Nach neun Jahren Schulbankdrücken beginnt für Jugendliche mit der Lehre ein neuer Lebensabschnitt. Auf dem Weg ins Arbeitsleben treffen die 16-Jährigen nicht nur auf spannende Herausforderungen. Sondern auch auf viele Regeln, Fragen oder Unsicherheiten, mit denen sich die Teenager zuvor noch nie auseinandergesetzt haben.
Das Gesetz sieht vor, dass die Tageshöchstarbeitszeit eines Lernenden unter 18 Jahren nicht länger sein darf als die Arbeitszeit der anderen Mitarbeitenden im Betrieb und dabei 9 Stunden (inklusive Überzeit) nicht überschreiten darf. Diese maximal 9 Stunden müssen in einem Zeitrahmen von 12 Stunden geleistet werden.
Ja, auch ein Lehrling kann dazu verpflichtet werden, Überstunden zu leisten. Allerdings nur insoweit als diese betrieblich notwendig sind. Ausserdem muss der Lehrbetrieb grundsätzlich alles dafür tun, Überstunden zu vermeiden.
Bei Lernenden gilt dasselbe wie bei «normalen» Arbeitnehmenden: Überstunden müssen mit Freizeit im gleichen Umfang oder einem Zuschlag von 25 Prozent vergütet werden.
Grundsätzlich ist es aber insbesondere für Lernende sinnvoll, wenn sie Überstunden kompensieren. Es ist wichtig, dass eine ausreichende Erholung gewährleistet wird und sich Lernende auf ihre Ausbildung fokussieren können.
Gemäss Obligationenrecht hat der Lehrbetrieb Lernenden bis zur Vollendung des 20. Altersjahres 25 Tage bzw. fünf Wochen Ferien für jedes Bildungsjahr zu gewähren. Ältere Lernende haben einen Anspruch von mindestens vier Wochen.
Der Lehrbetrieb darf den Lohn insbesondere bei unentschuldigten Absenzen kürzen. Das heisst: Wenn die oder der Lernende der Arbeit fernbleibt und hierfür keine nachvollziehbaren Gründe vorliegen (wie zum Beispiel eine Zugverspätung oder Autopanne) muss sie oder er damit rechnen, dass die verpasste Zeit vom Lohn abgezogen wird.
Ja, grundsätzlich kann der Lehrbetrieb verlangen, dass beispielsweise Zahnarztbesuche auf eine Randstunde gelegt bzw. ausserhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden. Bei dringenden persönlichen Angelegenheiten muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Arbeitnehmenden/Lernenden jedoch erlauben, sich während der Arbeitszeit darum zu kümmern.
Voraussetzung ist allerdings, dass diese Arztbesuche nicht ausserhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden können. Ein Beispiel hierfür wären starke Zahnschmerzen, die eine unmittelbare Behandlung notwendig machen und daher keinen Aufschub dulden.
Es kommt darauf an. Damit ein Lehrbetrieb Lernende ausbilden darf, muss zwingend eine Person mit den nötigen fachlichen Kenntnissen und persönlichen Eigenschaften im Unternehmen angestellt sein. Die Anzahl Lernende, die diese Person gleichzeitig ausbilden darf, ist in der Bildungsverordnung des jeweiligen Berufs festgehalten. In der Regel kommt auf eine Lernende oder einen Lernenden eine Berufsbildnerin oder ein Berufsbildner.
In einem solchen Fall empfiehlt es sich, mit der Ansprechperson das Gespräch zu suchen. Falls notwendig – möglicherweise aber erst in einem zweiten Schritt – kann auch die Chefin oder der Chef miteinbezogen werden. Wird keine Lösung gefunden, muss das Berufsbildungsamt hinzugezogen werden. So kann sichergestellt werden, dass die oder der Lernende eine fachlich ausreichende Ausbildung erhält.
