Die Mieten in der Schweiz sind hoch. Was tun, wenn wieder eine Mietzinserhöhung ansteht? In diesem Artikel erklären wir Ihnen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Mieterhöhungen, wie Erhöhungen angefochten werden können und wie die AXA-ARAG Sie mit ihrer Privatrechtsschutzversicherung unterstützen kann.
Wenn in den Medien die Information umgeht, dass die Mietzinse bald wieder steigen, oder Ihre Vermieterschaft Umbaupläne hat, könnten auch Sie davon betroffen sein, bald eine höhere Miete bezahlen zu müssen. Ein Szenario, das viele Mieterinnen und Mieter in der Schweiz kennen und das oft Fragen und Unsicherheiten mit sich bringt. Wie viel darf die Miete steigen? Ist die Erhöhung gerechtfertigt? Und was sind Ihre Rechte als Mieterin oder Mieter?
Das Schweizer Mietrecht legt fest, dass Mieterhöhungen angemessen und durch nachweisbare Faktoren gerechtfertigt sein müssen. Dazu gehören beispielsweise Anpassungen an den hypothekarischen Referenzzinssatz, gestiegene Betriebskosten oder Erhaltungsmassnahmen und Investitionen in die Liegenschaft, die den Wohnwert signifikant erhöhen. Mieterhöhungen müssen den Mietparteien angemessen und mit einem amtlichen Formular mitgeteilt werden, und Mietende haben das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch gegen Mietzinserhöhungen zu erheben.
Eine Privatrechtsschutzversicherung für Mieterinnen und Mieter kann eine wichtige Unterstützung darstellen. Sie hilft, die Kosten für rechtliche Streitigkeiten zu decken, und bietet Zugang zu professioneller rechtlicher Beratung. Für Sie kann dies ein entscheidender Faktor sein, um Ihre Rechte effektiv zu verteidigen und sich gegen ungerechtfertigte Mietzinserhöhungen zu wehren.
Ankündigung: Die Ankündigung einer Mieterhöhung muss schriftlich – und mit dem entsprechenden amtlichen Formular – zugestellt werden. Vermieterinnen und Vermieter müssen die Erhöhung begründen. Dazu zählen beispielsweise Nachweise über gestiegene Betriebskosten, Dokumentation von durchgeführten Erhaltungsmassnahmen oder die Anpassung an den veränderten Referenzzinssatz.
Fristen: Die Ankündigung der Mieterhöhung muss so erfolgen, dass sie Ihnen als Mieterin oder Mieter mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist zugestellt wird. Diese Frist ist entscheidend, da sie Ihnen die Möglichkeit gibt, die Erhöhung zu prüfen und, falls nötig, anzufechten oder andere rechtliche Schritte einzuleiten.
Doch nicht nur die Fristen sind ein wichtiger Punkt, den es zu beachten gibt, wenn eine Mietzinserhöhung ins Haus flattert. Mieterinnen und Mieter stellen sich oft eine ganze Menge an weiteren Fragen, zum Beispiel:
Wenn Sie einer Mieterhöhung nicht zustimmen, haben Sie das Recht, Einspruch zu erheben. In der Schweiz müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mietzinserhöhung bei der zuständigen Schlichtungsbehörde diese Erhöhung anfechten. Es ist ratsam, sich vorab gut zu informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um Erfolgschancen realistisch einschätzen zu können.
In der Schweiz darf die Miete unter bestimmten Bedingungen erhöht werden. Dazu gehören eine Veränderung des hypothekarischen Referenzzinssatzes, gestiegene Betriebskosten, wertsteigernde Investitionen in die Liegenschaft oder eine Erhöhung des Landesindexes für Konsumentenpreise. Eine Mieterhöhung muss immer begründet und der Mietpartei formell mitgeteilt werden.
Der Referenzzinssatz ist ein vom Bundesamt für Wohnungswesen festgelegter Zinssatz, der die Entwicklung der Hypothekarzinsen widerspiegelt. Sinkt der Referenzzinssatz, haben Sie als Mieterin oder Mieter grundsätzlich Anspruch auf eine Mietzinsreduktion, sofern keine anderen faktischen Gründe wie gestiegene Betriebskosten oder Renovierungen eine Erhöhung rechtfertigen. Umgekehrt können Vermieterinnen und Vermieter bei einem Anstieg des Referenzzinssatzes unter bestimmten Bedingungen eine Mieterhöhung geltend machen.
Wenn Sie bei der AXA eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, können Sie von professioneller Rechtsberatung profitieren. Die AXA hilft Mieterinnen und Mietern nicht nur bei der Prüfung der Rechtmässigkeit von Mieterhöhungen, sondern auch bei der Nachvollziehbarkeit der Berechnungen im Vergleich zur Ausgangsmiete. Die AXA stellt sicher, dass Sie gut informiert und kompetent vertreten sind, um eine faire und gerechte Lösung zu erreichen.
Nach dem Erhalt der Ankündigung einer Mieterhöhung haben Sie 30 Tage Zeit, um darauf zu reagieren. Nutzen Sie diese Zeit, um die Gründe für die Erhöhung sorgfältig zu prüfen. Stimmt etwas nicht? Erscheint Ihnen die Erhöhung ungerechtfertigt oder nicht nachvollziehbar? Dann haben Sie das Recht, dagegen vorzugehen.
Sie können bei der zuständigen Schlichtungsbehörde die Erhöhung anfechten. Die Schlichtungsbehörde ist dafür da, zwischen Ihnen und der Vermieterschaft zu vermitteln, sodass beide Seiten ihre Standpunkte darlegen können.
Sollte es allerdings nicht zu einer Einigung kommen, haben Sie die Möglichkeit, den Fall vor das erstinstanzliche Gericht zu bringen, wo ein verbindliches Urteil gefällt wird. Dabei handelt es sich um ein Verfahren mit verbindlichen Formvorschriften. Der Beizug einer rechtlichen Vertretung ist bei diesem Schritt unabdingbar. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich gut überlegen, ob Sie diesen Weg gehen möchten.
Wie viel Mieterhöhung maximal zulässig ist, hängt von den Gründen ab. Bei der Anhebung des Referenzzinssatz gilt derzeit: Pro 0,25 Prozentpunkte darf die Miete um 3 Prozent erhöht werden. Wurde die letzte Anpassung beim Referenzzinssatzes ausgesetzt, dürfen jetzt auch gleich die kompletten 6 Prozent ausgeschöpft werden.
Die allgemeine Teuerung kann bis zu 40 Prozent auf die Mieterschaft umgelegt werden. Unterhalts- und Kostensteigerung werden oftmals mit einer Pauschale von 0,5 Prozent berechnet. Wie oft eine Mieterhöhung erlaubt ist, hängt auch von den Gründen ab. Zum Beispiel kann immer eine Mietzinsanpassung erfolgen, wenn sich der Referenzzinssatz verändert. Wichtig ist, dass die nötigen Fristen eingehalten und die entsprechenden Formalitäten beachtet werden.