Schnee bringt – neben Freuden wie Schneemann bauen oder Schlitteln – auch viele Fragen für Mieterinnen und Mieter mit sich. Wie oft am Tag muss ich Schnee schippen? Muss ich das Trottoir vollständig räumen oder reicht es, wenn ich einen Streifen freischaufle? Und wer haftet bei einem Unfall auf vereistem Trottoir? Erfahren Sie in unserem Blog alles zu Rechten und Pflichten rund um den Winterdienst.
Richtig: In Ihrem Fall ist die Vermieterin fürs Räumen verantwortlich. Denn wenn der Mietvertrag keine anderslautende Vereinbarung enthält, ist gemäss Gesetz die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer für die Schneeräumung verantwortlich. Anders verhält es sich bei der Miete eines Einfamilienhauses. Da ist auch ohne entsprechende Vereinbarung die Mieterin oder der Mieter für die Schneeräumung zuständig.
Auch der Gehweg direkt vor dem Haus fällt in die Zuständigkeit Ihrer Vermieterin – beziehungsweise der beauftragten Hauswartin oder des beauftragten Hauswarts. Wenn hier jemand ausrutscht und sich verletzt, haftet die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer – da sie oder er für die Sicherheit verantwortlich ist, auch wenn das Schneeräumen an eine andere Person oder eine Firma delegiert wurde.
Wenn Sie als Mieter gemäss Mietvertrag fürs Schneeräumen zuständig sind, müssen Sie sich mit den anderen Mieterinnen und Mietern selbstständig organisieren und den Winterdienst aufteilen.
Kann keine Einigung gefunden werden, sollten Sie sich an die Vermieterin oder den Vermieter wenden.
Normalerweise muss Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter im Winter alle zum Schneeräumen notwendigen Geräte zur Verfügung stellen: von Schaufeln über Besen bis zu Streumitteln. Der Mietvertrag oder die Hausordnung können jedoch auch anderweitige Regelungen vorsehen.
Sie sind in folgenden Bereichen - unabhängig von der Regelung im Mietvertrag - allein für die Schneeräumung zuständig:
Sprich: Sie sind für Plätze und Wege verantwortlich, zu denen nur Sie selbst Zugang haben. Man spricht dabei vom «kleinen Unterhalt». Ihre Hauswartin oder Ihr Hauswart ist im Winter dafür verantwortlich, dass auch die Garagenausfahrt oder freistehende Parkplätze vom Schnee befreit und zugänglich sind.
Wichtig: Haben Sie ein Einfamilienhaus gemietet, sind Sie für die Schneeräumung zuständig.
Wenn Ihre Vermieterin die Räumpflicht an Sie abgibt, hat sie ein eigenes Interesse daran zu kontrollieren, ob diese korrekt ausgeführt wird. Denn die Folgen einer Klage treffen die Vermieterin.
Als Faustregel gilt: Sie müssen so viel Platz freischaufeln, dass zwei Personen problemlos aneinander vorbeikommen. Man rechnet dabei mit einer Breite von ca. 80 Zentimetern.
Warntafeln oder Absperrungen sind mögliche Massnahmen nach starkem Schneefall oder bei Vereisungen. Jedoch befreien diese Sie nicht von einer Haftung, falls doch jemand verunfallen sollte.
Nicht nur der Schnee auf dem eigenen Grundstück ist Sache der Grundstückeigentümerin oder des Grundeigentümers. Die Pflicht zur Schneeräumung erstreckt sich auch auf das sich vor der Liegenschaft allenfalls befindliche Trottoir.
Die grundsätzliche Schneeräumungspflicht dauert von 7 bis 21 Uhr. Sprich dann, wenn am meisten Fussgängerinnen und Fussgänger unterwegs sind.
Generell gilt: Die Eigentümerin oder der Eigentümer muss das Gebäude so unterhalten, dass bei normalem Verhalten keine Gefahr besteht. Wenn jemand infolge mangelhafter Schneeräumung vor dem Haus – beispielsweise auf dem vereisten Trottoir – ausrutscht, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer dafür haftbar gemacht werden. Dasselbe gilt bei Schneemassen, die sich vom Dach lösen und Passantinnen oder Passanten verletzen können.
Wichtig ist, einen geeigneten Platz für den geräumten Schnee zu wählen. Idealerweise liegt dieser auf Ihrem Grundstück. Die Schneemassen sollten nicht vom privaten Grundstück auf die öffentliche Strasse oder das Trottoir geschoben werden. Auch die Nachbarin oder der Nachbar dürfte wenig erfreut sein, wenn er sich plötzlich noch mit dem Schnee vom angrenzenden Grundstück herumschlagen muss.
Grundsätzlich ist das Verwenden von Streusalz erlaubt, man sollte aber in der Nähe von Bäumen und Sträuchern auf dessen Einsatz verzichten. Wenn an einem Ort allerdings Rutschgefahr besteht, wie beispielsweise bei einem Weg mit starker Neigung, ist auch in solchen Fällen das Einsetzen von Streusalz zu empfehlen, da die Sicherheit des Menschen immer vorgeht. Neben Streusalz gibt es auch weitere Möglichkeiten wie etwa Split, Sand oder Holzspäne als Streugut.
Auch bei starkem Schneefall sind die Ruhezeiten gemäss Polizeireglement grundsätzlich einzuhalten. Diese können von Gemeinde zu Gemeinde voneinander abweichen. Im Einzelfall kann jedoch der Einsatz einer Schneefräse bereits vor 7 Uhr angezeigt sein. In diesem Fall ist der Sicherheitsaspekt höher zu gewichten als eine allfällige Lärmbelästigung. Eine Schneefräse mitten in der Nacht muss jedoch auch in diesen Fällen nicht akzeptiert werden.
Die Lenkerin oder der Lenker muss nach vorne eine 180-Grad-Sicht haben. Sprich: Die Frontscheibe sowie die vorderen Seitenscheiben müssen komplett vom Eis befreit werden. Wir empfehlen aber aus Gründen der Verkehrssicherheit, alle Scheiben zu enteisen.
Weitere Infos zu diesem Thema finden Sie in unserem «Guckloch»-Blog.
Ja, Sie müssen die verpasste Arbeitszeit nachholen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss nur bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung den Lohn weiterzahlen, wenn die Gründe dafür in der Person des oder der Arbeitnehmenden liegen, beispielsweise wenn diese oder dieser Beispielsweise wenn der oder die Arbeitnehmende krank ist, verunfallt oder gesetzliche Pflichten erfüllt.
Ist die Verspätung des Arbeitsantritts auf Schneefälle, ausgefallene Züge oder dergleichen zurückzuführen, müssen Sie die Risiken tragen und die Zeit nachholen. Wenn Schneefall angesagt ist, sollten Sie daher die Verzögerungen beim Arbeitsweg einplanen und sich frühzeitig auf den Weg machen, um pünktlich bei der Arbeit zu erscheinen.