Sie wollen ein Occasionsauto kaufen – einen schicken Oldtimer, eine Familienkutsche oder einen Camper? Beim Autoverkauf unter Privatleuten gibt es einige Punkte zu beachten, damit Sie mit Ihrem Fahrzeug nicht auf der Strecke bleiben. Wir verraten Ihnen in diesem Blog, was ein schriftlicher Kaufvertrag beinhalten muss, wie Sie sich gegen Mängel absichern können – und stellen Ihnen eine Mustervorlage für den Kauf Ihres Occasionsautos bereit.
Reicht eine Quittung beim Kauf eines Gebrauchtwagens aus?
Ein schriftlicher Kaufvertrag ist aus Beweisgründen empfehlenswert. Halten Sie darin die zugesicherten Eigenschaften fest und prüfen Sie den Vertrag vor Unterzeichnung Punkt für Punkt. Im Vertrag sollte das Fahrzeug mit seinen wichtigsten Eigenschaften wie Marke, Modell, Fahrgestellnummer des Autos etc. erwähnt werden.
Muss die Verkäuferin oder der Verkäufer mir einen Kaufvertrag ausstellen, wenn ich darauf bestehe?
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist keine besondere Form vorgesehen. Grundsätzlich kann dieser mündlich oder auch konkludent abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass Sie der Verkäuferin oder dem Verkäufer zum Beispiel Geldnoten überreichen und Sie im Gegenzug den Autoschlüssel erhalten.
Ist auch ein privater Verkäufer gesetzlich verpflichtet, Unfallschäden am Fahrzeug zu erwähnen?
Beim Kauf eines Autos hat die Verkäuferin oder der Verkäufer die Pflicht, Schäden durch Unfälle unaufgefordert offenzulegen. Wird nachträglich festgestellt, dass der gekaufte Wagen einen Schaden – ausgenommen sind Bagatellschäden wie kleinere Karosserie- oder Lackschäden oder ein zerkratzter Kotflügel – erlitten hat, kann die Verkäuferin oder der Verkäufer belangt werden. In diesem Fall kann die Käuferin oder der Käufer eine Preisminderung und eine Vertragsänderung fordern.
Wann haftet die Verkäuferin oder der Verkäufer eines Occasionswagens für einen Mangel?
Wenn ein Sachmangel vorliegt, kann sich die Käuferin oder der Käufer auf die Sachgewährleistung berufen, auf den Grundlagenirrtum oder die absichtliche Täuschung.
Zuerst muss geklärt werden, ob es sich um einen Mangel handelt. Ein Sachmangel nach Art. 197 Abs. 1 OR bedeutet eine Abweichung zwischen Ist- und Sollzustand. Die Verkäuferin oder der Verkäufer haftet sowohl für das Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften als auch für alle Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit des Autos aufheben oder erheblich vermindern.
Die Verkäuferin oder der Verkäufer haftet auch dann, wenn sie oder er die Mängel nicht gekannt hat (Art. 197 Abs. 2 OR). Es handelt sich in diesem Fall um eine sogenannte Kausalhaftung. Das heisst, die Verkäuferin oder der Verkäufer haftet auch dann, wenn sie oder ihn kein Verschulden trifft.
Bei Mängeln bietet das Gesetz der Käuferin oder dem Käufer verschiedene Rechte: Rückabwicklung des Kaufs (Wandelung), Reduktion des Kaufpreises (Minderung) und – bei Verschulden der Verkäuferin oder des Verkäufers – Ersatz des Schadens. Hingegen sieht das Gesetz kein Recht auf Nachbesserung vor, dieses kann jedoch vereinbart werden. Weitere Infos finden Sie im untenstehenden Kasten.
Bin ich auch ohne Garantieleistung geschützt?
Wenn Sie eine Occasion erwerben, dürfen Sie grundsätzlich ein fahrtüchtiges und verkehrssicheres Fahrzeug erwarten. Jedoch müssen Sie dabei die gegebenen Umstände wie Alter, Kilometerstand und Preis des Fahrzeugs berücksichtigen. Stellt sich das Fahrzeug nach dem Kauf trotz sorgfältiger Prüfung als mangelhaft heraus, müssen Sie als Käuferin oder Käufer rasch handeln.