Beim Lehrvertrag handelt es sich um eine spezielle Art von Arbeitsvertrag. Im Gegensatz zum Einzelarbeitsvertrag bildet nicht die entgeltliche Arbeitsleistung, sondern die Ausbildung den massgebenden Vertragsinhalt, die Arbeit dient dabei «lediglich» als Mittel zum Zweck bzw. der Ausbildung.
Grundsätzlich muss der «Lohn» im Lehrvertrag geregelt werden. Da bei diesem Vertragsverhältnis jedoch nicht die entgeltliche Arbeitsleistung im Vordergrund steht, sondern die Ausbildung, kann theoretisch vereinbart werden, dass kein Lohn zu entrichten ist. Eine solche Abrede müsste jedoch explizit im Vertrag geregelt sein.
Wie oben ausgeführt besteht keine Lohnzahlungspflicht von Seiten der Lehrbetriebe. Deshalb können Betriebe die Höhe des Lohns grundsätzlich beliebig festsetzen.
In der Praxis verhält es sich allerdings so, dass viele Branchen in Verbänden zusammengeschlossen sind. Diese Branchenverbände geben üblicherweise Empfehlungen ab, wie hoch der Lehrlingslohn in den einzelnen Lehrjahren sein sollte. Diese Empfehlungen werden in aller Regel bei der Festsetzung des Lohns berücksichtigt.
Wer sich vor Unterzeichnung seines Lehrvertrags informieren möchte, kann sich an den zuständigen Branchenverband wenden. Die Informationen sind auch online abrufbar.
Gemäss Gesetz darf die Probezeit bei Lehrverträgen nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Innerhalb dieser Bandbreite kann der Betrieb die Dauer frei festlegen. Wenn diesbezüglich nichts festgehalten wird, beträgt die Probezeit von Gesetzes wegen drei Monate. In Ausnahmefällen kann die sie vor Ablauf und nach Zustimmung der kantonalen Behörden ausserdem auf bis zu sechs Monate verlängert werden.
Während dieser Zeit kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden.
Grundlage des Lehrverhältnisses bildet der Lehrvertrag. Er regelt mindestens Art und Dauer der Ausbildung, den Lohn, die Probezeit sowie Arbeits- und Ferienzeiten.
Während der Probezeit können beide Parteien den Lehrvertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen auflösen. Aber auch bei Lehrverträgen besteht die Pflicht, auf Wunsch die Kündigungsgründe schriftlich mitzuteilen. Ausserdem hat die auflösende Partei das Berufsbildungsamt unverzüglich zu informieren.
Nein. Ein Lehrvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden, damit er rechtsgültig ist. Zudem muss der Vertrag mindestens folgende Angaben enthalten: die beiden Parteien, die Art und Dauer der Ausbildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit sowie die Ferien.
Sind diese Punkte enthalten und besteht diesbezüglich ein gegenseitiger und übereinstimmender Wille, kommt der Lehrvertrag rechtsgültig zu Stande.
Bei einem Lehrvertrag handelt es sich um einen sogenannten befristeten Vertrag. Das heisst: Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer bzw. der Lehrzeit. Der Vertrag endet auch dann, wenn die oder der Lernende die Lehrabschlussprüfungen nicht besteht und ein weiteres Lehrjahr notwendig wird, um die Ausbildung abzuschliessen. In diesem Fall müssen sich die Parteien schriftlich über das weitere Vorgehen einigen – sprich einen neuen Vertrag für ein weiteres Lehrjahr abschliessen.
Ja. Da eine minderjährige Person nur beschränkt handlungsfähig ist, muss der Vertrag zu seiner Gültigkeit von der gesetzlichen Vertreterin oder vom gesetzlichen Vertreter – also der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge – mitunterzeichnet werden. In der Regel genügt es aber, wenn bei Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben, nur ein Elternteil unterzeichnet.
Nein, rein rechtlich ist der Lehrvertrag bei minderjährigen Jugendlichen nur gültig, wenn ihn die gesetzlichen Vertreter, also in der Regel die Eltern, mitunterzeichnen. Weigern sich die Eltern, einen Lehrvertrag zu unterschreiben, werden die Jugendlichen die Lehre nicht antreten können.
