Muss ich bezahlen, wenn mein Welpe im Nachbargarten wütet? Wer haftet, wenn mein Hamster den Teppich zernagt? Und kann ich meinem Papagei mein Vermögen vererben? Das Halten von Haustieren macht nicht nur Freude, sondern bringt auch viele Rechts- und Haftungsfragen mit sich.
Für das Verhalten von Katzen besteht in der Regel keine Haftung der Tierhalterin oder des Tierhalters, da Katzen nicht dauerhaft beaufsichtigt werden können. Es gibt aber spezielle Wasser- und Schallgeräte, die Katzen abschrecken.
Eine Schenkung von Hand zu Hand kann nicht widerrufen werden. Ein Tier hat in diesem Fall keine Sonderstellung gegenüber Sachen.
Zunächst müssen Sie prüfen, was in Ihrem Mietvertrag und/oder der Hausordnung geregelt ist. Ohne eine spezielle Regelung sind Haustiere grundsätzlich erlaubt. Allerdings darf Ihr Vermieter seine Zustimmung zur Haltung von grösseren Haustieren wie Hunden verweigern. Halten Sie sich nicht an eine entsprechende Anordnung, kann Ihnen gekündigt werden.
Grundsätzlich ist der Verkauf übers Internet zulässig. Aber Achtung: Als Verkäuferin oder Verkäufer ist es Ihre Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Käuferin oder der Käufer keine mangelhaften «Produkte» erhält. So haften Sie in diesem Fall z. B., wenn Sie ein krankes Kaninchen verkaufen – auch, wenn Sie nichts von einer möglichen Krankheit wussten. Diese Pflicht können Sie umgehen, indem Sie einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren. Dabei ist jedoch die korrekte Formulierung wichtig: Der Hinweis, dass die Verkäuferin oder der Verkäufer keine Garantie gibt, ist kein Gewährleistungsausschluss.
Für Schäden in der Mietwohnung, für die Sie bzw. Ihre Haustiere, Mitbewohnerinnen oder Mitbewohner verantwortlich sind, müssen in der Regel Sie als Mieterin oder Mieter aufkommen. Allerdings darf Ihnen jeweils nur der verbleibende Zeitwert eines Gegenstandes in Rechnung gestellt werden. Bei einem Teppich beträgt die Lebensdauer rund acht bis zehn Jahre. Ist diese Lebensdauer bereits abgelaufen, darf die Vermieterin bzw. der Vermieter Ihnen keine Kosten für den Ersatz in Rechnung stellen. Ist der Teppich jedoch neu, gehen die Kosten vollumfänglich zu Ihren Lasten.
Wenn Ihre Haustiere die Mietwohnung beschädigen, müssen in der Regel Sie als Mieterin oder Mieter dafür aufkommen.
In diesem Fall haften Sie als Mieterin oder Mieter. Versichert wäre der Fall über die Privathaftpflicht-Grunddeckung, da der Schaden nicht durch ein Tier, sondern durch die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer selbst entstanden ist.
Der Balkon darf grundsätzlich nach Belieben der Mieterin oder des Eigentümers der Wohnung genutzt werden. Einschränkungen bestehen, wenn von übermässigen (Lärm-)Immissionen auszugehen ist. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Richter. Wichtig zu wissen: Nachbarschaftsstreitigkeiten vor Gericht dauern lange und der Ausgang ist ungewiss. Nicht zuletzt, weil dem Richter betreffend Frage der Übermässigkeit grosses Ermessen zukommt. Wir raten Ihnen deshalb, das Problem mit Ihrer Nachbarin zu besprechen und eine einvernehmliche Lösung zu suchen.
Ein elfjähriges Kind ist in Bezug auf den Kauf eines Meerschweinchens nicht urteilsfähig, da es die Konsequenzen wie Pflege und Kosten nicht abschätzen kann. Daher ist der Vertrag nicht gültig. Sie können das Tier zurückgeben und das Geld zurückfordern.
Ja. Sie haften als Hundehalterin oder -halter für den Schaden, den Ihr Haustier bei einem Dritten – in diesem Fall bei Ihrem Nachbarn – verursacht. Ausnahme: Wenn Sie beweisen können, dass Sie das Tier sorgfältig gehalten und beaufsichtigt haben oder alles Notwendige getan haben, um den Schaden zu vermeiden, sind Sie entlastet. Dieser Entlastungsbeweis ist in der Praxis aber sehr schwierig: Gelangt z. B. ein erwachsener Hund aufs Nachbargrundstück, ist offensichtlich, dass Sie ihn nicht angebunden haben – und folglich nicht alles Notwendige zur Schadensvermeidung getan haben.
Ungefährliche Kleintiere wie Ratten, Hamster oder kleine Vögel, welche in Käfigen gehalten werden, sind in der Mietwohnung erlaubt und benötigen keine Zustimmung Ihrer Vermieterin.
Nein. Obwohl die Tierhaftung auch bei Katzen greift, so ist sie bei freilaufenden Katzen weniger streng. Im Gegensatz zu Hunden können Katzen weder ständig beaufsichtigt noch im gleichen Umfang erzogen werden. Es ist gesellschaftlich anerkannt, dass Katzen frei herumlaufen, jagen, markieren und dass die Besitzerin oder der Besitzer sie nicht ständig kontrollieren kann. Somit haften Sie als Halterin oder Halter der Katze nicht für den Schaden, den Ihr Büsi im Freilauf verursachte.
Wenn vertraglich kein Rücktrittsrecht vorgesehen wurde, sind Sie auf die Kulanz der Zoohandlung angewiesen. Viele seriöse Zoohandlungen sehen aber die Möglichkeit einer Rückabwicklung vor.
Die Haltung von Kleintieren ist in einer Mietwohnung erlaubt – die Vermieterin oder der Vermieter muss nicht um Erlaubnis gefragt werden.
Wurde die Katze Ihres Nachbarn verletzt oder getötet, so ist Sachschaden entstanden: Tiere sind laut Gesetz zwar keine Sachen, aber die auf Sachen anwendbaren Vorschriften gelten auch in diesem Fall.
Bei einem Unfall mit Sachschaden trifft Sie aufgrund der Betriebsgefahr Ihres Fahrzeuges eine Haftung. Als Unfallverursacherin oder -verursacher müssen Sie die Katzenhalterin oder den Katzenhalter benachrichtigen und ihr oder ihm Ihre Daten für die Schadenübernahme angeben. Wenn Sie den Katzenhalter nicht kennen, sind Sie verpflichtet, die Polizei zu verständigen. Tun Sie dies nicht, müssen Sie unter Umständen mit einem Strafverfahren wegen Fahrerflucht rechnen.
Decken Sie das verletzte Tier am besten mit einer Decke zu und bringen Sie es schnellstmöglich zum Tierarzt oder alarmieren Sie einen Tierrettungsdienst.
Der geschädigte Nachbar kann infolge des Unfalls Schadenersatz fordern. Für die Berechnung des Schadens spielt dabei nicht nur eine Rolle, wie viel das Tier wirtschaftlich betrachtet wert war, sondern auch, wie hoch der Affektionswert ist – sprich, welchen emotionalen Wert das Tier für ihn hatte.
In diesem Fall kommt es darauf an, ob Sie den Garten gemietet haben oder ob Sie Eigentümerin bzw. Eigentümer sind. Gehört Ihnen der Garten als Alleineigentümerin oder Alleineigentümer, darf Ihr Sohne die Katze im Garten vergraben. Sind Sie jedoch Mieterin bzw. Mieter, müssten Sie diesbezüglich Ihre Vermieterin bzw. Ihren Vermieter anfragen. Sind Sie Stockwerkeigentümerin oder -eigentümer, gehört der Garten – auch wenn Sie daran allenfalls ein Sondernutzungsrecht haben – allen gemeinsam. Daher raten wir, vor einer solchen Beerdigungsaktion das Einverständnis der anderen Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer einzuholen.
Erben Sie eine Katze oder einen Hund, gelten dieselben Vorschriften wie bei einem Haus oder einem Auto: Eigentum und Verantwortung gehen an alle Erbinnen und Erben über – sofern nicht anders verfügt.
Es gibt keine spezielle Regel für Tiere im Erbfall. Daher gelten dieselben Vorschriften wie auch bei Sachen: Das Eigentum und die Verantwortung gehen im Falle einer Erbengemeinschaft an alle gemeinsam über. Wir empfehlen, möglichst schnell eine Person zu bestimmen, die sich um den Unterhalt der Tiere kümmert.
Nein, das ist nicht möglich. Aber man kann in einem Testament einer bestimmten Person den Auftrag geben, für das Tier zu sorgen und ihr zu diesem Zweck einen bestimmten Betrag als Vermächtnis zuteilen.
Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ihren oder seinen Hund – oder ein anderes Haustier, das Auslauf und Betreuung braucht – nicht an den Arbeitsplatz mitnehmen darf oder kann, muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber bei der Arbeitszeitgestaltung und Überstundenzuteilung darauf Rücksicht nehmen.
Nach Obligationenrecht (OR) müssen Mitarbeitende zwar Überstunden leisten, doch nur soweit sie diese zu leisten vermögen und ihnen diese nach Treu und Glauben zugemutet werden können.
Als Vergleich kann hier das Arbeitsgesetz herangezogen werden, wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Familienpflichten nur mit ihrem Einverständnis Überzeitarbeit machen dürfen.
Erkrankt ein Haustier, muss Ihnen der Arbeitgeber Zeit für die Pflege zur Verfügung stellen – allerdings nicht im gleichen Ausmass wie z. B. für ein krankes Kind.
Seit dem 1. April 2003 sind Tiere in der Schweiz rechtlich keine Sachen mehr. Gemäss Tierschutzgesetz sind Sie als Tierhalterin oder -halter verpflichtet, Ihr Haustier bei Erkrankung unverzüglich entsprechend unterzubringen, zu pflegen und zu behandeln.
Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber wiederum ist gemäss OR verpflichtet, Ihnen für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, durch die Sie ohne Ihr Verschulden bei der Arbeitsleistung verhindert werden, für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Diese Rechtslage wird mit der Verpflichtung zur Pflege eines kranken Kindes verglichen.
Allerdings können Sie hier nicht wie bei der Pflege eines Kindes von mehreren Tagen ausgehen, sondern eher von wenigen Stunden. Wann immer möglich, sollten Sie den Tierarztbesuch oder die Organisation eines Tierheimes am Rande der Arbeitszeit erledigen. Können Sie doch unverschuldet wegen Ihres Haustiers Ihre Arbeitspflicht nicht wahrnehmen, müssen Sie z. B. ein Attest einreichen.
Der Persönlichkeitsschutz im Arbeitsrecht bedeutet im Normalfall nicht, dass Sie Ihren Hund an den Arbeitsplatz mitnehmen dürfen. Anders ist es z. B. bei einem Blindenhund, auf den sehbehinderte Mitarbeitende angewiesen sind.
Für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber stellt sich die grundsätzliche Frage, ob sie oder er Hunde am Arbeitsplatz zulassen soll oder nicht. Das Arbeitsklima kann sich dank Hund, sofern dieser wohlerzogen und stubenrein ist, unter Umständen verbessern. Auch die Bereitschaft, Überstunden und flexible Arbeitszeiten zu leisten, kann dadurch erhöht werden. Allerdings ist zu bedenken, dass andere Mitarbeitende auf Hunde allergisch reagieren können – oder Angst haben, vom Hund gebissen zu werden. Hier kommen der Persönlichkeitsschutz sowie die Gleichbehandlung der Mitarbeitenden zum Tragen.
Über eine Massnahme im Eheschutz ist dies grundsätzlich möglich. Wenn die Pferde weiterhin beiden Partnern gehören bzw. wenn beide daraus Nutzen ziehen, müssen sie für den Unterhalt grundsätzlich gemeinsam aufkommen.
Im Streitfall wird die Scheidungsrichterin oder der Scheidungsrichter das Tier jener Partei zuweisen, die das Tier ihrem bzw. seinem Ermessen nach besser pflegen kann. Sind beide Ex-Partner einverstanden, kann man ein Besuchsrecht vereinbaren.
Falls Sie sich nicht einigen können – eventuell auch mittels Mediation – entscheidet die Richterin oder der Richter im Eheschutz bzw. Scheidungsverfahren. Wenn Sie nicht verheiratet sind, sind die Regeln der einfachen Gesellschaft anwendbar und der Entscheid wird von der Friedensrichterin bzw. dem Friedensrichter oder der Zivilrichterin bzw. dem Zivilrichter gefällt. Das Tier bekommt dann die Partei, die dem Tier unter tierschützerischen Gesichtspunkten eine bessere Unterbringung und Versorgung gewähren kann.