Aufgrund der neuen Corona-Welle stellen sich auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer viele rechtliche Fragen – insbesondere bei einer Erkrankung mit COVID-19: Wer zahlt, wenn ich in Quarantäne muss? Erhalte ich weiter meinen vollen Lohn? Wie sieht es in diesem Fall mit dem Anspruch auf Krankentaggeld aus?
Leistungen der Unfallversicherung können Sie verlangen, wenn Sie beispielsweise an SARS oder Ebola erkrankt sind. Diese lassen sich medizinisch eindeutig einer bestimmten Gruppe von Erkrankungen zuordnen. Für diese Gruppe von Erkrankungen müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein: bei Infektionskrankheiten wie SARS z. B. das Arbeiten in Spitälern, bei Erscheinungsformen des hämorrhagischen Fiebers (Ebola) der beruflich bedingte Aufenthalt in tropischen oder subtropischen Gebieten.
Die Unfallversicherung kommt für alle Kosten der medizinisch notwendigen Abklärungen auf, auch wenn sich der Krankheitsverdacht in der Folge nicht bestätigt. Ist eine Quarantäne medizinisch indiziert, zahlt die Unfallversicherung für die dadurch bedingte Arbeitsverhinderung Taggelder.
Achtung: Kosten für reine Reihenuntersuchungen oder andere Prophylaxemassnahmen ohne konkrete Verdachtsmomente für andere Erkrankungen werden nicht übernommen. Diese laufen über die Krankenkasse.
Ja, wenn Sie am Coronavirus erkrankt sind, erhalten Sie Krankentaggeld.
Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber muss in diesem Fall dafür sorgen, dass Sie Ihre Arbeitsverpflichtungen von zuhause aus erfüllen können. Ist dies nicht möglich, muss Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihnen eine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen, die Sie von zuhause aus erledigen können – bei gleicher Entlöhnung.
Ist Ihre Präsenz am Arbeitsplatz aus betrieblichen Gründen ganz oder teilweise nötig, dürfen Sie in Ihrer üblichen Tätigkeit vor Ort beschäftigt werden, wenn das Schutzkonzept eingehalten werden kann. Ist es nicht möglich, Sie als besonders gefährdete Person unter diesen Auflagen zu beschäftigen, muss Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Sie unter Lohnfortzahlung freistellen.
Die Krankentaggeldversicherung kommt für den Erwerbsausfall durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auf. Zum Beispiel wenn ein Maler an starken Rückenschmerzen leidet, wenn ein Berufschauffeur wegen einer Sehnenscheidenentzündung seine Hand nicht einsetzen kann oder wenn Angestellte infolge ihrer psychischen Beschwerden ihrer Arbeit nicht nachgehen können.
Die Definition von Arbeitsunfähigkeit wird bei der Krankentaggeldversicherung in der Praxis oft wie folgt ausgelegt: Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Juristisch ist die Frage, ob besonders gefährdete Personen, die zwar gesund sind, aber als Vorsichtsmassnahme nicht im Betrieb arbeiten dürfen, als arbeitsunfähig gelten, noch nicht geklärt. Ganz sicher ist für besonders gefährdete Personen die Arbeitsleistung nicht zumutbar. Nach Bundesgericht gilt eine Person nämlich als arbeitsunfähig, wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann.
Darf nun eine gesundheitlich besonders gefährdete Person nicht arbeiten, weil mit einer Erkrankung ein erhöhtes Risiko eines schweren Verlaufs verbunden ist, so liegt genau genommen eine gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor. Es ist deshalb zu empfehlen, die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber zu bitten, die Krankentaggeldversicherung zu informieren.
Ja, IV-Taggelder im Zusammenhang mit Eingliederungsmassnahmen werden weiterhin ausbezahlt. Und zwar unabhängig davon, ob die Eingliederungsinstitution – zum Beispiel eine geschützte Werkstätte – wegen Corona geschlossen ist, die versicherte Person erkrankt ist oder als Vorsichtsmassnahme zuhause bleibt.
(Bitte beachten: Dies ist ein Entscheid der Sozialversicherung Aargau, keine offizielle Weisung.)
Wenn Sie sich in Quarantäne begeben müssen, erhalten Sie pro Quarantänefall höchstens 10 Taggelder. Um die Entschädigung zu erhalten, müssen Sie sich mit dem Formular Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung bei Ihrer Ausgleichskasse melden.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre «Corona Erwerbsersatzentschädigung» der AHV/IV.