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Unfall oder lange Krankheit: Was bedeutet das für meinen Job?

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Ein Unfall, eine Operation oder eine schwere Krankheit können jeden treffen, kommen meist plötzlich und haben weitreichende Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Wie sieht es mit der Lohnfortzahlung aus? Kann mir trotz Arztzeugnis gekündigt werden? Steht eine Krankheit im Arbeitszeugnis?

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    AXA-ARAG

    Alexandra Gwerder und Carole Kaufmann Ryan, Anwältinnen bei der AXA-ARAG, klären die wichtigsten arbeitsrechtlichen und finanziellen Fragen im Fall von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

Ich war vier Monate krank. Kurz danach wurde mir gekündigt, obwohl meine Mitarbeiterbeurteilungen immer hervorragend waren. Ist dieses Vorgehen zulässig? 

Im Schweizer Arbeitsvertragsrecht herrscht der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Ein Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden – mit wenigen Ausnahmen. Es braucht dazu weder einen triftigen Grund noch eine Vorwarnung.

Geprüft werden müsste, ob die Kündigung allenfalls missbräuchlich sein könnte. Eine missbräuchliche Kündigung besteht z. B., wenn Ihnen aufgrund einer persönlichen Eigenschaft wie Alter, Geschlecht, Nationalität oder Familienstand gekündigt wird. 

Ab wann kann meine Arbeitgeberin bzw. mein Arbeitgeber ein ärztliches Zeugnis verlangen?

Grundsätzlich darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ein Arztzeugnis ab dem ersten Krankheitstag verlangen. Wurde aber im Arbeitsvertrag oder Mitarbeiterreglement vereinbart, dass ein Arztzeugnis erst ab dem dritten Tag vorgelegt werden muss, dann hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für diese drei Tage zu beweisen, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht krank war.

Darf im Arztzeugnis der Grund der Krankschreibung stehen?

Nein. Das Arztzeugnis muss jedoch Auskunft über den Anfang, die Zeitdauer und den Grad der Arbeitsunfähigkeit geben – und ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt. 

Muss meine Arbeitgeberin oder mein Arbeitgeber bei Krankheit weiterhin den Lohn zahlen – und wie lange dauert die Lohnfortzahlung?

Ist nichts anderes vereinbart und hat Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, gilt bei Krankheit: 100 % Lohnfortzahlung während beschränkter Dauer. Die gleichen Bestimmungen gelten für andere Arbeitsverhinderungen, die keiner obligatorischen Versicherungslösung unterstellt sind. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss dabei unter den oben erwähnten Voraussetzungen für eine «beschränkte Zeit» den vollen «Lohn samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn» bezahlen.

Berechnung der Lohnfortzahlung

Die «beschränkte Zeit» wird nach der Anzahl Anstellungsjahre bestimmt, wobei die Probezeit und die Berufsausbildung im Betrieb bei der Berechnung mitzählen. Im ersten Anstellungsjahr beträgt die Lohnfortzahlungspflicht drei Wochen. Für die weiteren Anstellungsjahre kommen die Skalen zur Anwendung, die die Lehre und Rechtsprechung entwickelt haben. Diese Skalen sind regional unterschiedlich (Berner, Zürcher und Basler Skala).

Wichtig zu wissen: Die Lohnfortzahlungspflicht gilt pro Anstellungsjahr. In jedem Anstellungsjahr entsteht wiederum ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung, auch bei fortdauernder Krankheit, sofern das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde.

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    Kündigung bei Krankheit oder Unfall

    Erfahren Sie, welche Voraussetzungen für eine Lohnfortzahlung gelten, wer Anspruch auf Krankentaggeld hat und welche Kündigungsfristen im Fall einer längeren Krankheit oder eines Unfalls zum Tragen kommen.

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Dürfen Arbeitgeber beim Vorstellungstermin nach bestehenden Krankheiten fragen?

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf nur Fragen stellen, die mit der beruflichen Tätigkeit in direktem Zusammenhang stehen. Sie dürfen also lügen, wenn man Sie beim Bewerbungsgespräch fragt, ob Sie früher eine schwere Krankheit hatten. Das alles geht die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber nichts an.

Ausnahmen: Wenn die persönlichen Fragen in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, müssen Sie die Wahrheit sagen. So müssen z. B. Krankenpfleger ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber über ansteckende Krankheiten informieren. Und eine Ballettlehrerin darf nicht verschweigen, dass sie schwanger ist, da für den Job die körperliche Fitness entscheidend ist.

Wird eine längere Krankheit automatisch der Invalidenversicherung (IV) gemeldet?

Nein. Wer auf Leistungen der IV Anspruch erhebt, muss sich mit einem amtlichen Formular anmelden. 

Auch bei unregelmässiger Teilzeitarbeit haben Sie Anspruch auf Lohn, wenn Sie krank sind.

Carole Kaufmann Ryan, Anwältin bei der AXA-ARAG

Mein Kind ist schwer erkrankt. Kann ich ohne Betreuung Freitage beanspruchen?

Das Gesetz sagt: Ist ein Kind krank oder verunfallt und braucht Pflege, kann der Vater oder die Mutter bis zu drei Tage der Arbeit fernbleiben, um es zu pflegen – und zwar pro Fall, das heisst, jede neue Erkrankung und jedes Kind zählen einzeln. Gemäss Arbeitsgesetz muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, zudem gilt die Regelung nur für Kinder bis 15 Jahre. 