Falls im Kaufvertrag eine Garantie vereinbart wurde, können Sie sich darauf berufen. Auch wenn die Occasion ohne Garantieleistung verkauft wurde, sind Sie als Käuferin oder Käufer bis zu einem gewissen Grad geschützt: Die gesetzliche Gewährleistung gilt in der Schweiz für jede Transaktion – somit auch für den Gebrauchtwagenverkauf. Das heisst: Die Verkäuferin oder der Verkäufer ist verpflichtet, Ihnen ein Fahrzeug zu übergeben, das frei von Mängeln ist, die den Wert vermindern oder den Gebrauch des Fahrzeugs verunmöglichen. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht kann jedoch vertraglich ausgeschlossen werden.
Wurde die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, müssen Sie den Mangel innerhalb von zwei bis drei Tagen nach Entdecken rügen. Die Rüge kann formfrei erfolgen. Aus Beweisgründen raten wir jedoch, sie per Einschreiben vorzunehmen. Sie sollten die Mängel möglichst detailliert auflisten.
Die Rüge muss beinhalten: die Absicht (Gewährleistung) bzw. welches Wahlrecht (Wandelung, Minderung, Nachbesserung und Ersatzlieferung) geltend gemacht wird.
Was ist eine Occasionsgarantie?
Neben der gesetzlichen Gewährleistung können Sie eine Gebrauchtwagengarantie abschliessen. Eine Gebrauchtwagengarantie sichert der Käuferin oder dem Käufer die fehlerfreie Funktion bestimmter Bauteile bei Occasionen für eine bestimmte Dauer zu.
Im Zuge dieser Garantie hat die Kundin oder der Kunde einen Anspruch auf Nachbesserung. Eine Kaufpreisminderung oder gar die Rückgabe ist in den Garantiebestimmungen aber in der Regel nicht vorgesehen.
Eine Garage bietet bei Occasionen meistens die minimale Garantieleistung von drei Monaten auf Fahrzeugteile sowie die geleistete Arbeit an. Tut sie dies nicht, sollten Sie das Fahrzeug nicht kaufen. Oft wird auch eine 1-Jahres-Garantieversicherung als Ergänzung zur Mindestgarantie angeboten – zum Beispiel Quality1 oder Mobile Garantie. Was sie genau beinhaltet, ist von Garage zu Garage unterschiedlich. Oft wird eine Selbstbeteiligung fällig. Hier lohnt es sich, die Geschäftsbedingungen genau zu studieren.
Weist das erworbene Fahrzeug einen wesentlichen Mangel auf oder erweist sich eine zugesicherte Eigenschaft («unfallfrei», «kein Blechschaden») als falsch, so sieht die gesetzliche Gewährleistung zwei Möglichkeiten vor:
Eine Minderung oder Wandelung kann nur dann verlangt werden, wenn Sie das gekaufte Fahrzeug unverzüglich geprüft und den Mangel sofort gerügt haben. Die Rüge muss einen genauen Mangelbeschrieb beinhalten und zum Ausdruck bringen, dass Sie die Gewährleistung verlangen. Sie muss der Verkäuferin oder dem Verkäufer sofort nach Kenntnisnahme des Mangels eingeschrieben zugestellt werden. Wird die unverzügliche Prüfung des gekauften Fahrzeugs und/oder die anschliessende Mängelrüge unterlassen, so gilt der Fahrzeugzustand als stillschweigend genehmigt und Sie verlieren Ihre Ansprüche.
Ausnahme: «Verdeckte Mängel» (z. B. übermässiger Motorenölverbrauch, falscher Kilometerstand auf dem Tacho oder eine defekte Zylinderkopfdichtung), die bei der üblichen Untersuchung des Fahrzeugs nicht erkennbar sind, können bis zu zwei Jahre nach dem Kauf gerügt werden.
Wo «kleinere Mängel» aufhören und «gravierende Mängel» anfangen, liegt letztlich im Ermessen des Richters. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Wandelung in Grenzfällen vor Gericht nur schwer durchzusetzen ist.
Rechtfertigen es die Umstände nicht, den Kauf rückgängig zu machen, kann das Gericht der Käuferin oder dem Käufer bloss Ersatz für den Minderwert zusprechen.
