Vorsorge

Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge: Das Wichtigste

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Sie verlassen das Unternehmen und es entsteht eine zeitliche Lücke, bevor Sie eine neue Anstellung antreten. Was passiert jetzt mit dem angesparten Pensionskassengeld? Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um das Thema Freizügigkeit.

Die berufliche Vorsorge (2. Säule) in der Schweiz

Die 2. Säule ist Teil des 3-Säulen-Systems in der Schweiz. Sie dient dazu, den gewohnten Lebensstandard bei Invalidität und im Ruhestand zu gewährleisten. Zusammen mit der 1. Säule sollte sie in der Pension ungefähr 60 Prozent des letzten Einkommens abdecken. Während der Arbeitstätigkeit zahlen sowohl die beitragspflichtigen Arbeitgebenden sowie die Angestellten in die 2. Säule zur Vorsorge ein.

Im Gegensatz zur 1. Säule sparen Sie in der 2. Säule Ihr eigenes Alterskapital an. In einem Sparprozess zwischen 25 und 65 Jahren wird dieses Geld treuhänderisch durch eine Pensionskasse verwaltet und gemehrt. Während dieser Zeit bleibt das Geld zweckgebunden in der 2. Säule. Somit können Sie nicht frei darüber verfügen. Wegen des Zinseszins-Effektes lohnt sich jeder Franken, den Sie während den ungefähr 40 Jahren einzahlen. Je mehr Zinsertrag in den Folgejahren mitverzinst wird, desto schneller steigt das Gesamtkapital und somit Ihr späteres, individuelles Altersguthaben.

Was ist das Altersguthaben? 

Sofern Sie mehr als CHF 22’050 verdienen, zahlen Sie und Ihre Arbeitsgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber monatlich einen prozentualen Lohnanteil in Ihre Pensionskasse ein. Den Betrag, den Sie in Ihrer Pensionskasse über den Sparprozess ansparen, nennt sich Altersguthaben. Dieses setzt sich wie folgt zusammen:

  • Alle einbezahlten Sparbeiträge von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden
  • Getätigte Einkäufe
  • Zinsen des Guthabens
  • Davon abgezogen bereits bezogene Gelder (z. B. für Wohneigentumsförderung).
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    Das Schweizer 3-Säulen-System

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Was ist eine Freizügigkeitsleistung?

Wenn Sie die Pensionskasse verlassen, beispielsweise aufgrund eines Arbeitgeberwechsels, wird aus Ihrem Altersguthaben die Freizügigkeitsleistung. Sobald Sie eine neue Stelle antreten, müssen Sie das Freizügigkeitsguthaben in die Pensionskasse der neuen Arbeitgeberin oder des neuen Arbeitgebers einbringen.

Vielleicht treten Sie nicht direkt eine neue Stelle an. Zum Beispiel, weil Sie sich Zeit für Ihre Familie nehmen, die Welt bereisen, eine Weiterbildung absolvieren oder noch gar keine neue Stelle haben. In einem solchen Fall haben Sie folgende Optionen, um Ihre Freizügigkeitsleistung zu deponieren:

  • Eröffnung eines Freizügigkeitskontos
  • Eröffnung eines Freizügigkeitsdepots
  • Abschluss einer Freizügigkeitspolice
  • Antragsstellung bei der Auffangeinrichtung

Eine Ausnahme gibt es: Wenn Sie über 58 Jahre alt sind und Ihre Stelle verlieren, haben Sie die Wahl. Ihre Vorsorgeeinrichtung muss Ihnen die Möglichkeit gewähren, Ihr Altersguthaben in der Pensionskasse Ihrer ehemaligen Arbeitgeberin oder Ihres ehemaligen Arbeitgebers zu belassen. Sie können Ihre Freizügigkeitsleistung aber auch selbst in einer Freizügigkeitslösung anlegen.

Übrigens: Wenn Sie bei einer Scheidung Pensionskassengelder erhalten, entsteht ebenfalls eine Freizügigkeitsleistung.

Was ist besser: Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitsdepot?

