Wer nicht spurt, bekommt weniger Geld: Bei der Jobvermittlung nach einer Kündigung gelten Regeln, an die sich Arbeitslose halten sollten. Ansonsten drohen Einstelltage beziehungsweise Kürzungen bei der Arbeitslosenversicherung.
Wurde Ihnen vom Arbeitgeber gekündigt, müssen Sie sich spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit bei Ihrem zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden. Wir raten Ihnen jedoch, sich möglichst frühzeitig beim RAV anzumelden: Sie erhalten umfassende Infos über Ihre Pflichten während der Kündigungsfrist und Unterstützung bei der Stellensuche. Grundsätzlich gilt: Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) können frühestens ab dem Datum bezogen werden, an dem Sie sich persönlich beim RAV angemeldet haben.
Die Arbeitslosenversicherung leistet Ersatzzahlungen, wenn versicherte Personen ihren Arbeitsplatz verlieren. Die Arbeitslosenkasse überprüft, ob Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Sie legt die Höhe der Leistungen fest und ist für das Abrechnen und Auszahlen der Gelder verantwortlich. In der Schweiz sind – mit Ausnahme von Selbständigerwerbenden – alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert.
Kündigen Sie eine zumutbare Stelle selbst, ohne bereits einen Vertrag in der Tasche oder eine neue Stelle in Aussicht zu haben, gelten Sie als durch eigenes Verschulden arbeitslos und werden mit Einstelltagen sanktioniert (31–60 Einstelltage, wenn keine Anschlusslösung vorliegt).
Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn der gekündigte Job für Sie unzumutbar war. An die Unzumutbarkeit stellt das Gesetz aber sehr hohe Anforderungen. Unzumutbar wird ein Job in der Regel nur aus gesundheitlichen Gründen: In diesem Fall sollten Sie vor der Kündigung die schriftliche Bestätigung eines Arztes einholen.
Unterlagen zur Stellensuche wie Jobangebote, Bewerbungen und Absagen sollten Sie gut aufbewahren. Machen Sie Screenshots der Online-Stelleninserate und -Bewerbungen und speichern Sie alle E-Mails. Sie müssen diese Dokumente Ihrer RAV-Beraterin oder Ihrem RAV-Berater vorlegen.
Bereits während Ihrer Kündigungsfrist sind Sie verpflichtet, sich eine neue Stelle zu suchen. Als Faustregel gelten 10–12 Bewerbungen pro Monat. Wie viele es genau sind, legt das RAV fest. Die Bewerbungen müssen über den Monat verteilt sein. Bemühen Sie sich während der Kündigungsfrist von zwei Monaten nicht genügend um eine neue Stelle, erhalten Sie sechs bis acht Einstelltage; haben Sie sich gar nicht bemüht, sind es acht bis zwölf Einstelltage.
Als Einstelltage bezeichnet man die Periode, in der die Entschädigung vorübergehend eingestellt wird und keine Taggelder ausbezahlt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie: