Wer beim Skifahren zu viel wagt, riskiert seine Gesundheit – und sein Geld. Denn die Versicherung kann Leistungen kürzen, wenn ein Skiunfall durch grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurde. Dazu gehört nicht nur waghalsiges Tiefschneefahren, sondern auch das Rasen auf der Piste. Oder eine Spassabfahrt nach einem Kafi Lutz zu viel.
Blauer Himmel, weisse Pracht: Beinahe lautlos durch die Winterlandschaft zu gleiten, umgeben von verschneiten Gipfeln, ist einfach ein Traum. Doch leider läufts nicht immer nach Plan. Laut der Beratungsstelle für Unfallverhütung BFU verletzen sich in der Schweiz jedes Jahr rund 63‘000 Personen beim Ski- und Snowboardfahren. Etwa 90 Prozent davon sind Selbstunfälle. In den übrigen 10 Prozent ist eine Drittperson beteiligt. Wintersport ist also nicht ganz ungefährlich. Vorsicht und Rücksicht auf und neben der Piste sind ein Muss, ebenso die Privathaftpflichtversicherung. Zusätzlich empfehlenswert ist eine Rechtsschutzversicherung. Wer zu hohe Risiken eingeht, kann sich nämlich in eine sehr unangenehme Lage bringen – besonders, wenn eine Drittperson Schaden erleidet.
Nach einem Unfall gilt die Sorge zuerst einmal der Gesundheit der verletzten Person(en). Und das ist gut so. Gleichzeitig sollte jeder Skifahrerin und jedem Snowboardfahrer bewusst sein, dass ein Unfall auch ein rechtliches Nachspiel haben kann – einschliesslich finanzieller Konsequenzen. Entscheidend ist die Frage des Verschuldens: Wurde zu riskant gefahren? War Grobfahrlässigkeit im Spiel? Dann haben Versicherungen das Recht, gewisse Leistungen zu kürzen und Sie zur Kasse zu bitten.
Die gute Nachricht: Heilungskosten übernimmt die Unfallversicherung immer. Dazu gehören die Auslagen für Rettung, Behandlung, Medikamente und Transporte. Aber: Ist die oder der Verunfallte zu grosse Risiken eingegangen, kann die Versicherung Taggelder und Invalidenrenten wegen Grobfahrlässigkeit kürzen. Wenn ein Wagnis eingegangen wurde, darf die Versicherung Geldleistungen nicht nur kürzen, sondern sogar verweigern.
«Ob Kürzungen anfallen bzw. wie hoch solche sind, kommt immer auf die genauen Umstände an. Die AXA beurteilt daher jeden Fall einzeln», so Martina Keller, Leiterin Leistungen Unfall und Krankentaggeld bei der AXA. Die Versicherung berücksichtigt bei ihrer Abklärung verschiedene Faktoren:
«Wer bei hoher Lawinengefahr die Piste verlässt und ein Schneebrett auslöst, muss mit einer Leistungskürzung rechnen», erklärt Martina Keller. Werden dabei Drittpersonen verletzt, ist das finanzielle Fiasko fast schon vorprogrammiert. Denn auch die Haftpflichtversicherung kann bei Grobfahrlässigkeit auf die Unfallverursacherin oder den Unfallverursacher zurückgreifen. Bei heiklen Verhältnissen sollten sich daher Tourenfahrerinnen und -fahrer nur unter Anleitung einer Fachperson bewegen.
Wenn jemand grob fahrlässig handelt, weicht sie oder er wesentlich von der zu erwartenden Sorgfalt ab (siehe «Verschuldensformen» im Glossar der Bundesverwaltung). Noch schwerer wiegen Wagnisse: also Handlungen, mit denen sich eine Person wissentlich einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne das Risiko auf ein vernünftiges Mass zu beschränken (siehe UVV Art. 50.2). In der Praxis ist die Abgrenzung dieser beiden Tatbestände allerdings oft schwierig.
Auch auf der Piste kann es zu Leistungskürzungen kommen, wenn man zu risikoreich unterwegs ist. «Eine deutlich zu schnelle oder völlig rücksichtslose Fahrweise wird bei der Unfallversicherung als grobfahrlässiges Verhalten erachtet, auch auf der Piste», erklärt Martina Keller. Zwar gibt es keine Tempolimits und oft weiss man gar nicht, wie schnell man tatsächlich den Berg runtersaust. Doch generell gilt: Wer die 10 FIS-Regeln in schwerwiegender Weise missachtet, handelt grobfahrlässig und kann für einen Teil der Schadenkosten zur Kasse gebeten werden. Die FIS-Regeln sind zwar kein Gesetz, aber dennoch verbindlich. Kommt es nach einem Skiunfall zu einem Gerichtsverfahren, stützen sich auch Richterinnen und Richter bei der Klärung der Schuldfrage auf die FIS-Regeln und überprüfen einen allfälligen Verstoss anhand von Zeugenaussagen, Unfallprotokollen und anderen Beweismitteln.
Das Skifahren nach einigen Kafi Schnaps kann unter Umständen als grobfahrlässige Handlung beurteilt werden. Schon wenig Alkohol schränkt das Blickfeld ein, sodass andere Personen und Gefahren eher übersehen werden. Zudem fährt man alkoholisiert eher schneller und neigt dazu, das eigene Können zu überschätzen – eine gefährliche Kombination. «Auch hier sollte man das Risiko auf ein vernünftiges Mass reduzieren und entweder auf Alkohol verzichten oder nach dem Après-Ski mit der Gondel zurück ins Tal fahren», rät Martina Keller.
Verhaltenstipps für die Skipiste
In der Skisaison häufen sich bei der AXA-ARAG die Anfragen – denn nicht selten wird aus einem Unfall ein Rechtsfall. Brisant: Die Beweispflicht für den Schaden liegt grundsätzlich bei der geschädigten Person. Das Unfallopfer muss nachweisen können, wie sich der Unfall zugetragen hat. Begleitpersonen sollten also unmittelbar nach dem Unfall darauf achten, möglichst viele Informationen festzuhalten. Um Unfälle zu vermeiden bzw. sich nach einem Unfall richtig zu verhalten, orientieren Sie sich am besten an folgenden Empfehlungen:
Eine der wichtigsten Versicherungen auf der Piste ist die Privathaftpflichtversicherung. Denn wenn Sie einer Drittperson Schaden zufügen, kann das teuer werden: Zu Unfall- und Heilungskosten kommt unter Umständen der Lohnausfall der verletzten Person. Achtung, in Italiens Skigebieten ist eine Privathaftpflichtversicherung sogar obligatorisch.
Tipp: Die Haftpflichtversicherung kommt auch dann zum Zug, wenn von Ihnen gemietete Ausrüstung beschädigt oder gestohlen wird.
Wenn jemand auf der Piste stürzt, kommt die obligatorische Unfallversicherung oder – bei Personen, die nicht angestellt sind – die Grundversicherung für Unfall- und Heilungskosten auf. Ist man über die Grundversicherung unfallversichert, so gelten teilweise andere Bestimmungen als bei der Unfallversicherung. Insbesondere die Beiträge an Transporte, Such- und Bergungseinsätze sind in der Grundversicherung prozentual und betraglich begrenzt. Als Ergänzung bieten sich hier ambulante Zusatzversicherungen oder Reiseversicherungen an.
Zusatz «Diebstahl auswärts»: Mit dieser Zusatzdeckung zahlt die Hausratversicherung Ski oder Snowboards, die unterwegs oder im Skigebiet gestohlen werden. In der Hausratversicherung gilt üblicherweise ein Selbstbehalt von CHF 200.
Extraschutz «Velos, E-Bikes und Sportgeräte»: Dieser Extraschutz versichert Sportgeräte wie Ski und Snowboards, aber auch Mountainbikes oder Tauchausrüstungen usw. gegen Diebstahl, Verlust und Beschädigung – egal ob selbst- oder fremdverschuldet. Die Versicherung greift zum Beispiel auch bei Skibruch nach einem Sturz.