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Lärmbelästigung in der Nachbarschaft: Was Sie gegen Ruhestörung tun können

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Eine Oase der Ruhe und Entspannung – so stellen sich viele ihr Zuhause vor. Doch was tun, wenn laute Geräusche durch die Wände dringen und die erwünschte Stille stören? Lärmbelästigung kann schnell zu einem nicht zu unterschätzenden Alltagsproblem werden.

Unzumutbare und zumutbare Lärmbelästigung

In der Schweiz fällt unter Lärmbelästigung jede Art von Ruhestörung und (lauten) Geräuschen, die andere subjektiv als störend empfinden können und die das allgemeine Wohlbefinden beeinträchtigen. Sowohl Nachbarinnen und Nachbarn als auch externe Faktoren wie Verkehr, Bauarbeiten oder gewerbliche Tätigkeiten können Lärm verursachen. Ob die Lärmbelästigung als zumutbar oder unzumutbar gilt, hängt u. a. ab von der Lautstärke, Dauer, Häufigkeit und dem Zeitpunkt des Lärms.

  • Zumutbare Lärmbelästigung umfasst Geräusche, die üblicherweise im alltäglichen Leben auftreten und gesellschaftlich akzeptiert oder rechtlich erlaubt sind. Dazu zählen u. a. Geräusche von spielenden Kindern oder gelegentliches Rasenmähen während der Ruhezeiten. 
  • Unzumutbare Lärmbelästigung liegt vor, wenn die Lautstärke, Dauer oder Art des Lärms das normale Mass übersteigt und das allgemeine Lebensgefühl einer Person erheblich stört. Dies kann ständige Lärmbelästigung durch Nachbarinnen und Nachbarn (zum Beispiel in Form lauter Musik spät in der Nacht), durch häufiges Hundegebell oder durch anhaltende Bauarbeiten ausserhalb der erlaubten Zeiten sein. 

In der Schweiz beginnt eine Ruhestörung allgemein bei Geräuschpegeln, die während der Ruhezeiten auftreten und klar über dem üblichen Niveau liegen. Die Nachtruhe gilt von 22 Uhr bis 7 Uhr, wobei die Zeiten lokal variieren können.

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Schweizer Regeln und Gesetze rund um Lärmbelästigung

Lärmbelästigung ist in verschiedener Hinsicht eine Belastung. Deshalb regelt die Schweizer Gesetzgebung den Sachverhalt über eine Reihe verschiedener Gesetze und Verordnungen auf nationaler und kantonaler Ebene sowie durch Gemeindeordnungen. Zu den wichtigsten gesetzlichen Grundlagen gehören zum Beispiel:

  • Das Zivilgesetzbuch (ZGB): Nach Artikel 684 und 679 des ZGB hat jeder Mensch das Recht, ohne unzulässige Einwirkung durch Lärm oder andere Emissionen von seinem Eigentum Gebrauch zu machen. Dies bedeutet: Wenn Sie sich durch Lärm belästigt fühlen, können Sie zivilrechtliche Schritte gegen die Lärmverursachenden einleiten.
  • Das Obligationenrecht (OR): Das Mietrecht – welches im Obligationenrecht geregelt ist –hält fest, dass Mieterinnen und Mieter Anspruch auf einen vertragsgemässen Gebrauch der Mietsache haben. Sollte übermässiger Lärm diesen Gebrauch beeinträchtigen, können sie eine Mietzinsreduktion oder allfällige andere rechtliche Schritte einleiten.
  • Das Umweltschutzgesetz (USG): Dieses auf Bundesebene gültige Gesetz zielt darauf ab, Menschen, Tiere, Pflanzen sowie ihre Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen. Das USG legt die Rahmenbedingungen für den Schutz vor übermässigem Lärm fest und ordnet Massnahmen dagegen an.
  • Die Lärmschutz-Verordnung (LSV): Diese Verordnung konkretisiert die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes und legt Bewertungsparameter und Grenzwerte für Lärmbelästigungen fest. Die LSV definiert beispielsweise, wie laut verschiedene Lärmquellen wie Strassenverkehr, Schienenfahrzeuge oder Industriebetriebe maximal sein dürfen.
  • Das kantonale und kommunale Recht: Zusätzlich zu den nationalen Gesetzen haben Kantone und Gemeinden oft eigene Vorschriften und Verordnungen zum Umgang mit Lärm. Diese Regelungen können spezifische Ruhezeiten definieren und allfällige Beschränkungen für bestimmte Tätigkeiten bestimmen. Zum Beispiel können Gemeinden spezifische Ruhezeiten für das Benutzen von lärmigen Gartengeräten oder für Bauarbeiten festlegen.

Wann beginnt Ruhestörung?

Bei der Bewertung, ob eine Lärmbelästigung unzumutbar ist, spielen auch spezifische Lärmgrenzwerte eine Rolle. Diese sind oft in Dezibel (dB) angegeben. Ab wie viel Dezibel Lärmbelästigung beginnt, variiert je nach Art des Wohngebietes und der Tageszeit.

