Streitigkeiten nach der Trennung um Unterhalt, Umgangsrecht oder Zulagen: Nicht immer herrscht Einigkeit bei Eltern – dann hilft nur noch der Gang zur Anwältin oder zum Anwalt. Das Wichtigste zum Thema Sorgerecht erfahren Sie in unserem Blog.
Das Sorgerecht regelt sämtliche Aspekte der Kindesbetreuung. Als Grundsatz gilt das Wohl des Kindes. In der Schweiz unterscheidet man in diesem Zusammenhang mehrere Begriffe:
Bis zu ihrem 18. Lebensjahr stehen Kinder unter elterlicher Aufsicht. Üblicherweise teilen sich Ehepaare dabei das Sorgerecht. Kommt es allerdings zur Trennung oder Scheidung und damit verbundenen Sorgerechtsstreitigkeiten, muss ein Gericht nachträglich über Obhut, Umgangsrecht, Sorgerechtsverfügung etc. entscheiden.
Juristische Fragen aus dem Bereich der elterlichen Sorge fallen unter das Familienrecht. Bei Meinungsverschiedenheiten ist es daher sinnvoll, auf Familien- und Sorgerecht spezialisierte Anwälte hinzuzuziehen.
Wenn ein Kind zur Welt kommt, erhalten beide Ehepartner das gemeinsame Sorgerecht. Sind sie nicht verheiratet, erhält es die Mutter, bis eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben wird oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Die gemeinsame Sorge bleibt auch im Falle der Scheidung bestehen und wird nur in bestimmten Fällen einem oder beiden Elternteilen entzogen. Es ist hingegen möglich, Obhut und Sorgerecht aufzuteilen, wenn das Gericht aufgrund der entsprechenden Maximen im Verfahren darüber befindet, wie die Obhut und das Sorgerecht aufzuteilen sind. Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge müssen wichtige Entscheidungen im Leben des Kindes gemeinsam fällen. Dazu gehören unter anderem Fragen zu:
Alltägliche Angelegenheiten kann der Elternteil fällen, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Alltäglich sind Angelegenheiten dann, wenn diese die tägliche Betreuung und Versorgung des Kindes betreffen, bspw. die Bestimmung der Schlafenszeit.
Hingegen kann die Mutter oder der Vater nicht allein entscheiden, mit den Kindern in eine andere Wohngemeinde und somit weg vom anderen Elternteil zu ziehen, sofern dieser Umzug erhebliche Auswirkungen auf den Umgang und den Kontakt mit dem Kind hat.
Wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben, sind sie beide gesetzliche Vertredende des Kindes und verwalten auch sein Vermögen.
Sämtliche Angelegenheiten, die eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare betreffen, werden nicht durch das Familienrecht geregelt. Sie sind im Partnerschaftsgesetz festgelegt.
Beim alleinigen Sorgerecht wird einem Elternteil die elterliche Bestimmungsbefugnis entzogen. Das alleinige Sorgerecht erhalten Mütter oder Väter in der Regel nur dann, wenn gewichtige Gründe vorliegen, dass das Kindeswohl gefährdet ist – so etwa bei Missbrauch oder körperlicher Gewalt. Von einem Entzug der elterlichen Sorge nicht betroffen ist das Informationsrecht: Der Elternteil ohne elterliche Sorge wird nach wie vor über besondere Ereignisse im Leben des Kindes informiert. Daneben ist es möglich, einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen, wenn das Kindesvermögen gefährdet ist, oder bei einer staatlichen Werten zuwiderlaufenden Erziehungswahl.
Soll die elterliche Sorge im Zuge eines Scheidungs- oder Eheschutzverfahrens neu geregelt werden, so ist das betroffene Familiengericht in der Schweiz zuständig. In den Fällen, in denen es «nur» um die Anpassung des Sorgerechts geht, ist die Kindesschutzbehörde zuständig.
