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Kapprecht: Schnipp, schnapp – und der Ast ist ab

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Darf ich störende Äste, Hecken und Wurzeln, die vom Nachbargrundstück auf mein Land rüberwachsen, einfach abschneiden? Muss ich es hinnehmen, wenn mein Nachbar seinen Garten verwildern lässt? Und: Lohnt es sich, deshalb einen Nachbarschaftsstreit vom «Gartenzaun» zu brechen?

 

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    Kathrin Ramseier

    Kathrin Ramseier ist Rechtsanwältin im Immobilienrecht. Sie zeigt Ihnen Stolperfallen des Nachbarrechts auf und gibt hilfreiche Tipps zur Lösung von Konflikten rund um Ihre Wohn- und Geschäftsliegenschaft.

Darf ich störende Äste, die auf mein Grundstück ragen, abschneiden?

Diese Frage ist schwarz auf weiss in Art. 687 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Dort steht, dass überragende Äste und eindringende Wurzeln, die das Eigentum schädigen und auf Beschwerde hin nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt werden, gekappt werden dürfen. Man spricht dabei vom Kapprecht.

Kapprecht: erst reden, dann sägen

Wie bei allen Nachbarschaftsstreits sollten Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Nachbarn suchen: Oft lassen sich Probleme schnell und dauerhaft lösen, wenn beide Seiten miteinander reden. Ist jedoch keine Einigung und kein Einsehen in Sicht und die Äste oder Sträucher stören Sie massiv, können Sie vom Kapprecht Gebrauch machen.

Welche Bedingungen gelten fürs Kappen? 

  • Durch die nachbarlichen Pflanzen wird Ihr Eigentum beschädigt.
  • Eine Schädigung bedeutet, dass Sie in der Nutzung oder Bewirtschaftung Ihres Grundstücks erheblich eingeschränkt werden. Zum Beispiel, wenn wegen des Laub-, Blüten- oder Nadelfalls der überragenden Pflanzen aufwändige Reinigungsarbeiten nötig sind oder wenn ein Baum übermässig Schatten wirft. 
  • Ob die Schädigung «erheblich» ist, wird nach einem objektiven Massstab beurteilt, nicht nach dem subjektiven Empfinden. 
  • Im Umkehrschluss müssen überragende Pflanzen, die keine Schädigung verursachen, geduldet werden.

Schriftliche Frist setzen

Tragen Sie tatsächlich einen Schaden durch die überragenden Pflanzenteile davon, müssen Sie dem Nachbarn eine Frist setzen, innerhalb der er die Wurzeln oder Äste selbst entfernen soll. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, eine solche Frist schriftlich und eingeschrieben anzusetzen. Im Schreiben sollten Sie deutlich machen: welche Pflanzenteile genau Sie stören; dass Sie verlangen, diese zu beseitigen; und dass diese nach Ablauf der Frist gekappt werden, sollte Ihr Nachbar sie nicht selbst schneiden oder schneiden lassen. 

Ran an Schere, Säge & Co.

Dabei müssen Sie darauf achten, dass die Frist angemessen lang ist: Ihr Nachbar muss innerhalb der Frist die nötigen Massnahmen in die Wege leiten können. Zudem müssen Sie beachten, dass Bäume und Sträucher nicht zu jeder Jahreszeit geschnitten werden dürfen. 

Reagiert der Nachbar nicht innerhalb dieser Frist, so können Sie anschliessend das Kapprecht ausüben. Wichtig ist, dass die Pflanzen fachmännisch gekappt werden und nur bis zur Grundstückgrenze zurückgeschnitten werden. Wenn Sie wollen, dürfen Sie die abgeschnittenen Äste sogar behalten. 

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Kosten fürs Schneiden der Äste

Die Kosten für die Kappung, sprich die Rechnung des Gärtners, müssen Sie übernehmen. Wenn Sie damit rechnen, dass diese Kosten sehr hoch ausfallen werden, und wenn die Pflanze zudem zu nahe an der gemeinsamen Grenze steht, können Sie alternativ eine Klage auf Beseitigung der Äste beim zuständigen Richter einleiten. 

Auch wenn Sie unsicher sind, ob die Voraussetzungen für das Kapprecht tatsächlich vorliegen, empfiehlt es sich, eine Klage beim zuständigen Richter einzuleiten, bevor auf eigene Faust gekappt wird. Wird das Kapprecht nämlich zu Unrecht ausgeübt, könnte der Nachbar Schadenersatz geltend machen. Allerdings kann ein Gerichtsverfahren aufwändig sein und lange dauern.

Kapprecht ist klar geregelt

Das Kapprecht ist – im Gegensatz zu den nachbarrechtlichen Vorschriften über die einzuhaltenden Grenzabstände und Höhen von Hecken, Sträuchern und Bäumen – für die ganze Schweiz einheitlich geregelt und unverjährbar. Das bedeutet, dass Ihr Nachbar sich nicht darauf berufen kann, dass seine Pflanzen schon seit Jahren auf das andere Grundstück wachsen. Somit können Sie das Kapprecht jederzeit ausüben – wenn es denn wirklich keine andere Lösung gibt. 

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