Bild: Christian Beutler

Ehe oder Konkubinat – das sind die finanziellen Unterschiede

16.05.2023

Ehepaare sind bei den Steuern und der AHV-Rente schlechter gestellt als unverheiratete Paare, haben im Todesfall des Partners oder der Partnerin jedoch bessere Leistungen dank der Ehe. Bei der Rechtsschutzversicherung AXA-ARAG nehmen die Anfragen zu diesem Thema zu.

Die Rechtsschutzversicherung AXA-ARAG hat im letzten Jahr 15 Prozent mehr Anfragen zum Thema Partnerschaften erhalten als im Vorjahr. «Wir stellen fest, dass das Thema präsenter ist als früher. Es wird uns oft die Frage gestellt, ob es sich finanziell lohne, zu heiraten», sagt Tamara Bozinovic-Brons, Rechtsanwältin bei der AXA-ARAG. Bekannt ist den Kundinnen und Kunden meist die sogenannte «steuerliche Heiratsstrafe», also die Tatsache, dass Ehepaare aufgrund der Steuerprogression oft höhere Steuern bezahlen als unverheiratete Paare. «Die Ehe bringt jedoch weitere Unterschiede mit finanziellen Folgen mit sich, die weniger diskutiert werden», so Tamara Bozinovic-Brons.

Grössere AHV-Rente ohne Ehe

Bessergestellt sind Konkubinatspaare gegenüber Eheleuten nämlich nicht nur bei den Steuern, sondern auch bei der AHV nach der Pensionierung. Unverheiratete Paare haben einen Anspruch auf die maximale AHV-Rente von bis zu 29'400 Franken pro Person, sie erhalten zusammen also bis zu 58’800 Franken pro Jahr. Bei verheirateten Personen hingegen darf die Summe der beiden Einzelrenten nicht höher sein als 150 Prozent der Maximalrente für Alleinstehende. Durch den Trauschein reduziert sich also die jährliche AHV-Maximalrente auf 44’100 Franken – die Ehegatten büssen jährlich bis zu 14’700 Franken ein. 

Im Todesfall mehr Leistungen für Verheiratete 

Besser abgesichert sind verheiratete Paare hingegen, wenn eine Person stirbt – und zwar sowohl in der 1., 2. als auch in der 3. Säule. Aus der 1. Säule, der AHV, erhält die hinterbliebene Eheperson Hinterlassenenleistungen. Konkubinatspaare gehen leer aus und können sich in der 1. Säule auch nicht mit einem Testament begünstigen. Aus der 2. Säule, also der Pensionskasse, erhält die hinterbliebene Eheperson eine Hinterlassenenrente oder zumindest eine Abfindung. «Unverheiratete Paare können sich zwar mit einem Testament begünstigen, ob jedoch Leistungen bezogen werden können, ist abhängig vom Reglement der jeweiligen Pensionskasse», so Tamara Bozinovic-Brons. Eine solche Begünstigung kann auch an bestimmte Bedingungen geknüpft sein, wie beispielsweise das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts über die Dauer von fünf Jahren. 

Auch bei der Säule 3a sind Vorkehrungen nötig. Hinterbliebene Ehepartner sind nämlich in jedem Fall die Erstbegünstigten, während im Konkubinat das Geld in der Regel zwischen der hinterbliebenen Person und den Nachkommen aufgeteilt wird, sofern der oder die Verstorbene die Reihenfolge nicht angepasst hat. Weiter sind bei der Begünstigung bei der Säule 3a die gesetzlichen Bedingungen zu berücksichtigen. Bei der Säule 3b kann sie unter Berücksichtigung der Pflichtteile hingegen frei gewählt werden. 

Beim Erbe sind Verheiratete bessergestellt

Auch wenn es um das Erbe geht, hilft der Trauschein, denn im Gegensatz zur Ehe gibt es im Konkubinat keinen gesetzlichen Erbanspruch. Das heisst, unverheiratete Paare müssen sich im Testament begünstigen, sonst haben sie das Nachsehen. Zu beachten sind dabei die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtteile. Während dem sich die Situation für Unverheiratete beim Erbe durch Vorkehrungen verbessern lässt, bleiben bei der Erbschaftssteuer Nachteile, welche testamentarisch nicht änderbar sind. Konkubinatspaare unterliegen nämlich in den meisten Kantonen der Erbschafts- sowie Schenkungssteuer, Ehepaare sind hingegen grundsätzlich steuerbefreit. Wie jedoch die steuerliche Belastung ausfällt, ist kantonal unterschiedlich. 

«Alles in allem lässt sich nicht eindeutig sagen, welche der beiden Lebensformen aus finanzieller Sicht mehr Vorteile bringt. Wichtig ist, dass man sich mit der Thematik auseinandersetzt und sich der Unterschiede bewusst ist», so Tamara Bozinovic-Brons.

Über die AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Die AXA-ARAG ist mit einem Prämienvolumen von CHF 141.4 Mio. und rund 250 Mitarbeitenden eine der führenden Rechtsschutzversicherungen der Schweiz. Als unabhängige Tochterfirma der AXA übernimmt die AXA-ARAG für ihre Kundinnen und Kunden die Kosten von Rechtsfällen, erfahrene Anwältinnen, Juristen und Fachspezialisten beraten bei Rechtsfragen und begleiten die Kundinnen und Kunden bis zum Abschluss des Rechtsfalles.

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