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Verliebt – aber nicht verheiratet? Diese Gesetze gelten fürs Konkubinat

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Immer mehr Paare in der Schweiz leben ohne Trauschein zusammen – ob mit oder ohne Kinder. Doch obwohl die «wilde Ehe» im Verlauf der letzten Jahre zunehmend an Bedeutung gewonnen hat, ist diese Form des Zusammenlebens rechtlich nach wie vor nicht ausdrücklich geregelt. 

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    Isabelle Näf

    Isabelle Näf, Rechtsanwältin bei der AXA-ARAG, beantwortet die wichtigsten Fragen rund ums Thema Konkubinat.

Wie ist im Konkubinat das Sorgerecht der Kinder geregelt?

Anerkennt der Kindsvater sein Kind auf dem Zivilstandsamt, können Sie dort gleichzeitig eine Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge abgeben – oder dies separat bei der Kindesschutzbehörde erledigen. Ohne entsprechende Vereinbarung oder Anmeldung steht die elterliche Sorge der Kindsmutter zu.

Grundsätzlich gilt: Die Eltern sorgen gemeinsam, jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den Unterhalt des Kindes und teilen die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. In einem Konkubinatsvertrag können Einzelheiten schriftlich geregelt werden – auch für den Fall einer Trennung. 

Können Kinder aus einer vorherigen Ehe adoptiert werden?

Ja. Wenn das Paar mindestens drei Jahre einen gemeinsamen Haushalt führt, ist eine sogenannte «Stiefkindadoption» möglich. Voraussetzung ist, dass beide Elternteile der Adoption zustimmen und sie dem Wohl des Kindes entspricht. 

Kann ein Paar, das im Konkubinat lebt, Kinder adoptieren?

Nur Ehepaare und Einzelpersonen dürfen ein fremdes Kind adoptieren. Wollen Sie allein ein Kind adoptieren, müssen Sie 28 Jahre alt sein und mindestens ein Jahr für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben. Eine Adoption ist nur möglich, wenn Sie aufgrund Ihres Alters und Ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind sorgen können, bis es volljährig ist.  

Wer wird beim Hauskauf im Grundbuch eingetragen? 

Kaufen Sie zusammen mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner ein Haus, können Sie selbst entscheiden, wer als Eigentümer oder Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen werden soll. Beteiligen sich beide finanziell am Kauf, ist Miteigentum üblich. 

Wer bekommt das Haus im Fall einer Trennung?

Bei einer Trennung können Sie das Miteigentum beibehalten oder auflösen. Wenn Sie das Miteigentum auflösen – und damit das Eigentum einer Partei zuweisen – müssen Sie für die Berechnung der Ausgleichszahlung die Investitionsanteile sowie die Wertsteigerung berücksichtigen. 

Wie im Fall einer Scheidung können auch hier beide Seiten Ansprüche anmelden und argumentieren, wieso genau ihnen das Haus zugesprochen werden sollte. Gute Gründe können zum Beispiel sein, dass eine Partei mehr ins Haus investiert hat oder dass die Kinder nicht aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen werden. Es ist daher sinnvoll, vor dem Kauf schriftlich zu regeln, wer bei einer Trennung aus dem gemeinsamen Heim ausziehen muss. 

Das Konkubinat ist im Gesetz nicht geregelt; daher ist es sinnvoll, eine schriftliche Vereinbarung zu erstellen. Sofern diese keine erbvertraglichen Anordnungen enthält, muss sie auch nicht von einer Notarin oder einem Notar beurkundet werden.

Isabelle Näf, Expertin für Ehe- und Familienrecht bei der AXA-ARAG

Folgende Punkte gehören in einen Konkubinatsvertrag

  • Inventarliste: was gehört wem
  • Bei Hauskauf: Miteigentum, Investitionsbeträge
  • Wer bleibt nach der Trennung in der gemeinsamen Wohnung / im gemeinsamen Haus und welche Kündigungsfristen gelten
  • Aufteilung der Haushaltskosten
  • Monatliche Unterhaltsbeiträge, welche die finanzkräftigere Seite nach einer Trennung der wirtschaftlich schwächeren zahlt
  • Unterhaltsbeiträge für Kinder
  • Sorgerecht, Obhut sowie Besuchsrecht für die gemeinsamen Kinder
  • Wie wird das gemeinsame Vermögen aufgeteilt und wie werden Einbussen bei der AHV- und Pensionskasse abgegolten
  • Todesfall: erbrechtliche Verfügungen, allenfalls Abschluss einer Todesfall-Risiko-Versicherung

Wer haftet im Konkubinat bei Schulden?

Generell haften Sie weder im Konkubinat noch in der Ehe für die Schulden Ihrer Partnerin oder Ihres Partners: Jeder haftet für seine Verbindlichkeiten selbst. Sind die Schulden aus gemeinsamen Anschaffungen entstanden, haften beide Partner mit ihrem gesamten Vermögen – auch wenn nur eine Person von den bezogenen Leistungen tatsächlich profitiert hat. 

Bei einer Pfändung im Anschluss einer Betreibung gegen die Partnerin oder den Partner lässt sich möglicherweise nicht feststellen, wem was gehört. Dadurch kann es zu einer Pfändung von Gegenständen kommen, die eigentlich im Eigentum des anderen, nicht verpflichteten Partners stehen. Aus diesem Grund ist empfiehlt es sich, eine Inventarliste zu führen.

Wie ist das Erbe geregelt? 

Die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner hat keinerlei Erbanspruch. Daher ist es wichtig, die Partnerin oder den Partner in einem Testament zu begünstigen – wobei die Pflichtteile von Nachkommen oder Eltern eingehalten werden müssen. 

Konkubinatspartner werden einzeln besteuert und bezahlen dadurch meist weniger Steuern, als wenn sie verheiratet wären.

Isabelle Näf, Expertin für Ehe- und Familienrecht bei der AXA-ARAG
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Haben nicht verheiratete Paare Steuervorteile?

Ehepaare werden vor dem Gesetz gemeinsam besteuert: Das wirkt sich durch den progressiven Steuertarif für Paare mit höherem Einkommen negativ aus. Konkubinatspaare werden hingegen einzeln besteuert und zahlen dadurch meist weniger Steuern, als wenn sie verheiratet wären.

Mehr Infos rund um die Themen Altersvorsorge, Steuern und Erbe im Konkubinat finden Sie in unserem Glossar Konkubinat von A-Z

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