Reicht das vorhandene Eigenkapital nicht aus, ist ein Vorbezug oder eine Verpfändung von Geldern aus der 2. Säule eine interessante Alternative. Die Wohneigentumsförderung kann Ihnen Türen öffnen – sofern die Konsequenzen tragbar sind.
Kann ich mein Pensionskassenguthaben für den Hauskauf nutzen? Und unter welchen Bedingungen? Solche Fragen stellen sich die meisten Menschen in der Schweiz, die von einem Eigenheim träumen. In der Regel lautet die Antwort Ja. Allerdings wirkt sich eine solche Entscheidung auf Ihre Vorsorgesituation aus. Prüfen Sie daher sorgfältig, was für Sie die optimale Lösung ist. Gerne helfen wir Ihnen dabei.
Das entscheidende Kriterium zum Vorbezug von Vorsorgegeldern für Wohneigentum ist der Eigenbedarf. Vorsorgekapital darf in der Schweiz also für folgende Zwecke eingesetzt werden:
Gelder aus der beruflichen Vorsorge dürfen hingegen nicht für folgende Zwecke verwendet werden:
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erlaubt es, Geld aus der beruflichen Vorsorge auf zwei verschiedene Arten für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum zu verwenden:
Ob Vorbezug oder Verpfändung – beides hat Vor- und Nachteile. Entscheidend sind Ihre persönliche Situation und Ihr Sicherheitsbedürfnis.
Das aus der Pensionskasse vorbezogene Geld nutzen Sie beim Hauskauf als Eigenkapital. Dadurch sinkt die Hypothekarzinsbelastung. Allerdings sind damit auch weniger Schuldzinsen steuerlich abziehbar. Vor allem aber birgt der Vorbezug von Vorsorgegeldern auch gewisse Risiken: Eine Scheidung, eine Krankheit oder ein Jobverlust könnte Sie zum Verkauf Ihres Hauses unter Wert zwingen. Da Sie die aus der Pensionskasse bezogenen Gelder vollständig zurückzahlen müssen, könnte eine solche Situation Sie in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Zudem kann ein Vorbezug zur Kürzung von Alters- und Risikoleistungen führen. Es droht also eine Vorsorgelücke – es sei denn, Sie sparen das verlorene Kapital wieder an und zahlen den Vorbezug später zurück. Um die tieferen PK-Leistungen bei Tod und Invalidität zu kompensieren, sollten Sie eine Risikoversicherung abschliessen.
Der kleinstmögliche Betrag für den Vorbezug beträgt CHF 20’000. Der maximale Betrag variiert je nach Alter:
Laut Gesetz ist drei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung der letztmögliche Zeitpunkt für einen Vorbezug. Doch bei der AXA ist der Vorbezug aus der 2. Säule gemäss Vorsorgeplan sogar bis zum Erreichen des Pensionsalters möglich.
Vorbezüge werden der Eidgenössischen Steuerverwaltung automatisch innerhalb von 30 Tagen gemeldet. Im Allgemeinen erfolgt die Steuerbemessung für den Vorbezug getrennt vom übrigen Einkommen. Weitere Auskünfte zur Besteuerung erteilt das Steueramt des Wohnortes.
Bei der Verpfändung bleibt Ihr Vorsorgekapital in der Pensionskasse. Für Ihre Bank bedeutet die Verpfändung aber eine zusätzliche Sicherheit. Im Grunde genommen betrachtet die Bank das verpfändete Vorsorgekapital sogar als Ihr Eigenkapital. Das Argument: Dieses Geld gehört ja Ihnen. Sollten Sie Ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann die Bank auf das verpfändete Kapital zugreifen. Die Konsequenzen für Sie sind dann dieselben wie beim Vorbezug. Vor diesem Hintergrund ist die Bank bereit, Ihnen mehr als die üblichen 80 Prozent des Liegenschaftswerts zu finanzieren. Konkret bekommen Sie eine höhere Fremdfinanzierung, die mit Ihrem Pensionskassenguthaben abgesichert ist. Achtung: Diese höhere Zusatzfinanzierung müssen Sie, ebenso wie die 2. Hypothek, innert 15 Jahren amortisieren.
Wie wirkt sich eine Verpfändung auf Ihre finanzielle Situation aus? Da Sie viel Fremdkapital aufgenommen haben, zahlen Sie nun erhebliche Zinsen. Dafür wirkt sich die Hypothekarschuld positiv auf Ihre Steuern aus, und auch die Verpfändung selbst wird – im Gegensatz zum Vorbezug – nicht versteuert. Der grösste Vorteil ist jedoch, dass Ihr Vorsorgekapital unberührt bleibt: An den versicherten Leistungen im Alter, bei Invalidität oder Tod ändert sich nichts. Unter dem Strich kann so die Verpfändung, die auf den ersten Blick teuer wirkt, am Ende sogar günstiger als ein Vorbezug sein.
Es gibt zwei verschiedene Verpfändungsarten. Optimale Sicherheit erreicht das Kreditinstitut, wenn beide Arten kombiniert werden:
Auch hier ist der erlaubte Höchstbetrag von Ihrem Alter abhängig:
Im Vertrag kann vereinbart werden, dass sich die Pfandsumme fortlaufend der sich ändernden Freizügigkeitsleistung anpasst.
Wenn Sie Ihr Altersguthaben verpfändet haben, sind Sie in Ihren Freiheiten eingeschränkt: Sie brauchen eine schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers, falls Sie sich die Freizügigkeitsleistung oder – im Vorsorgefall – die Vorsorgeleistung auszahlen lassen möchten. Dies gilt auch, wenn nach einer Scheidung ein Teil der Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung der oder des anderen übertragen werden soll.