Wenn beide Eltern arbeiten, können sie sich die Pflege teilen, damit sich die Absenzen nicht bei einem Elternteil anhäufen

Längere Pflege der Kinder

Reichen die vom Gesetz vorgesehenen drei Betreuungstage nicht aus und bestätigt der Arzt, dass ein Elternteil dringend am Krankenbett des Kindes gebraucht wird, dürfen berufstätige Eltern ausnahmsweise auch mal länger von der Arbeit fernbleiben.

So konnten etwa die Eltern eines leukämiekranken Mädchens ihr Kind zwei Monate lang abwechselnd im Spital betreuen und Lohn beziehen. Bei chronischen Leiden oder aufwändigen Therapien empfiehlt es sich aber, mit dem Arbeitgeber nach ­einer anderen Lösung zu suchen. Zu viele Absenzen könnten ihn zu einer Kündigung veranlassen.

Meine Chefin will mir die Ferien kürzen, weil ich fünf Wochen krank war. Darf sie das?

Wer wegen Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, muss mit einer Ferienkürzung rechnen – aber erst bei längerer Abwesenheit. Bei einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit gilt zum Beispiel eine Schonfrist von einem Monat. Während dieser Zeit dürfen die Ferien nicht reduziert werden. Nach dieser Frist kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das Ferienguthaben für jeden folgenden ganzen Monat der Abwesenheit um ein Zwölftel kürzen. Angefangene Monate werden nicht berücksichtigt.

Kalendermonat vs. Arbeitsmonat

Das gilt es zu beachten: Mit Monat ist nicht der Kalendermonat, sondern der Arbeitsmonat gemeint. Für die Berechnung der Arbeitsverhinderung zählen nur die Arbeitstage. Ein Monat hat bei einer Fünftagewoche und einem Pensum von 100 % im Schnitt 21,75 Arbeitstage – mit dieser Zahl rechnen die Gerichte. Sobald jemand 21,75 Arbeitstage gefehlt hat, ist ein voller Monat Absenz erreicht. Weil die Ferien erst ab dem zweiten vollen Monat gekürzt werden dürfen, muss man also mindestens 43.5 Arbeitstage (2 x 21,75 Tage) krank gewesen sein. Danach braucht es für eine weitere Reduktion wiederum 21,75 Tage. 

Wichtig: Mit dem Beginn eines neuen Dienstjahrs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf neue Schonfristen. 

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    Erwerbsunfähigkeitsrente

    Vermeiden Sie Einkommenslücken und sichern Sie sich gegen die unangenehmen Folgen von Krankheit, Unfall oder Invalidität ab.

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Wann zahlt die Unfallversicherung (Suva) und wann die Krankenkasse? Und welchen Unterschied macht es für mich, wer die Kosten übernimmt?

Ein Gesundheitsschaden, der nicht Folge eines Unfalls ist, gilt als Krankheit. Das bedeutet, dass die Heilungskosten für die Behandlung der Krankheit von den Krankenkassen übernommen werden. Da jedoch die Leistungen der Unfallversicherung besser sind, besteht ein grosses Interesse, dass ein Gesundheitsschaden als Unfall anerkannt wird.

Wann gilt ein Gesundheitsschaden als Unfall?

Ein Unfall ist eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Auch Berufskrankheiten werden wie Unfälle behandelt, wenn nachgewiesen ist, dass die Krankheit ausschliesslich oder stark überwiegend (mehr als 75 %) durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist.

Zudem sind folgende Körperschädigungen gesetzlich gelistet und damit Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen. 

Alle erwerbstätigen Personen in der Schweiz sind gegen die Folgen von Berufsunfall und Berufskrankheit obligatorisch versichert. Arbeitslose sind automatisch bei der Suva versichert. Nichterwerbstätige sind nicht bei der Unfallversicherung versichert.

Alexandra Gwerder, Anwältin bei der AXA-ARAG

Wer entscheidet, ob es sich um einen Unfall handelt?

Die Unfallversicherung entscheidet, ob die Voraussetzungen eines Unfalles erfüllt sind und der Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen berechtigt ist. Bei einer Ablehnung können sich die versicherte Person und auch die Krankenkasse wehren. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer einiger Branchen sind bei der SUVA versichert. In allen anderen Branchen wählt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine zugelassene Privatversicherung.

Ich mache in meiner Freizeit akrobatische Sprünge mit dem Velo. Darf meine Arbeitgeberin von mir verlangen, dass ich auf dieses Hobby verzichte?

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann grundsätzlich einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer nicht vorschreiben, was sie oder er in seiner Freizeit tun darf.

Aber: Sie riskieren bei einem Unfall wegen Ihres Hobbys Kürzungen der Unfallversicherungsleistungen. Wer absichtlich einen Unfall herbeiführt, erhält keine Unfallversicherungsleistungen. Fahrlässigkeit kann ebenfalls zu massiven Kürzungen führen. Auch bei aussergewöhnlichen Gefahren und Wagnissen kann die Unfallversicherung die Leistungen verweigern oder ganz kürzen.

Leistungskürzungen bei Risikosportarten

Ausser­gewöhnliche Gefahren und Wagnisse sind Risiken, die das im normalen täglichen Leben vernünftige Mass deutlich über­steigen. Gemäss Bundesgericht ist dies z. B. bei Base-Jumping, Boxwettkämpfen oder Downhill-Biking der Fall. Auch akrobatische Sprünge mit dem Velo (wie Salti, Drehungen um die eigene Achse, Hände vom Lenker oder Füsse von den Pedalen nehmen) gelten als Wagnisse. Damit riskieren Sie bei einem Unfall die Kürzung der Geldleistungen. In besonders schweren Fällen können die Geldleistungen ganz verweigert werden.

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