Stellen Sie sich vor, Sie stehen mit Ihrem Auto an der Ampel und plötzlich knallt es. Ein anderes Auto ist von hinten in Ihr Fahrzeug gekracht. Wer ist jetzt schuld und welche Versicherung zahlt? Und was ist, wenn mehrere Autos in den Auffahrunfall involviert sind, und wie müssen Sie vorgehen? Diese und weitere Fragen beantworten wir in unserem Blog.
Grundsätzlich ist die Person schuld, die von hinten ins vorausfahrende Fahrzeug fährt. Die Schuldfrage kann in gewissen Fällen allerdings etwas komplizierter sein. Vor allem, wenn es bei dichtem Verkehr zu einer Massenkollision kommt.
Sind mehrere Fahrzeuge involviert, ist die Schuldfrage recht komplex. Ein Beispiel: Marco Gysi bemerkt zu spät, dass der Renault vor ihm das letzte Auto in einer Stauschlange ist. Er kracht in den stehenden Renault, der wiederum auf ein anderes, vor ihm stehendes Fahrzeug auffährt. In diesem Fall könnte es sein, dass Marco Gysi die alleinige Schuld zugesprochen wird. In der Praxis wird in solchen Fällen allerdings oftmals ein Gutachten in Auftrag gegeben, um den Unfallhergang genau zu klären.
Ein unterzeichnetes Unfallprotokoll und/oder ein Polizeirapport können bei der Beurteilung der Schuldfrage helfen. Es werden alle Aussagen der am Unfall beteiligten Parteien beigezogen. Letztendlich unterliegt die abschliessende Beurteilung der Schuldfrage dem geltenden Strassenverkehrsrecht bzw. den Strafuntersuchungsbehörden und Gerichten.
Bezahlen muss, wer schuld ist. Bei einem klassischen Auffahrunfall mit mehreren Autos bezahlt die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs, das von hinten auf das vorausfahrende auffährt. Genauer gesagt muss die Haftpflichtversicherung der oder des Schuldigen den Schaden bezahlen.
Nein, das müssen Sie nicht. Ist die Schuldfrage unstrittig und handelt es sich lediglich um einen Bagatellschaden, muss die Polizei nicht beigezogen werden. Ein Europäisches Unfallprotokoll sollte dennoch ausgefüllt werden.
Es gibt allerdings Fälle, in welchen Sie verpflichtet sind, die Polizei zu benachrichtigen:
Alle an einem Unfall beteiligten Fahrzeuglenkerinnen und -lenker sind verpflichtet, den Unfall ihrer Haftpflichtversicherung zu melden. Aus Beweisgründen sollten Sie am besten in einem Europäischen Unfallprotokoll genau festhalten, wie der Unfall passiert ist. Auf keinen Fall sollten Sie vor Ort eine Schuld oder Mitschuld anerkennen. Falls Ihre Versicherung oder ein Gericht zu einem anderen Schluss kommt, müssen Sie den Schaden nämlich sonst aus eigener Tasche bezahlen.
Idealerweise verfügen Sie über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung. Diese berät Sie über Ihre Möglichkeiten und steht für Ihr Recht ein – notfalls bis vor Gericht. Bei laufenden Rechtsfällen können Sie sich auch über MyRight beraten lassen.
Unfälle im Ausland sind nicht nur ärgerlich, sondern können durch Verständigungsprobleme schnell kompliziert werden. Als AXA Kundin oder Kunde können Sie uns den Fall melden und wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche.
Die Versicherung, die den Schaden voraussichtlich bezahlt, kann das Auto von einer Fachperson begutachten lassen. Wenn das Auto bereits in der Reparaturgarage ist, handelt die Versicherung die Kosten eventuell direkt mit dem Garagisten aus. Wir empfehlen Ihnen, als AXA Kundin oder Kunde in jedem Fall zuerst mit uns Kontakt aufzunehmen und den Schaden zu melden – online AXA.ch/schaden oder telefonisch 0800 809 809.
Die Haftpflichtversicherung übernimmt die Kosten für Schäden, die Sie anderen Fahrzeugen, Personen oder Tieren zufügen (beispielsweise verbeulte Stossstange oder defekte Parksensoren der Unfallgegnerin oder des Unfallgegners). Wenn Sie eine Vollkaskoversicherung haben, bezahlt diese den Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug – unabhängig davon, wer schuld am Schaden ist. Die Teilkaskoversicherung kommt hier nicht zum Zug, denn diese bezahlt nur unverschuldete Schäden wie Wildunfälle, Marder- oder Hagelschäden. Sollten Sie also selbst schuld sein und nur eine Teilkasko haben, müssen Sie den Schaden an Ihrem Auto aus der eigenen Tasche bezahlen.