Unter diesen Umständen ist Lärmbelästigung strafbar

Diese Gesetze und Verordnungen dienen dazu, die Balance zwischen dem Recht auf Ruhe und dem normalen täglichen Betrieb und sozialen Aktivitäten zu wahren. Deshalb kann Lärmbelästigung in der Schweiz sogar strafbar sein, wenn sie vorsätzlich erfolgt und die öffentliche Ordnung stört oder das allgemeine Wohlbefinden in erheblichem Mass beeinträchtigt. Dies kann der Fall sein bei Lärm während der Nacht oder zu anderen Ruhezeiten, der deutlich über das normale Mass hinausgeht. Auch anhaltende Lärmproduktion, welche die Verursachenden trotz Aufforderungen oder Verwarnungen durch die Behörden nicht einstellen, fällt in diese Kategorie. Wenn Lärmbelästigungen die gesetzlich festgelegten Grenzwerte überschreiten und somit als schädliche oder lästige Einwirkungen gelten, kann dies ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen der Lärm die Umwelt oder die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt.

Die Polizei oder lokale Ordnungsbehörden sind bei Beschwerden in der Regel die ersten Ansprechpartnerinnen. Sie versuchen optimalerweise, durch Gespräche und Vermittlung eine Lösung herbeizuführen. Bei strafrechtlich relevantem Lärm verwarnt die Polizei oder die zuständige Behörde die Verursacherin oder den Verursacher meist zuerst. Bleibt eine Verbesserung aus oder sind die Umstände besonders schwerwiegend, kann eine formelle Anzeige erfolgen und ein Strafverfahren eingeleitet werden.

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So gehen Sie gegen Lärmbelästigung und Ruhestörung vor

Im besten Fall kommt es natürlich gar nicht so weit. Wenn Sie sich durch Lärm belästigt fühlen, können Sie mehrere – hoffentlich deeskalierende – Schritte unternehmen, um die Situation anzugehen. 

  • Sprechen Sie mit den Verursachenden

Oft sind sich die Lärmverursacherinnen und -verursacher nicht bewusst, dass sie andere stören. Ein freundliches Gespräch kann viele Probleme schnell und einfach lösen.

  • Halten Sie Ruhezeiten ein

Informieren Sie sich über die lokalen Ruhezeiten in Ihrer Gemeinde. Machen Sie gegebenenfalls die Lärmverursachenden darauf aufmerksam, dass sie diese einhalten sollen – und halten Sie sich selbst konsequent an die Vorschriften.

  • Protokollieren Sie den Lärm

Führen Sie ein Lärmtagebuch und halten Sie in diesem die Art, Dauer und Intensität des Lärms fest. Dies kann als Beweismittel dienen, falls Sie rechtliche Schritte einleiten müssen.

  • Informieren Sie Dritte

Wenn Sie in einer Mietwohnung leben und andere Mietende den Lärm verursachen, informieren Sie Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter über das Problem. Sie oder er ist rechtlich verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen.

  • Nutzen Sie rechtliche Beratung

Ziehen Sie eine Rechtsschutzversicherung in Betracht, die bei Lärmbelästigung greift, und suchen Sie bei Bedarf rechtlichen Rat.

  • Rufen Sie die Polizei

Der Lärm ist besonders laut oder tritt ausserhalb der erlaubten Zeiten auf und Gespräche haben nichts bewirkt? Zögern Sie nicht, die Polizei zu kontaktieren! Ein Polizeirapport kann in einem Klageverfahren auch als Beweismittel dienen.

  • Schalten Sie Mediationsstellen ein

Nutzen Sie die Möglichkeit, Konflikte mit Hilfe von Mediationsstellen zu lösen. Diese bieten professionelle Unterstützung, um zwischen den Parteien zu vermitteln.

  • Ergreifen Sie bauliche Massnahmen

Investieren Sie in Massnahmen für Schall- und Lärmschutz: zum Beispiel Schallschutzfenster oder zusätzliche Wandisolierung.

Was tun bei ständig lauten Nachbarinnen und Nachbarn?

Unter Nachbarinnen und Nachbarn ist Lärmbelästigung tatsächlich das grösste Streitthema: In einer Umfrage zum Thema Nachbarschaftskonflikte aus dem Jahr 2019 gab die Hälfte der befragten Schweizerinnen und Schweizer an, sich am meisten an Nachbarschaftslärm zu stören. Falls der Lärmpegel der umliegenden Wohnparteien für Sie ebenfalls ein Problem darstellt, können Sie grundsätzlich wie im vorigen Kapitel beschrieben vorgehen und sich darüber hinaus auch über das gültige Nachbarrecht informieren. Bedenken Sie dabei allerdings, dass Sie den Nachbarschafts- oder Hausfrieden möglichst wahren sollten. Suchen Sie deshalb – wenn nötig auch mehrmals – in einem ruhigen Moment das Gespräch mit den Lärm verursachenden Nachbarinnen und Nachbarn. Manchmal kann ein weiteres Gespräch, eventuell unter Einbeziehung einer neutralen dritten Person, die anderen zur Rücksichtnahme bewegen.

Apropos dritte Person: Kontaktieren Sie Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter schriftlich und schildern Sie die Situation. Nennen Sie dabei Details, zum Beispiel ob die Lärmbelästigung tagsüber oder während der Nachtruhe erfolgt. Falls in einem Mehrparteienhaus die Hausverwaltung für die Ordnung zuständig ist, sollten Sie auch diese über die Lärmbelästigung informieren. Bringen alle anderen Massnahmen keinen Erfolg, können Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Hierfür sollten Sie eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Und setzen Sie auf Prävention: Klären Sie neue Nachbarinnen und Nachbarn frühzeitig über und die bestehenden Ruhezeiten auf, um Probleme gar nicht erst entstehen zu lassen.

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