Sobald die Jugendlichen allerdings das 18. Altersjahr erreicht haben, können sie frei wählen, welche Ausbildung sie antreten möchte. Daher ist es für Eltern ratsam, urteilsfähige Kinder bei der Berufswahl ernst zu nehmen und zu unterstützen – und ihnen so den bestmöglichen Start ins Erwachsenenleben zu ermöglichen.
Ja, auch Lernende müssen sich an Kleidervorschriften halten.
Üblicherweise werden Vorschriften in Bezug auf Berufskleidung in Form von schriftlichen Weisungen erlassen. Das heisst: Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber legt den Inhalt der Weisung einseitig fest und kann ihn nach Bedarf auch wieder einseitig abändern. Die Grenzen dieser Weisungsbefugnis liegen in Treu und Glauben, dem Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmenden, zwingendem Recht sowie anderen Vereinbarungen wie zum Beispiel Gesamtarbeitsverträgen.
Anders formuliert: Das Weisungsrecht endet dort, wo die Vorschriften schikanöser Art sind oder bereits Regeln/Vorschriften vorhanden sind, die einer Weisung vorgehen.
Konkret bedeutet dies, dass zum Beispiel in Branchen mit Kundenkontakt und in denen ein seriöses Auftreten wichtig ist, ein Minirockverbot oder eine Anzugspflicht zulässig sein kann.
Wie oben erklärt, werden Kleidungsvorschriften oftmals mittels Weisungen festgelegt.
Arbeitnehmende – das gilt auch für Lernende – sind grundsätzlich verpflichtet, sich an berechtigte Weisungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zu halten. Machen sie dies nicht, kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Verwarnung oder einen Verweis aussprechen. Bei wiederholten oder sehr schwerwiegenden Verstössen ist auch eine fristlose Kündigung denkbar.
Bei der Kündigung des Lehrvertrags durch den Lehrbetrieb besteht allerdings eine Besonderheit. Bevor der Betrieb eine Kündigung aussprechen kann, muss er der oder dem Lernenden das rechtliche Gehör gewähren. Das heisst: Betroffene Lernende müssen die Möglichkeit haben, Stellung zu nehmen. Sind die Lernenden noch minderjährig, sind auch die gesetzlichen Vertreter anzuhören. Eine Kündigung ohne vorgängige Anhörung der oder des Lernenden ist ungültig.
Grundsätzlich haften Arbeitnehmende für Schäden, die sie der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zugefügt haben. Der Grad der Haftung (und damit zu einem Teil auch der Umfang des Schadenersatzes) wird dabei nach Massgabe des Verschuldens bemessen, weshalb immer der Einzelfall zu betrachten ist.
Bei Lernenden muss zusätzlich berücksichtigt werden, ob in Bezug auf die schädigende Handlung die erforderlichen Kenntnisse vorhanden waren und ob die Begleitung/Betreuung ausreichend und gewährleistet war.
Für die Frage der Haftung ist ausserdem entscheidend, welches Risiko mit dem Beruf selbst verbunden ist. Anhand dieser Kriterien wird anschliessend festgelegt, ob und in welchem Umfang im konkreten Fall eine Haftung besteht.
In Bezug auf das Lehrverhältnis hält das Obligationenrecht fest, dass eine fristlose Kündigung aus «wichtigen Gründen» unter anderem dann ausgesprochen werden kann, wenn:
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, weshalb auch weitere Gründe denkbar sind, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden.
Bei der Kündigung durch den Lehrbetrieb muss man auch beachten, dass Lernende vor der Aussprache einer fristlosen Kündigung durch den Lehrbetrieb vorgängig anzuhören sind (sogenannte Gewährung des rechtlichen Gehörs). Sind die Lernenden noch nicht mündig, so sind auch ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter mit anzuhören. Werden die Lernenden und gegebenenfalls deren Eltern nicht angehört, ist die Kündigung nichtig.
