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Erbvorbezug in der Schweiz: Vermögen zu Lebzeiten weitergeben

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Mit einem Erbvorbezug können Sie schon zu Lebzeiten einen Teil des Erbes an Ihre Nachkommen übertragen. Dabei sollten rechtliche und steuerliche Aspekte beachtet werden. In diesem Artikel erhalten Sie Tipps zur optimalen Regelung von Erbvorbezügen.

Es gibt viele Gründe, weshalb das eigene Vermögen von heute auf morgen deutlich wächst. Eine davon ist der Erbvorbezug. Planen Sie frühzeitig und im Detail, wie Sie ein solches Vermögen einsetzen und was davon Sie für später zurücklegen möchten – zum Beispiel mit einer Geldanlage.

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Was ist ein Erbvorbezug?

Zahlt eine Erblasserin oder ein Erblasser einen Teil des eigenen Nachlasses vorzeitig an die Erbinnen und Erben aus, so spricht man von einem Erbvorbezug. Damit können Nachkommen oder andere erbberechtigte Personen mit Sach- oder Geldwerten unterstützt werden. So können Sie beispielsweise bereits zu Lebzeiten Ihr Wohnhaus auf Ihre Nachkommen übertragen oder Ihre Kinder beim Erwerb von Wohneigentum finanziell unterstützen.

Der Erbvorbezug ist im schweizerischen Erbrecht im dritten Teil des Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Werden Vermögenswerte ausbezahlt, kann der Erbvorbezug formlos erfolgen. Bei Liegenschaften ist ein schriftlicher, notariell beurkundeter Vertrag erforderlich. Mit einer schriftlichen Vereinbarung schaffen Sie auch bei Vermögenswerten klare Verhältnisse und können Konflikte vermeiden.

Ausgleichspflicht: Was sollte beim Erbvorbezug beachtet werden?

Wenn Sie eine Erbin oder einen Erben mit einem Erbvorbezug begünstigen, muss deren oder dessen Anspruch im Erbfall ausgeglichen werden. Die Begünstigten erhalten somit ein kleineres Erbe oder die übrigen Erbinnen und Erben eine Ausgleichszahlung. Damit werden faire Verhältnisse geschaffen. Auf Wunsch der Erblasserin oder des Erblassers kann jedoch auf die Ausgleichung verzichtet werden. Die Pflichtteile der übrigen Erbinnen und Erben dürfen jedoch nicht verletzt werden.

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Unterschied zwischen Erbvorbezug und Schenkung

Der Erbvorbezug ist eine ausgleichspflichtige Schenkung an eine erbberechtigte Person. Bei einer Schenkung hingegen handelt es sich um eine unentgeltliche, nicht ausgleichspflichtige Übertragung eines Vermögenswertes an Dritte, die nicht erbberechtigt sind. Im Gegensatz zum Erbvorbezug muss eine Schenkung schriftlich erfolgen. Verschenken Sie eine Liegenschaft, so ist eine öffentliche Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar erforderlich.

Welche Auswirkungen hat ein Vorbezug auf die Steuern?

Der Erbvorbezug als Form der Schenkung unterliegt der Schenkungssteuer und ist kantonal geregelt. Die Höhe der Steuer ist je nach Verwandtschaftsgrad, Kanton und Höhe des Vorbezuges unterschiedlich. So sind Eheleute und Nachkommen in vielen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit und für andere Personen können Freibeträge gelten. Die anfallenden Erbschaftssteuern können Sie mit dem Steuerkalkulator der Eidgenössischen Steuerverwaltung berechnen.

Vor- und Nachteile eines Erbvorbezugs

Ein Erbvorbezug bringt Ihnen folgende Vorteile:

  • Als Erblasserin oder Erblasser bezahlen Sie weniger Vermögenssteuern, da Sie einen Teil Ihres Vermögens weitergeben.
  • Sie können Ihre Nachkommen und Verwandten finanziell unterstützen. Für Erbinnen und Erben lohnt es sich, finanzielle Mittel, die nicht für laufende Ausgaben benötigt werden, an den Finanzmärkten anzulegen. So können sie mehr aus ihrem Kapital machen.

Erben im Pensionsalter

Die Mehrheit der Schweizer Bevölkerung erbt gemäss AXA Vorsorgestudie erst, wenn sie bereits im Pensionsalter ist. Zu diesem Zeitpunkt ist man meist nicht mehr gleich stark auf das Geld angewiesen. Prüfen Sie deshalb, ob Sie Ihre Erbschaft trotzdem behalten und für eine höhere Rendite am Finanzmarkt anlegen oder als Erbvorbezug an Ihre Nachkommen weitergeben.

Dem stehen folgende Nachteile des Erbvorbezugs gegenüber:

  • Wurde ein Teil des Erbes übertragen, kann dieser in der Regel nicht zurückgefordert werden.
  • Werden im Rahmen des Erbvorbezugs Liegenschaften übertragen, unterliegen diese je nach Kanton der Grundstückgewinnsteuer und der Handänderungssteuer.
  • Mit dem Erbvorbezug übertragene Vermögenswerte werden bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen berücksichtigt. Dadurch kann die Ergänzungsleistung geringer ausfallen oder ganz gestrichen werden. Dies ist bei der Planung des Erbvorbezugs zu berücksichtigen.

Alternative zum Erbvorbezug: ein Darlehen

Erbinnen und Erben, die im Rahmen eines Erbvorbezugs keine Vermögenswerte erhalten, können sich benachteiligt fühlen. Damit familiäre Konflikte vermieden werden können, kann den Erbinnen und Erben ein Darlehen gewährt werden.

In einem schriftlichen Vertrag wird festgehalten, welchen Betrag die künftigen Erbinnen und Erben über welchen Zeitraum erhalten. Nach Ablauf des Vertrags muss ein neuer Darlehensvertrag abgeschlossen oder die Vermögenswerte zurückbezahlt werden. Zudem kann ein Darlehensvertrag vorzeitig aufgelöst werden, sollte die Erblasserin oder der Erblasser das Geld selbst benötigen.

Unser Tipp: Denken Sie an Ihre künftigen Reserven

Der Erbvorbezug ist ein finanzieller Entscheid von grosser Tragweite. Eine gute Planung mit Budgetanalyse sowie Einkommens- und Vermögensplanung ist wichtig, damit Ihnen später genügend Reserven zur Verfügung stehen. Sowohl als Erblasserin bzw. Erblasser als auch als Erbin bzw. Erbe lohnt es sich, mit dem überschüssigen Vermögen Anlagemöglichkeiten zu prüfen, um langfristig mehr aus dem Kapital zu machen.

Wenn Sie sich für einen Erbvorbezug entscheiden, sollten Sie bedenken, dass Sie diesen nicht zurückfordern können. Regeln Sie den Erbvorbezug zudem in einer schriftlichen Vereinbarung und halten Sie darin die Ausgleichspflicht fest.

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