Stellen Sie sich vor: Sie haben eine Gratis-Software für Ihre neue Kamera heruntergeladen – und einige Tage später erhalten Sie per E-Mail eine Rechnung. Angeblich haben Sie bei der Registrierung als User ein Zweijahres-Abo abgeschlossen. Der Internetanbieter droht mit rechtlichen Schritten, falls Sie nicht bezahlen.
Von einer Abofalle oder Kostenfalle wird gesprochen, wenn sich ein angeblich kostenloses Angebot – sei es ein Kochrezept, eine Glückwunschkarte oder eine Software – nach Vertragsabschluss als kostenpflichtig entpuppt. So verstecken Anbieter Preisinformationen zumeist in sehr kleiner Schrift an kaum einsehbarer Stelle. Oft richten sich die Angebote gezielt an Kinder oder Jugendliche.
Wir empfehlen in solchen Fällen in einem knappen Schreiben, kurz schriftlich auf die Zahlungsaufforderung zu reagieren und die Forderung bzw. den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags zu bestreiten. Erst wenn die Gegenseite einen solchen Vertragsabschluss mit Belegen nachweisen kann, sollte die Rechnung gemäss Vertrag beglichen werden.
Die Vertrags- und Forderungsbestreitung kann auch per Mail versandt werden.
Wenn die Belästigung mit unbegründeten Zahlungsaufforderungen anhält, können Sie die Firma bei der Polizei anzeigen – möglich ist auch eine Anzeige beim Seco (Staatssekretariat für Wirtschaft). Sollte die Gegenseite die Betreibung einleiten, ist unbedingt innerhalb der kurzen Frist von zehn Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Mit dem Rechtsvorschlag wird das Vollstreckungsverfahren unterbrochen und die Gegenseite müsste das Verfahren mit Belegen zum Bestand der Forderung und des Vertrages weitertreiben.
Ich empfehle auf jeden Fall, das Kleingedruckte zu lesen. So lassen sich spätere Auseinandersetzungen vermeiden.
Nein, per se auf den Download verzichten muss man nicht. Wichtig ist die genaue Durchsicht der AGB, bevor man dem Download zustimmt.
Wenn Sie eine Rechnung erhalten, nachdem Ihnen auf der Website erklärt wurde, dass die Produkte kostenlos seien, sollten Sie überprüfen, ob sich der Anbieter an die Button-Lösung gehalten und kurz vor Abschluss des Bestellvorgangs auf die Zahlungspflicht hingewiesen hat. Fehlt es an einem korrekt beschrifteten Button, kommt laut Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (SECO) kein Vertrag zustande.
Ja, das ist fahrlässig. Um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt sich die vorgängige Durchsicht auf jeden Fall.
Ohne entsprechende Spezialvereinbarung sind abgeschlossene Verträge nicht widerrufbar. Einzig Haustürgeschäfte gemäss Art. 40a ff. OR können innert 14 Tagen widerrufen werden.