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Jugendschutz: Welche Rechte und Pflichten haben Jugendliche?

Bild: KEYSTONE-SDA
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Je älter Kinder werden, desto mehr Rechte, aber auch Pflichten und Verantwortung haben sie. Auto fahren, von zuhause ausziehen, heiraten: Das geht erst ab 18. So weit, so klar. Doch ab welchem Alter dürfen sie Bier trinken? Müssen sie für Schäden selbst aufkommen? Und ab wann können sie einen Kaufvertrag unterschreiben? Leo Loosli gibt Antworten auf Rechtsfragen aus dem Teenageralltag.

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    Leo Loosli

    Leo Loosli ist Jurist und arbeitet bei der AXA-ARAG im Market Management sowie als Experte in den Bereichen Vertrags-, Erb-, Familien- und Personenrecht.

Lina ist 14 und will mit ihren Freundinnen am Wochenende bis 23 Uhr durch die Stadt ziehen. Ist der Ausgang bei Jugendlichen rechtlich geregelt?

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die regelt, ab welchem Alter Jugendliche in den Ausgang dürfen und bis zu welcher Uhrzeit. Bei Minderjährigen liegt der Entscheid bei den Eltern bzw. den erziehungsberechtigten Personen. Sofern Linas Eltern vorliegend einverstanden sind, dass sie bis 23 Uhr um die Häuser zieht, spricht aus juristischer Sicht somit nichts dagegen.

Fredericks Vater vermutet, dass sein 17-jähriger Sohn kifft, und verbietet ihm, in den Ausgang zu gehen. Darf er das?

Da Frederick noch nicht volljährig ist, dürfen die Eltern ihm im Rahmen der elterlichen Sorge verbieten, in den Ausgang zu gehen. Im vorliegenden Fall sind die Eltern von Frederick jedoch besser beraten, das Gespräch mit ihrem Sohn zu suchen und den Konsum von Betäubungsmitteln offen zu thematisieren. Alternativ dazu bieten diverse Kantone Anlaufstellen für Jugendliche zum Thema Drogenkonsum. 

Der 15-jährige Nino hat beim Skaten das Auto der Nachbarn demoliert. Müssen die Eltern für den Schaden aufkommen, wenn Nino nicht genug Geld auf seinem Konto hat?

Grundsätzlich gilt: Eltern sind für ihre unmündigen Kinder verantwortlich und haften für deren verursachte Schäden. Gemäss Gesetz besteht eine solche Haftung allerdings nur in den Fällen, in denen die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Das Fahren eines Skateboards durch ein 15-jähriges Kind erfordert keine spezifische Beaufsichtigung durch einen Elternteil. Daher liegt in diesem Fall keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Sprich: Der Nachbar wird juristisch nicht mit Erfolg gegen die Eltern vorgehen können, sondern muss sich an Nino halten.

In der Praxis wenden sich die Geschädigten jedoch meist direkt an die Eltern, und der Schaden wird mit Hilfe der Haftpflichtversicherung geregelt. Dieses Vorgehen macht aus zweierlei Gründen Sinn. Zum einen wird das nachbarschaftliche Verhältnis nicht getrübt. Und zum anderen startet Nino nicht mit Schulden (konkret: einem Pfändungsverlustschein) ins Erwachsenenalter.

Bei Nils, 17, steigt eine Party. Volljährige Kollegen bringen Ecstasy-Pillen mit und bieten diese den Gästen an. Wie verhält sich Nils in dieser Situation richtig?

Mit der Abgabe von Ecstasy an andere Personen machen sich die Kollegen von Nils wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar. Dieses stellt nicht nur die Abgabe beziehungsweise den Verkauf oder den Besitz von Betäubungsmitteln unter Strafe, sondern auch deren Konsum. Somit machen sich auch alle Jugendlichen strafbar, die die Pillen letztlich konsumieren.

Wie reagiert Nils in dieser Situation richtig? Abhängig vom Einzelfall besteht die Möglichkeit, dass auch Nils sich strafbar macht – indem sein «Nichteinschreiten» als untergeordneter Tatbeitrag (sogenannte Gehilfenschaft) qualifiziert wird oder aber aufgrund der konkreten Umstände eine Garantenstellung (Verantwortung von Nils für andere Personen) angenommen werden muss.

Nils wäre daher gut beraten, in dieser Situation einen Erwachsenen beizuziehen und seine Kollegen aufzufordern, keine Ecstasy-Pillen an andere Gäste zu verteilen – beziehungsweise die Party zu verlassen. Allenfalls müssen auch die Rettungsdienste sowie die Polizei alarmiert werden – zum Beispiel dann, wenn bereits Pillen konsumiert wurden.

Mit welcher Strafe muss die 16-jährige Nora rechnen, die Graffiti an eine Schulhauswand gesprüht hat?

Nora begeht eine vorsätzliche Sachbeschädigung, indem sie fremdes Eigentum beschädigt. Da Nora noch nicht volljährig ist, wird sie nach Massgabe des Jugendstrafrechts bestraft. Das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht sieht in Bezug auf die einzelnen Delikte im Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht deutlich mildere Sanktionen vor.

Konkret umfasst der Sanktionskatalog:

  • den Verweis (förmliche Missbilligung der Tat, Verwarnung),
  • die persönliche Leistung (persönliche und unentgeltliche Leistung bei einer sozialen Einrichtung oder einem öffentlichen Betrieb),
  • Bussen (nur bei über 15-jährigen Jugendlichen und bis höchstens CHF 2000) und den
  • Freiheitsentzug (nur bei über 15-jährigen Jugendlichen).

Im konkreten Fall muss Nora mit einem Verweis, einer persönlichen Leistung oder einer Busse rechnen.

In der Praxis kommt es allerdings in den wenigsten Fällen zu einem Strafverfahren oder zu einer Verurteilung. Da es sich bei einer Sachbeschädigung um ein Antragsdelikt handelt, muss zunächst eine Anzeige eingereicht werden, bevor die Strafuntersuchungsbehörden ein Verfahren einleiten können. Oft verzichten Schulen auf die Einreichung einer Anzeige, wenn sich die oder der Jugendliche mit Disziplinarmassnahmen nach Massgabe des Schulreglements einverstanden erklärt. Eine solche Massnahme könnte zum Beispiel sein, dass Nora in ihrer Freizeit die Wand reinigen muss oder eine Verwarnung / einen Verweis erhält.

Jugendliche und Alkohol

Gemäss Jugendschutz:

  • darf kein Alkohol an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren verkauft oder ausgeschenkt werden,
  • dürfen Bier und Wein nur an über 16-Jährige verkauft oder ausgeschenkt werden,
  • dürfen Spirituosen, Aperitifs und Alcopops nur an über 18-Jährige verkauft oder ausgeschenkt werden.

Die Altersgrenzen 16/18 für den Alkoholverkauf sind im nationalen Gesetz verankert und gelten damit für die ganze Schweiz. Einige Kantone haben diese Regelungen verschärft. Und auch einige Detailhändler – wie z. B. Coop – verkaufen Alkohol nur an über 18-Jährige.

Dürfen Jugendliche mit 16 Alcopops kaufen und konsumieren?

Gemäss dem Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) dürfen Geschäfte keine gebrannten Wasser (worunter im weiteren Sinne auch Alcopops zu fassen sind) an Jugendliche unter 18 Jahren verkaufen.

Ein Gesetz, das den Jugendlichen aktiv verbietet, gebrannte Wasser zu kaufen und diese zu konsumieren, besteht jedoch nicht. Die Jugendschutzgesetze überbinden die Verantwortung für den Schutz der Jugendlichen den Erwachsenen. Erwirbt ein Jugendlicher somit Alcopops und konsumiert diese, hat er von Gesetzeswegen keine Sanktionen zu fürchten. Dem Geschäft, das die Alcopops verkauft hat, drohen jedoch eine Busse oder der Entzug der Bewilligung.

Marie ist schon 16 und kauft im Ausgang Bier an der Tankstelle für ihre 15-jährigen Kolleginnen. Macht sie sich strafbar?

Der Umstand, dass Marie ihren jüngeren Kolleginnen Bier kauft, ist mit Blick auf den Jugendschutz natürlich problematisch. Sie macht sich aber nicht notwendigerweise strafbar. Der Tatbestand «Verabreichung von gesundheitsgefährdenden Stoffen an Kinder» stellt das Zurverfügungstellen von alkoholischen Getränken in einer gesundheitsgefährdenden Menge unter Strafe.

Handelt es sich um eine sehr geringe Menge und sehr schwachen Alkohol (zum Beispiel ein Radler) dürfte die Handlung eher nicht strafbar sein. Je grösser die Menge und/oder je stärker der Alkohol, umso eher ist man jedoch im strafbaren Bereich.

Machen sich Eltern strafbar, wenn sie 15-Jährigen bei sich zuhause ein Bier anbieten?

Rein juristisch gesehen dürfte die Handlung unter den Tatbestand «Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder» fallen, sofern die Eltern den Kindern eine ausreichend grosse Menge Alkohol anbieten, so dass die Gesundheit gefährdet wird. Das «Zurverfügungstellen» von kleineren Mengen (beispielsweise einem Schluck Bier) ist jedoch nicht strafbar. 

Jugendschutz in der Schweiz

Die Regelungen zum Jugendschutz setzen sich aus verschiedenen Gesetzen des Bundes sowie der Kantone zusammen. In diesen Gesetzen werden das Mindestalter zum Konsum von Tabak und Alkohol sowie Aufenthaltsorte und -dauer in der Öffentlichkeit festgelegt.

Pascal, 16, hat einen Vertrag in einem Boxclub abgeschlossen; seine Eltern haben mit unterschrieben. Müssen sie zahlen, wenn Pascal für die Gebühr nicht mehr aufkommen kann?

In diesem Fall kommt es darauf an, wer Vertragspartei geworden ist. Schliesst Pascal den Vertrag auf seinen eigenen Namen ab und unterschreiben die Eltern den Vertrag nur aus formaljuristischen Gründen (Stichwort: Einwilligung der Eltern), dann wird Pascal Vertragspartei. Die Rechte und Pflichten des Vertrags tangieren somit nur Pascal. Die Eltern von Pascal müssten daher nicht für die Kosten des Boxclubs aufkommen. Für die Frage, wer konkret Vertragspartner wird, lohnt es sich jeweils, den Vertrag vorab genau zu lesen und bei Unklarheiten nachzufragen (beispielsweise bei der Rechtsschutzversicherung oder direkt beim Vertragspartner).

In der Praxis dürften Eltern ein grosses Interesse daran haben, die Kosten trotz fehlender Pflichten zu übernehmen, da der Boxclub Pascal betreiben kann. Wenn der Club dies macht und daraufhin keine Zahlung erfolgt, wird nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens ein Pfändungsverlustschein ausgestellt. Der Boxclub kann Pascal dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder betreiben. Pascal würde somit mit Schulden ins Erwachsenenleben starten und hätte unter Umständen Schwierigkeiten, einen Kredit zu erhalten oder eine Wohnung zu finden.

Simon, 17, und seine Eltern haben Dauerzoff, er will zu seinem älteren Bruder ziehen. Darf er das?

Grundsätzlich sind Jugendliche erst ab 18 Jahren berechtigt, ihren Wohnort frei zu wählen. Vor Erreichen der Volljährigkeit kann ein Jugendlicher somit nicht ohne weiteres das Elternhaus verlassen, wenn die Eltern ihre Zustimmung verweigern. Ist im Einzelfall jedoch das Verhältnis zwischen Eltern und Kinder derart zerrüttet, dass ein Verbleib des Kindes im gemeinsamen Haushalt nicht mehr zumutbar ist, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) auf Begehren der Eltern oder des Kindes, das Getrenntleben anordnen.

Sofern Simons Eltern mit dem Auszug beziehungsweise dem Einzug beim älteren Bruder einverstanden sind, kann Simon von zuhause ausziehen. Weigern sich die Eltern Simons Wunsch nachzukommen, muss er sich an die KESB wenden, um einen Auszug zu erwirken. Liegen Gründe vor, die das Zusammenleben unzumutbar erscheinen lassen, wird die KESB einem Auszug zustimmen.

In welchen Fällen kann es bei unter 18-Jährigen zu Freiheitsentzug kommen?

Bei der Begehung von Verbrechen oder Vergehen kann auch bei Jugendlichen ein Freiheitsentzug angeordnet werden. Verbrechen sind Taten, für die das Gesetz (Erwachsenenstrafrecht) Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren vorsieht – zum Beispiel schwere Körperverletzung. Von Vergehen spricht man, wenn das Gesetz Sanktionen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht.

Bei über 15-jährigen Täterinnen und Tätern kann ein Freiheitsentzug bis zu einem Jahr angeordnet werden. Hat der jugendliche Täter das 16. Altersjahr bereits vollendet, kann ein Freiheitsentzug von bis zu vier Jahren verfügt werden.

Amina, 15, will nicht mehr mit ihren Eltern und den drei kleinen Geschwistern in die Sommerferien. Welche Rechte hat sie?

Der Entscheid, ob Amina mit ihren Eltern in die Ferien muss oder allein zuhause bleiben darf, liegt juristisch gesehen bei den Erziehungsberechtigten, namentlich ihren Eltern. Sind diese nicht damit einverstanden , dass Amina allein zu Hause bleibt, wird sie sich fügen und in die Ferien mitgehen müssen.

Der 14-jährige Elia will partout nicht in den Konf-Unterricht und am liebsten aus der Kirche austreten. Darf er das?

Im Rechtssinne gelten Kinder ab 16 Jahren in religiösen Angelegenheiten als mündig. Das heisst, sie können auch ohne Zustimmung ihrer Eltern aus der Kirche austreten. Da Elia noch nicht 16 Jahre alt ist, braucht er zum Austritt nach wie vor die Zustimmung seiner Eltern. Gleich verhält es sich mit der Konfirmation bzw. dem dazugehörigen Vorbereitungsunterricht. Elia ist auch hierbei auf die Zustimmung der Eltern angewiesen.

Da die Konfirmation dazu dient, die Jugendlichen in die kirchliche Gemeinschaft aufzunehmen und sie fortan als mündige Christen von der Kirche anerkannt werden, erscheint es sinnvoll, den Wunsch nach einem Austritt aus der Kirche mit dem Kind zu thematisieren. Denn üblicherweise erfolgt die Konfirmation im Alter zwischen 15 und 16 Jahren, d. h. an der Schwelle zur Mündigkeit in religiösen Angelegenheiten.

Die Mutter des 15-jährigen Robin liest regelmässig die Nachrichten auf seinem Handy. Darf sie das?

Eltern sind mit Verweis auf die «Verletzung des Schriftgeheimnisses» ohne besondere Veranlassung oder ohne explizite Einwilligung nicht berechtigt, die Sendungen ihrer urteilsfähigen Kinder zu öffnen oder zu lesen. Die betreffende Bestimmung umfasst unter anderem auch elektronische Nachrichten mit End-to-end-Verschlüsselung wie beispielsweise WhatsApp-Nachrichten.

Indem Robins Mutter regelmässig die Nachrichten auf dessen Handy liest, macht sie sich der (mehrfachen) Verletzung des Schriftgeheimnisses strafbar. Im Falle einer Anzeige durch Robin hat sie mit einer Busse zu rechnen.

Was ändert sich mit 18 Jahren?

  • Rechtsgültige Unterschrift – Mietverträge, Kaufverträge oder das Absenzenheft dürfen von den Jugendlichen selbst unterschrieben werden
  • Stimmrecht als Schweizer/-in; ausserdem sind 18-Jährige wählbar für öffentliche Ämter (z. B. Gemeinderätin oder Stadtpräsident)
  • Praktische Prüfung ablegen und Führerausweis erwerben – Kategorie A beschränkt (bis 35 kW); seit 2021 kann man 125 ccm bereits ab 16 fahren
  • Alkoholkonsum – auch gebrannte Wasser (Spirituosen) und Alcopops dürfen gekauft und konsumiert werden
  • Heiraten
  • Post wird direkt adressiert, z. B. vom Lehrbetrieb, von der Schule oder Ämtern)
  • Wehrpflicht: Als Schweizer tritt man in die Armee ein.
  • Steuerpflicht: Alle Volljährigen müssen eine Steuererklärung ausfüllen, auch wenn sie nichts verdienen. Ansonsten müssen sie eine Ordnungsbusse bezahlen.
  • Bank- oder Postkonto: Ab 18 kann man in der Schweiz ein Konto eröffnen und ist persönlich verantwortlich dafür.

Die 17-jährige Selma und ihr 19-jähriger Freund wollen heiraten. Ihre Eltern sind einverstanden. Dürfen sich die beiden Jugendlichen trauen lassen?

In der Schweiz darf nur heiraten wer 18 Jahre alt – und somit mündig und urteilsfähig – ist.

Selma und ihr Freund müssen sich somit trotz Einwilligung der Eltern noch bis zu Selmas achtzehntem Geburtstag gedulden, bevor sie sich das Jawort geben dürfen.

Darf sich Janina, 16, die Pille verschreiben lassen, ohne dass ihre Eltern es wissen?

Der Entscheid, sich die Pille verschreiben zu lassen, fällt unter die höchstpersönlichen Rechte. Diese setzen Urteilsfähigkeit, das heisst die Fähigkeit,  in einer bestimmten Situation vernunftgemäss zu handeln, voraus. Grundsätzlich kann man bei einer 16-Jährigen davon ausgehen, dass sie reif genug ist, über das Mittel der Wahl bei der Empfängnisverhütung zu entscheiden.

Konkret: Janina darf sich vorliegend die Pille verschreiben lassen, ohne dabei mit ihren Eltern Rücksprache zu nehmen. Janina muss sich dabei auch keine Sorgen machen, dass der verschreibende Arzt ihre Eltern informiert. Aufgrund des Arztgeheimnisses darf dieser die Eltern nicht darüber in Kenntnis setzen.

Ronja ist 15 und möchte mit ihrem 20-jährigen Freund Sex haben. Ist das erlaubt?

Das Schutzalter in der Schweiz liegt bei 16 Jahren. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren sexuellen Kontakt hat, macht sich strafbar. Sexuelle Handlungen mit unter 16-Jährigen sind dann nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. Hat eine Jugendliche oder ein Jugendlicher das 16. Altersjahr erreicht, gilt sie oder er als sexuell mündig und darf mit Personen jeden Alters schlafen, sofern diese wiederum auch sexuell mündig sind oder der Altersunterschied nicht grösser als drei Jahre ist.

Da Ronja erst 15 Jahre alt ist und ihr Freund bereits 20 (und damit mehr als drei Jahre älter), macht er sich strafbar, wenn er mit Ronja schläft.

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Was versteht man unter Schutzalter?

Man geht davon aus, dass Kinder bzw. Jugendliche unter 16 Jahren noch nicht reif genug sind, über ihre sexuellen Beziehungen ganz allein zu bestimmen.

In der Schweiz gilt daher grundsätzlich das Schutzalter 16. Das bedeutet, dass jegliche sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren strafbar sind. 

Das Schutzalter soll Kinder und Jugendliche vor Erfahrungen schützen, die negative Auswirkungen auf ihre sexuelle Entwicklung haben könnten.

Weitere Infos zum Schutzalter finden Sie hier

Der 16-jährige Gian will von seinem ersparten Lehrlingslohn ein Töffli kaufen. Darf er das gegen den Willen seiner Eltern?

Gian ist beschränkt handlungsfähig: unmündig, aber urteilsfähig. Der Vertrag kommt nur dann zustande, wenn die Eltern vorgängig oder nachträglich die Einwilligung zum Abschluss des Rechtsgeschäfts erteilen. Eine Ausnahme von dieser Regel bildet der Erwerb von Gegenständen im Umfang des Taschengelds.

Da der Preis für ein Töffli vermutlich das Taschengeld übersteigt, können die Eltern von Gian das Rechtsgeschäft nachträglich verweigern. Sprich: Gian kann das Töffli nicht gegen den Willen der Eltern kaufen.

Romina, 16, will die Lehre abbrechen, ihre Eltern sind dagegen. Können sie ihre Tochter zwingen, die Lehre zu beenden?

Romina ist mit ihren 16 Jahren nur beschränkt handlungsfähig. Damit sie einen rechtswirksamen Lehrvertrag abschliessen kann, müssen die Eltern einverstanden sein und den Vertrag mitunterzeichnen. Die Einwilligung der Eltern ist auch bei der Auflösung des Lehrvertrags notwendig.

Rein rechtlich kann Romina somit von ihren Eltern dazu angehalten werden, die Lehre ordnungsgemäss zu beenden.

In einer solchen Situation empfehlen wir den Eltern, zunächst das Gespräch mit dem Kind zu suchen. Anschliessend ist es sinnvoll, mit dem Lehrbetrieb, sofern notwendig unter Einbezug des Berufsbildungsamts, in Kontakt zu treten, um mögliche Lösungen zu diskutieren. So kann sichergestellt werden, dass die oder der Jugendliche ihre oder seine Ausbildung abschliessen kann und bereit für den Arbeitsmarkt ist.

Vanessa hat eine Lehre begonnen und wohnt zuhause. Ihre Eltern wollen, dass sie 200 Franken von ihrem Lehrlingslohn für Miete und Essen abgibt. Ist das rechtens?

Grundsätzlich dürfen Jugendliche ihren eigenständig erarbeiteten Lohn selbst verwalten und darüber verfügen. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass Jugendliche, die noch zuhause bei den Eltern wohnen und über ein geregeltes Einkommen (Lehrlingslohn) verfügen, einen angemessenen Beitrag zum Unterhalt leisten müssen – wenn die Eltern dies verlangen.

Welche Summe im Einzelfall als angemessen erachtet wird, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Beitrag kann zwar im äussersten Fall bis zur Deckung der tatsächlichen Kosten reichen, als Empfehlung gilt jedoch ein Betrag zwischen 10 und 20 Prozent des Lehrlingslohns. 

Abhängig von der Höhe des Lehrlingslohn dürften die CHF 200.–, die Vanessas Eltern verlangen, angemessen sein. Vanessa wird folglich dazu verpflichtet werden können, monatlich CHF 200.– abzugeben, selbst wenn dieser Betrag die Empfehlung von 10 bis 20 Prozent überschreiten sollte.

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    Familienrecht

    Streitigkeiten nach der Trennung um Unterhalt oder Sorgerecht, Ärger mit Behörden oder Vaterschaftsklagen: Nicht immer herrscht innerhalb der Familie Friede, Freude, Eierkuchen – und dann hilft nur noch der Gang zur Anwältin oder zum Anwalt.

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Eron, 16, will in den Sommerferien in einer Schreinerei arbeiten. Seine Eltern sind dagegen. Dürfen sie ihrem Sohn den Ferienjob verbieten?

Eron ist vorliegend nur beschränkt handlungsfähig (urteilsfähig, aber unmündig). Damit er einen rechtswirksamen Arbeitsvertrag für einen Ferienjob abschliessen kann, ist somit die Einwilligung seiner Eltern nötig. Da die Eltern vorliegend jedoch nicht einverstanden sind, dass Eron während der Sommerferien in einer Schreinerei arbeitet, wird er den Ferienjob ohne entsprechende Einwilligung nicht antreten können.

Lina ist 14 und möchte als Babysitterin arbeiten. Wie viele Stunden pro Woche sind erlaubt?

Ab 13 Jahren dürfen Kinder gemäss Arbeitsgesetz und der Jugendarbeitsschutzverordnung leichte Arbeiten ausführen. Unter leichten Arbeiten versteht man Arbeiten, die keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit und die Entwicklung der Jugendlichen haben und weder Schulleistung noch Schulbesuch beeinträchtigen. Hierunter fallen zum Beispiel das Austragen von Zeitungen und Werbeprospekten. Während der Schulzeit darf diese leichte Arbeit höchstens drei Stunden pro Tag und insgesamt 9 Stunden pro Woche betragen. In den Schulferien ist eine Beschäftigung während der Hälfte der Dauer der Ferien zulässig, höchstens aber während acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche.

Lina darf somit während der Schulzeit pro Woche maximal während neun Stunden babysitten, wobei sie pro Tag nicht mehr als drei Stunden arbeiten darf. Während der fünfwöchigen Sommerferien dürfte sie dann aber für zweieinhalb Wochen babysitten, sprich insgesamt 100 Stunden arbeiten. Dabei darf die Arbeit pro Woche 40 Stunden und pro Tag acht Stunden nicht übersteigen.

Emil, 14, und seine Kollegen flitzen gern mit E-Scooters durch die Stadt. Um Geld zu sparen, oft auch zu zweit auf einem Trotti. Ist das erlaubt?

Wer in der Schweiz einen E-Scooter fahren will, muss mindestens 14 Jahre alt sein – und man benötigt einen Mofa-Führerausweis (Kategorie M). Erst ab 16 dürfen E-Trottinetts ohne Führerausweis gefahren werden. 

Auch wenn es Spass macht und das Portemonnaie schont, auf dem E-Trotti darf immer nur eine Person fahren. Eine zweite mitzunehmen ist nicht erlaubt.

Weitere Infos finden Sie im Rechtstipp «Verkehr-E-Trottinett» auf MyRight.

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