Mal schnell einen Screenshot machen, ein Bild downloaden oder Videos streamen: Das Internet bietet Infos und Medien in Hülle und Fülle. Doch auch in der virtuellen Welt bewegen wir uns nicht in einem rechtsfreien Raum: Die meisten Inhalte fallen unter das Urheberrecht. Was ist erlaubt? Was ist verboten? Und welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei einer Urheberrechtsverletzung?
Im April 2020 hat sich die Rechtslage in der Schweiz geändert. Waren zuvor nur Bilder mit «individuellem Charakter» geschützt, fallen seit rund einem Jahr alle Bilder – z. B. auch Schnappschüsse mit dem Handy – unter die neue Rechtslage – und dürfen damit nur mit entsprechendem Nutzungsrecht veröffentlicht werden.
Grundsätzlich gilt, dass Sie nur Bilder auf der eigenen Website einsetzen dürfen, an denen Sie Nutzungsrechte haben. Das heisst konkret: entweder es handelt sich um selbst aufgenommene Bilder oder erstellte Grafiken – oder Sie erwerben das Nutzungsrecht durch den Kauf von Bildlizenzen. Selbstverständlich können Ihnen Freunde und Bekannte Nutzungsrechte auch gratis erteilen.
Das Recht am eigenen Bild bezieht sich sowohl auf die Aufnahme als auch auf die Veröffentlichung des Bildmaterials. Abgebildete Personen entscheiden, ob ein Bild aufgenommen und veröffentlicht werden darf. Mit dem Recht am eigenen Bild wird die Persönlichkeit geschützt. Es handelt sich dabei nicht um ein Schutzrecht wie beim Urheberrecht. Ohne Einwilligung dürfen Sie Bilder nur veröffentlichen, wenn ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse besteht. Ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht beispielsweise bei Aufnahmen des Publikums an Konzertveranstaltungen oder Fussballspielen, auf denen oft Hunderte von Menschen zu sehen sind und die einzelne Person lediglich Teil der Masse ist.
Hier stellt sich keine Frage des Urheberrechts, sondern nur des Persönlichkeitsrechts. Bereits für die Aufnahme als solche ist die Zustimmung der Freunde notwendig, sofern diese darauf erkennbar sind. Auch die Veröffentlichung auf der Website ist nur erlaubt, wenn jede auf den Fotos erkennbare Person ihr Einverständnis gegeben hat. Möglicherweise sind die Freunde mit der Aufnahme einverstanden, nicht aber mit der Veröffentlichung auf der Website.
Leider ist der Begriff missverständlich. Lizenzfrei heisst nicht, dass Sie die Bilder kostenlos nutzen dürfen. Es besagt, dass für das verwendete Bildmaterial keine wiederkehrenden Lizenzzahlungen nötig sind. Sie bezahlen in der Regel einmal für das Bild und können es so oft nutzen, wie Sie möchten.
Daneben gibt es auch sogenannte «Creative Commons Zero (CC0)-Lizenzen». Fotos mit einer CC0-Lizenz können kostenlos verwendet werden. Die einzelnen Voraussetzungen sollten dennoch konsultiert werden, um die Anforderungen für eine kostenlose Verwendung zu erfüllen (z. B. Nennung der Urheberin bzw. des Urhebers, Einschränkungen bei der Bearbeitung, gewerbliche Nutzung etc.).
Mit dem Abdruck der Landschaftsaufnahme hat die Quartierzeitung das Urheberrecht an Ihrem Bild verletzt. Dagegen können Sie rechtlich vorgehen.
Nur weil kein Copyright-Zeichen auf dem Foto angebracht ist, heisst das nicht, dass das Foto kostenlos und frei verwendet werden darf. Es besteht keine Pflicht, ein Copyright-Zeichen anzubringen. Sie sollten bei jedem Foto, unabhängig davon ob ein Copyright-Zeichen angebracht wurde oder nicht, die Nutzungsrechte abklären, bevor Sie es verwenden. Die rein private Verwendung ist jedoch auch bei geschützten Fotos zulässig.
Nein, das ist nicht erlaubt, es muss die Erlaubnis des Rechteinhabers eingeholt werden. Eine Möglichkeit ist es, die Tasche selbst zu fotografieren. Das hat den Vorteil, dass Sie automatisch das Recht am erstellten Bild haben und es auch den tatsächlichen Zustand des Artikels abbildet.
