Wenn sich Eltern trennen und ein Elternteil die Betreuung des Kindes übernimmt, ist der andere oft verpflichtet, finanzielle Unterstützung zu leisten. Das nennt man Unterhaltszahlungen oder umgangssprachlich Alimente. Doch was passiert, wenn die oder der Ex nicht zahlt? Unser Rechtsexperte der AXA-ARAG hat die wichtigsten Antworten.
Wenn ein Kind nach einer Trennung oder Scheidung überwiegend bei einem Elternteil aufwächst, ist dieser oft vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert. Um das Kind finanziell abzusichern, muss der andere Elternteil eine finanzielle Entschädigung zahlen. Nach Schweizer Recht ist es unerheblich, ob die Eltern vor der Trennung verheiratet waren oder nicht – der betreuende Elternteil hat in jedem Fall Anspruch auf Kindsunterhalt.
Der Kindsunterhalt besteht aus zwei Komponenten – dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt:
Grundsätzlich gilt: Die Person, die Unterhaltszahlungen leistet, hat das Recht auf einen Pauschalabzug, d. h. die Beträge können in vollem Umfang von der Steuer abgezogen werden.
Die Festlegung der Unterhaltszahlungen an die Kinder ist Aufgabe des Gerichts. Für den Kindsunterhalt gilt die Offizialmaxime, d. h. das Gericht ist nicht an die Berechnungen und Anträge der Parteien, also der Eltern, gebunden.
Die Berechnung kann je nach Region in der Schweiz anders ausfallen. Das zuständige Gericht bestimmt den Unterhalt je nach Wohnort unterschiedlich. Bei der gängigsten Methode wird zunächst der Bedarf aller Beteiligten ermittelt. Bei den Kindern richtet sich dieser Bedarf nach der Zürcher Kinderkosten-Tabelle. Weitere entscheidende Faktoren bei der Bedarfsfestlegung sind das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, dessen berufliche Situation, Lebenshaltungskosten und der Lebensstandard des betreuenden Elternteils.
Zur Bestimmung des Unterhaltsbetrags gibt es auch andere Methoden. Eine davon berücksichtigt beispielsweise die finanziellen Möglichkeiten des unterhaltspflichtigen Elternteils. Für ein Einzelkind werden etwa 15 bis 17 Prozent des Einkommens als Unterhalt veranschlagt, für zwei Kinder 25 bis 27 Prozent und für drei Kinder 30 bis 35 Prozent.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes muss der unterhaltspflichtige Elternteil Alimente zahlen. Hat das Kind bis dahin keine angemessene Ausbildung (Abschluss einer Lehre oder einer Hochschule) absolviert, besteht die Zahlungspflicht über die Volljährigkeit hinaus fort.
Die Höhe der Alimente für ein volljähriges Kind kann direkt zwischen dem Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil vereinbart werden, ohne dass eine Behörde oder ein Gericht zustimmen muss. Im Falle einer Uneinigkeit muss sich das unterhaltsberechtigte Kind an das Gericht wenden.
«Unterhaltsrelevant» bezieht sich nicht darauf, wer die Alimente zahlen muss, sondern auf das Einkommen, das für die Berechnung herangezogen wird. Grundsätzlich orientiert sich die Berechnung am Nettoeinkommen, einschliesslich des 13. Monatslohns, Boni und ähnlicher Einkommensbestandteile. Auch Kostenersparnisse, wie z. B. mietfreies Wohnen des unterhaltspflichtigen Elternteils, werden bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens berücksichtigt.
Bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen sollte die berechtigte Person zunächst versuchen, die unterhaltspflichtige Ex-Partnerin oder den unterhaltspflichtigen Ex-Partner zu kontaktieren und ihm eine angemessene Zahlungsfrist zu setzen. Verstreicht diese Frist, besteht die Möglichkeit, den ausstehenden Betrag beim Betreibungsamt am Wohnsitz der bzw. des Unterhaltspflichtigen in Betreibung zu setzen. In solchen Fällen kann auch staatliche Unterstützung beantragt werden, um während des Zahlungsausstands finanzielle Hilfe und die ausstehenden Beträge zurück zu erhalten.
Ja, es gibt Unterschiede. Die Berechnung des Kindsunterhalts erfolgt zwar analog, jedoch entfällt beispielsweise bei unverheirateten Paaren die Verpflichtung zu nachehelichem Unterhalt. Es ist wichtig zu beachten, dass der Betreuungsunterhalt ein Anspruch des Kindes ist, daher kommt er auch bei unverheirateten Paaren mit Kindern zum Tragen.
Ja, der Unterhaltsbeitrag kann nachträglich sowohl erhöht als auch gesenkt werden. Diese Neubeurteilung kann entweder einvernehmlich zwischen den Eltern erfolgen oder von einem Gericht entschieden werden. In der Regel sind es Veränderungen beim Lebensstandard eines Elternteils (z. B. durch ein dauerhaft höheres oder tieferes Einkommen) oder bei den Bedürfnissen des Kindes, die zu einer Anpassung der Alimente führen.
In bestimmten Fällen, ja. Wenn beim Kind ein sogenanntes ausserordentliches Bedürfnis festgestellt wird, das bei der ursprünglichen Festlegung der Zahlungshöhe noch nicht bekannt gewesen ist, dann muss eine Angleichung erfolgen. Ein konkretes ausserordentliches Bedürfnis kann etwa eine dauerhafte Therapie oder eine andere Betreuung aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls, lebenslange Folgen eines Unfalles, sein.
In solchen Fällen richtet sich die Unterhaltsregelung nach den individuellen finanziellen Möglichkeiten der Eltern und den Anteilen ihrer Betreuung. Wenn beide Anteile gleich sind, teilen sich die Eltern den Unterhalt hälftig. Falls die Betreuungsanteile gleich sind, jedoch die finanziellen Möglichkeiten unterschiedlich, erfolgt die Unterhaltserteilung proportional zum jeweiligen Einkommen. Wenn die finanziellen Möglichkeiten gleich sind, aber die Betreuungsanteile verschieden, erfolgt die Verteilung umgekehrt proportional. Wichtig: Es muss immer der Einzelfall betrachtet werden.