Ein Erbschein ist das offizielle Dokument, das Ihren Anspruch auf ein Erbe bestätigt. Dieser Nachweis – auch Erbschaftsnachweis oder Erbenschein genannt – spielt eine entscheidende Rolle in der Erbschaftsverwaltung. Er ermöglicht es Ihnen beispielsweise, Geld vom Konto der verstorbenen Person abzuheben.
Unsere Expertinnen und Experten der AXA-ARAG beantworten die wesentlichen Fragen rund um den Erbschein: Wer benötigt ihn? Welche Formulare sind erforderlich? Alle Details finden Sie hier.
In der Schweiz stellen die zuständigen kantonalen Behörden oft das Formular für den Erbscheinantrag auf ihren Websites zum Herunterladen bereit. Ist dies nicht der Fall, können Sie das benötigte Dokument einfach per E-Mail anfordern. Folgende Ämter sind in der Schweiz für die Ausstellung von Erbscheinen zuständig:
Nach dem Download oder Erhalt füllen Sie das Formular aus und senden es zusammen mit den erforderlichen Dokumenten (in der Regel dem Totenschein und anderen Nachweisen wie Testament, Erbausschlagungen etc.) per Post an die zuständige Behörde.
Für die Ausstellung eines Erbscheins erheben die Behörden eine Gebühren, die je nach Kanton und Höhe des Erbes variiert. Diese sogenannte Entscheidgebühr kann zwischen CHF 100 und mehreren tausend Franken liegen und beläuft sich selten auf weniger als CHF 250.
Der Erbschein kann ausgestellt werden, sobald der Kreis der Erbberechtigten zweifelsfrei ermittelt werden konnte, frühestens jedoch einen Monat nach der Testamentseröffnung. Liegt kein Testament vor, können Sie den Erbschein sofort nach dem Tod der verstorbenen Person beantragen. Der Erbschein wird jedoch erst ausgestellt, wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist oder die Erbschaft von allen angenommen wurde.
Sobald der Erbschein ausgestellt ist, haben Sie Rechte. Dazu gehört das Recht, über Ihr Erbe zu verfügen, wie Sie es für richtig halten. Wenn Sie Teil einer Erbengemeinschaft sind, müssen Beschlüsse rund um das Erbe von der Erbengemeinschaft gemeinsam getroffen werden. Ohne Ihre Zustimmung kann folglich nichts unternommen werden. Umgekehrt sind Sie verpflichtet, die Interessen der anderen Erbenden zu vertreten und nichts ohne deren Zustimmung zu tun.
Wenn Sie als Erbin oder Erbe eingesetzt worden sind, teilt Ihnen das Nachlassgericht dies mit. Sie haben nun drei Monate Zeit, um zu entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen.
Wenn Sie das Erbe annehmen, reichen Sie beim Gericht eine Annahmeerklärung ein. Tun Sie das nicht, dürfen die Behörden und Ämter den Erbschein erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist ausstellen.
Nach Schweizer Erbrecht sind Sie als Erbin oder Erbe nicht verpflichtet, einen Erbschein zu beantragen. Allerdings dürfen Sie ohne Erbschein nicht über den Nachlass – also das Vermögen – verfügen. Wenn Ihnen kein Erbschein vorliegt, müssen Sie warten, bis die Erbteilung offiziell abgeschlossen ist. Erst dann sind Sie berechtigt, auch ohne Erbschein über Ihr Erbe zu verfügen.
Wenn die Bank von einem Todesfall erfährt, ist der Ablauf in der Regel wie folgt:
Bis zur Vorlage des Erbscheins können lediglich Rechnungen beglichen werden, die direkt mit dem Todesfall zusammenhängen, wie etwa die Beerdigungskosten.
Nein, wenn Sie auf das Erbe verzichten wollen, dürfen Sie keinen Erbschein beantragen. Ein solches Vorgehen könnte als Einmischung gewertet werden und dazu führen, dass Sie Ihr Recht auf Ausschlagung verlieren.
Um die Höhe der Erbschaft oder den Wert des Nachlasses zu erfahren, können Sie bei Gericht eine so genannte «Bescheinigung für Auskunft» beantragen. Mit dieser Bescheinigung können Sie bei Behörden und Banken Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse der verstorbenen Person einholen.
Eine alternative Möglichkeit besteht darin, dass die Erbenden die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat, beginnend ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Tod erfahren haben. Dieser Antrag kann nur von denjenigen Erbenden gestellt werden, die noch keine offizielle Entscheidung getroffen haben, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen.
Ja, alle Erbenden haben Anspruch darauf – sowohl die gesetzlichen Erbinnen und Erben, die in der Regel mit der verstorbenen Person verwandt sind, als auch die eingesetzten Erbenden ohne Verwandtschaftsbezug. Wer hingegen ein Vermächtnis erhält, kann keinen Erbschein beantragen. Unter einem Vermächtnis versteht man die Zuwendung bestimmter Nachlassgegenstände wie Immobilien, Wertpapiere, Schmuck, Kunstwerke oder eines festen Betrags, ohne dass eine Erbenstellung eingeräumt wird.
Dieses Dokument ist zwar lediglich provisorisch, bestätigt jedoch, dass die darin genannten Personen als Erbende anerkannt werden. Das bedeutet gleichzeitig, dass sie über die Erbschaft verfügen dürfen.
Das europäische Nachlasszeugnis vereinfacht die grenzüberschreitende Abwicklung von Erbschaften und kann auch in der Schweiz anerkannt werden.