Auch wenn ein Elternteil die Obhut allein innehat, üben Eltern die elterliche Sorge im Regelfall gemeinsam aus. Die elterliche Obhut ist die Befugnis, mit dem Kind zusammenzuwohnen, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und sich um die alltäglichen Belange des Kindes zu kümmern.
Wenn das Kind überwiegend bei einem Elternteil wohnt, spricht man von alleiniger Obhut. Wohnt das Kind bei beiden Elternteilen, spricht man von geteilter oder alternierender Obhut.
Mit Ausnahme des Wohnsitzes umschreibt «elterliche Obhut» damit faktisch nichts anderes als Betreuungsverantwortung. Auch der Elternteil, der das Kind nach einer Trennung oder Scheidung nicht so oft bei sich hat, übt Betreuungsverantwortung aus, sobald das Kind bei ihm ist.
Unterschieden wird grundsätzlich zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht. Auch der Elternteil, der nicht das Sorgerecht hat, darf gemäss Umgangsrecht Kontakt zu den Kindern pflegen. Der Umfang des Umgangsrechts bestimmt sich im Einzelfall; wo eine alternierende Obhut möglich ist, wird oftmals eine solche verfügt. Ein ebenfalls bekanntes Modell ist der Umgang mit dem Kind an zwei Wochenenden. Kinderbelange werden in einer erstmaligen Regelung vom Gericht geregelt, bei einer Abänderung der Regelung von geschiedenen Eltern kümmert sich dann die KESB darum.
Der erziehungsberechtigte Elternteil, der das Kind betreut, kann über alltägliche Angelegenheiten allein entscheiden. Hierbei geht es um Dinge wie Essgewohnheiten, Unternehmungen, die Schlafenszeit oder den Medienkonsum des Kindes. Ebenfalls sofort und allein entscheiden kann ein Elternteil in dringlichen Angelegenheiten, wenn das Kind zum Beispiel in Lebensgefahr schwebt, oder bei fehlender Erreichbarkeit des andern Elternteils.
Eine Entscheidung gilt nicht mehr als alltäglich, wenn sie schwer abzuändernde Auswirkungen auf das Leben eines Kindes hat – beispielsweise ein Schulwechsel oder ein medizinischer Eingriff.
Die Entscheidungsfreiheit findet zudem ihre Grenzen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.
Die zwei wichtigsten Rechte eines nicht sorgeberechtigten Elternteils sind das Recht auf persönlichen Verkehr (Kontakt-/Umgangsrecht) und das Informationsrecht.
Eltern ohne elterliche Sorge können zudem bei Drittpersonen, die das Kind betreuen, Auskünfte über dessen Zustand und Entwicklung einholen.
Die elterliche Sorge kommt nach aktueller Gesetzeslage zunächst allein der Mutter zu – solange sie volljährig ist und nicht unter umfassender Beistandschaft steht. Bei unverheirateten Eltern wird das Kind entweder anerkannt oder auf die Vaterschaft geklagt.
Durch die Abgabe dieser Erklärung zur Absicherung im Konkubinat kommt das gemeinsame Sorgerecht von Gesetzes wegen auch ohne Eheschliessung zustande. Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, kann der andere Elternteil die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) einschalten. Diese entscheidet über das gemeinsame elterliche Sorgerecht, falls, um das Kindeswohl zu wahren, nicht an der elterlichen Sorge der Mutter festgehalten oder das Sorgerecht – allein oder geteilt – dem Vater übertragen werden sollte. Dies auch, um das Kindsverhältnis zum Vater festzustellen und ihm, soweit gewollt, die elterliche Sorge zu übertragen.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist eine Fachbehörde, die einen gesetzlichen Auftrag erfüllt. Sie wird von den Kantonen bestimmt und fällt ihre Entscheide unabhängig. Die KESB funktioniert mit Blick auf das Familienrecht ähnlich wie ein Gericht.
Die KESB klärt auf Meldung hin und von Amtes wegen ab, ob eine Person schutz- und hilfsbedürftig bzw. das Wohl eines Kindes gefährdet ist, und entscheidet, ob es hierfür gesetzlich angeordnete Massnahmen braucht.
Sie schreitet nur ein, wenn eine freiwillige Unterstützung nicht ausreicht oder nicht zum Ziel führen würde. Die KESB fällt ihre Entscheide in der Regel mit mindestens drei Mitgliedern. Zwingend vertreten sein müssen Fachpersonen aus den Professionen Recht und Soziale Arbeit.
Eltern können unter Beilage von Nachweisen, dass die Argumentation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht stimmt, das Gegenteil beweisen. Sollten Massnahmen von der KESB verfügt werden, so kann der betroffene Elternteil das entsprechende Rechtsmittel ergreifen.
Bei Gefährdung des Kindeswohls sollten Sie die KESB unbedingt einschalten, wenn die Verständigung nicht innerhalb der Familie möglich ist. Die Behörde klärt dann, ob ein Elternteil das Sorgerecht abgeben muss.
Besonders im Bereich der Kinderzulagen und des Unterhalts besteht oft Klärungsbedarf zwischen Ehepartnern.
Wann erhalten Eltern Zulagen und wie hoch fallen sie aus? Diese und ähnliche Fragen werden häufig vor Gericht geklärt.
Sofern gesetzlich nicht anderweitig geregelt, erhält derjenige Elternteil die Familienzulagen, der die elterliche Sorge hat oder bei dem das Kind überwiegend lebt.
Beide Elternteile sind gesetzlich dazu verpflichtet, gemeinsam für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen – bis dieses eine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat. Die Aufteilung der Höhe der Unterhaltsbeiträge und der Betreuungszeit hängt vom vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Betreuungsmodell ab. Je gleichberechtigter die Eltern die Obhut und die Betreuung regeln, umso mehr reduziert sich der Barbetrag für den Betreuungsunterhalt.
Die Alimente berechnen Familienrichter und bestimmen sie je nach Wohnort und finanzieller Situation.
Die Höhe des Kindesunterhalts wird entweder durch eine gemeinsame Vereinbarung der Eltern – und entsprechender Genehmigung durch die KESB – oder durch das Gericht festgelegt.
Zum Kindesunterhalt gehören einerseits Pflege und Erziehung eines Kindes und andererseits Geldzahlungen, um verschiedene Kosten zu decken – etwa für:
Die Kosten, die bei der Ausübung des Umgangsrechts anfallen, hat nach gängiger Praxis im Familienrecht derjenige Elternteil zu tragen, der das Umgangsrecht ausübt. Fehlen der Mutter oder dem Vater jedoch die Mittel – hat sie oder er zum Beispiel weder Auto noch Geld fürs ÖV-Ticket – können die Kosten ganz oder teilweise dem obhutsberechtigten Elternteil auferlegt werden.
Die Kosten für eine Anwältin oder einen Anwalt belaufen sich in der Regel auf CHF 200 bis 500 pro Stunde. Der Stundensatz schwankt je nach Spezialisierungsgrad.
Wenn ausserordentliche Umstände vorliegen, kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch anderen Personen – insbesondere Verwandten wie Grosseltern – eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.
Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die in der Schweiz ihren Wohnsitz haben, können die Anerkennung bei jedem Zivilstandsamt erklären. Falls Sie nicht Schweizer Bürgerin oder Bürger sind oder im Ausland leben, ist die Anerkennung bei folgenden Behörden möglich:
Grundsätzlich müssen Sie nur einen Identitätsausweis und eine Wohnsitzbescheinigung vorlegen. Das Zivilstandsamt wird Ihnen mitteilen, welche zusätzlichen Dokumente Sie vorlegen müssen.
Eine Anerkennung gegen den Willen der Mutter ist möglich, allerdings nur dann, wenn nicht bereits ein anderer Mann das Kind anerkannt hat bzw. die Mutter unverheiratet ist – in letzterem Fall gilt nämlich von Gesetzes wegen der Ehemann als Vater. Hat ein anderer Mann das Kind anerkannt, muss dessen Anerkennung zuerst vor Gericht angefochten werden.