Wer sein Haus verkaufen möchte, sollte bedenken: Vorbezogene Pensionskassengelder müssen zurückgezahlt werden. Doch ist das immer der Fall und warum überhaupt? Und wie läuft eine Rückzahlung ab? Das erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die Zeiten ändern sich, und manchmal nimmt das Leben ungeahnte Wendungen. Eines Tages stellen Sie fest, dass das eigene Haus oder die eigene Wohnung nicht mehr zu Ihrer aktuellen Situation passt. Ein Verkauf ist die naheliegende Lösung. Aber Achtung: Falls Sie damals beim Kauf Pensionskassengelder vorbezogen haben, müssen Sie diese jetzt an die Pensionskasse zurückzahlen. Ein paar Ausnahmen gibt es dennoch.
Ob es nun in Ihrer Pensionskasse oder in Ihrem Haus steckt: Ihr Vorsorgekapital hat den Zweck, Ihre Vorsorge sicherzustellen. Wenn Sie im Rahmen der Wohneigentumsförderung Pensionskassengelder vorbeziehen, wird darum im Grundbuch eine sogenannte Veräusserungsbeschränkung festgehalten. Das bedeutet, dass Sie bei einem späteren Verkauf Ihrer Immobilie den Vorbezug an die Vorsorgeeinrichtung zurückzahlen müssen. Sonst könnten Sie am Ende ohne Haus und ohne Pensionskasse dastehen. Dies will der Gesetzgeber vermeiden.
Sie sind zur Rückzahlung Ihres Vorsorgekapitals verpflichtet, sobald die Voraussetzungen für den Vorbezug nicht mehr gegeben sind. Das gilt beim Verkauf Ihres Eigenheims, aber auch bei einer Umnutzung: Vielleicht möchten Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung nicht mehr selbst bewohnen, sondern vermieten.
Doch es gibt auch Ausnahmen. In diesen Fällen gilt keine Rückzahlungspflicht:
Ja, solange kein Vorsorgefall eingetreten ist (Erreichung des Referenzalters, Invalidität oder Tod), können Sie das bezogene Kapital zurückzahlen. Dabei gilt allerdings ein Mindestbetrag von CHF 10’000. Ist die noch vorhandene Restsumme kleiner, muss alles auf einmal zurückgezahlt werden. Der grösste Vorteil einer Rückzahlung ist natürlich, dass die versicherten Leistungen entsprechend erhöht werden.
Für die Steuerrückerstattung gilt eine Frist von 3 Jahren ab Rückzahlung des Vorbezugs. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Rückerstattung.
Die beim Vorbezug bezahlten Steuern bekommen Sie zurückerstattet. Um die Steuerrückerstattung zu veranlassen, richten Sie zunächst ein schriftliches Gesuch an die Steuerbehörde des Kantons. Diese teilt Ihnen mit, bei welcher kantonalen Behörde folgende Unterlagen einzureichen sind:
Einen Zins gibt es bei der Rückzahlung nicht, und die Rückzahlung kann auch nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.