Leben Sie neu in der Schweiz? Oder steht Ihr Umzug kurz bevor? Dann ist die Krankenkasse etwas, worüber Sie sich Gedanken machen sollten: Ob Schweizerin oder Ausländer – wer in der Schweiz wohnt oder auch nur arbeitet, braucht grundsätzlich eine Schweizer Krankenversicherung.
Wie in den meisten europäischen Ländern ist die Krankenversicherung auch in der Schweiz für alle obligatorisch. Sprich: Wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet, ist – mit wenigen Ausnahmen – zum Abschluss der sogenannten Grundversicherung bei einer Schweizer Krankenkasse verpflichtet. Das gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung und/oder Arbeitsbewilligung ab drei Monaten aufwärts.
Nach der Einreise in die Schweiz haben Sie als Ausländerin oder Ausländer drei Monate Zeit für den Abschluss einer Grundversicherung. Innerhalb dieser Frist können Sie die Krankenkasse frei wählen, danach werden Sie zugeteilt. Anmeldefrist und Versicherungsschutz beginnen am Tag Ihrer Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle. Das heisst: Wenn Sie in den ersten Wochen Ihrer Ankunft zum Arzt müssen, wird die Krankenkasse Ihrer Wahl nachträglich die Rechnung bezahlen.
Die obligatorische Grundversicherung deckt grundlegende Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft. Achtung: Nichterwerbstätige müssen auch den Zusatz «Unfall» abschliessen. Erwerbstätige sind über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Obwohl alle Grundversicherungen per Gesetz dieselben Leistungen erbringen, klaffen die Prämien weit auseinander. Daher lohnt sich ein neutraler Krankenkassenvergleich. Gerne helfen wir Ihnen im Rahmen des Krankenkassen-Wechselservices, die für Sie günstigste Grundversicherung zu finden. Die AXA bietet selbst keine Grundversicherung an.
Welche Krankenkasse alles in allem für Sie die beste Wahl ist, hängt von Wohnort, Alter und persönlichen Vorlieben ab. Sie bestimmen selbst, welches Versicherungsmodell Ihnen am ehesten zusagt: freie Arztwahl, ein fixer Hausarzt, ärztliche Beratung per Telefon usw. In der Schweiz gilt das Prinzip der Kostenbeteiligung. Das heisst, Versicherte tragen einen Teil der Gesundheitskosten selbst, bevor die Versicherung greift. Anfangs Jahr beginnt diese Rechnung jeweils wieder bei null. Wie hoch Ihre Kostenbeteiligung sein soll, entscheiden Sie. Je tiefer die Kostenbeteiligung, desto höher die Versicherungsprämie – und umgekehrt.
Längst nicht alle Behandlungen und Gesundheitskosten werden durch die Grundversicherung übernommen: Zahnbehandlungen, Brillen, Komplementärmedizin, Prävention usw. sind in der Regel durch die Grundversicherung nicht gedeckt. Anderes, wie etwa Nottransporte, ist nur unzureichend versichert. Wer solche Lücken schliessen will, kann eine ambulante Zusatzversicherung abschliessen. Die Zusatzversicherung ist freiwillig, aber verbreitet: Rund 80 Prozent der Schweizer Bevölkerung sind zusatzversichert. Auf dem Schweizer Markt gibt es unzählige Produkte mit unterschiedlichen Leistungskatalogen, was den Vergleich erschwert. Gerne unterstützen wir Sie bei der Suche nach dem passenden Produkt.
Sie verdienen Ihr Geld in der Schweiz, leben aber in Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien? Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz erwerbstätig sind und ihren Wohnsitz im benachbarten Ausland haben, gilt eine eigene Regelung: Sie dürfen wählen, ob sie in der Schweiz oder im Land Ihres Wohnsitzes versichert sein wollen. Egal, wie Ihre Entscheidung ausfällt – sie muss innert drei Monaten den Schweizer Behörden mitgeteilt werden. Dazu gehört ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht sowie ein Nachweis über Ihre bestehende Krankenversicherung. Wer dies verpasst, wird automatisch einer Schweizer Krankenkasse zugeteilt und kann frühestens per Ende Jahr kündigen.
Übrigens: Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Liechtenstein unterstehen in der Schweiz keiner Krankenversicherungspflicht und müssen daher kein Befreiungsgesuch stellen.
Achten Sie darauf, geplante Behandlungen immer in Ihrem Heimatland durchführen zu lassen. Denn Rechnungen von Schweizer Ärztinnen und Ärzten oder Spitälern wird Ihre Versicherung nur dann vollumfänglich erstatten, wenn es sich um einen Notfall handelt. Anders ist dies bei speziellen Grenzgänger-Versicherungen – diese sind jedoch oft teurer.
Personen in bestimmten Situationen dürfen trotz Schweizer Wohnsitz ihre ausländische Krankenversicherung behalten, sofern diese den Anforderungen des schweizerischen Krankenversicherungsgesetzes (KVG) genügt. Um von der Versicherungspflicht befreit zu werden, muss man bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons einen entsprechenden Antrag einreichen. Wer dies unterlässt, riskiert nicht nur hohe Kosten im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls, sondern auch eine Geldstrafe.
Diese Personengruppen können eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen: