Ende März ist es wieder soweit: Die Steuererklärung muss ausgefüllt werden – und die meisten von uns tun sich schwer mit diesem Thema. Was muss man alles versteuern? Was darf man abziehen? Und: Was kann passieren, wenn ich es mit der Korrektheit der Angaben nicht ganz so genau nehme?
In der Schweiz sind alle natürlichen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie hier ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder eine Liegenschaft besitzen. Das gilt auch für Personen in Ausbildung (Schule, Lehre, Studium), selbst wenn sie nur wenig oder gar kein Einkommen haben.
Für ausländische Arbeitnehmende, die in der Schweiz arbeiten und keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen, gilt eine andere Regelung. Sie zahlen Quellensteuer auf ihr Einkommen aus unselbstständiger Arbeit und Ersatzeinkünfte. Wenn ihr Einkommen nicht mehr als CH 120 000 brutto pro Jahr beträgt, brauchen sie keine Steuererklärung abzugeben. Überschreiten sie jedoch diese Einkommensgrenze, müssen sie eine Steuererklärung ausfüllen (sog. nachträglich ordentliche Veranlagung).
In vielen Kantonen muss die Steuererklärung bis zum 31. März des Folgejahres eingereicht werden. Die Frist kann in den meisten Kantonen aber bis Ende November oder sogar Dezember verlängert werden.
Wenn Sie den Abgabetermin verpassen, werden Sie gemahnt, und es kann eine Versäumnisgebühr in Rechnung gestellt werden. Auch hier ist die Praxis der einzelnen Kantone sehr unterschiedlich.
Um Ihre Steuererklärung erfolgreich auszufüllen, gehen Sie am besten Schritt für Schritt vor. Zuerst sollten Sie alle notwendigen Unterlagen zusammenstellen.
Um Ihre Steuererklärung auszufüllen, benötigen Sie unter anderem die folgenden Unterlagen:
Angaben zu Einkommen und Vermögen, zum Beispiel durch:
Für Abzüge:
Grundsätzlich sollten Sie Bankunterlagen und allgemeine Steuerunterlagen zehn Jahre lang aufbewahren. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt es jedoch nicht. Es ist auf jeden Fall ratsam, die Unterlagen sicher bis zum Erhalt der definitiven Steuerveranlagung oder -einschätzung aufzubewahren. Unterlagen zu Liegenschaften empfehlen wir, mindestens 20 Jahre aufzubewahren. Insbesondere im Falle eines Verkaufs müssen Anlagekosten lückenlos nachgewiesen werden können.
Als Teil Ihrer Steuererklärung müssen Sie sowohl Ihr Einkommen als auch Ihr Vermögen angeben.
Ihr Einkommen setzt sich aus Kapitaleinkünften sowie aus Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, aus selbständiger Erwerbstätigkeit und einem allfälligen Nebenerwerb zusammen.
Das heisst: Sie übertragen den Betrag des Nettolohns aus dem Lohnausweis ins entsprechende Feld Ihrer Steuererklärung. Darüber hinaus müssen Sie auch Einnahmen aus Alimenten, Geldspielgewinnen sowie weitere Nebenerwerbsquellen angeben. Als Pensionärin oder Pensionär geben Sie zusätzlich die AHV sowie die berufliche Vorsorge an.
Von diesen Einkünften müssen Sie noch Aufwendungen (Fahrtkosten zur Arbeit oder auswärtige Verpflegung), allgemeine Abzüge (private Schuldzinsen, Gesundheitskosten etc.) sowie Sozialabzüge (Kinderabzüge oder AHV-Abzüge) abziehen, um Ihr steuerbares Einkommen zu erhalten.
Daneben müssen Sie beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärung verschiedene Vermögenswerte deklarieren. Dazu gehören:
Ihr steuerbares Vermögen erhalten Sie, wenn Sie von Ihrem Vermögen Schulden abziehen – zum Beispiel Hypotheken oder Kleinkredite. Die meisten Kantone gewähren darüber hinaus weitere Sozialabzüge und berücksichtigen Steuerfreibeträge. Wie viel genau Sie abziehen können, variiert von Kanton zu Kanton.
Die Steuererklärung erhalten Sie von der kantonalen Steuerverwaltung und reichen Sie auch dort ein. Mittlerweile ist es möglich, die Steuererklärung elektronisch oder direkt online auszufüllen.
Sie können die Steuererklärung von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater ausfüllen lassen. Bei konkreten Fragen können Sie sich auch an Ihre kantonale Steuerverwaltung wenden. Darüber hinaus finden Sie online verschiedene Tools, die beim Ausfüllen helfen.
Sie können die Einreichungsfrist über einen entsprechenden Antrag verlängern. Auch in diesem Fall variiert die Praxis von Kanton zu Kanton. Die meisten Kantone bevorzugen die Online-Fristerstreckung über die Website der jeweiligen Steuerverwaltung oder mit Hilfe eines QR-Codes, der auf dem Steuererklärungsformular aufgedruckt ist. Ein Beiblatt zu den Steuererklärungsformularen oder die Website der Steuerverwaltungen informieren über die verschiedenen Möglichkeiten.
Wird trotz Mahnung keine Steuererklärung ausgefüllt und eingereicht, wird Sie die Steuerverwaltung von Amts wegen und nach Ermessen einschätzen. Zudem wird eine Busse wegen Nichterfüllen der Verfahrenspflichten erhoben.
Bezahlen Sie den Steuerbetrag nicht, wird die Zwangsvollstreckung der Steuerforderung eingeleitet. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Steuerveranlagung betreibungsrechtlich als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt.
Eine Vollmacht reicht bei der Steuererklärung nicht aus. Das Steuergesetz verlangt, dass Steuerpflichtige ihre Steuererklärung selbst ausfüllen und unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch eine vertragliche Vertreterin oder einen vertraglichen Vertreter (Vollmacht) ist unzulässig. Ausgenommen sind Fälle, in denen die persönliche Unterzeichnung durch die steuerpflichtige Person unmöglich ist, etwa wenn diese ihre Hände infolge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht gebrauchen kann.
Ist die steuerpflichtige Person unmündig, bevormundet oder steht sie unter Beistandschaft, muss an ihrer Stelle die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter, die Beiständin bzw. der Vormund, die Steuererklärung persönlich unterzeichnen.
Bei gemeinsam zu veranlagenden Ehepartnern braucht es für die Steuererklärung die persönliche Unterschrift beider Eheleute.
Wenn die Steuererklärung nicht persönlich unterzeichnet wird, ist die Steuererklärungspflicht formell nicht gehörig erfüllt. Wurde das Steuerformular von der oder dem Steuerpflichtigen nicht persönlich unterzeichnet, wird sie oder er aufgefordert, dies innerhalb angemessener Frist nachzuholen. Unterschreibt die unterzeichnungspflichtige Person trotz Mahnung nicht, kann sie wegen Verletzung von Verfahrenspflichten gebüsst werden.
Besitzen Sie vermietetes Wohneigentum, können Sie beim Ausfüllen der Steuererklärung folgende Kosten von Ihren Mieteinkünften abziehen:
Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen.
Steuerpflichtige können für Liegenschaften des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. In der Regel kann jedes Jahr zwischen dem Pauschalabzug und den effektiven Kosten gewählt werden. Der Pauschalabzug beträgt in den meisten Kantonen 10 Prozent der Mietzinseinnahmen bzw. des Mietwerts, wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode höchstens zehn Jahre alt ist – oder 20 Prozent der Mietzinseinnahmen bzw. des Mietwerts, wenn das Gebäude zu diesem Zeitpunkt älter als zehn Jahre ist.
Von den Unterhaltskosten sind die wertvermehrenden Investitionen zu unterscheiden, die nicht im Rahmen der Steuererklärung als Unterhaltskosten abgezogen werden können. Als wertvermehrend gelten Aufwendungen, die die Liegenschaft dauerhaft in einen besseren Zustand versetzen.
Bei Steuerhinterziehung müssen Sie mit einer Busse von 100 Prozent der hinterzogenen Steuer rechnen. Je nachdem, ob Sie fahrlässig oder absichtlich gehandelt haben, kann die Strafe reduziert oder aber bis um das Dreifache erhöht werden. Bei Steuerbetrug drohen Geld- oder Gefängnisstrafen bis zu drei Jahren.
Sie sollten Ihre Steuererklärung unbedingt sorgfältig ausfüllen, denn schon mit kleinen Fehlern oder Ungenauigkeiten können Sie sich strafbar machen. Auch fahrlässiges Handeln kann bestraft werden.
Das sind die häufigsten Fehler:
Anmerkung: Steuerfrei sind beispielsweise Gewinne von Schweizer Casinos (nicht online), diese müssen aber trotzdem in der Steuererklärung deklariert werden.
Im Folgenden haben wir weitere häufig gestellte Fragen und Antworten zum Ausfüllen der Steuererklärung zusammengefasst.
Sofern die Kosten nicht von der Versicherung gedeckt werden, kann die Rechnung zusammen mit den übrigen Krankheitskosten (Selbstbehalte und Franchise Krankenkasse, Optiker etc.) unter Krankheits- und Unfallkosten abgezogen werden. Es besteht jedoch ein Selbstbehalt von 5 Prozent des steuerbaren Reineinkommens.
Grundsätzlich gilt auch nach Erreichen des Rentenalters, dass das Erwerbseinkommen zu versteuern ist. Ein Freibetrag, wie ihn die AHV kennt (CHF 1400 pro Monat bzw. CHF 16 800 pro Jahr) existiert im Steuerrecht nicht.
Bei der Deklarierung des Vorsorgeplans zur 3. Säule spielt es eine Rolle, ob es sich um einen Vorsorgeplan der Säule 3a oder 3b handelt.
Die Beiträge an die Säule 3a können bis zum jährlich festgelegten Maximalbetrag in der Steuererklärung abgezogen werden. Das angehäufte Vermögen hingegen muss nicht deklariert werden – es ist von der Vermögenssteuer befreit. Auch Erträge aus dem angesparten Vermögen sind während der Laufzeit steuerfrei.
Bei Versicherungen der Säule 3b kommt es darauf an, für welche Art der Anlage Sie sich entschieden haben (rückkaufsfähige Versicherungen, reine Risikoversicherungen oder gemischte Policen). Hier gelten unterschiedliche Regelungen für die Steuerpflicht. So können Einzahlungen in rückkaufsfähige Kapitalversicherungen nicht von der Steuer abgezogen werden, der Rückkaufswert wird während der Laufzeit als Vermögen besteuert. Dafür ist bei der Auszahlung das gesamte Guthaben inklusive aller Erträge steuerfrei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert jährlich eine Liste mit den unterschiedlichen Versicherungsprodukten als Hilfe bei der Deklaration in der Steuererklärung.
Die Steuerpflicht umfasst die gesamtwirtschaftliche Leistungsfähigkeit. In diesem Sinne ist das weltweite Einkommen und Vermögen in der Steuererklärung zu deklarieren. Dabei gibt es keine Freibeträge. Auch ein Bankkonto mit Saldo null muss der Vollständigkeit halber deklariert werden. Insbesondere angesichts des automatischen Informationsaustauschs (AIA), aufgrund dessen ausländische Bankkonten und Lebensversicherungen der Schweizer Steuerverwaltung gemeldet werden, ist es sehr ratsam, sämtliche Konten gegenüber der Steuerbehörde offenzulegen.