Sie wollen ein Occasionsauto kaufen – einen schicken Oldtimer, eine Familienkutsche oder einen Camper? Beim Autoverkauf unter Privatleuten gibt es einige Punkte zu beachten, damit Sie mit Ihrem Fahrzeug nicht auf der Strecke bleiben. Unser Rechtsexperte der AXA-ARAG verrät Ihnen in diesem Blog, was ein schriftlicher Kaufvertrag beinhalten muss und wie Sie sich gegen Mängel absichern können. Ausserdem stellen wir Ihnen eine Vertragsvorlage für den Kauf Ihres Occasionsautos bereit.
Beim privaten Autokauf ist ein schriftlicher Kaufvertrag unverzichtbar. Damit sichern sich beide Vertragsparteien ab. Hier die wichtigsten Punkte, die ein solcher Vertrag enthalten sollte:
Neben einem wasserdichten Kaufvertrag gibt es noch mehr, was Sie beim privaten Kauf eines Autos beachten sollten. Vor allem die gründliche Überprüfung des Fahrzeugs sowie eine Probefahrt sind entscheidend, um sicherzugehen, dass Sie keine bösen Überraschungen erleben. Falls möglich, sollten Sie eine Fachperson zur Besichtigung mitnehmen, die technische Mängel sofort erkennen kann. Ein guter Kaufvertrag schützt Sie zwar rechtlich, aber eine sorgfältige Prüfung des Occasionsautos bleibt unerlässlich.
Ein schriftlicher Kaufvertrag ist aus Beweisgründen empfehlenswert. Halten Sie darin die zugesicherten Eigenschaften fest und prüfen Sie den Vertrag vor Unterzeichnung Punkt für Punkt. Im Vertrag sollten die wichtigsten Eigenschaften des Fahrzeugs wie Marke, Modell, Fahrgestellnummer etc. erwähnt werden.
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist keine besondere Form vorgesehen. Grundsätzlich kann dieser mündlich oder auch konkludent abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass Sie der Verkäuferin oder dem Verkäufer zum Beispiel Geldnoten überreichen und im Gegenzug den Autoschlüssel erhalten. Weitere Fragen rund um den Autokauf von einer privaten Verkäuferin oder einem privaten Verkäufer:
Beim Kauf eines Autos hat die Verkäuferin oder der Verkäufer die Pflicht, Schäden durch Unfälle unaufgefordert offenzulegen. Wird nachträglich festgestellt, dass der gekaufte Wagen einen Schaden – ausgenommen sind Bagatellschäden wie kleinere Karosserie- oder Lackschäden oder ein zerkratzter Kotflügel – erlitten hat, kann die Verkäuferin oder der Verkäufer belangt werden. In diesem Fall kann die Käuferin oder der Käufer eine Preisminderung und eine Vertragsänderung fordern.
Die Garantie ist gesetzlich nicht geregelt. Ihr Umfang bemisst sich nach der Vereinbarung zwischen den Parteien und muss beispielsweise den AGB entnommen werden. Die Beweislast für das Vorliegen eines Garantiefalls trägt die Käuferin oder der Käufer.
Die Gewährleistung im Kaufvertrag kann vertraglich wegbedungen, eingeschränkt oder erweitert werden. Der Ausschluss oder die Beschränkung der Sachgewährleistung bedarf keiner besonderen Form. Möglich ist also auch eine stillschweigende oder konkludente Wegbedingung der Mängelrechte.
Eine Vereinbarung über die Aufhebung oder Beschränkung der Gewährleistung ist ungültig, wenn die Verkäuferin oder der Verkäufer der Käuferin oder dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR). Die Beweislast hierfür hat die Käuferin oder der Käufer zu tragen. Der Beweis ist in der Regel nur schwer zu erbringen. Allgemein gehaltene Haftungsbeschränkungen bzw. Freizeichnungsklauseln haben keine Auswirkungen auf die Haftung der Verkäuferin oder des Verkäufers für spezifisch zugesicherte Eigenschaften.
Ein Beispiel für einen umfassenden Ausschluss der Gewährleistungsrechte lautet:
Nicht ausreichend ist hingegen die Formulierung:
Stillschweigende und konkludente Wegbedingung:
Eine Überprüfung durch eine unabhängige Stelle vor dem Kauf ist bei einem Occasionsfahrzeug empfehlenswert. Wird das Fahrzeug ohne Garantie und mit Gewährleistungsausschluss sowie ohne aktuelle Motorfahrzeugkontrolle angeboten, sollten Sie es genauer überprüfen lassen.
