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Kündigung erhalten? Tipps für die RAV Anmeldung

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Wer nicht spurt, bekommt weniger Geld: Bei der Jobvermittlung nach einer Kündigung gelten Regeln, an die sich Arbeitslose halten sollten. Ansonsten drohen Einstelltage beziehungsweise Kürzungen bei der Arbeitslosenversicherung.

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    Carole Kaufmann Ryan

    Carole Kaufmann Ryan ist Rechtsanwältin bei der AXA-ARAG und spezialisiert im Arbeitsrecht. Sie informiert über aktuelle Themen aus ihrem Fachgebiet und zeigt dabei die Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden sowie der Arbeitnehmenden auf.

Anmeldung beim RAV

Wurde Ihnen vom Arbeitgeber gekündigt, müssen Sie sich spätestens am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit bei Ihrem zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden. Wir raten Ihnen jedoch, sich möglichst frühzeitig beim RAV anzumelden: Sie erhalten umfassende Infos über Ihre Pflichten während der Kündigungsfrist und Unterstützung bei der Stellensuche. Grundsätzlich gilt: Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) können frühestens ab dem Datum bezogen werden, an dem Sie sich persönlich beim RAV angemeldet haben. 

Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengelder?

Die Arbeitslosenversicherung leistet Ersatzzahlungen, wenn versicherte Personen ihren Arbeitsplatz verlieren. Die Arbeitslosenkasse überprüft, ob Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Sie legt die Höhe der Leistungen fest und ist für das Abrechnen und Auszahlen der Gelder verantwortlich. In der Schweiz sind – mit Ausnahme von Selbständigerwerbenden – alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert.

Was ist, wenn Sie selbst kündigen?

Kündigen Sie eine zumutbare Stelle selbst, ohne bereits einen Vertrag in der Tasche oder eine neue Stelle in Aussicht zu haben, gelten Sie als durch eigenes Verschulden arbeitslos und werden mit Einstelltagen sanktioniert (31–60 Einstelltage, wenn keine Anschlusslösung vorliegt). 

Wann gilt ein gekündigter Job als unzumutbar?

Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn der gekündigte Job für Sie unzumutbar war. An die Unzumutbarkeit stellt das Gesetz aber sehr hohe Anforderungen. Unzumutbar wird ein Job in der Regel nur aus gesundheitlichen Gründen: In diesem Fall sollten Sie vor der Kündigung die schriftliche Bestätigung eines Arztes einholen.

Für die RAV-Anmeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Kopie Sozialversicherungsausweis (falls noch nicht vorhanden: AHV-Ausweis oder auch Krankenkassenausweis)
  • Schweizer BürgerInnen: Kopie des Schriftenempfangsscheins der Gemeinde (gilt als Wohnsitzbestätigung)
  • AusländerInnen: Kopie des Ausländerausweises (gilt als Wohnsitzbestätigung)
  • Komplettes Bewerbungsdossier (Lebenslauf, Arbeitszeugnisse, Diplome etc.), möglichst auch in elektronischer Form
  • Kopie des letzten Arbeitsvertrages
  • Kopie des Kündigungsschreibens
  • Bewerbungen während der Kündigungsfrist
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    Rechtsfragen rund um Kündigung und Arbeit?

    Der Online-Rechtssupport MyRight bietet Ihnen kostenlosen Zugriff auf rechtliche Tipps sowie zahlreiche Checklisten und Musterschreiben.

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Dokumente aufbewahren

Unterlagen zur Stellensuche wie Jobangebote, Bewerbungen und Absagen sollten Sie gut aufbewahren. Machen Sie Screenshots der Online-Stelleninserate und -Bewerbungen und speichern Sie alle E-Mails. Sie müssen diese Dokumente Ihrer RAV-Beraterin oder Ihrem RAV-Berater vorlegen.

Neue Stelle suchen

Bereits während Ihrer Kündigungsfrist sind Sie verpflichtet, sich eine neue Stelle zu suchen. Als Faustregel gelten 10–12 Bewerbungen pro Monat. Wie viele es genau sind, legt das RAV fest. Die Bewerbungen müssen über den Monat verteilt sein. Bemühen Sie sich während der Kündigungsfrist von zwei Monaten nicht genügend um eine neue Stelle, erhalten Sie sechs bis acht Einstelltage; haben Sie sich gar nicht bemüht, sind es acht bis zwölf Einstelltage.  

Was sind Einstelltage?

Als Einstelltage bezeichnet man die Periode, in der die Entschädigung vorübergehend eingestellt wird und keine Taggelder ausbezahlt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie:

  • durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden sind
  • sich nicht genügend bemühen, eine zumutbare Arbeit zu finden
  • den Nachweis Ihrer Arbeitsbemühungen zu spät einreichen (das Formular muss spätestens am fünften Tag des Folgemonats beim RAV sein)
  • die Anweisungen des RAV nicht befolgen; z.B. sich nicht um vom RAV vorgeschlagene Stellen bewerben
  • nicht zum Kontrollgespräch erscheinen
  • zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung erwirken (z.B., wenn Sie Ihren Zwischenverdienst gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht angeben)

 

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