Wer eine neue Stelle oder sogar die erste Stelle nach dem Studium oder der Lehre antritt, wird mit viel Neuem konfrontiert. Der Arbeitsvertrag ist nur ein Teil davon – aber ein wichtiger! Wir erklären, worauf Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger, aber auch erfahrene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer achten müssen, bevor sie ihre Unterschrift unter den Vertrag für ihren neuen Job setzen.
Der Arbeitsvertrag ist meist der letzte Schritt im Bewerbungsprozess. Nach Vorstellungsgesprächen und Kennenlernterminen meldet sich die künftige Arbeitgeberin oder der künftige Arbeitgeber meist telefonisch mit den guten News: «Sie haben den Job!» Konditionen wie Lohn, Ferien, Arbeitszeiten und andere Anstellungsbedingungen werden meist schon vorher im letzten Vorstellungsgespräch besprochen – oder spätestens dann, wenn die Zusage eintrifft. Danach kommt der Arbeitsvertrag per E-Mail oder per Post. Man kann sich Zeit nehmen, diesen in Ruhe zu lesen und zu prüfen, ob alle Punkte auch so aufgeführt sind, wie sie besprochen wurden. Bei Fragen wendet man sich am besten gleich an die künftige Vorgesetzte oder den HR-Verantwortlichen – bevor man etwas unterschreibt, das man nicht versteht oder mit dem man nicht einverstanden ist. Ist die Unterschrift dann unter den Vertrag gesetzt, retourniert man ein Exemplar an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber und behält ein Exemplar für sich selbst. So hat man immer eine Version greifbar, wenn man später etwas nachschauen möchte. Zugeständnisse, die im schriftlichen Vertrag nicht enthalten sind, sollte man unbedingt in schriftlicher Form nachtragen lassen – entweder als Teil des Vertrags oder als Ergänzung.
Gesetzlich vorgeschrieben ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht, auch mündliche Abmachungen gelten als gültige Verträge (Art. 11 OR). Für eine Arbeitsstelle lohnt es sich aber, einen schriftlichen Vertrag zu erstellen, in dem die wichtigsten Punkte aufgeführt sind. Das hilft, Missverständnissen vorzubeugen. Und ist wichtig, wenn es zu einem Streit mit den Arbeitgebenden kommen sollte. Sollte dieser Fall eintreten, muss die Person, die eine Forderung stellt, beweisen, dass ein Anspruch auch wirklich besteht. Dann ist ein Arbeitsvertrag ein wichtiges Beweisstück.
In einem schriftlichen Arbeitsvertrag sollten Informationen aufgeführt sein wie:
Oft gibt es zum Arbeitsvertrag auch noch ein Personal- oder ein Betriebsreglement. Darin werden meist die Regelungen aufgeführt, die für alle Mitarbeitenden im Unternehmen gelten. Zum Beispiel die Anzahl Stunden, die Mitarbeitende zu leisten haben, der Ferienanspruch oder Spesenentschädigungen. Auch diese Reglemente gelten als Vertragsbestandteil. Wenn gewisse Punkte nicht explizit im Arbeitsvertrag geregelt sind, lohnt sich ein Blick in die dazugehörigen Reglemente.
Die Probezeit ist ein Zeitraum, in dem sich die neuen Mitarbeitenden bzw. Arbeitgebenden kennen lernen und herausfinden können, ob sie zueinander passen. Das funktioniert in beide Richtungen – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bekommen ein besseres Verständnis von ihren Aufgaben und dem Team, und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann besser einschätzen, ob das neue Gspänli ins Unternehmen passt und dem Job gewachsen ist. In der Probezeit gelten kürzere Kündigungsfristen: Sowohl Arbeitnehmende wie auch Arbeitgebende können das Arbeitsverhältnis also schneller auflösen als nach der Probezeit. Meist ist im Arbeitsvertrag geregelt, wie lange die Probezeit dauert und welche Kündigungsfristen während dieser Zeit gelten. Wenn nichts festgelegt ist, dauert die gesetzliche Probezeit bei unbefristeten Arbeitsverträgen einen Monat. Oft legen Arbeitgebende in Verträgen aber andere Probezeiten fest – bis zu drei Monate. Bei befristeten Arbeitsverträgen ist im Gesetz keine Probezeit vorgesehen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann aber auch hier im Vertrag eine Probezeit vereinbaren.
