Muss ich das Rattern und Knattern von Laubbläsern in der Nachbarschaft ertragen? Wann und wie viele Pilze darf ich im Wald sammeln? Und kann mein Vermieter bestimmen, wann er die Heizung anstellt? Der Herbst taucht nicht nur die Landschaft in warme Farben, sondern bringt auch viele Rechtsfragen mit sich.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Liegenschaft unterliegt einer Werkeigentümerhaftung: Sie oder er ist für den Unterhalt des Wegs zuständig und muss dafür sorgen, dass das Laub regelmässig zusammengekehrt wird und niemand ausrutschen kann.
Wochentags um acht Uhr ist keine Ruhezeit mehr. Somit ist der Betrieb von technischen Geräten in diesem Fall erlaubt, sofern die Lärmbelästigung nicht übermässig ist. Die Frage, ob eine Übermässigkeit vorliegt, liegt im Ermessen der Richterin oder des Richters. Am Sonntag ist der Betrieb des Laubbläsers nicht erlaubt. Die genauen Ruhe- und Nachtzeiten finden Sie im Polizeireglement Ihrer Gemeinde oder Ihres Kantons.
Nein, auch Private dürfen dem Laub mit einem Bläser zu Leibe rücken. Achten Sie jedoch wegen der Lärmemissionen auf die Zeiten, in denen Sie den Laubbläser nutzen.
Hier stellt sich die Frage, ob die Blätter eine übermässige Immission darstellen. Die Beurteilung der Übermässigkeit ist je nach Ort und Lage der Liegenschaft anders und liegt im richterlichen Ermessen. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt ein normaler Laubabfall in einem Wohnquartier mit vielen Einfamilienhäusern und vielen Bäumen nicht als übermässig. Sprich: Ihre Nachbarin muss den Laubabfall dulden und darf die Blätter nicht auf Ihr Grundstück zurückblasen. Wir raten Ihnen, das Gespräch mit der Nachbarin zu suchen.
Auch hier stellt sich die Frage der Übermässigkeit des Laubabfalls. Sofern immer wieder langwierige und damit teure Arbeiten für das Reinigen der Regenrinne anfallen, könnte unter Umständen im städtischen Umfeld eine übermässige Immission vorliegen – und Ihr Nachbar müsste gegebenenfalls für die entstehenden Kosten aufkommen.
Sie können Laub im Garten kompostieren oder z. B. unter Sträuchern oder in Haufen für die Igel liegen lassen, solange es keine Gefährdung (Rutschgefahr) darstellt. Eine Entsorgung im Wald ist nicht erlaubt. Wenn grössere Mengen Laub anfallen, können Sie das Laub auch mit der Grünabfuhr oder direkt bei der regionalen Kompostieranlage entsorgen.
Die Liegenschaft muss so unterhalten werden, dass sich bei ordnungsgemässem Gebrauch niemand verletzt. Das Gesetz schreibt allerdings nicht vor, wie oft oder wie gründlich gefegt werden muss. Die Pflicht richtet sich nach den konkreten Gegebenheiten (Ist das Laub trocken? Oder nass und rutschig?) und dem Prinzip der Zumutbarkeit.
Wenn Sie Ihrer – im Mietvertrag festgehaltenen – Verpflichtung nicht nachkommen können, müssen Sie auf andere Weise sicherstellen, dass diese erfüllt wird. Konkret: Sie müssen eine Nachbarin oder einen Nachbarn fragen, ob sie oder er das Ämtli tauscht, oder jemanden fürs Kehren bezahlen.
Wenn in Ihrem Mietvertrag steht, dass Sie Laub kehren müssen, ist die Vermieterin oder der Vermieter dazu verpflichtet, die dazu notwendigen Geräte zur Verfügung zu stellen – sprich: Besen, Rechen, Kehrschaufel und Tonnen. Ein Anspruch auf einen Laubbläser besteht jedoch nicht.
Nein, das Laub darf nicht einfach zurückgeworfen werden. Zwar ist Laub vom Baum der Nachbarin oder des Nachbarn auf dem eigenen Grundstück aus rechtlicher Sicht als Immission zu qualifizieren. Aber: Das Gesetz schreibt in diesem Fall vor, dass Immissionen nur dann nicht toleriert werden müssen, wenn sie übermässig sind. Laub im Herbst ist ein natürliches Phänomen. Da Laub nicht das ganze Jahr über anfällt, sondern nur während einer begrenzten Zeit im Herbst, gelten solche Immissionen daher nach Ansicht des Bundesgerichts nicht als übermässig und sind somit zu dulden.
Ob im Einzelfall eine übermässige Immission vorliegt, darf nicht nach dem eigenen Empfinden beurteilt werden, sondern danach, wie eine Durchschnittsbürgerin bzw. ein Durchschnittsbürger dies empfindet. Auch Kriterien wie die Lage und die Beschaffenheit der Grundstücke spielen bei der Frage nach übermässigen Immissionen eine Rolle. Liegen keine besonderen Umstände vor – wie zum Beispiel bei einem Baum, der das ganze Jahr über Blätter verliert –, sind Sie zum einen verpflichtet, «nachbarliches Laub» auf Ihrem Grundstück zusammenzukehren. Und zum anderen dürfen diese Grünabfälle nicht einfach auf das Nachbargrundstück zurückgeworfen werden.
Äpfel, die vom Nachbarbaum auf Ihr Grundstück ragen, dürfen Sie pflücken und behalten.
Ja. Sie dürfen sogar die Äpfel, die vom Baum des Nachbargartens in Ihr Grundstück ragen, pflücken und behalten. Das ist das sogenannte Anriesrecht.
Das Sammeln von Pilzen ist kantonal unterschiedlich geregelt. In einigen Kantonen gilt eine Schonzeit (z. B. vom 1. bis zum 10. jedes Monats oder zur Nachtzeit). Je nach Kanton gilt im Weiteren eine Mengenbegrenzung pro Person und Tag, die meist bei 2 kg liegt. Organisiertes und gewerbsmässiges Sammeln ist in den meisten Kantonen verboten.
Bitte beachten Sie, dass in Natur- und Pflanzenschutzgebieten generell keine Pilze gesammelt werden dürfen.
Nein, eine pauschale Weigerung ist nicht zulässig. Tagsüber muss in der Wohnung eine durchschnittliche Raumtemperatur von 20 Grad Celsius erreicht werden können, ansonsten liegt ein Mangel vor. Ist es in der Wohnung kälter, können Sie dies der Vermieterin mitteilen und sie auffordern, die Heizung anzustellen – bzw. zu reparieren, falls sie defekt ist.
Grundsätzlich haftet die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter für Schäden, die durch ihr oder sein Fahrzeug verursacht wurden. Fraglich ist hier, ob der Sachschaden am Mantel durch den «Pfützenspritzer» zu den üblichen Gefahren gehört. Denn die Autofahrerin könnte entgegnen, dass die Pfütze durch höhere Gewalt, sprich durch das Wetter, entstanden ist. Es gibt zudem keine ausdrückliche Pflicht für Lenkerinnen und Lenker, ihr Tempo bei Regen oder Pfützen anzupassen.
In der Schweiz gibt es bislang noch kein Urteil zu «Pfützenschäden». In Deutschland hingegen hat ein «bespritztes» Ehepaar eine Haftpflichtversicherung wegen Reinigungskosten von EUR 39.60 verklagt. Die Klage wurde jedoch abgewiesen, weil der Strassenverkehr zum Erliegen käme, wenn Autofahrerinnen und Autofahrer bei schlechtem Wetter Schritttempo fahren müssten.
Es gibt in der Schweiz keine Winterreifenpflicht. Sie sind jedoch als Fahrzeughalterin oder Autofahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug betriebssicher ist.
Es gibt in der Schweiz keine Winterreifenpflicht. Man ist als Fahrzeughalterin oder Autofahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug betriebssicher ist. Wer im Winter mit Sommerreifen fährt und mangels Traktion einen Unfall verursacht, muss mit einer heftigen Busse sowie einem Führerscheinentzug rechnen.
Da es keine Winterreifenpflicht gibt, ist es nicht per se verboten, im Winter mit Sommerreifen zu fahren. Sie sollten aber trotzdem geeignete Pneus montieren. Zum einen sind die staatlichen Sanktionen streng. Und zum anderen können die Versicherungen Leistungen kürzen, wenn Sie bei winterlichen Verhältnissen einen Unfall mit Sommerreifen verursachen.
Weitere Infos zu diesem Thema finden Sie in unserem Blog «Tipps für den Reifenwechsel».