Gegenfrage: Wie lange werden Sie das Geld voraussichtlich in einer Freizügigkeitslösung deponieren? Wenn Sie nur für maximal sechs Monate eine Zwischenlösung brauchen, können Sie das Geld bei Ihrer alten Pensionskasse liegen lassen. Dauert es jedoch länger als sechs Monate, bis Sie das Geld wieder in eine Pensionskasse überweisen, empfiehlt sich ein Freizügigkeitskonto.

Mit einem längeren Anlagehorizont kann es sich lohnen, das Freizügigkeitsguthaben in Wertschriften zu investieren. Dazu dient ein Freizügigkeitsdepot. Das Geld unterliegt zwar Wertschwankungen, längerfristig sind jedoch höhere Renditen möglich. Je nach Strategie und Risikobereitschaft gibt es unterschiedliche Anlagelösungen.

Wie eröffne ich eine Freizügigkeitslösung? 

Entscheiden Sie sich für die passende Freizügigkeitslösung bei einem Finanz- oder Versicherungsinstitut Ihrer Wahl. Meist wird beides, Freizügigkeitskonto und -depot, angeboten.

Dabei müssen Sie auch beachten, dass Arbeitnehmende bei einer Pensionskasse nicht nur Altersguthaben ansparen, sondern zusätzlich gegen Risiken wie Invalidität und Tod abgesichert sind. Sobald eine Person keine Anstellung mehr hat, muss sie sich bei Bedarf selbst gegen diese Risiken schützen. So auch bei einem Unfall, da die Unfallversicherung nicht mehr über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gedeckt wird. Diese Risikobausteine können je nach Anbieter auch mit einer Freizügigkeitslösung abgedeckt werden. Vergleichen Sie deshalb die Angebote genau.

Bei vielen Instituten kann das Freizügigkeitskonto respektive das Freizügigkeitsdepot online eröffnet werden. Bei Unsicherheiten ist ein Beratungsgespräch ratsam. Nach dem Eröffnen der Freizügigkeitslösung müssen Sie Ihre Freizügigkeitsleistung überweisen lassen. Informieren Sie Ihre alte Pensionskasse innerhalb von sechs Monaten darüber, wohin sie Ihre Freizügigkeitsleistung überweisen kann. Ohne Meldung von Ihnen überweist die alte Pensionskasse Ihre Gelder an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Wichtig: Das Geld kann nicht auf ein normales Konto überwiesen werden. Das Freizügigkeitsguthaben bleibt zweckgebunden in Form eines Kontos oder eines Depots bestehen, bis die betroffene Person in eine neue Pensionskasse eintritt oder in Pension geht.

Kann ich die Freizügigkeitsleistung aufteilen?

Ja. Die Freizügigkeitsleistung kann auf maximal zwei unterschiedliche Freizügigkeitslösungen aufgeteilt werden. Dies muss bei der Auszahlung der Austrittsleistung veranlasst werden – nachträglich ist ein Split des Guthabens nicht mehr möglich.

Folgende Vorteile ergeben sich aus einem Split:

  • Sie können von mehreren Angeboten und Lösungen profitieren – beispielsweise einen Teil auf ein Konto einzahlen, den anderen Teil in Wertschriften investieren.
  • Das Guthaben kann im Falle einer Pensionierung gestaffelt ausbezahlt werden. Indem die Steuerprogression gebrochen wird, sparen Sie unter Umständen viel Geld.

Wann kann ich die Freizügigkeitsleistung auszahlen lassen?

Die Gelder aus der 2. Säule müssen bis zur Pensionierung im Vorsorgekreislauf bleiben. Über das Guthaben darf bis dahin nicht frei verfügt werden.

In folgenden Ausnahmefällen kann das Geld vor der ordentlichen Pensionierung ausbezahlt werden:

  • Bei einer frühzeitigen Pensionierung, frühestens 5 Jahre vor Erreichen des Pensionierungsalters
  • Innerhalb eines Jahres bei Aufnahme einer hauptberuflichen, selbstständigen Erwerbstätigkeit
  • Bei einem definitiven Verlassen der Schweiz (Auswanderung) in ein Nicht-EU/EFTA-Land
  • Alle fünf Jahre, für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum (bis zum 50. Altersjahr darf das Altersguthaben ganz oder teilweise bezogen werden – später ist nur noch ein Teilbezug möglich). Wer wieder Geld gespart hat und allfällige Vorsorgelücken schliessen möchte, kann dieses Geld auch wieder zurückzahlen.
  • Bei Geringfügigkeit (die Freizügigkeitsleistung ist kleiner als Ihr eigener jährlicher Beitrag an die Pensionskasse)

Eine Auszahlung ist steuerpflichtig und muss auf der Steuererklärung angegeben werden.

Um sich ein Vorsorgeguthaben auszahlen zu lassen, ist ausserdem Folgendes notwendig:

  1. Unterschrift der Ehepartnerin / des Ehepartners oder der eingetragenen Partnerin / des eingetragenen Partners
  2. Amtliche Dokumente wie beispielsweise ein Nachweis für Selbstständigkeit, eine Ausreisebestätigung oder ein Kaufvertrag für Wohneigentum

Weiter gilt es zu beachten, dass ein Bezug von Vorsorgeguthaben später zu reduzierten oder fehlenden Leistungen führt. Insbesondere im Rentenalter, aber auch im Invaliditäts- oder Todesfall kann dies bezüglich Vorsorge erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

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Ich habe die Übersicht über meine Pensionskassengelder verloren – was kann ich tun?

Sie haben mehrmals die Stelle gewechselt und sind unsicher, wo Ihre Pensionskassengelder sind? Die Zentralstelle 2. Säule ist eine staatliche Einrichtung, die nach Vorsorgeguthaben sucht. Jährlich werden ihr alle Personen mit einem Vorsorgeguthaben gemeldet. Nutzen Sie diese Möglichkeit, nach Guthaben aus der Freizügigkeit zu suchen. Für Nachforschungen kann eine kostenlose Anfrage per Post oder E-Mail eingereicht werden. Besitzerinnen und Besitzer einer Freizügigkeitslösung haben bis zum 100. Altersjahr Anspruch auf ihr Geld. Nachforschungen können auch zu Gunsten von Drittpersonen, zum Beispiel nach einem Todesfall, beantragt werden.

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Wenn Sie den Überblick über Ihre Pensionskassengelder verloren haben, sind Sie damit nicht allein. Mehrere Milliarden Franken liegen aktuell bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, nach denen niemand fragt. Aufgrund unbekannter Adressen können die Inhaberinnen und Inhaber nicht kontaktiert werden.

Mir ist das alles zu kompliziert

Die Themen Freizügigkeit und Vorsorge wirken auf den ersten Blick komplex und unübersichtlich. Lassen Sie sich nicht aus der Ruhe bringen – es gibt für all Ihre Anliegen die geeignete Lösung. Ebenfalls wichtig zu wissen: Sie müssen nicht sofort handeln, sondern haben nach einem Jobwechsel mindestens sechs Monate Zeit, bevor die Freizügigkeitsleistung an die Auffangeinrichtung überwiesen wird. Und wenn Sie bereits eine neue Anstellung haben, können Sie Ihre Freizügigkeitsleistung direkt an die neue Pensionskasse überweisen lassen.

Mit folgenden Tipps finden Sie entspannt zur passenden Freizügigkeitslösung:

  1. Fühlen Sie sich überfordert? Entscheiden Sie sich zunächst für ein Freizügigkeitsdepot oder ein Freizügigkeitskonto. Sie können das Institut und die Vorsorgelösung jederzeit wechseln.
  2. Sie sind mindestens 58 Jahre alt? Sie dürfen in der alten Pensionskasse bleiben.
  3. Wollen Sie von mehreren Lösungen profitieren? Teilen Sie Ihre Freizügigkeitsleistung auf zwei Freizügigkeitskonti oder -depots auf.
  4. Sie haben den Überblick verloren? Wenden Sie sich an die unabhängige Zentralstelle 2. Säule – kostenlos und unkompliziert erhalten Sie Auskunft über Ihre Pensionskassengelder.
  5. Ihr Geld wurde an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen? Es ist nicht verloren und Sie können die Freizügigkeitslösung jederzeit wechseln.

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