Die Beweislast liegt bei der Partei, die die Mängel geltend macht, das heisst bei der Käuferin oder beim Käufer. Somit trägt die Käuferin oder der Käufer die Kosten einer Nachprüfung.
Der Kauf eines Occasionsautos von einer Privatperson kann eine preiswerte Alternative zum Neuwagen sein. Doch um sicherzugehen, dass Sie ein gutes Geschäft machen und später keine bösen Überraschungen erleben, gibt es einige wichtige Dinge zu beachten. Neben der Ausstellung eines Kaufvertrags für das Auto ist eine sorgfältige Vorbereitung unerlässlich, um versteckte Mängel zu vermeiden und den Wert des Fahrzeugs richtig einzuschätzen. Diese Checkliste stellt Ihnen die wichtigsten Punkte vor:
Denken Sie daran: Eine sorgfältige Prüfung des Fahrzeugs und eine klare Gestaltung des Vertrags sind der Schlüssel zu einem erfolgreichen privaten Autokauf.
Beim privaten Kauf eines Occasionsautos gibt es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf. Ein Kaufvertrag kann daher auch mündlich oder durch sogenanntes konkludentes Handeln abgeschlossen werden. Dies bedeutet, dass der Kauf auch dann rechtskräftig ist, wenn Sie der Verkäuferin oder dem Verkäufer das Geld übergeben und im Gegenzug den Schlüssel erhalten. Dennoch wird ein schriftlicher Kaufvertrag für das Auto dringend empfohlen, um sich rechtlich abzusichern. Falls Sie keinen Vertrag verwenden, sollten zumindest alle wichtigen Absprachen schriftlich festgehalten werden.
In der Praxis läuft der Kaufprozess häufig wie folgt ab: Nachdem Sie das Fahrzeug besichtigt, eine Probefahrt gemacht und alle offenen Fragen geklärt haben, erfolgt die Übergabe des Geldes sowie des Autoschlüssels und der Fahrzeugpapiere. Im Idealfall wird dabei auch ein Kaufvertrag unterzeichnet, der alle wesentlichen Punkte festhält. Nutzen Sie hierfür unsere Vertragsvorlage für den Autokauf.
Ob Sie ein gebrauchtes Auto privat oder bei einem Händler kaufen sollten, hängt von Ihren Bedürfnissen und Prioritäten ab:
Der Kauf beim Händler bietet also mehr Schutz, während der Privatkauf oft günstiger, aber risikoreicher ist. Es kommt darauf an, wie viel Sicherheit Sie möchten und wie viel Sie bereit sind zu zahlen.
Weist das erworbene Fahrzeug einen wesentlichen Mangel auf oder erweist sich eine im Kaufvertrag des Autos zugesicherte Eigenschaft («unfallfrei», «kein Blechschaden») als falsch, so sieht die gesetzliche Gewährleistung zwei Möglichkeiten vor:
Eine Minderung oder Wandelung kann nur dann verlangt werden, wenn Sie das gekaufte Fahrzeug unverzüglich geprüft und den Mangel sofort gerügt haben. Die Rüge muss einen genauen Mangelbeschrieb beinhalten und zum Ausdruck bringen, dass Sie die Gewährleistung verlangen. Sie muss der Verkäuferin oder dem Verkäufer sofort nach Kenntnisnahme des Mangels eingeschrieben zugestellt werden. Wird die unverzügliche Prüfung des gekauften Fahrzeugs und/oder die anschliessende Mängelrüge unterlassen, so gilt der Fahrzeugzustand als stillschweigend genehmigt und Sie verlieren Ihre Ansprüche.
Wo «kleinere Mängel» aufhören und «gravierende Mängel» anfangen, liegt letztlich im Ermessen der Richterin oder des Richters. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Wandelung in Grenzfällen vor Gericht nur schwer durchzusetzen ist. Weitere Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Mängel und Garantie:
Wenn ein Sachmangel vorliegt, kann sich die Käuferin oder der Käufer auf die Sachgewährleistung berufen, auf den Grundlagenirrtum oder die absichtliche Täuschung.
Zuerst muss geklärt werden, ob es sich um einen Mangel handelt. Ein Sachmangel nach Art. 197 Abs. 1 OR bedeutet eine Abweichung zwischen Ist- und Sollzustand. Die Verkäuferin oder der Verkäufer haftet sowohl für das Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften als auch für alle Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit des Autos aufheben oder erheblich mindern.
Die Verkäuferin oder der Verkäufer haftet auch dann, wenn sie oder er die Mängel nicht gekannt hat (Art. 197 Abs. 2 OR). Es handelt sich in diesem Fall um eine sogenannte Kausalhaftung. Das heisst, die Verkäuferin oder der Verkäufer haftet auch dann, wenn sie oder ihn kein Verschulden trifft.
