Die Zahl der Menschen aus der Ukraine steigt auch in der Schweiz täglich. Über 18 000 Personen sind gemäss neusten Zahlen des Staatssekretariats für Migration (SEM) inzwischen in der Schweiz registriert (Stand: 29. März). Die Hilfsbereitschaft gegenüber den Geflüchteten ist gross: Viele Menschen bieten Zimmer oder Wohnungen an. Wir haben Antworten auf die wichtigsten Rechtsfragen, die sich vor der Aufnahme von Ukraine-Flüchtlingen stellen.
Grundsätzlich erhalten sämtliche Personen mit Schutzstatus S Sozialhilfe vom Kanton. Dies bedeutet, dass die Lebenshaltungskosten der Geflüchteten von der Gemeinde oder vom Kanton übernommen werden. Daher fallen für Sie keine weiteren Kosten an, wenn Sie Geflüchtete aus der Ukraine aufnehmen.
Wenn Sie von den Geflüchteten keinen Mietzins verlangen, besteht keine Meldepflicht. Wenn Sie eine Vergütung für die Unterkunft verlangen, müssen Sie die Ankunft der Geflüchteten bei der zuständigen kantonalen Behörde melden. Grundsätzlich ist es Personen aus der Ukraine erlaubt, sich 90 Tage visumsfrei in der Schweiz aufzuhalten. Danach müssen sie sich um eine Aufenthaltsbewilligung kümmern.
Wie bei jeder Untermiete müssen Sie die Vermieterin oder den Vermieter informieren, wenn Sie jemanden aufnehmen wollen. Die Vermieterin oder der Vermieter darf nur aus wichtigen Gründen ablehnen. Zum Beispiel, wenn die Wohnung dadurch überbelegt wäre.
Wenn Sie keinen Mietzins verlangen, sondern den Geflüchteten unentgeltlich Wohnraum zur Verfügung stellen wollen, müssen Sie Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter nicht informieren. Wir raten Ihnen jedoch, es trotzdem zu tun.
Wenn Sie Flüchtlinge unentgeltlich bei sich aufnehmen, handelt es sich aus rechtlicher Sicht nicht um ein Mietverhältnis. Sprich: Eine schriftliche Regelung ist nicht zwingend. Im Übrigen sind auch Mietverträge gemäss Gesetz formlos, das heisst mündlich gültig. In der Praxis ist es jedoch empfehlenswert, getroffene Vereinbarungen oder Abmachungen schriftlich festzuhalten.
Sie können sich entweder bei der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder bei der Organisation Campax melden.
Wie für normale Wohnungsmietverträge gilt in der Regel eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten. Wenn nur ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen wird, muss keine Kündigungsfrist vereinbart werden.
Wenn nur ein einzelnes möbliertes Zimmer vermietet wird, beträgt die Mindestkündigungsfrist 14 Tage. Es ist immer zulässig, vertraglich eine längere als die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist zu vereinbaren. Ist nichts anderes vereinbart, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Kantone erhalten eine Pauschale vom Bund für die Unterbringung und Betreuung von aufgenommenen Personen. Es liegt in der Kompetenz der Kantone, ob beziehungsweise was sie für die Beherbergung an Private weitergeben. Für detaillierte Infos wenden Sie sich bitte an die kommunalen oder kantonalen Behörden.
Die Schweiz gewährt Geflüchteten aus der Ukraine den Schutzstatus S, um ihnen schnell und unkompliziert Schutz in der Schweiz zu gewähren. Es braucht in diesem Fall kein ordentliches Asylverfahren.
Konkret bedeutet der Schutzstatus S: Die ukrainischen Flüchtlinge erhalten ein Aufenthaltsrecht, haben Anspruch auf Unterkunft und medizinische Versorgung, können eine Arbeitsbewilligung einholen und die Kinder dürfen in die Schule gehen.
Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Geflüchteten eine Kranken- und Unfallversicherung erhalten. Eine Haftpflichtversicherung ist nicht obligatorisch. Sie könnten jedoch abklären, ob die Behörden in Ihrer Gemeinde für die Geflüchteten zusätzlich auch eine Haftpflichtversicherung abschliessen.
Wenn Sie selbst Mieterin oder Mieter sind, haften Sie gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter für Beschädigungen, die durch Ihre Gäste verursacht werden.
Diese haften in jedem Fall Ihnen gegenüber für verursachte Schäden. Wenn sie eine Haftpflichtversicherung haben, muss geprüft werden, ob diese den Schaden deckt.
Nein, Sie können nicht von heute auf morgen verlangen, dass die Geflüchteten wieder ausziehen. Es müssen die vertraglichen Vereinbarungen beziehungsweise die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen eingehalten werden.