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Pflichtteil der Erben: Das gilt in der Schweiz

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In der komplexen Welt des Erbrechts sorgt in der Schweiz der Pflichtteil dafür, dass die nächsten Angehörigen nicht leer ausgehen. Ehepartnerinnen, Ehepartner und Nachkommen haben Anspruch auf einen Mindestanteil am Erbe. Wie ist das Recht auf den Pflichtteil gesetzlich geregelt?

Wenn eine Person stirbt, wird sie Erblasserin oder Erblasser. Ihr Vermögen sowie die Schulden (beides als Nachlass bezeichnet) gehen am Todestag auf die gesetzlichen Erbinnen und Erben über. Hat die verstorbene Person jedoch ein schriftliches Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, kann die gewünschte Verteilung des Nachlasses von der gesetzlichen Erbfolge abweichen.

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    Erben in der Schweiz – ein Überblick

    Eine Erbschaft kann sehr komplex sein. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die wichtigsten Fachbegriffe und über das Thema «Erben in der Schweiz».

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Was ist der Pflichtteil?

Jede Erblasserin und jeder Erblasser kann über den eigenen Nachlass verfügen und bestimmen, wer welchen Anteil erhalten soll. Dem sind jedoch gesetzliche Grenzen gesetzt. So kann eine Person nur über einen bestimmten verfügbaren Teil ihres Nachlasses bestimmen (Art. 471 ZGB). Dieser wird als freie Quote bezeichnet. Mehr zum Thema Erbfolge und Erbquoten lesen Sie im Artikel «Erben in der Schweiz: Erbrecht, Erbfolge und Wissenswertes».

Demnach haben Erbinnen und Erben je nach Verwandtschaftsgrad einen gesetzlichen Anspruch auf einen festgelegten Teil des Erbes, den sogenannten Pflichtteil.

Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?

Einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch haben nur die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und die Nachkommen der verstorbenen Person.

Die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner sowie die Eltern und Geschwister haben keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Dieser wurde mit der Revision des Erbrechts per Januar 2023 abgeschafft. Mehr zu den Änderungen im Erbrecht erfahren Sie im Artikel «Erben in der Schweiz: Erbrecht, Erbfolge und Wissenswertes».

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Nachlass einer verstorbenen Person wird grundsätzlich gemäss den gesetzlichen Vorgaben verteilt. So erhält z. B. eine Frau mit zwei Kindern nach dem Versterben ihres Ehemannes 50 Prozent der Erbmasse, während sich die beiden Kinder die restlichen 50 Prozent als gesetzlichen Erbteil teilen.

Die Höhe des Pflichtteils ist gesetzlich festgelegt und hängt von der Konstellation der Erbinnen und Erben ab. Der Pflichtteil der überlebenden Ehepartnerin oder des überlebenden Ehepartners und der hinterbliebenen Nachkommen beträgt jeweils 50 Prozent des oben beschriebenen gesetzlichen Erbteils.

  • Hinterlässt die verstorbene Person Nachkommen, so wird der Nachlass zwischen der Ehepartnerin bzw. dem Ehepartner und den Kindern aufgeteilt. Im genannten Beispiel erhalten die Ehefrau sowie die Nachkommen gesetzlich je 50 Prozent des Nachlasses. Wurde aber in einem Testament oder einem Erbvertrag festgelegt, dass alle Erbinnen und Erben nur den Pflichtteil erhalten, wird der Anspruch um je 50 Prozent gekürzt. Somit erhalten die Ehefrau und die Nachkommen nur noch 25 Prozent der Erbmasse (50 Prozent Pflichtteil von 50 Prozent gesetzlichem Erbteil). Über die restlichen 50 % des Nachlasses kann in diesem Beispiel der Ehemann frei verfügen.
  • Sind Erbberechtigte bereits vor der Erblasserin oder dem Erblasser verstorben (vorverstorben), wird ihr Anteil unter ihren Nachkommen aufgeteilt. Ist im genannten Beispiel eines der beiden Kinder bereits vor dem Erblasser verstorben, wird dessen Anteil des Erbes an dessen Nachkommen und somit an die Enkelinnen und Enkel der Erblasserin oder des Erblassers weitergegeben.
  • Hinterlässt die verstorbene Person keine Ehepartnerin bzw. keinen Ehepartner, so haben alle Nachkommen zusammen einen gesetzlichen Anspruch auf 50 Prozent des gesamten Nachlasses. Über die restlichen 50 Prozent kann die Erblasserin bzw. der Erblasser frei verfügen und sie beispielsweise einer nahestehenden Person oder einer Stiftung übertragen.

Können die Pflichtteile angepasst werden?

Sie möchten die Erbansprüche Ihrer Erbberechtigten reduzieren oder Erbinnen und Erben ganz vom Erbe ausschliessen? In der Schweiz können Sie dies in gewissen Fällen mit einer letztwilligen Verfügung (Testament) oder einem Erbvertrag regeln.

Das Testament und der Pflichtteil

Mit einer letztwilligen Verfügung (Testament) können Sie Ihren Willen ohne Zustimmung der Erbberechtigten kundtun. Eine Anpassung der Pflichtteile ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich.

Eine Enterbung ist in der Schweiz nur in folgenden Fällen zulässig:

  • Erbin bzw. Erbe hat ein schweres Verbrechen gegen die Erblasserin bzw. den Erblasser oder eine ihr nahestende Person begangen
  • Schwere Vernachlässigung der familiären Pflichten

Liegen jedoch nur persönliche Konflikte oder Meinungsverschiedenheiten zwischen der Erblasserin bzw. dem Erblasser und der Erbin bzw. dem Erben vor, ist eine Enterbung in der Schweiz nicht möglich.

Der konkrete Enterbungsgrund muss im Testament festgehalten werden, damit die Enterbung gültig ist. Hält die enterbte Person den Enterbungsgrund für unzulässig, kann sie die Enterbung anfechten. Wurden im Testament die gesetzlichen Pflichtteile verletzt, können diese mit der Herabsetzungsklage angefochten werden (Verjährungsfrist: ein Jahr nach Testamentseröffnung).

Der Erbvertrag und der Pflichtteil

In einem Erbvertrag kann ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden, wenn beispielsweise die Nachkommen zugunsten des überlebenden Elternteils auf ihr Erbe verzichten. Damit wird z. B. sichergestellt, dass dieser Elternteil weiterhin in der eigenen Liegenschaft wohnen kann, ohne dass das Erbe an die Nachkommen ausbezahlt werden muss. Ein vorzeitiger Verkauf des Eigenheims kann so vermieden werden. Damit ein Erbvertrag gültig ist, müssen alle Beteiligten zustimmen. Der Vertrag muss zudem notariell beurkundet werden.

Einforderung Pflichtteil zu Lebzeiten

Die Erbinnen und Erben haben vor dem Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers keinen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Mit einem Erbvorbezug kann jedoch ein Teil der Erbschaft vorzeitig bezogen werden. Dies ist aber nur mit Zustimmung der Erblasserin oder des Erblassers möglich. Was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie in unserem Artikel zum Thema Erbvorbezug.

Unser Tipp: Planen Sie den Nachlass frühzeitig

Um die Verteilung Ihres Erbes selbst in die Hand zu nehmen, sollten Sie Ihren Nachlass frühzeitig planen und ein gültiges Testament verfassen. Um Familienstreitigkeiten unter den Erbinnen und Erben zu vermeiden, können Sie auch einen Erbvertrag abschliessen. Darin einigen sich alle Beteiligten auf eine von der Erblasserin oder dem Erblasser bestimmte Verteilung des Nachlasses. Meist wird die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner begünstigt.

Bei einer Erbschaft sollte zudem geprüft werden, ob das Vermögen direkt benötigt wird oder mit einer höheren Rendite angelegt werden kann.

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