Im Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist in der Regel auch eine Kündigungsfrist enthalten. Ist dies nicht der Fall, gelten folgende Kündigungsfristen:
«Auf Monatsende» bedeutet, dass die Kündigung immer auf den letzten Tag eines Monats erfolgt. Wer also am 10. Juni mit einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigt, beendet das Arbeitsverhältnis nicht auf den 10. Juli, sondern auf den 31. Juli – eben zum Monatsende.
Pauschal lässt sich das nicht sagen. Wer seinen Job schnell wieder wechseln will, ist mit einer kurzen Kündigungsfrist besser dran. Andrerseits kann die oder der Arbeitgebende dann auch innert einer kurzer Frist kündigen – und man steht schnell ohne Einkommen da. Eine lange Kündigungsfrist hingegen bietet (finanzielle) Sicherheit und mehr Zeit, sich bei einer Kündigung einen neuen Job zu suchen. Allerdings büssen Arbeitnehmende in diesem Fall an Flexibilität ein, wenn sie ihre Stelle schon bald wechseln möchten. Was es zu tun gibt, wenn der Arbeitgebende kündigt, erklären wir im Blog «Kündigung erhalten? Tipps für die RAV-Anmeldung».
Schon vor dem ersten Arbeitstag gleich wieder an die Ferien zu denken, macht sich nicht gut? Ob man in der ersten Arbeitswoche direkt die nächsten Ferien eingeben möchte, muss man für sich selbst entscheiden. Wichtig ist aber, dass der Ferienanspruch auch im Arbeitsvertrag geregelt ist. In der Schweiz haben Angestellte ein Recht auf mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr. Wer unter 20 Jahre alt ist, bekommt mindestens fünf Wochen Ferien. Und wer tatsächlich schon vor Arbeitsantritt Ferien gebucht oder fix geplant hat, sollte dies der oder dem Vorgesetzten möglichst früh mitteilen – idealerweise bereits beim Vorstellungsgespräch. Transparenz und Ehrlichkeit sind schliesslich für Angestellte wie Arbeitgebende gleichermassen wichtige Werte.
Flexibles Arbeiten – ob im Büro, im Homeoffice oder im Ausland – wird für viele Arbeitnehmende immer wichtiger. Umso wichtiger ist es auch, dass klar geregelt ist, wo die Arbeit geleistet werden muss. Wenn das nicht im Arbeitsvertrag steht, dann sollte der Arbeitsort im Personalreglement aufgeführt sein. Dabei können auch verschiedene Orte angegeben werden – je nachdem, wie viel Flexibilität die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bietet. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf die Arbeit im Homeoffice. Ist jemand aber darauf angewiesen, im Homeoffice zu arbeiten (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen), sollte man sich die Voraussetzungen hierfür zeigen lassen und eine separate Vereinbarung – unbedingt schriftlich – treffen. Mehr zu den Rechten und Pflichten für die Arbeit im Homeoffice gibt es in unserem Blog «Arbeiten im Homeoffice: Was sind Ihre Rechte und Pflichten?» zu lesen.
Die Sozialleistungen sind meist nicht das Spannendste am ersten Job. Es lohnt sich aber dennoch, sich die Konditionen genau anzuschauen. Schliesslich bieten einige Unternehmen Sozialleistungen, die über das Minimum hinausgehen. Zum Beispiel, wenn Arbeitgebende das Krankentaggeld von 80 auf 100 Prozent des versicherten Lohns aufstocken. Dann bekommen Mitarbeitende im Falle von Krankheit den vollen Lohn ausbezahlt. Oder wenn das Unternehmen für alle Mitarbeitenden eine private Unfallversicherung abschliesst.
Wie jeder andere Vertrag kann auch der Arbeitsvertrag verhandelt werden. Wer einen Arbeitsvertrag zugestellt bekommt und Fragen dazu hat, sollte sich schnellstmöglich bei der künftigen Arbeitgeberin oder dem künftigen Arbeitgeber melden und diese klären. Im Vorstellungsgespräch wurden Versprechungen gemacht, die sich im Vertrag nicht mehr finden? Dann sollte man unbedingt das Gespräch mit der künftigen Vorgesetzten oder dem HR-Verantwortlichen suchen. Ist der Arbeitsvertrag einmal unterschrieben, wird es um einiges schwieriger, die Konditionen zu verhandeln, als vor der Unterschrift.