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    Fehler vermeiden beim Occasionskauf

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Privat oder beim Händler: Wo kaufe ich am besten ein gebrauchtes Auto?

Ob Sie ein gebrauchtes Auto privat oder bei einem Händler kaufen sollten, hängt von Ihren Bedürfnissen und Prioritäten ab:

  • Kauf von privat: Der Kauf bei einer Privatperson kann oft günstiger sein, da keine Händlerprovision anfällt. Allerdings erhalten Sie in der Regel keine Garantie, und die Haftung für Mängel wird oft ausgeschlossen. Sie müssen sich selbst um die Überprüfung des Fahrzeugs kümmern.
  • Kauf beim Händler: Händler bieten meist eine Gebrauchtwagengarantie und eine gründliche Fahrzeugprüfung an. Der Preis ist oft höher, aber Sie erhalten mehr Sicherheit.

Der Kauf beim Händler bietet also mehr Schutz, während der Privatkauf oft günstiger, aber risikoreicher ist. Es kommt darauf an, wie viel Sicherheit Sie möchten und wie viel Sie bereit sind zu zahlen.

Mangel entdeckt – was tun?

Weist das erworbene Fahrzeug einen wesentlichen Mangel auf oder erweist sich eine im Kaufvertrag des Autos zugesicherte Eigenschaft («unfallfrei», «kein Blechschaden») als falsch, so sieht die gesetzliche Gewährleistung zwei Möglichkeiten vor:

  • Bei kleineren Mängeln können Sie eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. In der Regel entspricht diese Minderung den notwendigen Reparaturkosten.
  • Bei gravierenden Mängeln können Sie die Rückabwicklung des Auto-Kaufvertrags (Wandelung) verlangen. 

Eine Minderung oder Wandelung kann nur dann verlangt werden, wenn Sie das gekaufte Fahrzeug unverzüglich geprüft und den Mangel sofort gerügt haben.  Die Rüge muss einen genauen Mangelbeschrieb beinhalten und zum Ausdruck bringen, dass Sie die Gewährleistung verlangen. Sie muss der Verkäuferin oder dem Verkäufer sofort nach Kenntnisnahme des Mangels eingeschrieben zugestellt werden. Wird die unverzügliche Prüfung des gekauften Fahrzeugs und/oder die anschliessende Mängelrüge unterlassen, so gilt der Fahrzeugzustand als stillschweigend genehmigt und Sie verlieren Ihre Ansprüche.

Wo «kleinere Mängel» aufhören und «gravierende Mängel» anfangen, liegt letztlich im Ermessen der Richterin oder des Richters. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Wandelung in Grenzfällen vor Gericht nur schwer durchzusetzen ist. Weitere Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Mängel und Garantie:

  • Wann haftet die Verkäuferin oder der Verkäufer eines Occasionswagens für einen Mangel?

    Wenn ein Sachmangel vorliegt, kann sich die Käuferin oder der Käufer auf die Sachgewährleistung berufen, auf den Grundlagenirrtum oder die absichtliche Täuschung.

    Zuerst muss geklärt werden, ob es sich um einen Mangel handelt. Ein Sachmangel nach Art. 197 Abs. 1 OR bedeutet eine Abweichung zwischen Ist- und Sollzustand. Die Verkäuferin oder der Verkäufer haftet sowohl für das Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften als auch für alle Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit des Autos aufheben oder erheblich mindern.

    Die Verkäuferin oder der Verkäufer haftet auch dann, wenn sie oder er die Mängel nicht gekannt hat (Art. 197 Abs. 2 OR). Es handelt sich in diesem Fall um eine sogenannte Kausalhaftung. Das heisst, die Verkäuferin oder der Verkäufer haftet auch dann, wenn sie oder ihn kein Verschulden trifft.

    Bei Mängeln bietet das Gesetz der Käuferin oder dem Käufer verschiedene Rechte: Rückabwicklung des Kaufs (Wandelung), Reduktion des Kaufpreises (Minderung) und – bei Verschulden der Verkäuferin oder des Verkäufers – Ersatz des Schadens. Hingegen sieht das Gesetz kein Recht auf Nachbesserung vor, dieses kann jedoch vereinbart werden.

  • Was ist eine Occasionsgarantie?

    Neben der gesetzlichen Gewährleistung können Sie eine Gebrauchtwagengarantie abschliessen. Eine Gebrauchtwagengarantie sichert der Käuferin oder dem Käufer die fehlerfreie Funktion bestimmter Bauteile bei Occasionen für eine bestimmte Dauer zu.

    Im Zuge dieser Garantie hat die Kundin oder der Kunde einen Anspruch auf Nachbesserung. Eine Kaufpreisminderung oder gar die Rückgabe ist in den Garantiebestimmungen aber in der Regel nicht vorgesehen.

    Eine Garage bietet bei Occasionen meistens die minimale Garantieleistung von drei Monaten auf Fahrzeugteile sowie die geleistete Arbeit an. Tut sie dies nicht, sollten Sie das Fahrzeug nicht kaufen. Oft wird auch eine 1-Jahres-Garantieversicherung als Ergänzung zur Mindestgarantie angeboten – zum Beispiel in den Varianten Quality1 oder mobile Garantie. Was sie genau beinhaltet, ist von Garage zu Garage unterschiedlich. Oft wird eine Selbstbeteiligung fällig. Hier lohnt es sich, die Geschäftsbedingungen genau zu studieren.

  • Bin ich auch ohne Garantieleistung geschützt?

    Wenn Sie eine Occasion erwerben, dürfen Sie grundsätzlich ein fahrtüchtiges und verkehrssicheres Fahrzeug erwarten. Jedoch müssen Sie dabei die gegebenen Umstände wie Alter, Kilometerstand und Preis des Fahrzeugs berücksichtigen. Stellt sich das Fahrzeug nach dem Kauf trotz sorgfältiger Prüfung als mangelhaft heraus, müssen Sie als Käuferin oder Käufer rasch handeln.

    Falls im Kaufvertrag eine Garantie vereinbart wurde, können Sie sich darauf berufen. Auch wenn die Occasion ohne Garantieleistung verkauft wurde, sind Sie als Käuferin oder Käufer bis zu einem gewissen Grad geschützt: Die gesetzliche Gewährleistung gilt in der Schweiz für jede Transaktion – somit auch für den Gebrauchtwagenverkauf. Das heisst: Die Verkäuferin oder der Verkäufer ist verpflichtet, Ihnen ein Fahrzeug zu übergeben, das frei von Mängeln ist, die den Wert mindern oder den Gebrauch des Fahrzeugs verunmöglichen. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht kann jedoch vertraglich ausgeschlossen werden.

    Wurde die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, müssen Sie den Mangel innerhalb von zwei bis drei Tagen nach Entdecken rügen. Die Rüge kann formfrei erfolgen. Aus Beweisgründen raten wir jedoch, sie per Einschreiben vorzunehmen. Sie sollten die Mängel möglichst detailliert auflisten.

    Die Rüge muss beinhalten: die Absicht (Gewährleistung) bzw. welches Wahlrecht (Wandelung, Minderung, Nachbesserung und Ersatzlieferung) geltend gemacht wird.

  • Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, wenn ich als Käuferin mit dem Verkäufer keine Gewährleistungsabsprache getroffen habe?

    Die gesetzliche Gewährleistungspflicht kann von der Verkäuferin oder vom Verkäufer im Kaufvertrag angepasst oder sogar gänzlich ausgeschlossen werden. So wird oft versucht, das oben erwähnte Minderungsrecht (das Ihnen bei einem Mangel erlaubt, eine Herabsetzung des Verkaufspreises zu verlangen) und Wandelungsrecht (Rückabwicklung des Kaufvertrags) auszuschliessen. Einen kompletten Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungspflicht sollten Sie als Käuferin oder Käufer nicht hinnehmen. Zeigt sich die Verkäuferin oder der Verkäufer in dieser Hinsicht unflexibel, müssen Sie den Kauf noch einmal überdenken. 

  • Was ist das Nachbesserungsrecht – und wann kommt es zum Tragen?

    Mit der Nachbesserung im Kaufrecht ist die Beseitigung des Mangels durch die Autoverkäuferin oder den Autoverkäufer selbst oder auf deren bzw. dessen Kosten gemeint. Das Gesetz sieht keinen Anspruch der Autokäuferin oder des Autokäufers auf Nachbesserung vor. 

    Sind sich die beiden Parteien jedoch einig, kann eine Nachbesserung vereinbart werden. 

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