Bei Mängeln bietet das Gesetz der Käuferin oder dem Käufer verschiedene Rechte: Rückabwicklung des Kaufs (Wandelung), Reduktion des Kaufpreises (Minderung) und – bei Verschulden der Verkäuferin oder des Verkäufers – Ersatz des Schadens. Hingegen sieht das Gesetz kein Recht auf Nachbesserung vor, dieses kann jedoch vereinbart werden.
Neben der gesetzlichen Gewährleistung können Sie eine Gebrauchtwagengarantie abschliessen. Eine Gebrauchtwagengarantie sichert der Käuferin oder dem Käufer die fehlerfreie Funktion bestimmter Bauteile bei Occasionen für eine bestimmte Dauer zu.
Im Zuge dieser Garantie hat die Kundin oder der Kunde einen Anspruch auf Nachbesserung. Eine Kaufpreisminderung oder gar die Rückgabe ist in den Garantiebestimmungen aber in der Regel nicht vorgesehen.
Eine Garage bietet bei Occasionen meistens die minimale Garantieleistung von drei Monaten auf Fahrzeugteile sowie die geleistete Arbeit an. Tut sie dies nicht, sollten Sie das Fahrzeug nicht kaufen. Oft wird auch eine 1-Jahres-Garantieversicherung als Ergänzung zur Mindestgarantie angeboten – zum Beispiel in den Varianten Quality1 oder mobile Garantie. Was sie genau beinhaltet, ist von Garage zu Garage unterschiedlich. Oft wird eine Selbstbeteiligung fällig. Hier lohnt es sich, die Geschäftsbedingungen genau zu studieren.
Wenn Sie eine Occasion erwerben, dürfen Sie grundsätzlich ein fahrtüchtiges und verkehrssicheres Fahrzeug erwarten. Jedoch müssen Sie dabei die gegebenen Umstände wie Alter, Kilometerstand und Preis des Fahrzeugs berücksichtigen. Stellt sich das Fahrzeug nach dem Kauf trotz sorgfältiger Prüfung als mangelhaft heraus, müssen Sie als Käuferin oder Käufer rasch handeln.
Falls im Kaufvertrag eine Garantie vereinbart wurde, können Sie sich darauf berufen. Auch wenn die Occasion ohne Garantieleistung verkauft wurde, sind Sie als Käuferin oder Käufer bis zu einem gewissen Grad geschützt: Die gesetzliche Gewährleistung gilt in der Schweiz für jede Transaktion – somit auch für den Gebrauchtwagenverkauf. Das heisst: Die Verkäuferin oder der Verkäufer ist verpflichtet, Ihnen ein Fahrzeug zu übergeben, das frei von Mängeln ist, die den Wert mindern oder den Gebrauch des Fahrzeugs verunmöglichen. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht kann jedoch vertraglich ausgeschlossen werden.
Wurde die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, müssen Sie den Mangel innerhalb von zwei bis drei Tagen nach Entdecken rügen. Die Rüge kann formfrei erfolgen. Aus Beweisgründen raten wir jedoch, sie per Einschreiben vorzunehmen. Sie sollten die Mängel möglichst detailliert auflisten.
Die Rüge muss beinhalten: die Absicht (Gewährleistung) bzw. welches Wahlrecht (Wandelung, Minderung, Nachbesserung und Ersatzlieferung) geltend gemacht wird.
Die gesetzliche Gewährleistungspflicht kann von der Verkäuferin oder vom Verkäufer im Kaufvertrag angepasst oder sogar gänzlich ausgeschlossen werden. So wird oft versucht, das oben erwähnte Minderungsrecht (das Ihnen bei einem Mangel erlaubt, eine Herabsetzung des Verkaufspreises zu verlangen) und Wandelungsrecht (Rückabwicklung des Kaufvertrags) auszuschliessen. Einen kompletten Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungspflicht sollten Sie als Käuferin oder Käufer nicht hinnehmen. Zeigt sich die Verkäuferin oder der Verkäufer in dieser Hinsicht unflexibel, müssen Sie den Kauf noch einmal überdenken.
Mit der Nachbesserung im Kaufrecht ist die Beseitigung des Mangels durch die Autoverkäuferin oder den Autoverkäufer selbst oder auf deren bzw. dessen Kosten gemeint. Das Gesetz sieht keinen Anspruch der Autokäuferin oder des Autokäufers auf Nachbesserung vor.
Sind sich die beiden Parteien jedoch einig, kann eine Nachbesserung vereinbart werden.