In der Praxis werden Lehrverträge durch den Betrieb oftmals dann gekündigt, wenn Prüfungen in der Berufsschule nicht bestanden werden, krasses Fehlverhalten am Arbeitsplatz vorliegt oder keine Aussicht darauf besteht, dass die Lernenden die Lehre erfolgreich bestehen.
Grundsätzlich gilt: Lernende, die die Voraussetzungen im Lehrbetrieb und der Berufsschule erfüllen, können ohne Lohnabzug Freikurse besuchen. Der Besuch hat allerdings im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb zu erfolgen. Können sich Lernende und der Betrieb nicht einigen, entscheidet die kantonale Behörde. Freikurse sind allerdings so anzusetzen, dass der Besuch ohne wesentliche Beeinträchtigung der Bildung in beruflicher Praxis möglich ist. Der Umfang darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen.
Wenn Lernende allerdings auf Stützkurse angewiesen sind und die erfolgreiche Absolvierung der Lehre gefährdet ist, besteht kein Anspruch auf den Besuch von Freifächern.
In Bezug auf die Berufsmaturität gilt, dass der Lehrbetrieb sein Einverständnis für den Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts geben muss. Das heisst: Der Betrieb entscheidet, ob er einen Lehrvertrag anbietet, bei dem eine Berufsmaturität gemacht werden kann oder nicht. Möchten Lernende die Berufsmatura berufsbegleitend absolvieren, müssen sie somit eine Lehrstelle suchen, bei der der Lehrbetrieb sein Einverständnis gibt.
Wenn die Leistungen im Betrieb und in der Schule genügend sind, dürfen Lernende grundsätzlich Freifächer im Umfang von maximal einem halben Tag pro Woche besuchen.
Beim Lehrvertrag handelt es sich um eine spezielle Art von Arbeitsvertrag. Im Gegensatz zum Einzelarbeitsvertrag bildet nicht die entgeltliche Arbeitsleistung, sondern die Ausbildung den massgebenden Vertragsinhalt. Die Arbeit dient dabei «lediglich» als Mittel zum Zweck bzw. der Ausbildung. Die oder der Lernende hat somit das Recht, eine fachgerechte Ausbildung zu erhalten.
Im Rahmen des Lehrvertrags haben Lernende insbesondere Arbeiten zu verrichten, die der Ausbildung in ihrem Fachgebiet dienen. Hilfsarbeiten sind somit zulässig, wenn sie mit dem Beruf und der Ausbildung zusammenhängen. Werden allerdings nur Hilfsarbeiten ausgeführt, sollten Lernende das Gespräch mit der zuständigen Berufsbildnerin oder dem zuständigen Berufsbildner bzw. mit der oder dem Vorgesetzen suchen.
Wenn keine Lösung gefunden wird, muss das Berufsbildungsamt miteinbezogen werden, damit die oder der Lernende in ihrem oder seinem Lehrbetrieb eine fachgerechte Ausbildung erhält.
Lernende haben, wie alle anderen Arbeitnehmenden auch, eine Arbeits- und Treuepflicht: Sie müssen berechtigte Weisungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers befolgen. Im Rahmen der Treuepflicht sind Lernende jedoch nicht gehalten, Weisungen zu befolgen, die vertragswidrig, widerrechtlich oder unsittlich sind. Weisungen, die aus Sicht der oder des Lernenden bloss unzweckmässig erscheinen, müssen allerdings befolgt werden.
Verstossen Lernende gegen berechtigte Weisungen des Lehrbetriebs, so gelangen in der Regel zunächst Disziplinarmassnahmen zur Anwendung. Darunter fallen unter anderem Verwarnungen oder Verweise. Bei wiederholten oder sehr gravierenden Verstössen kann auch eine Kündigung des Lehrverhältnisses erfolgen.
Während der Lehre und nach Ablauf der Probezeit ist eine Auflösung des Lehrvertrags nur in folgenden beiden Fallkonstellationen möglich: