Der «FiaZ» (Polizeijargon für «Fahren in angetrunkenem Zustand») ist abgesehen von Überschreitungen des Tempolimits der häufigste Grund für einen Konflikt mit dem Strassenverkehrsgesetz. Im Jahr 2021 entzogen die Schweizer Strassenverkehrsämter wegen Alkohol am Steuer insgesamt 10 591 Führerausweise. Die Anzahl der Ausweisentzüge wegen Trunkenheit ist allerdings seit ein paar Jahren rückläufig.
So manch eine Firmenfeier, Geburtstagsparty oder Chilbi-Abend endet mit einer bösen Überraschung – wenn die Polizei am Strassenrand steht, Sie mit einer Kelle herauswinkt und einer Atemalkoholprobe unterzieht. Ein konkreter Anfangsverdacht ist nicht nötig und verweigern Sie die Mitwirkung, machen Sie sich strafbar.
In der Regel reicht die Atemalkoholprobe, um Ihre Fahrunfähigkeit festzustellen. In manchen Fällen ist für die strafrechtliche Beweissicherheit zusätzlich eine Blutalkoholprobe notwendig.
Bei Atemalkoholproben wird der Atemalkoholgehalt in Milligramm pro Liter (mg/l) Atemluft festgestellt, bei Blutalkoholproben hingegen der Blutalkoholgehalt in Gewichtspromille (‰). Juristisch ist der mg/l- Wert dem doppelten ‰-Wert gleichgestellt. Gemäss einschlägiger Verordnung der Bundesversammlung entsprechen also beispielsweise 0,25 mg/l Atemalkohol rechtlich 0,5 ‰ Blutalkohol.
Ähnlich wie Geschwindigkeitsüberschreitung ist auch Alkohol am Steuer mit relativ einfachen Mitteln messbar. Daher ahndet der Rechtsstaat Widerhandlungen weitgehend schematisch: Ihr Verschulden entspricht Ihrem festgestellten Alkoholwert – auch wenn Sie das Gefühl haben, dass drei Stangen Ihre Fahrtüchtigkeit in keiner Weise einschränken. Zusätzlich zur Strafe müssen Sie mit sogenannten «Administrativmassnahmen» rechnen. Diese trifft das Strassenverkehrsamt – und sie werden meist als einschneidender empfunden als die Strafe selbst. Grundsätzlich gilt bei Alkohol am Steuer: Je höher der Promillewert, desto länger ist das Billett weg.
Bei 0,5 bis 0,79 Promille Alkohol kommt in der Regel eine Busse im höheren dreistelligen Bereich auf Sie zu (Art. 91 Abs. 1 SVG). Zudem eine Verwarnung vom Strassenverkehrsamt, sofern neben der Trunkenheit nicht andere Verkehrsregeln verletzt wurden oder Sie in den letzten zwei Jahren bereits einmal vom Strassenverkehrsamt belangt wurden. Ansonsten gibt es einen Führerausweisentzug von mindestens einem Monat (Art. 16a und 16b SVG).
Hinzu kommen Gebühren für die Behördenarbeit und Kosten für eine allfällige Blutalkoholauswertung, welche die eigentliche Busse sogar übersteigen können.
Sind Sie Begleitperson bei einer Lehrfahrt gilt im Übrigen ein Grenzwert von 0,1 Promille. Dieselbe Grenze gilt auch für Fahrschülerinnen, Fahrlehrer, Neulenkerinnen und Berufschauffeure.
Bei 0,8 bis 1,59 Promille Alkohol müssen Sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 91 Abs. 2 SVG) rechnen. Faktisch bleibt es bei Ersttätern in aller Regel bei einer bedingten Geldstrafe, verbunden mit einer unbedingten Busse. Die Busse liegt auch bei relativ niedrigen Promillewerten und Einkommensverhältnissen meist im vierstelligen Bereich. Es erfolgt in jedem Fall ein Strafregistereintrag.
Zudem beträgt der Führerausweisentzug im Minimum drei Monate. Sind Sie schon öfter wegen Verkehrsdelikten mit dem Gesetz in Konflikt gekommen, kann sich die Mindestentzugsdauer gemäss Strassenverkehrsgesetz massiv erhöhen (Art. 16c SVG).
Im Übrigen fallen auch hier Gebühren und Kosten für eine allfällige Blutalkoholauswertung an.
Ab diesem Alkoholwert wird es richtig unangenehm. Zusätzlich zu den Konsequenzen bei 0,8 – 1,59 Promille werden Sie gemäss Gesetz zwingend einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG), und Ihr Führerausweis wird vorsorglich entzogen (Art. 30 VZV).
Bei der Fahreignungsuntersuchung prüft ein Verkehrsmediziner, ob eine Alkoholmissbrauchsproblematik oder gar eine Suchterkrankung vorliegt. Sie müssen über mehrere Monate die komplette Abstinenz von Alkohol, meist mittels Haarproben, nachweisen. Erst, wenn der Verkehrsmediziner ein positives Fahreignungsgutachten ausstellt, gibt das Strassenverkehrsamt den Führerausweis wieder zurück.
Zu den teils jahrelangen Alkoholkontrollen kommen Untersuchungskosten in der Höhe von mehreren tausend Franken hinzu, die vollumfänglich durch Sie als Verursacherin oder Verursacher zu tragen sind. Wer als Autofahrer einmal betrunken am Steuer erwischt wurde, sitzt eine ganze Weile in der «Fahreignungsmühle». Zu den teils jahrelangen Alkoholkontrollen kommen Untersuchungskosten in der Höhe von mehreren tausend Franken.
Wer einen über den Durst trinkt, fährt nicht mehr selbst. Dies gilt nicht nur für den motorisierten Verkehr, sondern auch für motorlose Fahrzeuge wie Fahrräder. Denn wer mit einem zu hohen Atem- oder Blutalkoholgehalt auf dem Fahrrad angehalten wird, dem droht im Einzelfall der Entzug des Führerscheines. Dies ist dann der Fall, wenn der Verdacht auf fehlende Fahreignung besteht. Ist ein solcher Verdacht gegeben, muss der oder die Betroffene eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung absolvieren. Damit verbunden kann ein Entzug des Führerscheins einhergehen. Wer sichergehen will, dass er oder sie nach einem feuchtfröhlichen Abend sicher und mit Führerschein zu Hause ankommt, sollte zu Fuss gehen oder den öffentlichen Verkehr oder ein Taxi benützen.
Undenkbar, aber wahr: Auch ohne am Verkehr teilzunehmen, kann man den Führerschein verlieren. Grund hierfür ist, dass Verkehrsämter den Ausweis vorsorglich einziehen können, wenn sie von der Polizei oder Dritten Hinweise erhalten, die den Verdacht nahelegen, dass Alkohol- bzw. Drogenmissbrauch, psychische Probleme oder physische Gebrechen vorliegen. Um den Führerschein zurückzuerhalten, müssen Betroffene verkehrspsychologische oder verkehrsmedizinische Tests absolvieren, die sehr kostspielig sind.
Weitere Infos zu Ordnungsbussen sowie zum ordentlichen Straf- und Administrativverfahren finden Sie auf unserem Rechtsblog myright.ch.
Verursachen Sie angetrunken einen Unfall mit Drittschaden, kommen zusätzlich haftungsrechtliche Folgen auf Sie zu. Ihre Motorhaftpflichtversicherung bleibt gegenüber dem oder den Geschädigten zwar leistungspflichtig, muss aber zumindest anteilsmässig auch Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer in Haftung nehmen (Art. 65 Abs. 3 SVG).