Darf eine private Verkäuferin oder ein privater Verkäufer die Garantie für einen Gebrauchtwagen ausschliessen?
Die Garantie ist gesetzlich nicht geregelt. Ihr Umfang bemisst sich nach der Vereinbarung zwischen den Parteien und muss beispielsweise den AGB entnommen werden. Die Beweislast für das Vorliegen eines Garantiefalls trägt die Käuferin oder der Käufer.
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, wenn ich als Käuferin mit dem Verkäufer keine Gewährleistungsabsprache getroffen habe?
Die gesetzliche Gewährleistungspflicht kann von der Verkäuferin oder vom Verkäufer im Kaufvertrag angepasst oder sogar gänzlich ausgeschlossen werden. So wird oft versucht, das oben erwähnte Minderungsrecht (das Ihnen bei einem Mangel erlaubt, eine Herabsetzung des Verkaufspreises zu verlangen) und Wandelungsrecht (Rückabwicklung des Kaufvertrags) auszuschliessen. Einen kompletten Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungspflicht sollten Sie als Käuferin oder Käufer nicht hinnehmen. Zeigt sich die Verkäuferin oder der Verkäufer in dieser Hinsicht unflexibel, müssen Sie den Kauf noch einmal überdenken.
Darf die Verkäuferin oder der Verkäufer die Gewährleistung mittels einer Freizeichnungsklausel oder einer Haftungsbeschränkung ausschliessen?
Die Gewährleistung im Kaufvertrag kann vertraglich wegbedungen, eingeschränkt oder erweitert werden. Der Ausschluss oder die Beschränkung der Sachgewährleistung bedarf keiner besonderen Form. Möglich ist also auch eine stillschweigende oder konkludente Wegbedingung der Mängelrechte.
Eine Vereinbarung über die Aufhebung oder Beschränkung der Gewährleistung ist ungültig, wenn die Verkäuferin oder der Verkäufer der Käuferin oder dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR). Die Beweislast hierfür hat die Käuferin oder der Käufer zu tragen. Der Beweis ist in der Regel nur schwer zu erbringen. Allgemein gehaltene Haftungsbeschränkungen bzw. Freizeichnungsklauseln haben keine Auswirkungen auf die Haftung der Verkäuferin oder des Verkäufers für spezifisch zugesicherte Eigenschaften.
Ein Beispiel für einen umfassenden Ausschluss der Gewährleistungsrechte lautet:
Nicht ausreichend ist hingegen die Formulierung:
Stillschweigende und konkludente Wegbedingung:
Für arglistig verschwiegene Mängel und für das Fehlen zugesicherter Fahrzeugeigenschaften lässt sich die gesetzliche Gewährleistungspflicht nicht ausschliessen. Auch solche Mängel müssen aber umgehend nach dem Auffinden schriftlich gerügt werden.
Was ist das Nachbesserungsrecht – und wann kommt es zum Tragen?
Mit der Nachbesserung im Kaufrecht ist die Beseitigung des Mangels durch die Autokäuferin oder den Autoverkäufer selbst oder auf dessen Kosten gemeint. Das Gesetz sieht keinen Anspruch der Autokäuferin oder des Autokäufers auf Nachbesserung vor.
Sind sich die beiden Parteien jedoch einig, kann eine Nachbesserung vereinbart werden.
Die Verkäuferin weigert sich, den gebrauchten Wagen beim TCS prüfen zu lassen. Sollte ich in diesem Fall die Finger davon lassen?
Eine Überprüfung durch eine unabhängige Stelle vor dem Kauf ist bei einem Occasionsfahrzeug empfehlenswert. Wird das Fahrzeug ohne Garantie und mit Gewährleistungsausschluss sowie ohne aktuelle Motorfahrzeugkontrolle angeboten, sollten Sie das Fahrzeug genauer überprüfen lassen.
Wer übernimmt die Kosten, wenn ich das Occasionsauto einer Nachprüfung unterziehe?
Die Beweislast liegt bei der Partei, die die Mängel geltend macht, das heisst bei der Käuferin oder beim Käufer. Somit trägt die Käuferin oder der Käufer die Kosten einer Nachprüfung.