Wenn Sie das Bild tatsächlich ohne entsprechende Nutzungserlaubnis verwendet haben, haben Sie das Urheberrecht verletzt. Ob und in welcher Höhe Sie eine Zahlung leisten müssen, ist jedoch nicht definiert. Häufig kann über den Betrag verhandelt werden. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Sollte der Rechtinhaber rechtliche Schritte einleiten, ist mit weiteren Kosten zu rechnen (Anwalts- und Gerichtskosten), die die Grundforderung häufig übersteigen. Bei absichtlicher Verwendung des Fotos drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen. Die Bezahlung der Gebühr ist dabei häufig das kleinere Übel.
Vorsicht ist auch geboten, wenn die Abmahnung aus einem anderen Land kommt. In diesem Fall ist unverzüglich rechtlicher Rat im entsprechenden Land einzuholen.
Um gar nicht erst in die Mühlen der Justiz zu geraten, lohnt es sich bei der Suche nach Bildern auf die Lizenzen von Creative Commons zu achten. Diese Organisation fördert den freien Austausch von kreativen Werken. Mit verschiedenen Lizenzen können Autoren angeben, unter welchen Bedingungen ihr Werk (zum Beispiel ein Foto) verwendet werden darf.
Bilder sind in der Schweiz urheberrechtlich geschützt. Sie müssen bei jedem Bild wissen, wofür es im Internet verwendet werden darf.
Auch hier greift wieder das Recht am eigenen Bild. Ist auch nur eines der Kinder deutlich zu erkennen, braucht es die Einwilligung der Eltern. Ist das Video jedoch tatsächlich so aufgenommen, dass die Kinder z. B. als Chor – als Gruppe, in der kein Individuum zu erkennen ist – zu sehen sind, darf das Video veröffentlicht werden.
Zudem müssen auch die Urheberrechte an den Liedern abgeklärt werden. Bei klassischen Volksliedern sind diese Schutzrechte häufig bereits abgelaufen. Bei aktuellen Liedern ist für eine Veröffentlichung auch die Zustimmung beziehungsweise eine Lizenz der Künstlerin bzw. des Künstlers notwendig.
Unser Tipp: Institutionen wie Schulen oder Vereine, wie z. B. Pfadis, sollten äusserst vorsichtig mit dem Thema umgehen und lieber einmal zu viel die Einwilligung aller Betroffenen einholen und Videos und Fotos besser den Eltern direkt zukommen lassen, statt sie zu veröffentlichen.
Nein, das ist nicht möglich. Ein Disclaimer ist für eine Drittpartei – in diesem Fall die Fotografin oder den Fotografen bzw. die Inhaberin oder den Inhaber des Urheberrechts – nicht bindend. Je nach Verwendung der Website können Sie jedoch den Zugriff auf die Inhalte auf bestimmte Personen beschränken. Wenn z. B. nur Ihre Familie Zugriff auf die Website hat, fällt die Nutzung der Fotos unter den Privatgebrauch und ist zulässig.
Ein Bild ist erst 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers nicht mehr geschützt. Sprich: Wurde ein Bild 1930 aufgenommen und die Fotografin bzw. der Fotograf verstarb 1950, verfällt das Urheberrecht erst im Jahr 2020. Fotos, die keinen individuellen Charakter haben, haben eine Schutzdauer von 50 Jahren ab der Herstellung, d. h., der Handyschnappschuss des Eiffelturms von 2020 ist ab 2070 nicht mehr geschützt.
Das Urheberrecht greift auch nach der Bearbeitung eines Bildes – und zwar solange das Original noch zu erkennen ist. Um ein bearbeitetes Bild sorgenfrei online zu stellen, müssen Sie sicherstellen, dass das Original nicht einmal mehr im Ansatz zu erkennen ist, oder über ein Nutzungsrecht mit der Zustimmung für die Abänderung am Original verfügen.
Ja. Denn allein die Tatsache, dass eine Schweizer Website in Deutschland abrufbar ist, reicht dafür aus, dass vor einem deutschen Gericht geklagt werden kann. Wir raten Ihnen, unverzüglich mit einem deutschen Anwalt oder einer deutschen Anwältin Kontakt aufzunehmen.